Allgemeines Zivilrecht

Widerrufsbelehrung bei Ebay-Auktion auch nach Zuschlag noch “unverzüglich nach Vertragsschluss”

Wer bei Ebay oder in anderen Auktionshäusern ein (Höchst-)Gebot für eine Ware abgibt, gibt damit auch die zum Vertragsschluss notwendigen Willenserklärungen vor Ende der Auktion ab. Wer nun als Verbraucher bei einem gewerblichen Händler Ware ersteigert freut sich auf das ihm zustehende Widerrufsrecht. Für den Händler, der eine möglichst kurze Widerrufsfrist bestimmen möchte, stellt sich die Frage, ob es ausreicht, die Widerrufsbelehrung in Textform nach Ablauf der Auktion zu übersenden um damit noch die Möglichkeit der Verkürzung der Widerrufsfrist auf 14 Tage zu wahren.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dies nun bestätigt (OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2012, Az.: I -4 U 145/11). Auch wenn die vom Käufer abgegebene Willenserklärung mehr als einen Tag zurück liegt, so ist die Zusendung der Widerrufsbelehrung nach Auktionsende immer noch “unverzüglich” im Sinne von § 355 Abs. 2 BGB. Dem Händler sei früheres Handeln nicht möglich und damit unzumutbar.

Weder kennt der Händler vor Auktionsende die Identität des Käufers. Noch wäre ihm zuzumuten, nach jeder Abgabe eines Höchstgebotes dem jeweiligen Bieter eine Widerrufsbelehrung zu übersenden, denn das würde ggf. die mehrfache Versendung in kurzer Zeit bedeuten. Auch der Käufer selbst müsse davon ausgehen, dass der durch sein abgegebenes Gebot eigentlich zustande gekommene Vertrag noch während der Laufzeit der Auktion durch ein anderes Höchstgebot gegenstandslos werden kann.

Die Übersendung der Widerrufsbelehrung unmittelbar nach der Auktion ist daher insbesondere vor dem Hintergrund unlauteren Wettbewerbshandelns nicht zu beanstanden. Im Verhältnis zum Verbraucher wird die Widerrufsfrist auch rechtswirksam in Gang gesetzt.

Unser Rat: Lassen sie im Zweifel ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ihre Widerrufsbelehrung sowie ihren geschäftlichen Ablauf (u.a. im Hinblick auf Informationspflichten und Widerrufsfristen) durch einen spezialisierten Anwalt überprüfen. Er wird Schwachstellen oder rechtliche Probleme erkennen und kann bösen Überraschungen vorbeugen. Eine falsche Widerrufsbelehrung eröffnet nicht nur dem Konkurrenten die Möglichkeit einer Abmahnung sondern auch dem Kunden unter Umständen ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht.

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Warum die Telekom diesmal leer ausgeht

Die Telekom behauptete als Klägerin, sie habe mit dem Beklagten einen Vertrag geschlossen. Sie hatte dem Beklagten Rechnungen gestellt, die dieser jedoch nie erhielt und somit nicht bezahlte. Die Klägerin erwirkte einen Mahnbescheid.

Anwaltlich vertreten ließ der Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen und bemühte sich außergerichtlich um Klärung der Sache. Die Klägerin ließ eine Kopie des Vertrages übersenden. Der Beklagte erinnerte sich, am Tag des behaupteten Vertragsschlusses an einem Gewinnspiel auf einem öffentlichen Platz teilgenommen zu haben. Vielleicht habe ihm da jemand was untergeschoben. Nur so könne er sich die Unterschrift erklären.

Um die Sache nicht in ein unsicheres Verfahren laufen zu lassen wurde der Klägerin angeboten, nach Nachweis der behaupteten Beträge, ggf. berechtigte Forderungen zu zahlen. Vorsorglich wurde auch noch ein Widerruf erklärt, da auf der Vertragskopie eine Widerrufsbelehrung nicht ersichtlich war. Beantwortet wurde dieses Schreiben mit einem Forderungskonto, welches die einzelnen Forderungen gerade nicht erkennen ließ. Die entsprechende Monierung beantwortete die Klägerin mit einer Klage.

