Autorenarchiv
Debcon und die Hoffnung
Die poetisch (siehe hier) veranlagten Mitarbeiter der Debcon GmbH aus Witten liefern ein weiteres Highlight der Rubrik Bettelbrief Mahnung. Unter der Überschrift “Hoffnung ist schlechter Ersatz für falsches Handeln” beginnt etwas, was man offenbar als Androhung einer baldigen Klage auffassen kann.
Jedenfalls müssen man nun in Erwägung ziehen, den Kollegen Sebastian Wulf aus Werl mit der Einleitung eines Mahnverfahrens zu beauftragen. Man bedauere diesen drastischen Schritt, der nur weitere Kosten produzieren würde.
Das Bedauern nehme ich denen sogar ab. Denn die Kosten des Mahnverfahrens, wie auch viele weitere Kosten, würden dem Kläger voraussichtlich, selbst im Falle der Obsiegens in der Hauptsache, auferlegt werden.
Ursprünglich erfolgte die Geltendmachung der Ansprüche durch die Kanzlei Baek-Law. Der damals geltend gemachte Zahlungsanspruch umfasste bereits die Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme. Anschließend erfolgte die Übergabe der Forderung an Debcon (was wie hier erheblich bezweifelt hatten), die wiederum nunmehr die Angelegenheit an die nächste Anwaltskanzlei abgeben will.
In einem eventuell sich anschließenden Hauptsacheverfahren würden dem Kläger (hier entweder Debcon oder der ursprüngliche Rechteinhaber) jedoch nur die Kosten der Rechtsverfolgung zugesprochen werden, die notwendig waren.
Ginge man davon aus, dass Debcon evtl. doch nur eine Forderung des ursprünglichen Rechteinhabers geltend macht, fielen die ersten und einzig notwendigen Anwaltskosten bei Baek-Law an. Alles weitere wäre unnötig, da Baek-Law selbst ohne Einschaltung eines Inkassobüros hätte klagen können.
Selbst wenn Debcon die Forderung rechtmäßig erworben hätte, wären die Mehrkosten für den Anwalt im Mahnverfahren jedoch nicht ersatzfähig, da aufgrund der dauernden und substantiierten Zahlungsverweigerung gegenüber Debcon das Mahnverfahren von vornherein aussichtslos ist. Ein obligatorisches Mahnverfahren ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Geht man zudem davon aus, dass es Geschäftszweck eines Inkassounternehmens ist, Forderungen auch gerichtlich durchzusetzen, stellt sich ebenfalls die Frage nach der Notwendigkeit eines weiteren Anwaltes. Denn die Klage kann das Inkassounternehmen allein führen.
Wie dem auch sei, Debcon bietet meinen Mandanten an, noch einmal “eine Minute über den gesamten Sachverhalt nachzudenken, sich dieses Mal für das richtige Handeln zu entschließen…”.
Das werden meine Mandanten machen und sich sicherlich zum richtigen Handeln entschließen. Und das wird ziemlich passiv aussehen.
Die Ankündigung, dass keine weiteren außergerichtlichen Schreiben und Verhandlungen folgen werden, habe ich mit Freude aber Skepsis zur Kenntnis genommen. Es wäre zu schön, wenn dieser Inkassoladen endlich Ruhe geben würde. Aber ich befürchte, die werden sich noch das ein oder andere Mal melden.
Und dass unsere Kanzlei kein Einzelfall ist, zeigt dieser Bericht des Kollegen Gerth.
Wenn auch Sie Post von Debcon bekommen haben und Hilfe benötigen, kontaktieren Sie uns einfach. Wir prüfen die Forderung und beraten Sie entsprechend.
Ähnliches:
BGH zu Google und den Suchvorschlägen
Jeder kennt das: Man gibt bei Google ein paar Buchstaben oder ein Wort ein, schon erscheinen Vorschläge für mögliche Kombinationen von Suchbegriffen. Nicht erst seitdem Bettina Wulff gegen Google gerichtlich vorgeht ist auch bekannt, dass die Kombination mancher Namen mit manchem anderen Suchwort dem Namensinhaber kaum gefallen dürfte. So monierte Frau Wulff beispielsweise, dass in Kombination mit ihrem Namen Worte wie “Escort” oder “Rotlicht” angezeigt werden.
