IT-Recht

BGH zu Google und den Suchvorschlägen

Jeder kennt das: Man gibt bei Google ein paar Buchstaben oder ein Wort ein, schon erscheinen Vorschläge für mögliche Kombinationen von Suchbegriffen. Nicht erst seitdem Bettina Wulff gegen Google gerichtlich vorgeht ist auch bekannt, dass die Kombination mancher Namen mit manchem anderen Suchwort dem Namensinhaber kaum gefallen dürfte. So monierte Frau Wulff beispielsweise, dass in Kombination mit ihrem Namen Worte wie “Escort” oder “Rotlicht” angezeigt werden.

Google hatte sich in der Vergangenheit auf den Standpunkt gestellt, dass es nicht möglich und nicht rechtlich geboten sei, dass Google diese Suchvorschläge redaktionell ändert.

Der Bundesgerichtshof sieht dies nun jedoch anders (Urteil vom 14.5.2013, Az: VI ZR 269/12). Google sei verpflichtet Suchvorschlagskombinationen, die die Persönlichkeitsrechte gesuchter Personen verletzten können, auf Verlangen der Personen zu unterbinden. Zwar sei Google nicht verpflichtet, von sich aus jedwede mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verhindern. Auf entsprechende Aufforderungen betroffener Personen muss Google jedoch tätig werden. Denn dann hat Google konkrete Hinweise auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen was zu einer entsprechenden Prüfpflicht führt. Die Verletzung dieser Prüfpflicht führt dann zu einer Haftung des Suchmaschinenriesen.

Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen den Grundsätzen, die die Rechtsprechung beispielsweise für die Haftung von Forenbetreibern oder Blogs im Hinblick auf Rechtsverletzungen durch Mitglieder bzw. Kommentatoren entwickelt hat. Ohne Hinweise besteht keine Prüfverpflichtung und somit keine Haftung für eventuelle Rechtsverletzungen. Ab entsprechenden Hinweisen muss jedoch die Rechtsverletzung beseitigt werden.

Weitere Ausführungen finden sich in der Pressemitteilung Nr. 87/13 des Bundesgerichtshofes.

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Digiprotect – Das Ende einer “Legende”

Die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH war in einschlägigen Kreisen wohl der Inbegriff des abmahnenden Urheberrechtsinhabers. In der Vergangenheit immer wieder auffallend durch den Wechsel ihrer Prozessbevollmächtigten und diverse “Sonderangebote” (siehe u.a. hier), ist nun Schluss!

DigiProtect gibt es nicht mehr. Offenbar hat sich die Gesellschaft zunächst noch im Februar in FDUDM2 GmbH umbenannt (siehe hier). Diese Gesellschaft hat nun offenbar beim Amtsgericht Frankfurt Insolvenz angemeldet.

Ob nun die Durchsetzung der Forderung gegen Abgemahnte stockte oder die ständig wechselnden Anwälte mit ihren Vergütungsforderungen die Gesellschaft in die Knie zwangen, ist unklar. Viel wichtiger ist indes auch die Frage, wie sich Abgemahnte nun verhalten sollen?

Ob die geltend gemachten Forderungen in der Praxis weiterverfolgt werden, darf bezweifelt werden. Zwar stünde dem Insolvenzverwalter ggf. die Möglichkeit zu, Forderungen weiter einzutreiben. Beim zu erwartenden Verhältnis zwischen Aufwand für die Prozesse und Ertrag in Form tatsächlich gewonnener Verfahren, dürfte sich wohl kaum ein Insolvenzverwalter die Mühe machen.

Auch dürfte die Frage im Raum stehen, ob mit Insolvenz der Gesellschaft überhaupt noch Rechte zustehen. DigiProtect war ja nur Rechteverwerter, hat also von tatsächlichen Urhebern Verbreitungsrechte eingeräumt bekommen.

Der Kollege Härtel stellt an dieser Stelle die Überlegung an, dass es nicht unüblich sei, dass mit der Insolvenz die gewährten Verwertungsrechte wieder an die ursprünglichen Rechteinhaber zurückfallen. Dann wäre die insolvente Gesellschaft nicht mehr Rechteinhaber.