Wie es halt so ist: Wenn eine Seite sich stur stellt, zieht die andere Seite nach! Das Vergleichsangebot war vom Tisch. Der Beklagte machte geltend, nie einen Vertrag unterzeichnet zu haben. Er erwähnte dabei das besagte Gewinnspiel. Zudem verwies er auf sein Widerrufsrecht. Die Klägerin bestritt die Ausführungen zum behaupteten Gewinnspiel lediglich einfach und trug zum Vertragsschluss nichts vor. Sie war der Auffassung, dass ein Widerrufsrecht nicht bestehe, da kein Haustürgeschäft vorliege.

Das mit der Sache befasste Amtsgericht wies die Klage ab: Der Beklagte habe zum Gewinnspiel vorgetragen. Die Klägerin hätte nun ihrerseits zum Vertragsschluss vortragen müssen. Selbst wenn ein Vertrag geschlossen worden wäre, läge ein Haustürgeschäft unproblematisch vor. Mangels Widerrufsbelehrung war der Widerruf nicht verfristet. Die Klage war abweisungsreif.

Hätte sich die Klägerin letztlich vor der Anspruchsbegründung dazu aufraffen können, die Rechnungen zu übersenden, die sie im Hauptverfahren zur Anspruchsbegründung übersandte, wäre der Beklagte vermutlich schwach geworden und hätte zur Vermeidung des gerichtlichen Streits gezahlt. Wenn man aber meint, dass man die harte Tour braucht, dann muss man halt eben manchmal mit einer harten Landung rechnen.

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Doppelter fiktiver Hagelschaden – fast schon dreist

Hagelschäden dürfte es in den letzten Wochen durchaus genug gegeben haben. Da wird auch durchaus die ein oder andere Streitigkeit mit zahlungsunwilligen Versicherern entstehen. In einem bereits im April entschiedenen Fall hatte sich das Amtsgericht München ebenfalls mit einem zahlungsunwilligen Versicherer aber auch mit einem fast dreisten Geschädigten zu befassen (AG München, Urteil vom 14.04.2011, Az.: 271 C 10327/10).

Der Geschädigte hatte zunächst an seinem PKW einen Hagelschaden erlitten, diesen der Versicherung angezeigt, die daraufhin auf Grundlage eines Gutachtens 2.409 € erstattete. Die Erstattung erfolgte als fiktiver Schadensersatz, das Fahrzeug blieb unrepariert.

Einige Zeit später traf den Geschädigten erneut ein Hagel, der wohl wiederum einen Schaden verursachte. Der nunmehrige Sachverständige kam auf einen Schaden von 2.625 €, jedoch in Unkenntnis des ersten Hagelschadens und in Unkenntnis der Tatsache, dass der Schaden damals nicht repariert wurde. Der Geschädigte begehrte nun die 2.625 € von seiner Versicherung.

Die Versicherung erstattete lediglich 66 € (Differenz beider Schäden abzgl. Selbstbeteiligung) und verweigerte die weitere Zahlung. Das AG München gab der Versicherung (erwartungsgemäß) Recht. Der Schadensersatz für den zweiten Schaden kann nur die Herstellung des vorbestehenden Zustands, also des Zustands nach dem unreparierten ersten Hagelschaden, umfassen. Der Geschädigte hätte als Kläger daher vortragen müssen, welche Schäden hinzu gekommen sind. Mangels eines solchen Vortrages war die Klage abzuweisen.

Im Endeffekt dürfte es dem Sachbearbeiter der Versicherung wohl auch bezüglich einer Strafanzeige in den Fingern jucken. Denn letztlich könnte man durchaus die Auffassung vertreten, der Geschädigte wollte sich einen Großteil des ersten Schaden quasi doppelt ersetzen lassen.

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Streitigkeiten mit der Versicherung nach Hagel- / Unfall- oder sonstigen Schäden? Kontaktieren sie uns, wir helfen ihnen!