Google hatte sich in der Vergangenheit auf den Standpunkt gestellt, dass es nicht möglich und nicht rechtlich geboten sei, dass Google diese Suchvorschläge redaktionell ändert.
Der Bundesgerichtshof sieht dies nun jedoch anders (Urteil vom 14.5.2013, Az: VI ZR 269/12). Google sei verpflichtet Suchvorschlagskombinationen, die die Persönlichkeitsrechte gesuchter Personen verletzten können, auf Verlangen der Personen zu unterbinden. Zwar sei Google nicht verpflichtet, von sich aus jedwede mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verhindern. Auf entsprechende Aufforderungen betroffener Personen muss Google jedoch tätig werden. Denn dann hat Google konkrete Hinweise auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen was zu einer entsprechenden Prüfpflicht führt. Die Verletzung dieser Prüfpflicht führt dann zu einer Haftung des Suchmaschinenriesen.
Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen den Grundsätzen, die die Rechtsprechung beispielsweise für die Haftung von Forenbetreibern oder Blogs im Hinblick auf Rechtsverletzungen durch Mitglieder bzw. Kommentatoren entwickelt hat. Ohne Hinweise besteht keine Prüfverpflichtung und somit keine Haftung für eventuelle Rechtsverletzungen. Ab entsprechenden Hinweisen muss jedoch die Rechtsverletzung beseitigt werden.
Weitere Ausführungen finden sich in der Pressemitteilung Nr. 87/13 des Bundesgerichtshofes.
Ähnliches:
Fristlose Kündigung bei rauem Umgangston
Selbst wenn der Umgangston in einer Firma rau ist und der Arbeitnehmer seit 25 Jahre im Betrieb beschäftigt ist, so ist der gegen den Chef gerichtete Spruch “Ich hau dir vor die Fresse” eine offensichtliche Bewerbung um eine Kündigung.
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach sah, da der Arbeitnehmer ein Jahr zuvor für eine ähnliche Äußerung schon eine Abmahnung erhalten hatte, die fristlose Kündigung als wirksam an. Weder der vom Kläger behauptete raue Umgangston in der Firma noch die behauptete vorangegangene Provokation des Chefs ließ das Gericht offenbar gelten.
Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Beschl. v. 08.05.2013) wurde dann im Vergleichswege eine fristgemäße Kündigung mit 3.000 € Abfindung. Die bei 25 Jahren Betriebszugehörigkeit äußerst geringe Abfindung lässt, ohne die Inhalte der mündlichen Verhandlung zu kennen, den Schluss zu, dass das LAG Düsseldorf auch wenig Sympathien für die Äußerung des Klägers hatte.
Von diesem Verfahren berichtete beck aktuell hier.
Ähnliches:
Unangemessene Vertragsannahmefrist im Online-Handel
Das Landgericht Hamburg hat sich in einer sicherlich bemerkenswerten Entscheidung zur Frage der Angemessenheit einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Annahmefrist bei Onlinegeschäften geäußert (LG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 315 O 422/12).
Es ist rechtlich unumstritten, dass ein Onlinehändler, wenn er im Internet seine Waren anpreist, kein direktes Angebot abgibt, welches nur noch einer Annahmeerklärung durch den Kunden bedürfte. Vielmehr handelt es sich um eine Aufforderung zum Angebot, eine sogenannte invitatio ad offerendum, mit der der Kunde aufgefordert wird, seinerseits ein Angebot zum Kauf der Ware abzugeben. Der Händler bestimmt in der Regel eine Frist, binnen derer er das Angebot des Kunden annehmen kann. Hintergrund ist, dass insbesondere bei unklarer Verfügbarkeit der Ware der Händler immer noch die Möglichkeit hat, dem Kunden mitzuteilen, dass das bestellte Produkt nicht vorrätig und damit nicht lieferbar ist. Wäre bereits das Präsentieren eines Produktes im Internet ein Angebot, welches der Kunde sofort annehmen könnte, müsste der Händler bei Nichtverfügbarkeit gegebenenfalls Schadensersatz leisten.
