Internetrecht

Wenn der Bumerang zurück kommt! Oder: Vorsicht bei vorbeugenden Unterlassungserklärungen!

Wenn der wegen Filesharing-Aktivitäten nunmehr zum fünften Mal abgemahnte Mandant wieder einmal vor der Kanzleitür steht und um Hilfe bittet, drängt sich gelegentlich die Frage auf, ob nicht vorbeugende Unterlassungserklärungen gegenüber den potentiellen nächsten Abmahnern in Betracht kommen könnten. Läßt sich der Kreis der möglicherweise in ihren Rechten durch den Mandanten verletzten Urheberrechtsinhaber scharf genug bestimmen, könnte eine derartige Verfahrensweise evtl. zur Verhinderung weiterer Abmahnungen helfen, meint man zumindest landläufig.

Bereits an dieser Stelle hatten wir darüber berichtet, dass dieses Vorgehen durchaus aufwendig sein kann, da eine Repertoireliste erforderlich sein kann.

Nun hat das Oberlandesgericht Hamburg eine weitere Hürde beim Versand vorbeugender Unterlassungserklärungen aufgestellt (OLG Hamburg, Beschluss v. 13.02.2012, Az.: 3 W 92/11; siehe auch hier - mit Dank an die Kanzlei Dr. Bahr). Demnach sei es wettbewerbswidrig, wenn eine Rechtsanwaltskanzlei mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung konfrontiert wird, die einen Urheberrechtsinhaber betrifft, zu dem kein Mandatsverhältnis besteht. Im entschiedenen Rechtsstreit hatte die Kanzlei, der die Unterlassungserklärung versandt wurde, als Klägerin den Versender, einen Rechtsanwalt, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Klägerin werde unzumutbar in ihrem eingerichteten Gewerbebetrieb belästigt. Insbesondere sei es unzumutbar, dass die Klägerin selbst habe unter Aufbietung eigener personeller Ressourcen prüfen müssen, ob die Unterlassungserklärung nicht doch einem von ihr bearbeiteten Mandat zuzuordnen sei.

Letztlich hätte nach Auffassung des OLG Hamburg der beklagte Rechtsanwalt prüfen müssen, ob die Klägerin tatsächlich mandatiert gewesen sei. Die zur Unterwerfung notwendigen Rechtsverhältnisse und Tatsachen seien vom Rechtsverletzer bzw. Störer selbst zu ermitteln. Insoweit geht das Interesse der Klägerin am ungestörten Betrieb der Kanzlei dem Interesse des Rechtsverletzers bzw. Störers an möglichst effektiver Verteidigung gegen drohende Abmahnungen vor.

Unser Rat: Selbst wenn sie der Meinung sind, in einer gewissen Anzahl von Fällen durch vorbeugende Unterlassungserklärungen Abmahnungen verhindern zu wollen, so lassen sie die Angelegenheit unbedingt durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Es ist nicht nur wichtig, die Unterlassungserklärung dem richtigen Adressaten zu übersenden. Auch die Formulierung und ggf. die Beifügung einer Repertoireliste ist zu bedenken. Die Voraussetzungen für eine wirkungsvolle vorbeugende Unterlassungserklärung sind nicht zu unterschätzen. Im schlimmsten Fall ist die Unterlassungserklärung dann nicht nur wirkungslos. Sie weckt vielleicht auch noch schlafende Hunde.

Ähnliches:

Filesharing: Debcon GmbH nun auch in Sachen DigiProtect aktiv

Dass die Debcon GmbH offenbar als “Nachfolger” der Kanzlei U+C Rechtsanwälte für die Silwa Filmvertriebs AG die bislang erfolglos geltend gemachten Forderungen einzutreiben versucht, hatten wir bereits hier berichtet.

Der Kollege Stadler teilt nun hier mit, dass die Debcon GmbH sich auch Angelegenheiten der Fa. DigiProtect vorgenommen hat. Dabei tritt die Debcon GmbH offenbar in Untervollmacht für die Kanzlei U+C Rechtsanwälte auf. Dies berichtet der Kollege und schließt daraus, sicherlich korrekt, dass die DigiProtect Forderungen offenbar nicht von der Debcon erworben wurden.

