Anwaltsalltag

Keine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung trotz Unfallflucht und mehr als 3.500 Euro Schaden

Das LG Berlin hatte einst (Beschluss vom 15.2.2006, Az.: 536 Qs 40/06) die Grenze für den “bedeutenden Schaden” im Sinne von § 68 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei 1.300,- Euro festgestellt. Verursacht jemand einen Schaden über dieser Grenze und entfernt sich anschließend unerlaubt vom Unfallort (§ 142 StGB), “so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen” (§ 69 Abs. 2 a.E. StGB).

Die Folge ist dann im Strafverfahren wegen § 142 StGB regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil. Häufig geht dem auch schon vor dem eigentlichen Strafverfahren eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO.

Dies lief im vorliegenden Fall ähnlich. Der Beschuldigte, ein Berufskraftfahrer, hatte zur Nachtzeit zwar (rechtlich gesehen) im Straßenverkehr, tatsächlich jedoch auf einem abgelegenen Parkplatz, einen Schaden durch sein Fahrzeug verursacht. Nach Rücksprache mit seinem Chef, der den Geschädigten später informieren wollte, fuhr er – es war einige Zeit bereits vergangen – wieder davon. Er wurde von Zeugen beobachtet, die unverzüglich Strafanzeige erstatteten. Der verursachte Schaden belief sich auf mehr als 3.500 €

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das zuständige Amtsgericht sodann einen Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO, dessen Begründung sich zunächst in der Wiederholung der Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 142 StGB (einziger Bezug zum Fall: Tatort und -zeit) sowie in der folgenden Formulierung erschöpfte:

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist erforderlich, um die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung durch die Teilnahme des Angeschuldigten am Kraftfahrzeugverkehr zu schützen. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs.

Eine sachverhaltsbezogene Begründung der bisherigen Gefährdung, der weiter zu befürchtenden Gefährdung und des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit oder gar zur Verhältnismäßigkeit unterblieb. Keinerlei Auseinandersetzungen mit dem Fall selbst. Letztlich blieb der Eindruck: Beschuldigte bei Eintreffen feststellungsbereiter Personen nicht vor Ort + Schaden mehr als 1.300 € = Fahrerlaubnis weg!

Das Landgericht kassierte dann auf meine Beschwerde hin auch diese Entscheidung. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nach dem Unfall noch längere Zeit am Unfallort verweilte, seinen Chef anrief um ihm den Unfall zu schildern und letztlich auf dem Lieferschein – er hatte am Ort des Unfalls Waren abzuliefern – noch den Schaden vermerkt hatte, spreche gegen den Vorsatz, sich ohne die Ermöglichung der Feststellung seiner Personalien vom Unfallort zu entfernen.

Diese Wertung des Sachverhaltes – das wäre bereits Aufgabe des Amtsgerichtes gewesen – führte das LG dazu, festzustellen, dass schon eine Verurteilung wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort nicht zwingend ersichtlich sei. Es seien daher keine dringenden Gründe festzustellen, die für die Annahme sprächen, dass dem Beschuldigten im Strafverfahren durch Urteil die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen wird. Die vorläufige Entziehung war damit unzulässig.

In der Zwischenzeit musste der Mandant bei seinem kulanten Arbeitgeber seinen gesamten Jahresurlaub nehmen, um irgendwie seinen Job zu retten. Wenigstens ist jetzt bis zur Hauptverhandlung seine Erwerbstätigkeit gesichert.

Es kann sich jedenfalls immer lohnen, gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorzugehen, insbesondere, wenn der eigenen Job daran hängt. Suchen Sie sich in einem solchen Fall eine spezialisierten Strafverteidiger!

 

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Anwalt hat Anspruch auf Durchwahlnummern der Jobcenter-Sachbearbeiter

Das Problem dürfte den meisten Anwälten, die sich mit Sozialrecht und insbesondere Hartz IV Mandanten beschäftigen, geläufig sein. Immer wieder haben die Jobcenter (früher ARGE) nur noch eine zentrale Servicerufnummer (gern auch kostenpflichtig), über die man bestenfalls eine Zentrale (schlimmstens niemanden) erreicht. Von dort aus wird man zum Sachbearbeiter (wenn man Glück hat) durchgestellt. Eine Durchwahl wird generell nicht heraus gegeben. Das Prozedere durchläuft man also bei jedem Anruf (zugegebenermaßen dürfte es nicht bei allen Jobcentern so zugehen).

