Internetrecht
Debcon und die Hoffnung
Die poetisch (siehe hier) veranlagten Mitarbeiter der Debcon GmbH aus Witten liefern ein weiteres Highlight der Rubrik Bettelbrief Mahnung. Unter der Überschrift “Hoffnung ist schlechter Ersatz für falsches Handeln” beginnt etwas, was man offenbar als Androhung einer baldigen Klage auffassen kann.
Jedenfalls müssen man nun in Erwägung ziehen, den Kollegen Sebastian Wulf aus Werl mit der Einleitung eines Mahnverfahrens zu beauftragen. Man bedauere diesen drastischen Schritt, der nur weitere Kosten produzieren würde.
Das Bedauern nehme ich denen sogar ab. Denn die Kosten des Mahnverfahrens, wie auch viele weitere Kosten, würden dem Kläger voraussichtlich, selbst im Falle der Obsiegens in der Hauptsache, auferlegt werden.
Ursprünglich erfolgte die Geltendmachung der Ansprüche durch die Kanzlei Baek-Law. Der damals geltend gemachte Zahlungsanspruch umfasste bereits die Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme. Anschließend erfolgte die Übergabe der Forderung an Debcon (was wie hier erheblich bezweifelt hatten), die wiederum nunmehr die Angelegenheit an die nächste Anwaltskanzlei abgeben will.
In einem eventuell sich anschließenden Hauptsacheverfahren würden dem Kläger (hier entweder Debcon oder der ursprüngliche Rechteinhaber) jedoch nur die Kosten der Rechtsverfolgung zugesprochen werden, die notwendig waren.
Ginge man davon aus, dass Debcon evtl. doch nur eine Forderung des ursprünglichen Rechteinhabers geltend macht, fielen die ersten und einzig notwendigen Anwaltskosten bei Baek-Law an. Alles weitere wäre unnötig, da Baek-Law selbst ohne Einschaltung eines Inkassobüros hätte klagen können.
Selbst wenn Debcon die Forderung rechtmäßig erworben hätte, wären die Mehrkosten für den Anwalt im Mahnverfahren jedoch nicht ersatzfähig, da aufgrund der dauernden und substantiierten Zahlungsverweigerung gegenüber Debcon das Mahnverfahren von vornherein aussichtslos ist. Ein obligatorisches Mahnverfahren ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Geht man zudem davon aus, dass es Geschäftszweck eines Inkassounternehmens ist, Forderungen auch gerichtlich durchzusetzen, stellt sich ebenfalls die Frage nach der Notwendigkeit eines weiteren Anwaltes. Denn die Klage kann das Inkassounternehmen allein führen.
Wie dem auch sei, Debcon bietet meinen Mandanten an, noch einmal “eine Minute über den gesamten Sachverhalt nachzudenken, sich dieses Mal für das richtige Handeln zu entschließen…”.
Das werden meine Mandanten machen und sich sicherlich zum richtigen Handeln entschließen. Und das wird ziemlich passiv aussehen.
Die Ankündigung, dass keine weiteren außergerichtlichen Schreiben und Verhandlungen folgen werden, habe ich mit Freude aber Skepsis zur Kenntnis genommen. Es wäre zu schön, wenn dieser Inkassoladen endlich Ruhe geben würde. Aber ich befürchte, die werden sich noch das ein oder andere Mal melden.
Und dass unsere Kanzlei kein Einzelfall ist, zeigt dieser Bericht des Kollegen Gerth.
Wenn auch Sie Post von Debcon bekommen haben und Hilfe benötigen, kontaktieren Sie uns einfach. Wir prüfen die Forderung und beraten Sie entsprechend.
Ähnliches:
BGH zu Google und den Suchvorschlägen
Jeder kennt das: Man gibt bei Google ein paar Buchstaben oder ein Wort ein, schon erscheinen Vorschläge für mögliche Kombinationen von Suchbegriffen. Nicht erst seitdem Bettina Wulff gegen Google gerichtlich vorgeht ist auch bekannt, dass die Kombination mancher Namen mit manchem anderen Suchwort dem Namensinhaber kaum gefallen dürfte. So monierte Frau Wulff beispielsweise, dass in Kombination mit ihrem Namen Worte wie “Escort” oder “Rotlicht” angezeigt werden.