Dass dies letztlich nach außen hin in der Tat ein sehr zweifelshaftes Bild abgibt, dürfte nachvollziehbar sein. Die ursprünglich mit der Abmahnung beauftragte Kanzlei erreicht zumindest im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch keinen Erfolg und beauftragt nun als Unterbevollmächtigten eine Inkasso-Firma. Ob das beim zahlungsunwilligen Abgemahnten Eindruck macht?

Im von uns beschriebenen Fall der Silwa Filmvertriebs AG tritt die Debcon jedoch erkennbar nicht als Unterbevollmächtigter auf. Vielmehr wird dargestellt, dass die Gläubigerin die Debcon “letztmalig außergerichtlich mit der Einziehung der gegen sie bestehende und unbestrittene Forderung beauftragt hat.” (die grammatikalischen “Unsauberheiten” sind dem zitierten Text so entnommen)

Dies läßt den Schluss zu, dass, wenn hier auch nicht ein direkter Forderungsverkauf an Debcon stattgefunden hat, zumindest jedoch Debcon nunmehr alleiniger Bevollmächtigter der Gläubigerin ist. Überhaupt mehren sich die Berichte, die eher davon ausgehen, dass der Forderungsverkauf insgesamt wohl nicht erfolgreich war, zumindest jedoch noch keine verkauften Forderungen geltend gemacht werden.

Die Behauptung jedenfalls, die Forderung sei unbestritten, ist zumindest im von uns zitierten Fall schlicht falsch. Die anschließende Drohung mit dem Schufa-Eintrag entsprechender Unsinn. Das Schreiben wird vielleicht bei der ein oder anderen ängstlichen Natur Verunsicherung hervorrufen. Ansonsten gilt auch hier: Wenn’s die abmahnende Kanzlei nicht geschafft hat, die Forderung einzutreiben, warum sollte es das Inkasso-Unternehmen schaffen?

Update:
Wie der Kollege Dedden hier so treffend berichtet, ergeben sich evtl. auch berufsrechtliche Problematiken. Die Versendung der Schreiben direkt an die Mandanten unter Umgehung der mandatierten Rechtsanwälte könnte vielleicht als unzulässig einzustufen sein. Diskutabel ist dieser Standpunkt allemal.

 

Wichtig:
Wenn sie ein Schreiben der Debcon GmbH erhalten, mit welchem diese Forderungen aus einer Filesharing-Angelegenheit geltend machen will, dann sollten sie dieses Schreiben schnellstmöglich einem / ihrem spezialisierten Rechtsanwalt vorlegen. Aus den hier beschriebenen Gründen ist nicht sichergestellt, dass ihr Anwalt trotz der gegenüber der Kanzlei U+C Rechtsanwälte erfolgten Vertretungsanzeige vom Schreiben der Debcon separat erfährt. Zur Vermeidung von Nachteilen sollten sie ihn schnellstmöglich kontaktieren.

Ähnliches:

Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch Leos Suchanek / Kanzlei Schroeder

Die Kanzlei Schroeder mahnt aktuell für Herrn Leos Suchanek Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Filmwerkes “Sima in Paperbag Blowjob” ab.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 750 €.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte tunlichst nicht unterzeichnet werden, da sie zum einen ein Schuldeingeständnis, zum anderen auch das Anerkenntnis bezüglich der Kostenforderung enthält.

Nach den eigenen Worten in der Abmahnung will sich die Kanzlei Schroeder auf keinerlei Verhandlungen bezüglich des pauschalen Schadensersatzbetrages einlassen. Man verbittet sich entsprechende Kontaktaufnahmen. Ob dies wirklich so bierernst gemeint ist, wird sich ggf. zeigen. Jedenfalls sollten sie, wenn sie entsprechend abgemahnt wurden, nicht ohne Anwalt in weitere Verhandlungen eintreten. Insbesondere raten wir dringend davon ab, die Angelegenheit durch einen Anruf bei der Gegenseite selbst “klären” zu wollen. Ergebnis ist oft das ungewollte und unnötige Eingeständnis der Rechtsverletzung. Ein solches kann die Bereitschaft der Gegenseite, durch Reduzierung des Schadensersatzbetrages einen Vergleich zu schließen, erheblich verringern.