Gemäß § 308 Nr. 1 BGB darf sich der Internethändler jedoch in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine unangemessen lange Frist zur Annahme des Angebotes vorbehalten. Die Frage, was angemessen und was schon unangemessen ist, hat das Landgericht Hamburg nun zumindest für sich beantwortet. Es ist der Auffassung, dass eine vorbehaltene Annahmefrist von fünf Tagen zu lang sei.
Damit untersagte es einem Internethändler, in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Annahmefrist von fünf Tagen festzulegen. Es hielt letztlich eine Annahmefrist von zwei Tagen für angemessen.
Die Entscheidung sieht sich einiger Kritik ausgesetzt. Insbesondere hat es das Landgericht Hamburg versäumt, mitzuteilen, ob es von einer Frist von zwei Werktagen oder zwei Kalendertagen ausgeht. Die Fristberechnung nach dem BGB lässt zwar Samstage, Sonn- und Feiertage außer Acht. Dies dürfte dem durchschnittlichen Internetkunden jedoch kaum bekannt sein. Aufgrund des Bestimmtheitsgebotes im AGB-Recht ist jedoch der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, derartige Fristen so zu regeln, dass es dem durchschnittlichen Kunden jederzeit und ohne rechtlichen Rat möglich ist, zu erkennen, wann eine Frist beginnt und wann sie endet. Der Verwender von AGB muss daher, um diesem Erfordernis zu genügen, mitteilen, ob er eine Annahmefrist von zwei Werktagen oder zwei Kalendertagen sich vorbehalten möchte. Meint nun das Landgericht Hamburg, eine Frist von zwei Kalendertagen sei ausreichend, droht dem Händler, der in seinen AGB eine Annahmefrist von zwei Werktagen bestimmt, eine Abmahnung durch Konkurrenten.
Ob diese Entscheidung des Landgerichtes Hamburg wirklich in der Praxis umsetzbar ist und ob sich andere Gerichte ähnlich positionieren würden, kann derzeit nicht beurteilt werden. Aufgrund der Tatsache jedoch, dass Rechtsverletzungen, wie auch die Verletzungen von Grundsätzen des AGB-Rechtes, die im Internet stattfinden, wegen des so genannten fliegenden Gerichtsstandes vor jedem Gericht in Deutschland rechtshängig gemacht werden können, verdient die Entscheidung des LG Hamburg wenigstens insoweit Beachtung, als das Internethändler genauestens ihre AGB prüfen sollten. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.
Gern prüfen wir für Sie ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen oder erstellen diese vollkommen neu. Kontaktieren Sie uns einfach, und wir teilen Ihnen mit, welche Kosten entstehen. Bedenken Sie dabei bitte auch, dass eine (erfolgreiche) Abmahnung oder ein anschließendes Gerichtsverfahren, welches ein Konkurrent von ihnen eventuell anstrengt, jedenfalls teurer werden dürfte, als die vorherige anwaltliche Überprüfung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Auf diese Entscheidung wies die IT-Recht-Kanzlei an dieser Stelle hin.
Ähnliches:
Steilvorlage für die Verfahrenseinstellung
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, am Tattag ein wenig zu schnell unterwegs gewesen zu sein. Anwaltlich verteidigt ließ er im Bußgeldverfahren zunächst überprüfen, ob die Messung tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Aufgrund eines eindeutigen Tatfotos ließ sich seine grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Verkehrsverstoß schwer leugnen. Alle Hoffnung ruhte daher auf dem durch den Sachverständigen zu erstattenden Privatgutachten.
Nachdem dieses vorlag, war klar, dass eine Verfahrenseinstellung in greifbarer Nähe war. Der Sachverständige teilte nämlich mit, dass er bei der Auswertung des Messfilmes des ganzen Tages sowie weiterer Anhaltspunkte zu der Auffassung gelangt, dass sich zumindest vernünftige Zweifel an der Messung aufdrängen würden. Diese Zweifel könnte er theoretisch auszuräumen. Im Normalfall könnte er diese Zweifel sogar praktisch auszuräumen. Nur in diesem Falle konnte es nicht.
