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Allg. Zivilrecht: Handysperrung erst ab 75 € Zahlungsrückstand

Klauseln in Handy-Verträgen, die eine Sperrung des Anschlusses bereits ab einem Zahlungsrückstand von 15,50 € enthalten, sind nach Meinung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 17.02.2011, Az.: III ZR 35/10) unwirksam.

Unter Verweis auf § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG (dort wird die Sperrung von Festnetzanschlüssen geregelt) hält der BGH auch im Mobilfunkbereich einen Zahlungsrückstand von 75 € für notwendig, um es dem Mobilfunkprovider zu ermöglichen, den Handyanschluss zu sperren.

Für wirksam erachtete der BGH jedoch die Klauseln, nach welchen der Mobilfunkkunde verpflichtet ist, die unberechtigte Nutzung des Handys durch Dritte zu verhindern und ggf. Gebühren zu zahlen, die durch die unberechtigte Nutzung von Leistungen des Providers durch Dritte entstanden sind.

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