Allgemeines Zivilrecht

Achtung Shopbetreiber! Neue Musterwiderrufsbelehrung ab heute gültig! Neue Wertersatzregelung! Kündigung früherer Unterlassungserklärungen notwendig?

Betreiber von Online-Shops dürfen wieder einmal die Änderungen der gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen in ihre Widerrufsbelehrungen einarbeiten. Am heutigen 04.08.2011 sind die Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Die neue Musterwiderrufsbelehrung ist damit in der Welt. Die wichtigsten Fakten in Kürze:

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  • Der Gesetzgeber gewährt den Shopbetreibern eine Übergangsfrist von 3 Monaten zur Umsetzung der neuen Rechtslage. Nach Ablauf dieser Frist ist die vom Shopbetreiber verwendete Widerrufsbelehrung zum Abschuss durch Mitbewerber und Verbraucherverbände freigegeben, sofern sie nicht an die neue Rechtslage angepaßt wurde. Es wird also Zeit!

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  • Wichtigste Neuerung der Rechtslage selbst ist sicherlich die Frage des Wertersatzes durch den Käufer bei Ausübung des Widerrufsrechtes. Nach Rechtsprechung des EuGH war die bisherige Regelung rechtswidrig. Zukünftig kann daher eine normale Prüfung der Kaufsache keinen Wertersatz auslösen. Nur wenn der Käufer die Sache über das Prüfen hinaus nutzt, wäre Wertersatz zu leisten. Das gilt aber auch nur dann, wenn der Käufer zuvor über sein Widerrufsrecht belehrt und auf die Pflicht zum Wertersatz hingewiesen wurde. Diese Regelung wurde neu in §312e BGB aufgenommen.

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  • Bezüglich der “40-Euro-Klausel” gilt eine neue Formulierung. Weiterhin bleibt es aber erforderlich, dass diese Klausel nicht nur in der Widerrufsbelehrung sondern auch explizit in den AGB enthalten sein muss! Nur bei korrekter Vereinbarung können dem Käufer die Kosten der Rücksendung der Ware bei einem Warenwert unter 40 € auferlegt werden.

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  • Schließlich ergeben sich aufgrund der neuen Regelungen auch Änderungen in der zu zitierenden Paragraphenkette, die zwingend beachtet werden müssen!

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Shopbetreiber sollten daher dringend ihre Widerrufsbelehrungen überarbeiten. Die Musterwiderrufsbelehrung sollte dabei unter Beachtung der dortigen Gestaltungshinweise übernommen werden. Im Zweifelsfall sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

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Interessant wird es auch für diejenigen, die in der Vergangenheit sich bereits Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ausgesetzt sahen. Soweit nämlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, wäre nun zu prüfen, ob die neuen gesetzlichen Regelungen den zuvor abgemahnten Rechtsverstoß nicht aktuell als rechtmäßig erscheinen lassen. Dies würde dazu führen, dass der Abgemahnte nun, um weitere Abmahnungen zu vermeiden, seine Widerrufsbelehrung ändern und damit ggf. gegen die Unterlassungserklärung verstoßen müsste. Um dann eine Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte ggf. geprüft werden, ob die Unterlassungserklärung nicht zu kündigen wäre.

Sind aufgrund gerichtlicher Entscheidungen Unterlassungsansprüche festgestellt worden, die nach aktueller Rechtslage nicht mehr bestehen, könnten Zwangsvollstreckungen ggf. abgewendet werden.

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Es empfiehlt sich daher für Betreiber von Online-Shops, im Zuge der aktuellen Rechtsänderungen anwaltlichen Rat einzuholen. Wir stehen Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Prüfung und ggf. Änderung ihrer Widerrufsbelehrungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung, und dies dank moderner Medien selbstverständliche bundesweit! Kontaktieren Sie uns einfach!

Ähnliches:

Zivilrecht: Wer ohne zu zahlen tankt, gerät sofort in Verzug

Sobald ein Kunde einer Selbstbedienungstankstelle den Tankvorgang beginnt, kommt ein Vertrag über den Erwerb der entnommenen Menge Kraftstoff zustande. Verläßt der Kunde sodann die Tankstelle, ohne den Kraftstoff zu bezahlen, so gerät er bezüglich der Zahlung sofort in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedürfe. Dies hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 04.05.2011, Az.: VIII ZR 171/10) jetzt so festgestellt und damit dem LG Traunstein Recht gegeben.

Der Tankstellenbetreiber kann daher in einem solchen Fall die Kosten für die Ermittlung des Flüchtigen sowie sonstigen Schadensersatz aus den Gründen des Verzuges geltend machen, ohne dass er den Kunden zunächst noch einmal zur Zahlung auffordert.

Dies kann dazu führen, wie im durch den BGH entschiedenen Fall, dass aus 10 € Kraftstoffkosten mal eben etwas über 200 € an Verzugsschaden entsteht. Wählt man dann als Beklagter noch den Weg durch die Instanzen zum BGH, dann wird die Sache schließlich richtig teuer!

Ähnliches:

Zivilrecht: Kenntnis des Geschäftsführers und Kenntnis der Gesellschaft im Hinblick auf den Verjährungsbeginn

Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.03.2011, Az.: II ZR 301/09) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob bei Ansprüchen gegenüber einer Gesellschaft die Kenntnis des Geschäftsführers von den anspruchsbegründenden Tatsachen ausreicht, auch die Verjährungsfrist gegenüber der Gesellschaft selbst in Gang zu setzen.