Offensichtlich handhabte dies auch so das Jobcenter Leipzig, was nunmehr wohl ein Ende findet. Anscheinend hatte nämlich eine Anwaltskanzlei versucht, unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Einsicht in die Diensttelefonliste zu erhalten, um die Durchwahlen der jeweils zuständigen Sachbearbeiter in Erfahrung zu bringen. Dies blieb zunächst erfolglos, bis sich nach ebenfalls erfolglosem Widerspruchsverfahren das Verwaltungsgericht Leipzig mit der Sache zu befassen hatte (VG Leipzig, Urteil vom 10.01.2013, Az.: 5 K 981/11).

Dieses stellte fest, dass der Anwaltskanzlei ein Anspruch auf Einsicht in die Telefonliste zusteht. Das IFG sehe einen umfassenden Informationsanspruch des Bürgers zu amtlichen Informationen vor, der lediglich durch Gründe der Sicherheit und des Datenschutzes eingeschränkt werden dürfe.

Richtigerweise stellte das Gericht dabei fest, dass keine sicherheitsrelevanten Einschränkungsgründe bestehen. Ebenso betreffe die dienstliche Durchwahl nicht das persönliche Datenschutzinteresse der jeweiligen Mitarbeiter. Schließlich stelle die interne Organisation des Jobcenters ebenfalls keinen Grund für Einschränkungen des Informationsanspruches der Bürger (und damit der Anwaltskanzlei) dar.

Das Jobcenter Leipzig kritisierte im Übrigen die Entscheidung offenbar als unpraktikabel und kündigte wohl Rechtsmittel an (siehe hier)

Ähnliches:

Aus dem Anwaltsalltag: Von der Unfähigkeit Verträge zu drucken…

Der Mandant schloss mit einem Kabel-TV Anbieter einen Vertrag ab. Im Laufe der Vertragszeit wurde er offenbar von den Mitarbeitern an der Hotline des Anbieters zu einer Erweiterung des Vertrages gebracht. Hierüber entstand sodann Streit, der hier jedoch keine Rolle spielen soll.

Der Mandant erbat vom Anbieter jedenfalls im Laufe des Streites die Übersendung einer Kopie des Vertragstextes. Die Antwort des Anbieters, der u.a. mitteilte, dass Vertragsunterlagen nur elektronisch in seinem System hinterlegt seien, zeugt davon, dass Modernität offenbar mit Rückschritt verbunden werden kann:

“Die in unserem System gespeicherten Vertragsdaten lassen sich technisch weder drucken noch digital verschicken.”

Das ist spannend! Alles wird elektronisch gespeichert und dann reichte das Geld nicht mehr für ein paar Drucker? Stellt sich nur die Frage, wie der Anbieter im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen einen Vertragsschluss oder den Vertragsinhalt beweisen will, wenn keine Möglichkeit hat, die Vertragsdaten aus seinem System zu bekommen. Wird dann eine Inaugenscheinnahme des EDV Systems des Anbieters als Beweis für den Vertragsinhalt angeboten?

Wir werden sehen, wie sich die Sache weiter entwickelt.

 

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Die Lyrik der Abmahner

Vermehrt werden in der jüngsten Vergangenheit Mandenten, die wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurden, von den abmahnenden Kanzleien Klagen angedroht, weil zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, die geltend gemachten Schadensersatzbeträge jedoch nicht gezahlt wurden. Dass selbst diese Drohnungen wenig sorgfältig ausgearbeitet sind, zeigen diverse Formulierungen.

In einem Fall befasst sich die Gegenseite umfangreich mit der Frage der Rechteinhaberschaft Auftraggebers, der wirksamen Bevollmächtigung, der nicht gegebenen Notwendigkeit der Übersendung einer Originalvollmacht und kommt zu dem Schluss, dass ja wohl kaum die Rechteinhaberschaft und die wirksame Vertretung bezweifelt werden könnten. Nur…das hatten wir bislang auch gar nicht getan. Da hat wohl jemand einfach mal so ein paar Textbausteine zusammen gestellt.

In einem anderen Fall teilt uns die abmahnende Kanzlei sogar den Wortlaut der beabsichtigten Klageanträge mit. Man gebe unserem Mandanten aber die Chance, binnen einer entsprechenden Frist doch noch den geltend gemachten Betrag zu zahlen. Andernfalls würden nach Fristablauf weitere Mahngebühren entstehen. An letzterem zweifele ich erheblich. Denn Mahngebühren werden hier kaum als notwendige Auslagen der (später klagenden) Partei anzusehen sein. Zumindest wenn über den Zeitraum von nun fast zwei Jahren trotz mehrfacher Aufforderung keine Zahlung erfolgt, wird der vermeintliche Anspruchsinhaber erkennen müssen, dass eine weitere Mahnung aussichtslos und damit nicht mehr notwendig ist.

