Arbeitsrecht: Wer lügt fliegt raus! – Verschweigen eines Strafverfahrens bei Einstellung

Wer bei seiner Einstellung falsche Angaben macht, setzt sich unter Umständen der Gefahr einer fristlosen Kündigung im Falle der Entdeckung der Lüge aus.

So geschehen einem Chefarzt, der bei seiner Einstellung als Leiter der Gynäkologie und Geburtshilfe im Jahre 2009 dem zukünftigen Arbeitgeber verschwiegen hatte, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung eines Neugeborenen anhängig war. Der Fall resultierte aus einem im Jahre 2002 zu spät eingeleiteten Kaiserschnitt.

Der Chefarzt unterschrieb bei der Einstellung eine Erklärung, wonach keine Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn laufen würden und er verpflichtete sich gleichsam, die Einleitung derartiger Verfahren sofort zu melden.

Als nun der neue Arbeitgeber aus der Presse erfuhr, dass gegen seinen neuen Chefarzt eine Geldstrafe verhängt wurde, kündigte er das Arbeitsverhältnis. Dass dies völlig korrekt war, bestätigte dem Arbeitgeber nun das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen, Urteil vom 05.12.2011, Az.: 7 Sa 524/11).

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