Google hatte sich in der Vergangenheit auf den Standpunkt gestellt, dass es nicht möglich und nicht rechtlich geboten sei, dass Google diese Suchvorschläge redaktionell ändert.
Der Bundesgerichtshof sieht dies nun jedoch anders (Urteil vom 14.5.2013, Az: VI ZR 269/12). Google sei verpflichtet Suchvorschlagskombinationen, die die Persönlichkeitsrechte gesuchter Personen verletzten können, auf Verlangen der Personen zu unterbinden. Zwar sei Google nicht verpflichtet, von sich aus jedwede mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verhindern. Auf entsprechende Aufforderungen betroffener Personen muss Google jedoch tätig werden. Denn dann hat Google konkrete Hinweise auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen was zu einer entsprechenden Prüfpflicht führt. Die Verletzung dieser Prüfpflicht führt dann zu einer Haftung des Suchmaschinenriesen.
Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen den Grundsätzen, die die Rechtsprechung beispielsweise für die Haftung von Forenbetreibern oder Blogs im Hinblick auf Rechtsverletzungen durch Mitglieder bzw. Kommentatoren entwickelt hat. Ohne Hinweise besteht keine Prüfverpflichtung und somit keine Haftung für eventuelle Rechtsverletzungen. Ab entsprechenden Hinweisen muss jedoch die Rechtsverletzung beseitigt werden.
Weitere Ausführungen finden sich in der Pressemitteilung Nr. 87/13 des Bundesgerichtshofes.
Ähnliches:
Unangemessene Vertragsannahmefrist im Online-Handel
Das Landgericht Hamburg hat sich in einer sicherlich bemerkenswerten Entscheidung zur Frage der Angemessenheit einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Annahmefrist bei Onlinegeschäften geäußert (LG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 315 O 422/12).
Es ist rechtlich unumstritten, dass ein Onlinehändler, wenn er im Internet seine Waren anpreist, kein direktes Angebot abgibt, welches nur noch einer Annahmeerklärung durch den Kunden bedürfte. Vielmehr handelt es sich um eine Aufforderung zum Angebot, eine sogenannte invitatio ad offerendum, mit der der Kunde aufgefordert wird, seinerseits ein Angebot zum Kauf der Ware abzugeben. Der Händler bestimmt in der Regel eine Frist, binnen derer er das Angebot des Kunden annehmen kann. Hintergrund ist, dass insbesondere bei unklarer Verfügbarkeit der Ware der Händler immer noch die Möglichkeit hat, dem Kunden mitzuteilen, dass das bestellte Produkt nicht vorrätig und damit nicht lieferbar ist. Wäre bereits das Präsentieren eines Produktes im Internet ein Angebot, welches der Kunde sofort annehmen könnte, müsste der Händler bei Nichtverfügbarkeit gegebenenfalls Schadensersatz leisten.
Gemäß § 308 Nr. 1 BGB darf sich der Internethändler jedoch in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine unangemessen lange Frist zur Annahme des Angebotes vorbehalten. Die Frage, was angemessen und was schon unangemessen ist, hat das Landgericht Hamburg nun zumindest für sich beantwortet. Es ist der Auffassung, dass eine vorbehaltene Annahmefrist von fünf Tagen zu lang sei.
Damit untersagte es einem Internethändler, in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Annahmefrist von fünf Tagen festzulegen. Es hielt letztlich eine Annahmefrist von zwei Tagen für angemessen.
Die Entscheidung sieht sich einiger Kritik ausgesetzt. Insbesondere hat es das Landgericht Hamburg versäumt, mitzuteilen, ob es von einer Frist von zwei Werktagen oder zwei Kalendertagen ausgeht. Die Fristberechnung nach dem BGB lässt zwar Samstage, Sonn- und Feiertage außer Acht. Dies dürfte dem durchschnittlichen Internetkunden jedoch kaum bekannt sein. Aufgrund des Bestimmtheitsgebotes im AGB-Recht ist jedoch der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, derartige Fristen so zu regeln, dass es dem durchschnittlichen Kunden jederzeit und ohne rechtlichen Rat möglich ist, zu erkennen, wann eine Frist beginnt und wann sie endet. Der Verwender von AGB muss daher, um diesem Erfordernis zu genügen, mitteilen, ob er eine Annahmefrist von zwei Werktagen oder zwei Kalendertagen sich vorbehalten möchte. Meint nun das Landgericht Hamburg, eine Frist von zwei Kalendertagen sei ausreichend, droht dem Händler, der in seinen AGB eine Annahmefrist von zwei Werktagen bestimmt, eine Abmahnung durch Konkurrenten.