Es wird daher abzuwarten bleiben, wie sich die Angelegenheit entwickelt. Wer sich aktuell gegen eine Abmahnung von DigiProtect wehrt, sollte ggf. eine bestehende Zahlungsbereitschaft überdenken. Die Prozessbevollmächtigten der insolventen Gesellschaft (so deren Beauftragung fortbesteht) werden ggf. erklären müssen, ob die Forderung auf seiten ihrer Mandantschaft fortbesteht. Wird dies behauptet, sollte der Abgemahnte dies ggf. anwaltlich prüfen lassen.

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Moderne Bettelei

Bereits mehrfach hatten wir in der jüngeren Vergangenheit darüber berichtet, dass die Debcon GmbH aus Witten versucht, in eigenem Forderungen durchzusetzen, die zuvor von der Kanzlei BAEK LAW für Rechteinhaber (Hitmix Music) geltend gemacht wurden (siehe hier & hier).

Nachdem wir für unsere Mandantschaft neben der grundsätzlichen Forderungszurückweisung auch die Berechtigung der Debcon zur Geltendmachung der Forderung in Abrede gestellt hatten, erweist sich für das Inkassounternehmen offenbar die Korrespondenz mit uns als zu anstrengend.

Debcon wendet sich daher nunmehr erneut unter Umgehung des (diesmal unstreitig bekannten) Prozessbevollmächtigten an den vermeintlichen Schuldner selbst und übersendet ein Schreiben, mit welchem dieser zur Zahlung aufgefordert wird. Dieses Schreiben erwähnt die bisherigen Einwendungen mit keinem Wort. Es will vielmehr dem vermeintlichen Schuldner Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlung etc. schmackhaft machen.

Könne der Adressat nicht zahlen, so solle er dies anhand geeigneter Unterlagen nachweisen. Das “Verhalten der Nichtreaktion” sei nicht nachvollziehbar.

Das “Verhalten der Nichtreaktion” auf unsere Einwendungen ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Entweder kann man unsere Schreiben trotz Aktenzeichen etc. nicht dem vermeintlichen Schuldner zuordnen, oder man will es nicht.

Wie dem auch sei, für unsere Mandantschaft ändert sich nix. Es wird nicht gezahlt! Sollen die doch woanders betteln gehen!

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Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch M.I.C.M. / Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller

Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller mahnt aktuell für M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. aus Nicosia, Zypern, Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Filmwerkes “Star Wars XXX” ab.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 900 €.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte tunlichst nicht unterzeichnet werden, da sie zum einen ein Schuldeingeständnis, zum anderen auch die Verpflichtung zur Zahlung eines zunächst unbezifferten Schadensersatzes und unbezifferter Anwaltskosten enthält, die bei fristgemäßer Zahlung des Pauschalpreises von 900 € als erledigt gelten sollen. Wer unterschreibt, aber nicht fristgemäß zahlt, hat sich evtl. zur Zahlung höherer Beträge verpflichtet.

Deshalb: Nichts unterschreiben! Nichts zahlen! Ab zum spezialisierten Anwalt!

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Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch Tele München / Kanzlei Waldorf Frommer (Magic Mike)

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Tele München Fernseh GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Filmwerkes “Magic Mike” ab.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 956 €.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte tunlichst nicht unterzeichnet werden. Ein Schuldeingeständnis kann die Folge sein. Damit machen Sie sich ggf. zum leichten Opfer, auch für spätere Abmahnungen.

Aus diesem Grund: Keine Unterschrift! Keine Zahlung! Ab zum Spezialisten, der Ihnen helfen kann!

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Filesharing: Die modifizierte Unterlassungserklärung als Falle

Modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und alles gut? Nicht immer, denn die Formulierung der Unterlassungserklärung trägt, eventuell verbunden mit weiteren Ausführungen, maßgeblich zur Wirksamkeit bei. Das Landgericht Hamburg hat jetzt im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, den vorgelegten Text der Unterlassungserklärung genau unter die Lupe genommen und einen Mangel entdeckt, der den abmahnenden Rasch Rechtsanwälten den Erfolg im Verfahren einbrachte (LG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2013, Aktenzeichen: 308 O 442/12).