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Und weg waren Lebensversicherung und Geld – Dr. Mayer & Cie. GmbH

Der Mandant hatte im Jahre 2007 die Rechte aus seiner Lebensversicherung veräußert um kurzfristig zu Geld zu kommen. Nach Auskunft des beauftragten Vermittlers wurde ein entsprechender Übertragungsvertrag mit der Dr. Mayer & Cie. GmbH, damaliger Sitz in Nideggen, geschlossen.

Einen Teil der vertraglich vereinbarten Summe erhielt der Mandant sofort. Knapp 2.000 € sollten jedoch gestundet, verzinst und in jährlichen Raten zu je gut 180 € gezahlt werden. Das ganze sollte, beginnend ab dem Jahr 2008, über 15 Jahre erfolgen.

Nach zwei gezahlten Jahresraten war dann Schluss. Die Dr. Mayer & Cie. GmbH zahlte nicht weiter. Der Mandant übergab uns die Angelegenheit zur Beitreibung der ausstehenden Raten.

So klar, wie die rechtliche Seite des Problems war, so schlecht gestaltet sich jedoch die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Forderungen. Außergerichtlich verweigerte die Beklagte jedwede Annahme von Einschreiben. Sogar ein Einwurf-Einschreiben kam als “Annahme verweigert” zurück. Im Klageverfahren erfolgte dann jedwede Zustellung im Rahmen der öffentlichen Zustellung, so dass nunmehr wenigstens ein Titel vorhanden ist.

Für die öffentliche Zustellung ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung jedoch keinerlei Raum. Der Geschäftssitz der Beklagte ist nicht ermittelbar. Recherchen führten zu diversen Adressen bzw. Telefonnummern, hinter denen jedoch in keinem Fall die Beklagte zu ermitteln war. Sie ist zwar noch im Handelsregister geführt, allerdings läßt sich eine zustellungsfähige Adresse nicht ermitteln.

Aus diesem Grund steht dem Mandanten zwar aktuell ein vollstreckbarer Titel zur Verfügung, dessen Durchsetzung dürfte jedoch auf Dauer unwahrscheinlich sein. Und unser Mandant ist, das haben Recherchen ergeben, auch nicht der Einzige, dem eben dieses widerfahren ist.

Er jedenfalls ist nun seine Lebensversicherung ebenso los, wie den größten Teil des gestundeten Kaufpreises.

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Aus diesem Grunde zwei Ratschläge:

Wenn sie aus irgendwelchen Gründen den Verkauf von Lebensversicherungen erwägen, um kurzfristig Geld zu erlösen, dann sollten sie zunächst versuchen, Informationen über den Käufer einzuholen. Eine einfache Recherche im Internet kann durchaus bestehende Probleme erkennen helfen. Auch sollten sie darauf achten, dass keine langfristigen Stundungsverträge geschlossen werden. Nur die sofortige Zahlung sollten sie akzeptieren. Auch sollten sie darauf achten, dass eine Übertragung der Rechte aus dem Vertrag, soweit möglich, erst nach Kaufpreiszahlung erfolgt.

Sollten auch sie mit der Dr. Mayer & Cie. GmbH Verträge geschlossen haben und Zahlungen ausbleiben, so raten wir dazu, die gegebenen Ansprüche gerichtlich titulieren zu lassen. Aus dem Ratenzahlungsvertrag folgen Zahlungsansprüche zum jeweiligen Fälligkeitstermin bzw. die Gesamtfälligkeit nach Nichtzahlung zum Termin der Gesamtfälligstellung. Ab dem jeweiligen Zeitpunkt beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Gerichtlich titulierte Forderungen können sie jedoch 30 Jahre durchsetzen. Sollte daher in Zukunft die Dr. Mayer & Cie. GmbH ggf. noch einmal in Erscheinung treten, so könnte ggf. noch die ein oder andere Forderung realisiert werden.