Ob diese Entscheidung des Landgerichtes Hamburg wirklich in der Praxis umsetzbar ist und ob sich andere Gerichte ähnlich positionieren würden, kann derzeit nicht beurteilt werden. Aufgrund der Tatsache jedoch, dass Rechtsverletzungen, wie auch die Verletzungen von Grundsätzen des AGB-Rechtes, die im Internet stattfinden, wegen des so genannten fliegenden Gerichtsstandes vor jedem Gericht in Deutschland rechtshängig gemacht werden können, verdient die Entscheidung des LG Hamburg wenigstens insoweit Beachtung, als das Internethändler genauestens ihre AGB prüfen sollten. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.
Gern prüfen wir für Sie ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen oder erstellen diese vollkommen neu. Kontaktieren Sie uns einfach, und wir teilen Ihnen mit, welche Kosten entstehen. Bedenken Sie dabei bitte auch, dass eine (erfolgreiche) Abmahnung oder ein anschließendes Gerichtsverfahren, welches ein Konkurrent von ihnen eventuell anstrengt, jedenfalls teurer werden dürfte, als die vorherige anwaltliche Überprüfung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Auf diese Entscheidung wies die IT-Recht-Kanzlei an dieser Stelle hin.
Ähnliches:
Spielernaturen bei Debcon – “Vier gewinnt”
Dass die Debcon GmbH aus Witten seit geraumer Zeit Forderungen gegen dazumal von der Kanzlei U+C Rechtsanwälte abgemahnte Anschlussinhaber geltend macht, haben wir oft genug berichtet.
Dass die Mitarbeiter der Debcon GmbH offenbar Spielernaturen sind, zeigt sich anhand aktueller Schreiben, mit denen man offenbar weiterhin eine Zahlung der Abgemahnten erbetteln möchte.
Zur Vorgeschichte ist letztlich zu sagen, dass unsere Mandanten in den betreffenden Angelegenheiten seit jeher jegliche Zahlungen verweigern. Dies geschah gegenüber den ehemals in den Sachen tätigen Anwälten ebenso wie nunmehr seit geraumer Zeit gegenüber den Debcon GmbH. Letztere hatte sich vor ca. 15 Monaten in die Sache eingeklinkt und zunächst mit viel Getöse mit Klage gedroht. Nach mehreren Bettelbriefen Schreiben hatte man im Januar einen Vergleichsvorschlag über 250 € unterbreitet.
Unter der Überschrift “Vier gewinnt” stellt die Inkassobude nun reißerisch den Mandanten vier mögliche Verfahrenswege vor:
“Schnellzahlerbonus” (Nach Zahlungsfrist (26.4. / 26.5. / 26.6.) gestaffelter Vergleichsbetrag 257,36 €, 643,40 € und 1.286,80 €)
“Kaufen Sie sich Zeit” (Schnellzahlerbonus + Aufschub um einen Monat gg. 25,74 € Stundungsgebühr = 283,10 € bis 26.5. oder Schnellzahlerbonus + Aufschub um 2 Monate gg. 2 x 25,74 € Stundungsgebühr = 308,84 € bis 26.6.)
“Matchpay” (sofortige Zahlung von 200 € zzgl. 4 Monatsraten á 25 € = 300 €)
“Ratenzahlung” (6 Raten á 50 € + Erlass der weiteren Forderung bei pünktlicher Zahlung = 300 €)
Es grenzt m.E. schon an Frechheit, das “Angebot” mit dem Schnellzahlerbonus überhaupt zu unterbreiten, wenn alle anderen Angebote gleich viel oder noch mehr Zahlungsaufschub einräumen und dies bei niedrigeren Gesamtbeträgen. Diese “Angebote” zeigen auch, dass es wohl kaum darum gehen kann, die angeblich entstandene Gesamtforderung wirklich durchzusetzen.
Aber: Darauf haben unsere Mandanten sicherlich nur gewartet: Kreative Bezeichnungen, unsinnige Zahlungsmodalitäten und das alles verbunden mit einem Anerkenntnis einer Forderung, die seit Jahren zurückgewiesen wird. Yeah!
