Allgemein
Filesharing: Zuverlässige IP-Ermittlung durch ipoque-Software
Der Kollege Rechtsanwalt Beckmann der Kanzlei Beckmann und Norda Rechtsanwälte teilt an dieser Stelle einen Hinweis des Amtsgerichtes München aus einer mündlichen Verhandlung mit.
Demnach arbeitet die Software der Firma ipoque zur Ermittlung von Rechtsverletzungen in Filesharingsystemen aufgrund dreier vorliegender Sachverständigengutachten zur Überzeugung des Gerichtes zuverlässig, so dass an der korrekten Ermittlung der IP-Adresse des Rechtsverletzers wohl keine Zweifel bestehen.
Nachdem in der Vergangenheit schon Abmahner die von Abgemahnten gezahlten Beträge wegen unzuverlässiger Ermittlungen zurückgezahlt haben (siehe hier) scheint das AG München von der korrekten Funktionsweise überzeugt. Es bleibt abzuwarten, ob in dieser Sache eine gerichtliche Entscheidung ergeht und damit das AG München die Gründe für die angenommene Zuverlässigkeit näher darlegt.
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In eigener Sache: Danke!
Sehr geehrte Leser, Mandanten, Kollegen & Geschäftspartner,
wie möchten uns für ein rundum gelungenes Jahr 2012 bedanken! Unsere Arbeit hat uns auch in diesem Jahr wieder viel Freude gemacht. Wir hoffen, dass auch Sie, werte Mandanten, mit unserer Arbeit zufrieden waren.
Und wir hoffen, dass auch die Leser dieser Seiten und die Besucher unserer Facebook-Seite mit unseren Informationen etwas anfangen konnten.
Für die Statistiker unter Ihnen sei vermerkt, dass die Besucherzahlen unserer Internetseite beständig wachsen. Auf Facebook gefallen wir immerhin auch schon ein paar Fans. Hier können es gern noch einige mehr werden.
Wir haben daher keinerlei Grund, uns über das vergangene Jahr zu beklagen.
In diesem Sinne freuen wir uns auf ein ebenso ereignisreiches und tolles Jahr 2013 und wünschen Ihnen allen auf dem kurzen Weg dorthin noch alles Gute, einen unfallfreien guten Rutsch und einen tollen Start ins neue Jahr!
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Bella & Ratzka
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Fröhliche Weihnachten!
Da die Welt am heutigen Tage (Stand 11:30 Uhr) noch nicht untergegangen ist, haben wir Hoffnung, dass die folgenden Wünsche noch in Erfüllung gehen können:
Wir wünschen allen Mandanten, Geschäftspartnern, Kollegen und Lesern dieser Seiten ein wundervolles und fröhliches Weihnachtsfest im Kreise ihrer Liebsten!
Die Anwälte & Mitarbeiter der Kanzlei Bella & Ratzka Rechtsanwälte
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OLG München kippt das “Double Opt-In” Verfahren bei Werbenewslettern
Das sogenannte “Double Opt-In” Verfahren war bisher die einzig rechtlich saubere Lösung, eine wirksame Einwilligung in die Zusendung von Werbe-E-Mails zu erhalten. Der Nutzer gab seine E-Mail Adresse auf der Internetseite des Werbenden an, erhielt daraufhin eine Bestätigungsmail mit einem Bestätigungslink. Erst wenn dieser Link angeklickt wurde, begann der Bezug des Newsletters. Hatte ein fremder die E-Mail Adresse des Nutzers beim Werbenden angegeben, konnte der Nutzer durch Ignorieren der Bestätigungsmail verhindern, dass ihm der Newsletter zugesandt wurde.
Vielen im Internet Werbenden musste man die rechtliche Notwendigkeit dieses Verfahrens immer und immer wieder vor Augen halten und nicht wenige Abmahnungen wurden wegen der Missachtung dieser Verfahrensweise ausgesprochen, da häufig Nutzer ungewollt Werbenewsletter erhielten.
Nun soll das “Double Opt-In” Verfahren nach Auffassung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 27.09.2012, Az.: 29 U 1682/12) nicht mehr rechtlich sauber sein, sondern schon selbst zur Zusendung unerlaubter Werbung führen.