Ob wohl in der Hauptverhandlung der Messebeamte, der als Zeuge geladen war, mitteilte, dass nach dem Messtag sämtliche Daten der Messvorgänge aus dem mobilen Gerät auf den Computer der Polizeidienststelle gesichert werden, war, sehr zur Verwunderung des Sachverständigen, eine ganz bestimmte Datei, aus der sich diverses hätte ableiten lassen können, verschwunden.
Darüber hinaus hatte der Sachverständige gewisse Zweifel an der Art und Weise, wie das Messgerät platziert wurde. Es drängte sich jedenfalls auf, dass der Messbeamte sich hier jedenfalls sich nicht an die Bedienungsanleitung gehalten hat. In einem solchen Fall muss davon ausgegangen werden, was ein standardisiertes Messverfahren nicht mehr vorliegt. Ein solches ist jedoch erforderlich, wenn das Gericht sich im Urteil einzig und allein auf den Messwert berufen möchte. Fehlt ein standardisiertes Messverfahren, so muss das Gericht umfänglich darlegen, warum ist dennoch davon ausgeht, dass die Messung korrekt ist.
Dies zu prüfen wäre dem Sachverständigen bereits im Privatgutachten grundsätzlich möglich gewesen. Allerdings teilt der Gutachter mit, dass der Hersteller des Messgerätes da anderer Meinung sei. Dieser überziehe ihn nämlich gerade mit einem zivilrechtlichen Verfahren, mit welchem er ihm untersagen möchte, bestimmte Daten der einzelnen Messungen selbst auszuwerten. Vielmehr sollen die Auswertungen durch den Hersteller, zu entsprechend hohen Preisen, durchgeführt werden.
Der Sachverständige teilte also mit, dass er selbstverständlich grundsätzlich in der Lage wäre, diese Daten, die auch vorhanden sind, auszuwerten, sich aufgrund des zivilrechtlichen Rechtsstreites jedoch nicht in der Lage sehe, diese Auswertung auch tatsächlich durchzuführen.
Das Gutachten enthielt also Zweifel an der Korrektheit der Messung, die Feststellung, dass ein standardisiertes Messverfahren jedenfalls nicht angenommen werden könne und darüber hinaus den Hinweis, dass eine tiefergehende Prüfung zwar grundsätzlich möglich, aus teilweise tatsächlichen und teilweise rechtlichen Gründen jedoch vom Sachverständigen nicht vorgenommen werden könne.
Das Gericht hatte zunächst die Auffassung, dass insbesondere der letztgenannte Hinderungsgrund jedenfalls dem Betroffenen nicht zur Last fallen könne. Es vertrat auch die vernünftige Ansicht, dass es vor dem Hintergrund der doch recht geringen Geldbuße und der Tatsache, dass die verhängten Punkte jedenfalls zu keinem schwerwiegenden Einschnitt in den verkehrsrechtlichen Lebenslauf des Betroffenen führen würden, die Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens, welches eventuell ebenfalls zu dem Ergebnis käme, dass berechtigte Zweifel an der Korrektheit der Messung vorliegen könnten, hier nicht angezeigt war. Das Verfahren wurde daher gemäß § 47 II OWiG eingestellt.
Es macht also durchaus häufig Sinn, sich nicht in das Schicksal eines ergangenen Bußgeldbescheides zu ergeben, insbesondere, wenn Punkte in Flensburg mit verhängt werden. Vielmehr ist es oftmals von Erfolg gekrönt, zumindest außergerichtlich im Wege eines Privatgutachtens die Korrektheit der Messungen zu prüfen, auch um gegebenenfalls die weitere Verteidigung am Ergebnis dieses Gutachtens auszurichten.
Dass es in manchem Landstrich unserer Republik Gerichte gibt, die gerade dieses, wahrscheinlich unter Verweis auf lokales Landrecht, verhindern, soll Gegenstand eines späteren Beitrages werden.
