Anwaltsalltag
Bußgeldrecht: BGH zu den Voraussetzung der Erledigungsgebühr in Bußgeldverfahren
Immer wieder streiten sich die Anwälte mit Rechtschutzversicherern um das Entstehen der Erledigungsgebühr, wenn der Betroffene anwaltlich beraten im Verfahren schweigt und dieses sodann eingestellt wird.
Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 – IX ZR 123/10
Diese Erkenntnis ist weder für Gerichte noch Anwälte neu. Eigentlich auch nicht für die Rechtschutzversicherer. Diesen muss man das aber leider immer wieder erklären.
Ähnliches:
Zivilrecht: Drum prüfe, eh man sich vergleiche…
…ob’s nicht doch zum Nachteil gereiche!
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Der Kläger belangt den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zugrunde liegt eine angeblich gemeinschaftliche Körperverletzung. Der nunmehrige Beklagte war zunächst gemeinsam mit einem Dritten angeklagt worden, den Kläger gemeinschaftlich an seiner Gesundheit geschädigt zu haben. Das Strafverfahren wurde gegen beide Angeklagten eingestellt. Der Beklagte enthielt sich elegant fast jeglicher Äußerungen in der Hauptverhandlung.
Gestützt auf die Anklage und den Inhalt der Ermittlungsakte, in der Hauptverhandlung waren Zeugen ausgeblieben und somit nicht vernommen worden, verlangte der Kläger nunmehr zunächst Schadensersatz und Schmerzensgeld gesamtschuldnerisch von beiden Angeklagten. Der Beklagte verweigerte jegliche Zahlungen. Da im Strafverfahren eine Körperverletzungshandlung des anderen Angeklagten eingeräumt worden war, konnte dieser sich dem Anspruch eigentlich nicht entziehen. Trotzdem erreichte er, dass mit dem Kläger ein Vergleich über 50% der geltend gemachten Schadenssumme geschlossen wurde.
Die restlichen 50% versucht der Kläger nunmehr beim Beklagten geltend zu machen. Gestützt auf den Inhalt der Ermittlungsakte teilt das Gericht nunmehr die Auffassung des Beklagten, dass ein Nachweis der Beteiligung des Beklagten an der Körperverletzungshandlung nicht mal im Ansatz ersichtlich ist und gibt den guten Rat, aus Kostengründen die Klage zurückzunehmen.
Sollte der Kläger die Klage weiterverfolgen, so wird es wohl auf eine Beweisaufnahme hinauslaufen. Sagen die Zeugen dann das selbe, wie im Ermittlungsverfahren, wird die Klage mangels Verschuldensbeweis abgewiesen. Sagen sie etwas anderes, wird das Gericht wohl die Glaubhaftigkeit der Aussagen sehr skeptisch beurteilen und im Zweifel ebenfalls die Klage abweisen.
Nimmt der Kläger die Klage zurück, spart er zwar Kosten. Jedenfalls aber hat er fahrlässig 50% seiner Forderung in den Sand gesetzt. Er hätte vom anderen Angeklagten die Zahlung der vollen Summe verlangen können, damit sich die vermeintlichen Gesamtschuldner im Innenverhältnis hätten ausgleichen müssen. Durch den Vergleichsschluss, hat er jedoch gegenüber dem anderen Angeklagten die Möglichkeit der weiteren Inanspruchnahme verloren. Gegen den Beklagten wird er keinen Erfolg haben. Gemessen am Verlust im Hinblick auf die Schadenssumme sind die gesparten Kosten bei Klagerücknahme wohl nur Peanuts.
Ähnliches:
Gefahren bei ordnungsgemäßer Ausübung der Strafverteidigung
Während die Kollegen Burhoff (hier) und Jüdemann (hier) eindrucksvoll berichten können, dass nicht jedem Strafverteidiger bekannt zu sein scheint, wie er seinen Job ordentlich machen soll, zeigt das Beispiel des Kollegen Lucas (siehe hier und hier) aktuell jedoch, dass auch die ordnungsgemäße Ausübung der Strafverteidigerkunst mit der Gefahr eigener Strafverfolgung behaftet sein kann.
Der Kollege hatte in einem Strafverfahren offensichtlich versucht, eine Verfahrensabsprache (einen Deal) zu erreichen, was offenbar mißlang. Dies ist ansich noch kein Problem. Der Mandant hatte sich nach Rücksprache offenbar schlichtweg entschlossen, doch kein Geständnis abzugeben.
Die anschließende Strafzumessung im Urteil gegen den Angeklagten griff der Kollege in der Revision an, da er den Grundsatz des fairen Verfahrens (“Sanktionsschere”) verletzt sah. Dabei, und das war die Wurzel allen Übels, bezog sich der Kollege u.a. darauf, dass es ja zuvor die erwähnten Verhandlungen über einen Deal gegeben habe. Derartige Abspracheversuche bestritten die beteiligten Richter und der BGH wies die Revision zurück. In der Entscheidung bezeichnete der BGH die Ausführungen des Kollegen Lucas als unwahres Vorbringen.
Das wiederum rief die Staatsanwaltschaft auf den Plan, die ihrerseits nunmehr Ermittlungen wegen Strafvereitelung durch den Kollegen Lucas einleitete, denn im Prinzip ließ sich aus den Ausführungen entnehmen, dass der Kollege gelogen habe. Wie die BGH-Richter dies tatsächlich wollten beurteilen können, wenn nicht nur aus dem Grundsatz “Richter lügen selbst nie” heraus, wird ein Rätsel bleiben.
