Arbeitsrecht: Auch Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr werden bei der Kündigungsfrist berücksichtigt

In einem Verfahren, an welchem wir beteiligt waren, hatte das Bundesarbeitsgericht im vergangenen Jahr (noch einmal) darüber zu entscheiden (Urteil vom 30.09.2010, Az.: 2 AZR 456/09), ob die Regelung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB mit Unionsrecht vereinbar und somit anwendbar ist. Dies Norm regelt, dass Beschäftigungszeiten, die ein Arbeitnehmer vor seinem 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, nicht bei der Berechnung der Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 S. 1 BGB berücksichtigt werden.

Das BAG sieht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.01.2010, Az.: C-555/07) die Regelung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB als europarechtswidrig an (so auch schon BAG, Urteil vom 09.09.2010, Az.: 2 AZR 714/08 und BAG, 01.09.2010, Az.: 5 AZR 700/09). Sie stelle eine Altersdiskriminierung dar. Darüber hinaus sei die Norm auch nicht der unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich. Dem stehe der eindeutige Wortlaut entgegen. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes (hier die Richtlinie 200/78/EG) führe dazu, dass die Norm bei der Berechnung der Kündigungsfristen unbeachtet bleiben muss.

Für Arbeitgeber ergibt sich daher die mißliche Lage, dass trotz der vorhandenen gesetzlichen Regelung Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Kündigungsfristen mit berücksichtigt werden müssen.

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