Die Anwälte unserer Kanzlei können auf eine jahrelange Erfahrung und Spezialisierung in der Verteidigung im Bußgeldverfahren verweisen. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für derartige Verteidigungen zur Verfügung.
Ähnliches:
Mietrechtsreform 2013 – Die Neuerungen
Seit 01.05.2013 gilt in Deutschland ein neues Mietrecht, und das hat es in sich. Insbesondere können nun Vermieter, die ihren kostbaren Wohnraum an Mietnomaden vermietet hatten, mit Erleichterungen bei der Durchsetzung eigener Ansprüche, insbesondere solcher auf Räumung, rechnen. Auch wird dem Vermieter die energetische Sanierung erleichtert. Demgegenüber stehen Regelungen, die insbesondere Mieter in Ballungsgebieten vor übermäßigen Mieterhöhungen schützen sollen.
Zunächst kann zukünftig in gerichtlichen Streitigkeiten der Mieter aufgefordert werden, bezüglich einer streitigen Mietforderung Sicherheit zu leisten. Er muss dann den strittigen Forderungsbetrag hinterlegen, um im Falle des Erfolges des Vermieters in dem gerichtlichen Verfahren die Durchsetzung des titulierten Anspruches nicht weiter zu gefährden. Leistet der Mieter die Sicherheit nicht, so kann der Vermieter, wenn auch die Räumung des vermieteten Objektes streitgegenständlich ist, diese Rahmen einer einstweiligen Anordnung schon während des laufenden Hauptsacheverfahrens durchsetzen. Der Mieter hätte dann, wenn er die Sicherheit nicht geleistet hätte, am Ende des Verfahrens vielleicht Recht bekommen, seine Wohnung wäre er doch erst einmal los.
Die Mietrechtsreform verfolgt offensichtlich auch das politische Ziel der Beschleunigung der Energiewende. Jedenfalls soll offensichtlich dafür gesorgt werden, dass Vermieter problemloser energetische Sanierungen durchführen können. Sofern sich die energetische Sanierung nicht über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten hinzieht ist dem Mieter zukünftig die Mietminderung wegen etwaiger Belästigungen durch die Bauarbeiten verwehrt. Bislang war es möglich, trotz der Pflicht zur Duldung derartiger Sanierungsarbeiten, eine Minderung der Miete vorzunehmen, wenn beispielsweise Lärm oder Baustaub den Mieter beeinträchtigt haben.
An dieser Stelle dürfte es zukünftig zu Streitigkeiten darüber kommen, ob bestimmte Arbeiten tatsächliche energetische Sanierungen sind oder ob es sich um einfache Erhaltungsarbeiten, für die der Ausschluss der Mietminderung nicht gilt, handelt.
Schließlich soll das neue Mietrecht zukünftig insbesondere in den Gebieten, in denen Wohnungsnot herrscht, einer überbordenden Mieterhöhung Einhalt gebieten. In solchen Wohnungsnotgebieten wird die Kappungsgrenze des § 558 BGB von 20 % auf 15 % reduziert. Die Landesregierungen können jeweils für die Dauer von fünf Jahren Gebiete festlegen, in denen dann innerhalb des Zeitraumes von drei Jahren die Mieten um lediglich insgesamt 15 % erhöht werden dürfen.
Im übrigen bringt die Mietrechtsreform eine Vielzahl weiterer, teilweise recht kleiner Änderungen, die jedoch durchaus für Mieter und Vermieter von großem Interesse sein können. Insbesondere die oben angesprochenen Probleme der energetischen Sanierung wie auch der Durchsetzung der Vermieterinteressen gegenüber Mietnomaden dürfte zukünftig erheblichen Beratungsbedarf bei Mietern und Vermietern hervorrufen. Gern stehen wir Ihnen diesbezüglich mit Rat und Tat zur Seite.
Ähnliches:
Keine Zahlungspflicht bei negativem Prepaid-Konto
Nicht nur das Landgericht München I (Urt. v. 17.01.2013, Az. 12 O 16908/12) sondern nunmehr auch das Landgericht Frankfurt (Urt. v. 21.03.2013, Az. 2-24 O 231/12) sich auf die Seite der Kunden von Prepaid Telefonverträgen gestellt.