Aber mal ehrlich, wenn ein Inkassoschreiben schon mit folgenden Worten beginnt:
“VIER gewinnt…
Der Spielzug Ihrer Mandantschaft ist jetzt entscheidend. Gewinner haben die Herausforderung kurzfristig positiv zum Ende gebracht. Das Prinzip ist einfach, die Durchführung meist schwieriger. Der nächste Spielzug liegt in der Hand Ihrer Mandantschaft; ihre Mandantschaft kann dabei nur gewinnen.”
Kann man das ernst nehmen? Was will uns der Dichter damit sagen? Welche Herausforderung? Welcher Spielzug?
Und überhaupt: Glauben die wirklich, dass ein Abgemahnter, der sich über Jahre hinweg jeglicher Zahlung (mit Recht) verweigert hat, angesichts dieser literarischen Perle sich zu einer Zahlung hinreißen lässt, quasi als Lohn für die schöpferische Leistung dieses Schreibens?
“Hat Ihre Mandantschaft in der Vergangenheit mit ihrem Handeln immer die richtige Entscheidung getroffen und damit ihr Ziel erreicht?”
Ja, die richtige Entscheidung hat sie getroffen. Das beweist allein die Tatsache, dass die mittlerweile 15 Monate alte Klageandrohung immer noch nicht in die Tat umgesetzt wurde.
Wichtig: Sollte auch Ihnen die Debcon GmbH mit vermeintlichen Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen auf den Geist gehen, so empfehlen wir jedenfalls, die Berechtigung der Forderung anwaltlich prüfen zu lassen. Es gibt durchaus Fälle, in denen, sollte die Debcon GmbH einmal klagen, eine Verurteilung zur Zahlung droht. Dann sollte man derartige eventuell Tiefpreisangebote nutzen, um billig aus der Sache heraus zu kommen. Ein spezialisierter Anwalt wird Ihnen eine genaue Einschätzung der Sach- und Rechtslage geben.
Ähnliches:
Hauptmieter haftet nicht für Urheberrechtsverstöße der WG-Mitglieder
Nachdem die Morpheus-Entscheidung des Bundesgerichtshof schon die Haftung der Eltern für ihre filesharenden Kinder begrenzt hatte (siehe hier), hat nun das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12) auch die Haftung von Hauptmietern für Urheberrechtsverstöße von Mitmietern / WG-Mitgliedern erheblich begrenzt (siehe auch Mitteilung des Kollegen Weiß an dieser Stelle).
Das LG Köln unterscheidet zwischen Familienhaushalt und WG. Im Familienhaushalt bestehe ein Informationsvorsprung der Eltern gegenüber den Kindern (in der Praxis wird es recht häufig umgekehrt sein), so dass eine Haftung der Eltern für die Kinder grundsätzlich denkbar wäre (im Rahmen der mit der Morpheus-Entscheidung dargestellten Grenzen).
Innerhalb einer WG bestehe ein derartiger Informationsvorsprung aufgrund der engen Altersstruktur nicht. Demnach gäbe es auch keinerlei (anlassunabhängige) Informations-, Prüf- und Überwachungsverpflichtung des Hauptmieters gegenüber den Mit-/Untermietern. Dies sei aufgrund des Rechtes auf Privatsphäre der Untermieter vom Hauptmieter auch gar nicht durchsetzbar. Der Hauptmieter kann daher als Störer nicht für die Rechtsverletzungen der Untermieter haftbar gemacht werden (dies würde vermutlich nur bei begründeten Anhaltspunkten für bevorstehende Rechtsverletzungen anders zu werten sein).
Kann sich der Hauptmieter daher der direkten Haftung (z.B. durch dargelegte Ortsabwesenheit) entziehen, scheidet im dargestellten Fall ein Anspruch gegen ihn aus.
Ähnliches:
Mehrkosten für Forum Shopping nicht erstattungsfähig
Der fliegende Gerichtsstand ist in Filesharing-Angelegenheiten meist eine beliebte Drohkulisse der abmahnenden Kanzleien. Schließlich könne sich der Kläger das Gericht aussuchen, vor welchem er die vermeintlichen Ansprüche einklagen möchte.