Gegen den Beklagten (ehemaliger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, der zwischenzeitlich seine Anteile veräußert hatte) waren in der Bilanz für das Jahr 2000 Ansprüche der Gesellschaft auf Zahlungen festgestellt worden. Dies stellte ein Schuldanerkenntnis dar. Diesen Anspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten pfändete die Klägerin, die ihrerseits Ansprüche gegen die Gesellschaft hatte.

Nun stellte die Vorinstanz jedoch fest, dass dieser Anspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten verjährt sei, da jedenfalls am 01.01.2002 die Gesellschaft, vermittelt durch den Beklagten, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte.

Dem trat der BGH in seiner Entscheidung entgegen.

?Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände kann der Gesellschaft nicht durch ihren Geschäftsführer vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner ist. Zwar kommt es bei juristischen Personen des Privatrechts grundsätzlich auf die Kenntnis ihrer vertretungsberechtigten Organe von den Anspruchsvoraussetzungen an. Ist das Organ einer Gesellschaft selbst der Schuldner, kann es der Gesellschaft aber die erforderliche Kenntnis nicht verschaffen (vgl. zu § 852 BGB aF BGH, Urteil vom 9. Februar 2009 – II ZR 292/07, BGHZ 179, 344 Rn. 34 – Sanitary m.w.N.; Urteil vom 12. Juni 1989 – II ZR 334/87, ZIP 1989, 1390, 1397; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 61; MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 199 Rn. 32; BeckOK BGB/Henrich/Spindler, Stand 1. August 2010, § 199 Rn. 38). Das gilt nicht nur bei unerlaubten Handlungen, wie sie den bisherigen Entscheidungen des Senats zu § 852 BGB aF zugrunde lagen. Vielmehr kann allgemein nicht erwartet werden, dass der Schuldner dafür sorgt, dass die Ansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden und er etwa einen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG herbeiführt.

Ähnliches:

Zivilrecht: Umgehung des Anwalts durch Gegner ist kein Grund für eine Abmahnung

Hat sich ein Rechtsanwalt gegenüber einer Firma, die gegenüber dem Mandenten des Anwalts einen Zahlungsanspruch geltend macht, als Bevollmächtigter bestellt, so führt dies nicht zu einem Anspruch des Mandanten auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben der Firma direkt an ihn. Die “Umgehung” des Anwalts durch die fordernde Gegenseite stellt keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.

Der Kläger war von der Beklagten mit einer Forderung konfrontiert worden. Er verweigerte offenbar die Zahlung und schaltete einen Anwalt ein. Obwohl dieser sich gegenüber der Beklagten als Vertreter des Klägers bestellt hatte, versandte die Beklagte weiterhin Zahlungsaufforderungen an den Kläger persönlich. Diese Zahlungsaufforderungen wurden von der Beklagten persönlich sowie im Auftrag der Beklagten von ihrer Prozessbevollmächtigten sowie eines Inkassounternehmens versandt. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zunächst auf Unterlassung.

In den folgenden Instanzen verlor der Kläger jedoch. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 08.02.2011, Az.: VI ZR 311/09) stellte fest, dass die Zusendung der Mahnschreiben keine unzulässige Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstelle. Dieses sei zwar tangiert, die Interessenabwägung gehe jedoch zugunsten der Beklagten aus. Dies unter anderem auch deshalb, weil es sich nicht um eine bloße anlasslose Kontaktaufnahme gehandelt habe.

Ähnliches:

Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften (mal wieder)

Der Bundesgerichtshof hat sich in schöner Regelmäßigkeit mit der Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen zu beschäftigen.

In einem jüngst entschiedenen Fall (Urteil vom 02.02.2011, Az.: VIII ZR 103/10) hatten die Beklagten bei einem Vertreter der Klägerin im Rahmen eines Haustürgeschäftes im Juni 2007  eine Küche erworben und erst im November 2007 den Widerruf erklärt. Die Klägerin hatte daraufhin Schadensersatz begehrt. Daraus wurde nach Auffassung des BGH nichts.

Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Widerruf war damit möglich.

Die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” war von der Rechtsprechung in der Vergangenheit schon mehrfach gerügt worden und führte auch hier wieder zur Unwirksamkeit der Belehrung. Sie ist zum einen unvollständig, da nicht über die weiteren Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist informiert wird. Sie ist zudem irreführend, da auch ein anderer Anknüpfungspunkt als der Erhalt der Belehrung als Beginn für die Widerrufsfrist in Betracht kommen kann.

Auch soweit die Klägerin mit der Formulierung “Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren” die Rechtsfolgen des Widerrufs beschreibt, so ist dies fehlerhaft da unvollständig. Es müßte darüber informiert werden, dass auch die gezogenen Nutzungen herausgegeben werden müssen (§ 357 Abs. 1 BGB).

Der letztgenannten Information bedarf es nur dann nicht, wenn es tatsächlich ausgeschlossen ist, dass eine derartige Herausgabe gezogener Nutzungen überhaupt in Betracht kommt.

Somit war der Widerruf erfolgreich und ein Schadensersatzanspruch abzulehnen.

Dieses Beispiel zeigt einmal mehr, dass Unternehmer und Händler mit größter Sorgfalt Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrungen betrachten, formulieren und ggf. an Änderungen der Rechtslage anpassen müssen. Selbstverständlich können wir als Rechtsanwälte Ihnen dabei helfen. Kontaktieren Sie uns!

Ähnliches:

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