Die Essenz beider Entscheidungen ist, dass es zunächst dem Anbieter derartiger Verträge verwehrt ist, per allgemeiner Geschäftsbedingungen zu regeln, dass der Kunde, gerät sein Konto ins minus, diesen Negativbetrag ausgleichen müsse. Es widerspräche dem Sinn und Zweck eines Prepaidvertrages und benachteilige den Kunden unangemessen. Schließlich zahle der Kunde im Voraus und können darauf vertrauen, dass er nur die im Voraus bezahlte Leistung auch tatsächlich verbraucht. Gewährt der Telefonanbieter dem Kunden ein Mehr an Leistung, so hat er diesbezüglich jedenfalls keinen Zahlungsanspruch.
Auch sei es zudem Telefonanbieter verwehrt, angefallene Kosten verzögert abzurechnen, also beispielsweise zu warten, bis das Guthaben wieder aufgeladen ist. Dies höhle den Zweck des Vorauszahlungsvertrages aus. Der Kunde habe lediglich im Voraus zu zahlen. Eine nachträgliche Berechnung ist nicht Gegenstand eines solchen Vertrages. Gegenstehende Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jedenfalls unangemessen und aus diesem Grunde unwirksam.
Beide Entscheidungen sind bislang nicht rechtskräftig. Es steht zu erwarten, insbesondere vor dem Hintergrund der immensen Bedeutung dieser Entscheidungen für das Geschäft mit Vorauszahlungsverträgen, dass sich die nächste Instanz zeitnah mit der Problematik jeweils wird beschäftigen müssen.
Ähnliches:
Spielernaturen bei Debcon – “Vier gewinnt”
Dass die Debcon GmbH aus Witten seit geraumer Zeit Forderungen gegen dazumal von der Kanzlei U+C Rechtsanwälte abgemahnte Anschlussinhaber geltend macht, haben wir oft genug berichtet.
Dass die Mitarbeiter der Debcon GmbH offenbar Spielernaturen sind, zeigt sich anhand aktueller Schreiben, mit denen man offenbar weiterhin eine Zahlung der Abgemahnten erbetteln möchte.
Zur Vorgeschichte ist letztlich zu sagen, dass unsere Mandanten in den betreffenden Angelegenheiten seit jeher jegliche Zahlungen verweigern. Dies geschah gegenüber den ehemals in den Sachen tätigen Anwälten ebenso wie nunmehr seit geraumer Zeit gegenüber den Debcon GmbH. Letztere hatte sich vor ca. 15 Monaten in die Sache eingeklinkt und zunächst mit viel Getöse mit Klage gedroht. Nach mehreren Bettelbriefen Schreiben hatte man im Januar einen Vergleichsvorschlag über 250 € unterbreitet.
Unter der Überschrift “Vier gewinnt” stellt die Inkassobude nun reißerisch den Mandanten vier mögliche Verfahrenswege vor:
“Schnellzahlerbonus” (Nach Zahlungsfrist (26.4. / 26.5. / 26.6.) gestaffelter Vergleichsbetrag 257,36 €, 643,40 € und 1.286,80 €)
“Kaufen Sie sich Zeit” (Schnellzahlerbonus + Aufschub um einen Monat gg. 25,74 € Stundungsgebühr = 283,10 € bis 26.5. oder Schnellzahlerbonus + Aufschub um 2 Monate gg. 2 x 25,74 € Stundungsgebühr = 308,84 € bis 26.6.)
“Matchpay” (sofortige Zahlung von 200 € zzgl. 4 Monatsraten á 25 € = 300 €)
“Ratenzahlung” (6 Raten á 50 € + Erlass der weiteren Forderung bei pünktlicher Zahlung = 300 €)
Es grenzt m.E. schon an Frechheit, das “Angebot” mit dem Schnellzahlerbonus überhaupt zu unterbreiten, wenn alle anderen Angebote gleich viel oder noch mehr Zahlungsaufschub einräumen und dies bei niedrigeren Gesamtbeträgen. Diese “Angebote” zeigen auch, dass es wohl kaum darum gehen kann, die angeblich entstandene Gesamtforderung wirklich durchzusetzen.