Derjenige, der auf eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen hin eine Unterlassungserklärung abgibt, mit welcher er verspricht, es zukünftig zu unterlassen,  urheberrechtlich geschützte Inhalte „öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen“, erfasst mit dieser Formulierung nicht eine eventuell bestehende Störerhaftung sondern lediglich die direkte Haftung als Täter oder Teilnehmer.

Wird nun in begleitender Korrespondenz seitens des Abgemahnten darauf hingewiesen, dass man selbst die Rechtsverletzung nicht begangen habe, gleichwohl ein WLAN (Funknetzwerk) bestehe, so rücke die Störerhaftung ins Blickfeld. Es bestünde nämlich dann die Möglichkeit, dass eine andere Person das WLAN genutzt habe, um die Rechtsverletzung zu begehen. In diesem Fall haftet unter Umständen der Anschlussinhaber als Störer. Die abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung erfasse jedoch die Störerhaftung gerade nicht, weswegen die Wiederholungsgefahr diesbezüglich weiterhin bestehe und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung damit erfolgreich ist.

Da die Auffassung des LG Hamburg nicht ganz von der Hand zu weisen ist, ist sie ein Beispiel mehr für die Notwendigkeit, bei Eingang einer urheberrechtlichen Abmahnung einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, der eine modifizierte Unterlassungserklärung korrekt erstellen kann (oder notfalls, falls diese dennoch unwirksam ist, für den anwaltlichen Fehler haftet).

 

Dank an den Kollegen Dosch für seinen Hinweis auf die Entscheidung.

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Filesharing: Schuldanerkenntnis durch Unterlassungserklärung?

Wer eine Abmahnung erhält, sollte in der Regel die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen. Denn, was passiert durch die vorbehaltlose Unterzeichnung? Wird ein Schuldanerkenntnis abgegeben? Wird die Rechtsverletzung anerkannt? Verpflichtet man sich zur Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz?

Der Kollege Rechtsanwalt Ferner hat an dieser Stelle recht umfangreich seine Sicht der Dinge dargelegt. Da unsere Empfehlungen in den Berichten über Abmahnungen häufig gerade von Schuldanerkenntnis und insbesondere Anerkenntnis der Kostenforderung sprechen, erscheinen einige Erklärungen notwendig.

Zunächst ist dem Kollegen zuzustimmen, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung immer ein abstraktes Schuldversprechen im Hinblick auf die Unterlassung und eine Vertragsstrafenzahlung bei Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung beinhaltet.

Unterlassungsanspruch

Ebenfalls richtig ist, dass sich der Inhalt der Unterlassungserklärung auslegen lässt und zur Auslegung auch die begleitende Korrespondenz heranzuziehen ist. Genau dies ist in der Praxis der hier oft erlebte Knackpunkt, die begleitende Korrespondenz des Abgemahnten mit dem Abmahner. Dies betrifft zunächst vor allem die Frage des Eingeständnisses der Rechtsverletzung, also das Vorliegen eines Unterlassungsanspruches.

“Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt X,

Ihre Abmahnung habe ich erhalten. Die Unterlassungserklärung sende ich anliegend. Darf ich die Kosten in Raten zu je 50 Euro monatlich bezahlen?

MfG

Herr Y”

In dieser Formulierung liegt kein ausdrückliches Eingeständnis der Rechtsverletzung. Jedoch kann ein solches Eingeständnis auch konkludent erklärt werden. Die vorbezeichneten Ausführungen sind geeignet, verbunden mit der Unterzeichnung der vom Abmahner übersandten Unterlassungserklärung, konkludent die Rechtsverletzung einzugestehen.

Anders sieht es evtl. aus, wenn die Unterlassungserklärung nur einfach unterzeichnet und zurückgesendet wird. Hier sind einem später mit der Sache befassten Gericht die Auslegungsmöglichkeiten dieses Handelns in alle Richtungen hin eröffnet.

Sicherheitshalber sollte daher immer der Ausschluss eines Schuldeingeständnisses in der Unterlassungserklärung und der Begleitkorrespondenz erfolgen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Rechtsverbindlichkeit des Unterlassungsversprechens nicht in Frage gestellt werden darf, da ansonsten die Unterlassungserklärung ggf. unwirksam wird.