Die bayerischen Richter haben entschieden, dass bereits die erste Bestätigungsmail des Newslettersystems, welche zwingende Voraussetzung für die Durchführung des “Double Opt-In” Verfahrens ist, unzulässigen Spam darstellt. Das Gericht sah in dieser E-Mail Werbung für den Newsletterbezug. Damit hält sich das Gericht an die europarechtskonforme Definition von Bewerbungen als jede gewerbliche Äußerung zur Förderung des Absatzes von Waren oder der Durchführung von Dienstleistungen. So falle eine solche E-Mail unter das Verbot unerlaubter Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Es sei dabei nicht einmal erforderlich, dass die E-Mail eine direkte Werbebotschaft enthalte. Vielmehr genüge der unmittelbare Zusammenhang mit der durch den Newsletter beabsichtigten Absatzförderung.
Im konkreten Fall ging das Gericht davon aus, wenn dass das beklagte Unternehmen nicht beweisen konnte, das alleine durch den Eintrag der E-Mail-Adresse in das Newslettersystem die Klägerin eine Einwilligung in die Zusendung der Bestätigungsmail abgegeben hat. Offenbar meint das Gericht, dass es ja auch hätte sein können, dass jemand anderes die E-Mail-Adresse eingegeben hat. Für diesen Fall wäre in der Tat eine Einwilligung der Inhaberin der E-Mail-Adresse in die Zusendung der Bestätigungsmail nicht gegeben.
Damit wird jedoch letztlich der Sinn des Verfahrens ad absurdum geführt. Denn letztlich soll durch dieses Verfahren gesichert werden, dass die Zusendung des eigentlichen Newsletters nur an die Person erfolgt, die tatsächlich selbst ihre E-Mail-Adresse eingetragen hat. Personen, deren E-Mail-Adresse von anderen unberechtigt in das Newslettersystem eingetragen wurde, haben die Möglichkeit, durch Ignorieren des in der Bestätigungsmail enthaltenen Bestätigungslinks, eine Zusendung des Newsletters selbst zu verhindern.
Stellt jedoch bereits das Zusenden der Bestätigungsmail unzulässige Werbung da, so stellt sich die Frage, wie ein Newsletterbetreiber praktisch noch verifizieren soll, ob die eingetragene E-Mail-Adresse tatsächlich vom Inhaber oder aber unberechtigterweise von einem Dritten eingetragen wurde.
Man mag dem Urteil daher durchaus eine gewisse Richtigkeit zugestehen. Allerdings ist die Entscheidung von einer kaum zu übertreffenden Praxisferne geprägt, da, sollte sich die Entscheidung auch höchstrichterlich durchsetzen, eine praktische Möglichkeit zur Einwilligung in die Zusendung eines Newsletters aus Sicht der Betreiber wohl kaum mehr geschaffen werden kann.
Dramatisch ist die Situation insofern für die Werbebranche, als das jegliche Betätigung im Internet den fliegenden Gerichtsstand auf den Plan ruft. Möchte daher ein Konkurrent einen Versender von Newslettern abmahnen, wird er sich zukünftig voraussichtlich den Sprengel des OLG München aussuchen. Es dürfte daher nur eine Frage der Zeit sein, dass der ein oder andere hierin ein großes Geschäft wittert und eine neue Abmahnwelle auf die Versender von Newslettern zu rollt.
Dieser Entscheidung wird man bei genauer Betrachtung nicht einmal die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 10.02.2011, Az.: I ZR 164/09 – Double-opt-in-Verfahren) entgegenhalten können. Dieser hatte sich im Februar letzten Jahres zur Zulässigkeit des “Double Opt-In” Verfahrens geäußert. Er sah das Verfahren als geeignet dazu an, die Einwilligung eines E-Mail-Adresseninhabers in die Zusendung eines Newswetters zu beweisen. Ob jedoch die Verwendung der Bestätigungsmail selbst unzulässige Werbung darstellt, hatte der BGH damals nicht zu entscheiden. Er hat sich dazu auch nicht geäußert.
Zwar wird dem Kollegen Müller Recht zu geben sein, wenn er hier vermutet, dass der BGH ein Verfahren nicht als zulässig bewerten würde, wenn ein notwendiger Zwischenschritt unzulässig wäre. So wirklich ausschließen lässt sich dies jedoch auch nicht.
Das OLG München hat ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es würde daher zu erwarten sein, dass in nicht allzu ferner Zukunft eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage ansteht. bis dahin kann nicht ausgeschlossen werden, dass der ein oder andere Mitbewerber am Markt seine Kollegen mit Abmahnungen “erfreuen”.