Aber: Darauf haben unsere Mandanten sicherlich nur gewartet: Kreative Bezeichnungen, unsinnige Zahlungsmodalitäten und das alles verbunden mit einem Anerkenntnis einer Forderung, die seit Jahren zurückgewiesen wird. Yeah!
Aber mal ehrlich, wenn ein Inkassoschreiben schon mit folgenden Worten beginnt:
“VIER gewinnt…
Der Spielzug Ihrer Mandantschaft ist jetzt entscheidend. Gewinner haben die Herausforderung kurzfristig positiv zum Ende gebracht. Das Prinzip ist einfach, die Durchführung meist schwieriger. Der nächste Spielzug liegt in der Hand Ihrer Mandantschaft; ihre Mandantschaft kann dabei nur gewinnen.”
Kann man das ernst nehmen? Was will uns der Dichter damit sagen? Welche Herausforderung? Welcher Spielzug?
Und überhaupt: Glauben die wirklich, dass ein Abgemahnter, der sich über Jahre hinweg jeglicher Zahlung (mit Recht) verweigert hat, angesichts dieser literarischen Perle sich zu einer Zahlung hinreißen lässt, quasi als Lohn für die schöpferische Leistung dieses Schreibens?
“Hat Ihre Mandantschaft in der Vergangenheit mit ihrem Handeln immer die richtige Entscheidung getroffen und damit ihr Ziel erreicht?”
Ja, die richtige Entscheidung hat sie getroffen. Das beweist allein die Tatsache, dass die mittlerweile 15 Monate alte Klageandrohung immer noch nicht in die Tat umgesetzt wurde.
Wichtig: Sollte auch Ihnen die Debcon GmbH mit vermeintlichen Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen auf den Geist gehen, so empfehlen wir jedenfalls, die Berechtigung der Forderung anwaltlich prüfen zu lassen. Es gibt durchaus Fälle, in denen, sollte die Debcon GmbH einmal klagen, eine Verurteilung zur Zahlung droht. Dann sollte man derartige eventuell Tiefpreisangebote nutzen, um billig aus der Sache heraus zu kommen. Ein spezialisierter Anwalt wird Ihnen eine genaue Einschätzung der Sach- und Rechtslage geben.
Ähnliches:
Hauptmieter haftet nicht für Urheberrechtsverstöße der WG-Mitglieder
Nachdem die Morpheus-Entscheidung des Bundesgerichtshof schon die Haftung der Eltern für ihre filesharenden Kinder begrenzt hatte (siehe hier), hat nun das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12) auch die Haftung von Hauptmietern für Urheberrechtsverstöße von Mitmietern / WG-Mitgliedern erheblich begrenzt (siehe auch Mitteilung des Kollegen Weiß an dieser Stelle).
Das LG Köln unterscheidet zwischen Familienhaushalt und WG. Im Familienhaushalt bestehe ein Informationsvorsprung der Eltern gegenüber den Kindern (in der Praxis wird es recht häufig umgekehrt sein), so dass eine Haftung der Eltern für die Kinder grundsätzlich denkbar wäre (im Rahmen der mit der Morpheus-Entscheidung dargestellten Grenzen).
Innerhalb einer WG bestehe ein derartiger Informationsvorsprung aufgrund der engen Altersstruktur nicht. Demnach gäbe es auch keinerlei (anlassunabhängige) Informations-, Prüf- und Überwachungsverpflichtung des Hauptmieters gegenüber den Mit-/Untermietern. Dies sei aufgrund des Rechtes auf Privatsphäre der Untermieter vom Hauptmieter auch gar nicht durchsetzbar. Der Hauptmieter kann daher als Störer nicht für die Rechtsverletzungen der Untermieter haftbar gemacht werden (dies würde vermutlich nur bei begründeten Anhaltspunkten für bevorstehende Rechtsverletzungen anders zu werten sein).
Kann sich der Hauptmieter daher der direkten Haftung (z.B. durch dargelegte Ortsabwesenheit) entziehen, scheidet im dargestellten Fall ein Anspruch gegen ihn aus.