Auch wurde in einem Fall “wiederholend” und “klarstellend” mitgeteilt, dass eine Meldung an die SCHUFA unterbleibe. Ja, das hatten wir in diesem Fall weder thematisiert, noch hätten wir eine anderslautende Mitteilung ernst genommen.

In einer Sache verweist der Abmahner bezüglich der Korrektheit der ermittelten IP Adresse und deren Zuordnung darauf, dass man ja beim Provider entsprechende Auskünfte einholen könne. Abgesehen davon, dass der Abmahner ja selbst einfach das Schreiben des Providers in Kopie übersenden könnte, sollten die Daten beim Provider aus Datenschutzgründen auch nicht mehr abrufbar sein. Ein Hinweis für die Katz!

Schließlich, und das ist wirklich bemerkenswert, teilte man uns in einem Fall mit, dass der Verweis auf die Täterschaft minderjähriger Familienangehöriger nicht nur keine Aussicht auf Erfolg habe sondern “bekanntermaßen die zuständigen Behörden in Bezug auf die Kontrolle familienrechtlicher Fürsorgepflichten zum Einschreiten veranlassen” könnte. Ahja! Das is’ ja ‘n Ding!

Überhaupt wird in letzter Zeit der Ton etwas rauher, was wir insbesondere in den Fällen, in denen seitens der Abmahner über mehrere Monate hinweg nichts geschah, für eher unhöflich halten. Aber, sei’s drum. Wir werden abwarten, ob sich in den Fällen, in denen nunmehr (teilweise mehrfach) die unmittelbar bevorstehende Klageerhebung mitgeteilt wurde, noch irgendwas bewegt.

Ähnliches:

Anwaltsalltag: Artilleriegeschütze, die sich auf Spatzen richten!

Beleidigungen passieren täglich, auch im (vermeintlich) anonymen Internet.

In der Regel werden Strafverfahren wegen einfacher Beleidigungen durch die Staatsanwaltschaften mit Verweis auf den Privatklageweg eingestellt. Ein öffentliches Interesse besteht meist nicht.

Das sah eine thüringische Staatsanwaltschaft im Falle einer Beleidung über ein Internetforum ganz anders. Erst wurde aufwändig der Täter anhand der IP-Adresse ermittelt. Dann folgte nicht etwa Ladung zur Beschuldigtenvernehmung mit anschließender Einstellung der Sache. Vielmehr ließ die Staatsanwaltschaft die Wohnung des Tatverdächtigen durchsuchen und u.a. dessen Computer beschlagnahmen. Nicht nur Kanonen sondern schwere Artilleriegeschütze, die sich auf Spatzen richten!

Offenbar wurde sodann der Auftrag zur Auswertung des Computers an die Kriminaltechnik erteilt, was sich aufgrund der Überlastung dieses Bereiches jedoch erheblich verzögert hätte. So nahm die Staatsanwaltschaft das Angebot des Tatverdächtigen, die Sache gegen Zahlung eines geringen Geldbetrages nach § 153a StPO einzustellen, dankbar an. Den Aufwand und die Kosten (u.a. für die Durchsuchung) hätte man allerdings sparen können. Die zu erwartende Strafe im Falle einer Verurteilung (die nicht so fernliegend gewesen wäre) hätte in keinerlei Verhältnis zum Aufwand der Ermittlungen gestanden.

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Steter Tropfen…

Dass ich in Strafverteidigungen, wie viele andere Kollegen, grundsätzlich keine Vollmacht an die Ermittlungsbehörden oder Gerichte übersende, habe ich auf diesen Seiten schon mehrfach betont. Weder bin ich dazu verpflichtet, noch bringt es mir oder meinem Mandanten etwas. Also lasse ich es sein.

Nun haben jedoch die mir bekannten Abverfügungs-Formulare der Staatsanwaltschaften meist eine Stelle, an der der Verfügende ankreuzen kann, dass die Vollmacht noch zu übersenden sei. Dies wird vielfach auch getan, was dann von mir meist unbeantwortet bleibt. In Fällen hartnäckiger Anforderungen weise ich dann aber schon das ein oder andere Mal auf die tatsächliche Rechtslage hin.

Das scheint sich mit der Zeit auszuzahlen. In letzter Zeit sind die gesetzten Kreuzchen an besagter Stelle wesentlich seltener geworden. Folglich taucht der Textbaustein “Um Übersendung einer Vollmacht wird gebeten.” seltener auf. Vielleicht setzt sich die Erkenntnis jetzt endgültig auch bei den Staatsanwaltschaften durch. Jedenfalls wird es mir und der jeweiligen Staatsanwaltschaft Papier und Nerven sparen, wenn dieses kleine Kreuzchen zukünftig weggelassen wird. Dass die betreffende Stelle jedoch ganz aus den Verfügungsformularen verschwindet, werde selbst ich wohl nicht mehr erleben.