Im Übrigen empfehlen wir Opfern dieser Gesellschaft jedoch auch, Strafanzeige zu erstatten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Handlungsweise der Dr. Mayer & Cie. GmbH den Tatbestand des Betruges erfüllt.

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Achtung Shopbetreiber! Neue Musterwiderrufsbelehrung ab heute gültig! Neue Wertersatzregelung! Kündigung früherer Unterlassungserklärungen notwendig?

Betreiber von Online-Shops dürfen wieder einmal die Änderungen der gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen in ihre Widerrufsbelehrungen einarbeiten. Am heutigen 04.08.2011 sind die Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Die neue Musterwiderrufsbelehrung ist damit in der Welt. Die wichtigsten Fakten in Kürze:

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  • Der Gesetzgeber gewährt den Shopbetreibern eine Übergangsfrist von 3 Monaten zur Umsetzung der neuen Rechtslage. Nach Ablauf dieser Frist ist die vom Shopbetreiber verwendete Widerrufsbelehrung zum Abschuss durch Mitbewerber und Verbraucherverbände freigegeben, sofern sie nicht an die neue Rechtslage angepaßt wurde. Es wird also Zeit!

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  • Wichtigste Neuerung der Rechtslage selbst ist sicherlich die Frage des Wertersatzes durch den Käufer bei Ausübung des Widerrufsrechtes. Nach Rechtsprechung des EuGH war die bisherige Regelung rechtswidrig. Zukünftig kann daher eine normale Prüfung der Kaufsache keinen Wertersatz auslösen. Nur wenn der Käufer die Sache über das Prüfen hinaus nutzt, wäre Wertersatz zu leisten. Das gilt aber auch nur dann, wenn der Käufer zuvor über sein Widerrufsrecht belehrt und auf die Pflicht zum Wertersatz hingewiesen wurde. Diese Regelung wurde neu in §312e BGB aufgenommen.

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  • Bezüglich der “40-Euro-Klausel” gilt eine neue Formulierung. Weiterhin bleibt es aber erforderlich, dass diese Klausel nicht nur in der Widerrufsbelehrung sondern auch explizit in den AGB enthalten sein muss! Nur bei korrekter Vereinbarung können dem Käufer die Kosten der Rücksendung der Ware bei einem Warenwert unter 40 € auferlegt werden.

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  • Schließlich ergeben sich aufgrund der neuen Regelungen auch Änderungen in der zu zitierenden Paragraphenkette, die zwingend beachtet werden müssen!

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Shopbetreiber sollten daher dringend ihre Widerrufsbelehrungen überarbeiten. Die Musterwiderrufsbelehrung sollte dabei unter Beachtung der dortigen Gestaltungshinweise übernommen werden. Im Zweifelsfall sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

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Interessant wird es auch für diejenigen, die in der Vergangenheit sich bereits Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ausgesetzt sahen. Soweit nämlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, wäre nun zu prüfen, ob die neuen gesetzlichen Regelungen den zuvor abgemahnten Rechtsverstoß nicht aktuell als rechtmäßig erscheinen lassen. Dies würde dazu führen, dass der Abgemahnte nun, um weitere Abmahnungen zu vermeiden, seine Widerrufsbelehrung ändern und damit ggf. gegen die Unterlassungserklärung verstoßen müsste. Um dann eine Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte ggf. geprüft werden, ob die Unterlassungserklärung nicht zu kündigen wäre.

Sind aufgrund gerichtlicher Entscheidungen Unterlassungsansprüche festgestellt worden, die nach aktueller Rechtslage nicht mehr bestehen, könnten Zwangsvollstreckungen ggf. abgewendet werden.

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Es empfiehlt sich daher für Betreiber von Online-Shops, im Zuge der aktuellen Rechtsänderungen anwaltlichen Rat einzuholen. Wir stehen Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Prüfung und ggf. Änderung ihrer Widerrufsbelehrungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung, und dies dank moderner Medien selbstverständliche bundesweit! Kontaktieren Sie uns einfach!

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Bella & Ratzka
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