Zwar hatte das Amtsgericht Frankfurt vor einigen Jahren einmal dagegen aufbegehrt, der Ruf verhallte jedoch ungehört. Damit ist nach geltender Rechtslage weiterhin die Klage wegen Ansprüchen aus Urheberrechtsverletzungen, die im Internet begangen wurden, vor jedem deutschen Zivilgericht (je nach Streitwert Amts- oder Landgericht) zulässig.
Allerdings, und dies berichtet die Kollegin Hagendorff an dieser Stelle, muss dies nicht heißen, dass der Kläger, der sich irgendwo in Deutschland ein ihm genehmes Gericht sucht, dann auch die entstehenden Mehrkosten, insbesondere Fahrtauslagen, ersetzt verlangen kann. Wie die Kollegin berichtet, hat das Landgericht München I (Beschl. v. 22.03.2013, Az.: 13 T 20183/12) diesbezüglich einem von einem Kieler Anwalt vertretenen Urheberrechtsinhaber eine Absage erteilt.
Offenbar hatte der Rechteinhaber den Kieler Anwalt mit der Klage beauftragt, die letzterer dann in München erhob. Ist von Kiel aus ja auch der nächste Weg. Den Ausflug seines norddeutschen Prozessvertreters in die bayrische Hauptstadt muss jedoch der Rechteinhaber selbst zahlen.
Übt der Kläger das ihm zustehende Recht zur Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten gemäß § 35 ZPO dahin aus, dass er nicht im eigenen Gerichtsstand klagt, sondern bei einem auswärtigem Gericht an einem dritten Ort, der auch nicht dem Gerichtsstand des Beklagten entspricht, dann sind die Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten anlässlich der Terminswahrnehmung an dem auswärtigen Gerichtsort zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig und eshalb nicht erstattungsfähig gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 ZPO, weil der Kläger bei der Gerichtswahl seiner Pflicht zur kostengünstigen Prozessführung nicht nachgekommen ist (OLG Stuttgart, OLGR 2008, 768).
Das Recht zur Wahl des freien Gerichtsstandes sei nicht beeinträchtigt. Aus Kostengesichtspunkten sei die Wahl des Gerichtsortes jedoch rechtsmißbräuchlich. Strategische Erwägungen, also die Frage welches Gericht am ehesten dem Kläger Recht geben wird, rechtfertigten aus Kostengesichtspunkten die Wahl des Gerichtsortes nicht.
Unberührt bleibt das Recht des Klägers, sich aus diesen strategischen Gründen für eine Klage in München zu entscheiden. Hinnehmen muß er jedoch, dass er dann die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht erstattet bekommt.
Auch wenn nicht zu erwarten ist, dass diese Entscheidung beispielsweise bei Kölner Gerichten Anklang finden wird und auch wenn nicht zu erwarten ist, dass diese Entscheidung wesentlichen Einfluss auf die Häufigkeit der Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes haben wird, so dürfte sie jedoch den vor den Münchner Gerichten verklagten angeblichen Rechtsverletzern selbst im Falle des Unterliegens in der Hauptsache den ein oder anderen Euro ersparen.
Ähnliches:
Digiprotect – Das Ende einer “Legende”
Die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH war in einschlägigen Kreisen wohl der Inbegriff des abmahnenden Urheberrechtsinhabers. In der Vergangenheit immer wieder auffallend durch den Wechsel ihrer Prozessbevollmächtigten und diverse “Sonderangebote” (siehe u.a. hier), ist nun Schluss!
DigiProtect gibt es nicht mehr. Offenbar hat sich die Gesellschaft zunächst noch im Februar in FDUDM2 GmbH umbenannt (siehe hier). Diese Gesellschaft hat nun offenbar beim Amtsgericht Frankfurt Insolvenz angemeldet.
Ob nun die Durchsetzung der Forderung gegen Abgemahnte stockte oder die ständig wechselnden Anwälte mit ihren Vergütungsforderungen die Gesellschaft in die Knie zwangen, ist unklar. Viel wichtiger ist indes auch die Frage, wie sich Abgemahnte nun verhalten sollen?
Ob die geltend gemachten Forderungen in der Praxis weiterverfolgt werden, darf bezweifelt werden. Zwar stünde dem Insolvenzverwalter ggf. die Möglichkeit zu, Forderungen weiter einzutreiben. Beim zu erwartenden Verhältnis zwischen Aufwand für die Prozesse und Ertrag in Form tatsächlich gewonnener Verfahren, dürfte sich wohl kaum ein Insolvenzverwalter die Mühe machen.