Ähnliches:

In eigener Sache: Bella & Ratzka Rechtsnews fürs Smartphone!

Nachdem einige Kanzleien schon Informations-Apps für Smartphones entwickelt haben, können auch wir nunmehr gleiches vermelden.

Seit heute können sie uns App für Nokia Smartphones im Nokia Ovi Store herunterladen. Die App funktioniert mit mehreren Symbian-Varianten und ist selbstverständlich gratis!

Sie finden die App hier bzw. hier. Sie kann bei Symbian-Handys auch direkt auf einem Startbildschirm unsere News anzeigen. Wenn ihnen die App gefällt, würden wir uns über ein kurzes Feedback freuen. Wenn sich die Zeit findet, wird sich vielleicht eine Android- oder iPhone-App auch noch realisieren lassen.

Ähnliches:

Anwaltsalltag: Touché!

Dass in einem Strafverfahren der Verteidiger mehr als gut daran tut, keine Verteidigungsvollmacht an Behörden oder Gerichte zu übersenden, war bereits mehrfach und hinlänglich erörtert worden.

Ein nicht weit entferntes Amtsgericht hatte in einem Strafverfahren mehrfach nach der Vollmacht gefragt und war immer wieder enttäuscht, diese nicht von uns zu erhalten. Schließlich gab man sich geschlagen (1:0 für uns). Das Strafverfahren lief und führte für den Mandanten zu einem versöhnlichen Ausgang.

Aufgrund der Kostengrundentscheidung ergab sich ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse, welcher im Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt werden sollte. Hier hat sich die Rechtspflegerin dann wieder an die fehlende Vollmacht erinnert und dargetan, dass der Antrag nicht entschieden werden könne, sofern nicht der Nachweis der Abtretung des Gebührenanspruchs an den Verteidiger oder eben eine besondere Vertretungsvollmacht nachgewiesen werden würde.

Was soll ich sagen…es ist in der Tat so! Für das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO braucht es laut Meyer-Goßner tatsächlich eine besondere Vertretungsvollmacht (Meyer-Goßner, StPO, § 464b, Rn. 2). Da hat sich die Rechtspflegerin offenbar richtig Mühe gemacht und ein Haar in der Suppe gefunden (macht dann 1:1).

Bei anderen Gerichten sind derartige Beanstandungen bislang nicht erfolgt. Und der Nutzen für die Rechtspflegerin dürfte auch gering sein. Nach Vorlage einer entsprechenden Vollmacht wird sie die Gebühren trotzdem festsetzen und auszahlen müssen. Hat halt sie und mich jeweils ein weiteres Schreiben gekostet.

Ähnliches:

Anwaltsalltag: Der wichtigste Hinweis!

Eine mir vorliegende Abmahnung hat die angenehm geringe Anzahl von nur 7 Blatt zzgl. Anlagen.

Blatt 6 glänzt mit dem wichtigsten Hinweis der ganzen Abmahnung. Kurz unterhalb der Kopfzeile, in der u.a. “6/7″ notiert ist, läßt sich lesen:

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“Leere Seite”

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Ich weiß nun nicht, ob der Kollege einfach nur zuviel Papier übrig hat. Aber jedenfalls ist der Hinweis ebenso unsinnig wie letztlich falsch. Abgesehen von der Kopfzeile macht der Hinweis selbst die Seite gerade zu einer nicht mehr leeren Seite.

Ähnliches:

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Anwaltsalltag: “Lassen Sie sicher gar nicht erst häuslich nieder…”

Mit diesen Worten empfing mich und meinen Mandanten der Strafrichter eines Amtsgerichtes. Nein, er wollte uns nicht des Saales verweisen. Vielmehr fehlte der Hauptzeuge.

Schon zum ersten Verhandlungstag fehlten insgesamt zwei Zeugen. Deren Vorführung zum zweiten Verhandlungstag war angeordnet worden. Während einer der Zeugen nunmehr anwesend war, fehlte der Hauptzeuge wiederum, da ihn die Polizei nicht angetroffen hatte und sein Aufenthalt zudem unklar ist. Letzteres führte dazu, dass die Zeitspanne bis zum nächsten Termin nicht absehbar ist und die Verhandlung somit nicht nur unterbrochen sondern ausgesetzt wurde.

Nun warten wir, also mein Mandant und ich, darauf, dass der Zeuge gefunden wird oder, wie es der Staatsanwalt so schön formulierte, die Angelegenheit verjährt ist.

Wir haben Zeit…

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


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