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Datenschutzbehörde verbietet Internetpranger
Nachdem wir in der letzten Woche an dieser Stelle berichten konnten, dass das Landgericht Essen den von der Kanzlei U+C Rechtsanwälte angekündigten Internetpranger für unzulässig hielt und auf Antrag eines der möglichen Betroffenen die Veröffentlichung dessen Namens im Wege einer einstweiligen Verfügung verbot, hat nunmehr auch das Bayrische Landesamt für Datenschutz erhebliche Bedenken angemeldet und der Kanzlei die Veröffentlichung der Liste verboten. Dies, wie auch die Ankündigung des Widerstandes gegen diese Verfügung, teilt die Kanzlei U+C Rechtsanwälte auf ihrer Internetseite mit:
Der Kanzlei U+C Rechtsanwälte wurde durch eine Anordnung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz die Veröffentlichung einer Gegnerliste vorerst untersagt. U+C wurde keinerlei rechtliches Gehör in dem Verfahren gewährt . Das Landesamt hat seine Informationen und Schlußfolgerungen offensichtlich alleinig aus der Presse entnommen. Die Ausführungen der Anordnung teilen wir nicht und halten sie für tatsächlich und rechtlich falsch.
U+C Rechtsanwälte wird sich diesem Druck nicht beugen und keine derartige Beschneidung von Grundrechten hinnehmen. Wir werden daher den rechtsstaatlichen Weg einhalten und gegen diese Anordnung mit einer Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht antworten. Bis zum Abschluß des Verfahrens werden wir keine Gegnerliste veröffentlichen.
Es bleibt abzuwarten, wie sich das Verwaltungsgericht zu der Sache positioniert. Gegenstand wären ja wohl (lediglich) datenschutzrechtliche Betrachtungen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Gegnerliste nie veröffentlicht wird, steigt zumindest wieder.
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Vorösterlicher Rückblick
Bevor uns die Osterfeiertage voll in Beschlag nehmen, ein kurzer Rückblick auf einige interessante Beiträge dieser Woche:
Den wohl besten April-Scherz lieferten die Kollegen vom beck-blog hier, wobei auch die Kommentare teilweise durchaus lesenswert sind.
Die Kollegin Braun schreibt hier über Rollenprobleme, die einen Strafverteidiger gelegentlich treffen.
Dass der ein oder andere Versuch Abmahnungen zu verhindern, nach hinten losgehen kann, berichtet der Kollege Ferner hier.
Praktischen Rat zum Umgang mit Versicherern im Schadensfall gibt hier der Kollege Leisner.
Und dann war da noch das ewige Thema des Strafverfahrens – “Reden ist silber, schweigen ist gold” – diesmal vom Kollegen Siebers hier erläutert.
Und damit wünschen wir allen Lesern, Kollegen und Mandanten ein frohes Osterfest!
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Das Jahr geht zu Ende…
…und wir sagen an dieser Stelle erst einmal DANKE!
Danke an alle Leser dieser Seiten für wieder einmal fantastische Zugriffszahlen. Danke an alle Mandanten für ihr Vertrauen und die tolle Zusammenarbeit. Danke an alle Kollegen für die kleinen Scharmützel und die sinnvollen Lösungen in den rechtlichen Auseinandersetzungen.
Das erste komplette Jahr Bella & Ratzka hat uns bestätigt, dass unsere Entscheidung, diese Kanzlei zu gründen, absolut richtig war. Und so freuen wir uns auf das nächste Jahr, dass sicherlich wieder viel Arbeit aber auch viel Erfolg bereit hält.
In diesem Sinne wünschen wir allen Lesern, Mandanten & Kollegen einen guten Start ins Jahr 2012!
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Frohe Weihnachten!!!
Wir, die Anwälte und Mitarbeiter der Kanzlei Bella & Ratzka Rechtsanwälte, wünschen allen Mandanten, Kollegen und allen Lesern dieser Seiten ein frohes Weihnachtsfest im Kreise Ihrer Familien!
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In eigener Sache: Bella & Ratzka Rechtsnews fürs Smartphone!
Nachdem einige Kanzleien schon Informations-Apps für Smartphones entwickelt haben, können auch wir nunmehr gleiches vermelden.
Seit heute können sie uns App für Nokia Smartphones im Nokia Ovi Store herunterladen. Die App funktioniert mit mehreren Symbian-Varianten und ist selbstverständlich gratis!
Sie finden die App hier bzw. hier. Sie kann bei Symbian-Handys auch direkt auf einem Startbildschirm unsere News anzeigen. Wenn ihnen die App gefällt, würden wir uns über ein kurzes Feedback freuen. Wenn sich die Zeit findet, wird sich vielleicht eine Android- oder iPhone-App auch noch realisieren lassen.