Aus diesem Grund lautet unser Rat: Wenn sie eine derartige Abmahnung erhalten, suchen sie bitte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzt Frist nicht verstreichen!

Ähnliches:

Da schießt der Abmahner daneben!

Ein Mandant wird abgemahnt, da er ein urheberrechtlich geschütztes Werk über seinen Internetanschluss verbreitet haben soll. Die Abmahnung enthält mit IP-Adresse, Hash-Wert und Auskunftsbeschluss die üblichen Beigaben.

Der Mandant ist dennoch mehr als überrascht. Zwar unterhält er unter der angegebenen Adresse einen Internetanschluss. Dies ist jedoch erst seit kurzem der Fall. Zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung war er in ganz anderer Gegend wohnhaft.

Bedenkt man nun, dass (auch nicht alle) Telekommunikationsprovider lediglich 7 Tage die IP-Adressen speichern und auch das Auskunftsverfahren sehr lange vor dem Umzug des Mandanten an besagte Adresse erfolgte, stellt sich die Frage, wie es zur Adresszuordnung kommt.

Eine mögliche Variante erklärt sich aus der Abmahnung selbst. Aufgrund des Auskunftsbeschlusses hatte die Deutsche Telekom der IP-Adresse zum Tatzeitpunkt eine Anschlusskennung zugeordnet. Nach dieser Anschlusskennung zu urteilen war letztlich der Internetvertrag von einem anderen Unternehmen geschlossen worden, welches lediglich das Leitungsnetz der Telekom nutzt.

Nach dem Einzug in die neue Wohnung hatte der Mandant vermutlich vom Vormieter einfach den bestehenden Vertrag übernommen. so dass die Anschlusskennung nicht geändert wurde. Die Abfrage, wer hinter der Anschlusskennung steckt, muss dann erst sehr spät erfolgt sein, nämlich nach dem Einzug des Mandanten.

Abgesehen davon, dass somit die Verteidigung gegen die Abmahnung relativ einfach sein wird, ergibt sich selbstverständlich die Frage, auf welcher Grundlage der Vertragspartner des Mandanten die Kundendaten an die Abmahnkanzlei herausgegeben hat. Dieser Vertragspartner ist nämlich gerade nicht Beteiligter des Auskunftsverfahrens, welches der Abmahner unmittelbar nach der Rechtsverletzung hat durchführen lassen.

Aus diesem Grunde dürften in dieser Angelegenheit mehrere potentielle Erstatter von Anwaltskosten vorhanden sein. Das wiederum ist mal eine gute Nachricht für den Mandanten.

Ähnliches:

Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch Grafton Hold LLP. / Kanzlei Paulus Rechtsanwälte

Die Kanzlei Paulus Rechtsanwälte aus Berlin mahnt aktuell für die GRAFTON HOLD LLP aus Hertfordshire, Großbritannien, Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Musikwerkes “ILHAMA – Bei mir bist Du scheen” enthalten auf der Compilation “The Dome Vol. 60″ ab.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 756,00 €, zusammengesetzt aus 506,00 € Rechtsanwaltskosten und 250,00 € Schadensersatz.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte tunlichst nicht unterzeichnet werden, da sie zum einen ein Schuldeingeständnis, zum anderen auch eine Verpflichtung zur Zahlung des pauschalen Schadensersatzbetrages enthält. Insbesondere dann, wenn Gegenstand des Vorwurfs ein Titel aus einer Compilation ist, kann die unnötige Abgabe eines Schuldanerkenntnisses dazu führen, dass die Verteidigung gegen weitere Abmahnungen, resultierend aus der gleichen Compilation, nahezu unmöglich wird.

Spannend ist eine Formulierung in der Unterlassungserklärung, nach welcher die Anwendung von § 348 HGB ausgeschlossen wird. Diese Norm verbietet bei Vertragsstrafversprechen eines Kaufmannes die Anwendung von § 343 BGB, also die Herabsetzung einer unbillig hohen Vertragsstrafe. Abgesehen davon, dass sich der Abgemahnte wohl in der Regel als Verbraucher darstellen wird, stellt sich auch die Frage, warum eine solche Regelung überhaupt enthalten ist.

Auf jeden Fall: Wenn sie eine derartige Abmahnung erhalten, suchen sie bitte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzt Frist nicht verstreichen!

 

Ähnliches:

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