Zahlungsanspruch

Es ist unbestritten, dass die vorbezeichneten Formulierungen kein Schuldanerkenntnis im rechtlichen Sinne bezüglich eines Zahlungsanspruches enthalten. Weder wird durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Ausschluss eines Schuldeingeständnisses ein Zahlungsanspruch dem Grunde nach anerkannt, noch gar ein bestimmter Betrag. Das auch konkludente Bestätigen des Bestehens eines Unterlassungsanspruches, so man ein solches per Auslegung ermittelt, stellt per se noch kein Schuldanerkenntnis bezüglich einer Zahlung dar. Man wird zwar ggf. auf das Bestehen eines Zahlungsanspruches dem Grunde nach schließen können. In einem gerichtlichen Verfahren kann sich jedoch der Abmahner nicht auf ein Schuldanerkenntnis bezüglich einer Zahlung berufen und müsste die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruches dennoch darlegen und beweisen.

Das Problem liegt jedoch in den Unterlassungserklärungen, die ein konkretes Schuldanerkenntnis formulieren! Häufig finden sich in der vom Abmahner vorgefertigten Unterlassungserklärung Formulierungen, die bei Unterschrift des Abgemahnten gerade zu einem Schuldanerkenntnis führen. Wer in solchen Fällen seinen “Friedrich Wilhelm” unter die Erklärung setzt, hat ein Schuldanerkenntnis abgegeben, ist eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eingegangen. Dies ist gerade der Knackpunkt.

Man kann dann per Auslegung zwar noch versuchen, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis herzuleiten, welches dann am Unterlassungsanspruch hängen und ggf. bei Fehlen dieses Anspruches ebenfalls entfallen würde. Kommt man jedoch dazu, dass es sich um ein konstitutives Schuldanerkenntnis handelt, so steht dieses allein und unabhängig vom Schicksal des Unterlassungsanspruches als selbstständiger Anspruch des Abmahners im Raum.

Kündigung der Unterlassungserklärung – Schicksal der Zahlungsansprüche

Eine Unterlassungserklärung (Unterlassungsvertrag) ist anfechtbar (z.B. wg. Täuschung des Abmahners über seinen Statur als Rechteinhaber, aus wichtigem Grund kündbar oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage (erhebliche Änderung der Rechtslage). Sie steht nicht für 30 Jahre in Stein gemeißelt (wie häufig propagiert).

Das heißt jedoch nicht zwingend, dass einmal gezahlte Anwaltskosten und Schadensersatzbeträge einfach zurückgefordert werden können. Bei nachträglicher Änderung der Sachlage war die Abmahnung ja ursprünglich berechtigt, ein Unterlassungsanspruch bestand. Er ist lediglich nachträglich weggefallen.

Einzig bei der Anfechtung der Unterlassungserklärung kann dem Abgemahnten ggf. ein Rückforderungsrecht bzgl. bezahlter Beträge zustehen. Ist der abmahnende Rechteinhaber beispielsweise zur Abmahnung eigentlich nicht berechtigt, weil er die hierfür notwendigen Rechte nicht besitzt, muss er nach Anfechtung auch die vom Abgemahnten gezahlten Beträge erstatten.

Mit wirksamer Auflösung des Unterlassungsvertrages entfällt jedoch für die Zukunft jedenfalls die Vertragsstrafenverpflichtung.

In der Tat, hier ist dem Kollegen Ferner wieder Recht zu geben, sind Formulierungen in der Unterlassungserklärung, die bei Rechtsänderung oder sonstigen Gründen, die den Unterlassungsanspruch entfallen lassen, zum automatischen Ende des Unterlassungsvertrages führen, sinnvoll. Sonst bleibt die Notwendigkeit, bei Rechtsänderungen ggf. die Unterlassungserklärung separat zu kündigen. Bis zu einer Kündigungserklärung bleibt jedoch der Unterlassungsvertrag wirksam.

Ob eine eigentlich fällige Vertragsstrafe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise einmal nicht gezahlt werden muss, ist eine Frage, die sich jedenfalls nicht allgemein gültig beantworten lässt. Es mag derartige Situationen geben. Man sollte sich jedoch nicht darauf verlassen. Es kommt schlicht auf den Einzelfall an.