Die Staatsanwaltschaft klagte den Kollegen Lucas vor just der Strafkammer an, die im ursprünglichen Verfahren bereits tätig war. Nachdem daraufhin Ablehnungen und Selbstablehnungen der Richter wegen Befangenheit folgten, ist nunmehr doch das Verfahren eröffnet wurden.
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Warum soviel Aufhebens um diesen Vorfall? Weil es hier um elementare Fragen des Verhältnisses zwischen Richtern und Strafverteidigern geht!
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Macht dieses Beispiel Schule, so ist letztlich ordnungsgemäßes Verteidigerhandeln oft ein Grund für Anklagen gegen den Verteidiger. Die Strafvereitelung läge damit immer in der Luft. Nahezu jeder Befangenheitsantrag, der während einer Hauptverhandlung gestellt wird, wird u.a. mit den Wahrnehmungen des Verteidigers begründet werden. Widerspricht der Richter diesen Wahrnehmungen und führt dies dann zu einer Anklage wegen Strafvereitelung wird man es vielen Kollegen nicht verübeln können, wenn sie von Befangenheitsanträgen in solchen Fällen Abstand nehmen.
Das Ergebnis wäre letztlich eine erhebliche Einschränkung der Rechte der Angeklagten, wenn sich für ihn oder den Verteidiger in der Hauptverhandlung Gründe ergeben, die für eine Befangenheit des Richters sprechen. Der Angeklagte müßte so in einigen Fällen damit leben, dass er den Richter für befangen hält, der Verteidiger ihn aus Angst vor eigener Strafverfolgung aber nicht ablehnen kann.
Zugegeben, das vorgenannte Szenario ist ein wenig überspitzt. Und zugegeben, nicht viele Richter werden Verfahrensabsprachen leugnen, obwohl diese stattgefunden haben. Auch das Verhalten der meisten Richter bei Befangenheitsanträgen ist nicht zu beanstanden. Trotz allem könnte eine Verurteilung des Kollegen Lucas zur Folge haben, dass ein großer Schatten auf das Verhältnis zwischen Verteidigern und Richtern fällt und die Qualität der Strafverteidigung zwangsläufig eingeschränkt wird.
Dass sich Teile der Justiz dieser Bedeutung durchaus bewußt sind, beweist das beim Kollegen Burhoff beschriebene Hick-Hack um die Anklageerhebung.
Weiterführende Details gibt es unter den o.g. Links.
Ähnliches:
Die Polizei lernt!
Ich war ernsthaft erstaunt, im Protokoll einer polizeilichen Vernehmung die folgenden Worte zu lesen:
Ich verweise darauf, dass sie als Zeuge zu keiner Aussage vor der Polizei verpflichtet sind, auf Ladung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts aber zu erscheinen und auszusagen haben, wenn dem keine anderen Hinderungsgründe entgegenstehen.
Hier haben die Beamten also erkannt, dass auch für den Zeugen keinerlei Verpflichtung zur Aussage vor der Polizei besteht. Wenn man jetzt positiv davon ausgeht, dass diese Belehrung auch tatsächlich so (und so verständlich) dem Zeugen erteilt wurde, kann man ausnahmsweise mal nicht meckern.
Ähnliches:
Keine Mitnahme von Personen auf’s Polizeirevier zur Identitätsfeststellung
Der Kollege Vetter berichtet hier von einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil v. 14.12.2010, Az.: 1 S 338/10)
Die Klägerin war von der Polizei an einem eventuellen Tatort angetroffen worden. Sie konnte sich mit einem gültigen und offenbar nicht gefälschten Personalausweis ausweisen. Trotzdem nahm die Polizei die Klägerin zur Identitätsfeststellung mit aufs Revier.
Der Verwaltungsgerichtshof sah dies berechtigterweise als unzulässig an. Eine Mitnahme aufs Revier ist ein Eingriff in die Freiheit des Betroffenen. Dieser sei jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine Fälschung des Ausweises ergeben würden. Der Zweck der Maßnahme, die Identitätsfeststellung, erfordert es nunmal nicht, dass Betroffene auf ein Polizeireview verbracht werden. Vielmehr ist dies am Ort des Geschehens möglich. Das gilt sogar für einen eventuellen Datenabgleich.
Leider ist es in der Praxis häufig so, dass Polizeibeamte Personen mit auf’s Revier “bitten”, obwohl dies unnötig und unzulässig ist. In einem mir bekannten Fall wurde sogar ein 12jähriger “Beschuldigter” von daheim abgeholt, zur Identitätsfeststellung aufs Revier verbracht und anschließend einige Stunden ohne Beteiligung der Eltern (diese wußten nicht einmal, wo ihr Sohn war) zur Sache vernommen.
Deshalb sollten Sie folgendes beachten, wenn Sie in Kontakt mit der Polizei kommen: Egal ob Sie Zeuge oder Beschuldigter sind, gegenüber der Polizei müssen und sollten Sie keine Angaben machen, die über die Angaben zur Person hinaus gehen. Sie müssen zur Identitätsfeststellung nicht den Beamten zum Revier folgen, wenn Sie Ihre Identität mit einem Personalausweis belegen können. Als Beschuldigter sollten Sie übrigens zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Angaben zur Sache machen, es sei denn, Ihr Verteidiger rät Ihnen dazu.