Auch dürfte die Frage im Raum stehen, ob mit Insolvenz der Gesellschaft überhaupt noch Rechte zustehen. DigiProtect war ja nur Rechteverwerter, hat also von tatsächlichen Urhebern Verbreitungsrechte eingeräumt bekommen.
Der Kollege Härtel stellt an dieser Stelle die Überlegung an, dass es nicht unüblich sei, dass mit der Insolvenz die gewährten Verwertungsrechte wieder an die ursprünglichen Rechteinhaber zurückfallen. Dann wäre die insolvente Gesellschaft nicht mehr Rechteinhaber.
Es wird daher abzuwarten bleiben, wie sich die Angelegenheit entwickelt. Wer sich aktuell gegen eine Abmahnung von DigiProtect wehrt, sollte ggf. eine bestehende Zahlungsbereitschaft überdenken. Die Prozessbevollmächtigten der insolventen Gesellschaft (so deren Beauftragung fortbesteht) werden ggf. erklären müssen, ob die Forderung auf seiten ihrer Mandantschaft fortbesteht. Wird dies behauptet, sollte der Abgemahnte dies ggf. anwaltlich prüfen lassen.
Ähnliches:
Moderne Bettelei
Bereits mehrfach hatten wir in der jüngeren Vergangenheit darüber berichtet, dass die Debcon GmbH aus Witten versucht, in eigenem Forderungen durchzusetzen, die zuvor von der Kanzlei BAEK LAW für Rechteinhaber (Hitmix Music) geltend gemacht wurden (siehe hier & hier).
Nachdem wir für unsere Mandantschaft neben der grundsätzlichen Forderungszurückweisung auch die Berechtigung der Debcon zur Geltendmachung der Forderung in Abrede gestellt hatten, erweist sich für das Inkassounternehmen offenbar die Korrespondenz mit uns als zu anstrengend.
Debcon wendet sich daher nunmehr erneut unter Umgehung des (diesmal unstreitig bekannten) Prozessbevollmächtigten an den vermeintlichen Schuldner selbst und übersendet ein Schreiben, mit welchem dieser zur Zahlung aufgefordert wird. Dieses Schreiben erwähnt die bisherigen Einwendungen mit keinem Wort. Es will vielmehr dem vermeintlichen Schuldner Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlung etc. schmackhaft machen.
Könne der Adressat nicht zahlen, so solle er dies anhand geeigneter Unterlagen nachweisen. Das “Verhalten der Nichtreaktion” sei nicht nachvollziehbar.
Das “Verhalten der Nichtreaktion” auf unsere Einwendungen ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Entweder kann man unsere Schreiben trotz Aktenzeichen etc. nicht dem vermeintlichen Schuldner zuordnen, oder man will es nicht.
Wie dem auch sei, für unsere Mandantschaft ändert sich nix. Es wird nicht gezahlt! Sollen die doch woanders betteln gehen!
Ähnliches:
Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch M.I.C.M. / Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller
Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller mahnt aktuell für M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. aus Nicosia, Zypern, Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Filmwerkes “Star Wars XXX” ab.
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 900 €.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte tunlichst nicht unterzeichnet werden, da sie zum einen ein Schuldeingeständnis, zum anderen auch die Verpflichtung zur Zahlung eines zunächst unbezifferten Schadensersatzes und unbezifferter Anwaltskosten enthält, die bei fristgemäßer Zahlung des Pauschalpreises von 900 € als erledigt gelten sollen. Wer unterschreibt, aber nicht fristgemäß zahlt, hat sich evtl. zur Zahlung höherer Beträge verpflichtet.
Deshalb: Nichts unterschreiben! Nichts zahlen! Ab zum spezialisierten Anwalt!
Ähnliches:
Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch Tele München / Kanzlei Waldorf Frommer (Magic Mike)
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Tele München Fernseh GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Filmwerkes “Magic Mike” ab.
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 956 €.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte tunlichst nicht unterzeichnet werden. Ein Schuldeingeständnis kann die Folge sein. Damit machen Sie sich ggf. zum leichten Opfer, auch für spätere Abmahnungen.
Aus diesem Grund: Keine Unterschrift! Keine Zahlung! Ab zum Spezialisten, der Ihnen helfen kann!