Deshalb:

Bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung und der begleitenden Korrespondenz sollte man erhebliche Sorgfalt walten lassen. Wer nicht wirklich sicher weiß, was er tut, sollte die Formulierung einem Spezialisten überlassen. Das Risiko, ungewollt Ansprüche anzuerkennen oder die Unterlassungserklärung unwirksam werden zu lassen ist immer gegeben. Wenn, wie der Kollege Ferner richtig darstellt, selbst gelegentlich Anwälte erkennen lassen, dass die Materie nicht ganz die ihre ist, sollten Laien besser die Finger davon lassen. Ein spezialisierter Anwalt kann rechtssicher helfen und ist, im Vergleich zu unnötigen Zahlungsverpflichtungen oder gar einstweiligen Verfügungen aufgrund unwirksamer Unterlassungserklärungen, in der Regel auch kostengünstiger.

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Filesharing: Auskunftsanspruch auch für Offline-Rechte

In der Regel stammen die meisten Abmahnungen aus dem Filesharing-Bereich von Rechteinhabern, die ausschließliche Verbreitungsrechte für die betroffenen Werke im Internet haben. Nachdem die IP-Adresse des Rechtsverletzers, auf welche Weise auch immer, ermittelt ist, beantragt der Rechteinhaber gerichtlich, im sogenannten Auskunftsverfahren, dass der Internetprovider, der die IP-Adresse vergeben hat, den hinter der IP-Adresse zum Tatzeitpunkt steckenden Internetanschluss bekanntzugeben hat.

Für einen solchen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG ist es nach Auffassung des Oberlandesgerichtes München – im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz – nicht erforderlich, dass der Rechteinhaber ausschließliche Verwertungsrechte für das Internet besitzt. Es genügen einfache Nutzungsrechte, zumindest dann, wenn der Rechteinhaber im (Offline-)Video-Bereich ausschließliche Verwertungsrechte hat (OLG München, Beschl. v. 15.01.2013, Az.: 6 W 86/13).

Auch in diesem Fall seien nach Auffassung des OLG München die Interessen des Rechteinhabers betroffen. Die vorherige kostenlose Verbreitung einer Fernsehserie (diese war das verletzte Werk) könne auch erhebliche Auswirkungen auf den Videobereich haben.

Über die Entscheidung berichtet die Kanzlei Dr. Bahr hier.

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Diese Abmahnwelle kann heftig werden: Getty Images mahnt Vorschaubilder ab!

Bereits vor einigen Tagen hatten wir an dieser Stelle über die offenbar erste publik gewordene Abmahnung, die sich gegen die Verwendung von Vorschaubildern beim Teilen von Links auf Facebook richtet, berichtet (siehe hier).

Nun geht der Spaß offenbar in die nächste Runde, und das mit vermutlich erheblichen Gefahren nicht nur für Facebook Nutzer.

Die Kollegen der Kanzlei Weiß & Partner berichten an dieser Stelle über eine Abmahnung der Bildagentur Getty Images. Abgemahnt wurde der Betreiber eines Webkataloges. In diesem Webkatalog kann offenbar jeder seine Homepage eintragen, die dann in einer Liste erscheint, wobei dem Eintrag dann ein Screenshot (also eine Abbildung) der eingetragenen Homepage beigefügt wurde.

Auf einem solchen Bild einer eingetragenen Homepage fand die abmahnende Bildagentur offenbar ein, wohl recht kleines eigenes Bild, das zur Verwendung im abgemahnten Webkatalog jedenfalls nicht lizensiert war. Ob derjenige, der die Homepage im Katalog eingetragen hat, eine Lizenz erworben hatte, wird nicht so ganz klar.

Aufgrund der fehlenden Lizenz des Betreibers des Webkataloges wird dieser nun abgemahnt und in erheblichem Maße mit Kostenforderungen überzogen. Unabhängig davon, ob diese der Höhe nach gerechtfertigt sind, werden sie dem Grunde nach wohl berechtigt sein.

Das allein wäre noch nicht so problematisch. Die Kollegen Weiß & Partner weisen jedoch zu Recht darauf hin, dass insbesondere Betreibern von Webkatalogen aber auch Werbeagenturen und sonstigen Unternehmen, die Darstellungen fremder Homepages nutzen, doch eine erhebliche Gefahr droht.

Werden beispielsweise als Referenzen einer Werbeagentur Screenshots der Homepages der Kunden präsentiert, auf denen Bilder Dritter (fremde Fotografen, Bildagenturen etc.) vorhanden sind, so reicht es nicht aus, dass der Kunde eine diesbezügliche Lizenz erworben hat. Vielmehr muss auch die Veröffentlichung durch die Werbeagentur lizensiert sein.

Da in der Regel die Lizenzverträge eine Weitergabe der erworbenen Fotografien an Dritte ausschließen dürfte, wären Betreiber von Werbeagenturen, die Referenzen veröffentlichen ebenso der Abmahngefahr ausgesetzt wie Betreiber von Webkatalogen, die automatische Vorschaubilder darstellen. Auf die tatsächlich sichtbare Größe des fremden Bildwerkes kommt es dabei nicht an.

Unternehmer, die Darstellungen von Kunden übernehmen, insbesondere wenn diese wie im Fall von Webkatalogen automatisch erstellt werden oder aber wenn diese Darstellungen werbend als Referenzen genutzt werden, sollten sich vertraglich, ggf. per Allgemeiner Geschäftsbedingungen von ihren Kunden zusichern lassen, dass sämtliche sichtbaren Fotografien, Grafiken oder sonstige Darstellungen frei von Rechten Dritter sind oder jedenfalls die Verwendung durch den Webkatalog oder die Referenzdarstellungen durch den geschlossenen Lizenzvertrag erlaubt ist. Andernfalls sollte vom Kunden per Vertrag eine Haftungsfreistellung bzgl. etwaiger Ansprüche von Rechteinhabern gefordert werden.

Liegen derartige Absicherungen nicht vor, sollten seitens der Unternehmen auf die Darstellung des Kundenmaterials verzichtet werden, auch wenn dieses aus praktischen Gründen sicherlich nicht gewünscht sein kann.

Unsere Kanzlei steht nicht nur von Abmahnungen betroffenen Personen und Unternehmen mit Rat und Tat zur Seite. Wir können selbstverständlich Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Ihre Vertragstexte im Hinblick auf die geschilderte Problematik prüfen und ggf. modifizieren.

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AG Halle: Google haftet (diesmal) nicht für beleidigenden Blogeintrag

Das Amtsgericht Halle hat die in den letzten Monaten viel in den Medien zitierte Klage eines Künstlers gegen den Internetkonzern Google zurückgewiesen. Der Mann hatte Google verklagt, da über die von Google betriebene Blogplattform “Blogger” der Kläger als “Psychopath” bezeichnet wurde.

Der Kläger hatte daraufhin vor dem Amtsgericht Halle geklagt, offenbar, so berichtet beck-online hier, nachdem er Stunden zuvor auch das Amtsgericht Hamburg in dieser Sache angerufen hat. Die dortige Klage war zwischenzeitlich zurückgenommen worden, die vor dem AG Halle beantragte und letztlich von diesem erlassene einstweilige Verfügung, gegen die Google vorgegangen war, hätte damit jedoch nicht erlassen werden dürfen. Das Verfahren vor dem AG Halle habe, nachdem die Sache beim AG Hamburg bereits anhängig gemacht wurde, als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

Daneben vertritt das AG Halle auch die Auffassung, dass die in Deutschland ansässige Tochter des Internetriesen nicht die richtige Beklagte sei. Die Gesellschaft sei lediglich für Werbung etc. zuständig und jedenfalls nicht für die vom Kläger gerügte Ehrverletzung. Demnach müsse der Kläger sich wohl an die Google Hauptniederlassung wenden. Dies wolle er, verschiedentlichen Medien zufolge, nun wohl auch tun.

Der Kläger hat gegen die Entscheidung des AG Halle nun noch die Möglichkeit, Berufung einzulegen. Bislang hat er sich selbst vertreten, im Berufungsverfahren vor dem Landgericht ist er auf anwaltliche Mitwirkung angewiesen. Es wird abzuwarten bleiben, wie die Sache endet.

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Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
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