IT-Recht

Urheberrecht: Keine Kostendeckelung bei PC-Spiel und keine ausreichende Sicherung durch Portsperrung

Wieder einmal pulverisiert das Landgericht Köln die Verteidigung des Anschlussinhabers gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung. Mit seinem Beschluss vom 10.01.2011, Az.: 28 O 421/10, stellte das LG zwei Dinge fest:

.

1.
Ist ein Computerspiel Gegenstand der Abmahnung, so greift die Kostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG nicht.
Begründet wird dies damit, dass der erhebliche Aufwand für Programmierung und Vermarktung sowie die Gefahr der Nachahmung die Unerheblichkeit des Verstoßes ausschließe.

.

2.
Allein der Vortrag, dass eine Portsperre eingerichtet ist, reicht ebenfalls nicht aus, die Haftung abzuwenden.
Der Abgemahnte hatte im Verfahren offenbar vorgetragen, dass am Modem lediglich der Port 80 freigegeben, alle anderen Ports gesperrt gewesen seien. Das LG bemängelte jedoch, dass nicht vorgetragen wurde, dass allein der Abgemahnte und sonst kein anderer diese Portsperren hätte aufheben können. Mal abgesehen davon, reichen Portsperren (so wurde ich bereits belehrt) nicht aus, um P2P Programme wirklich zu blocken.

Der Kollege Ferner kommt hier daher richtigerweise zur Schlussfolgerung, dass es nach Auffassung des LG Köln wohl zumindest innerfamiliär keine gerichtlich akzeptierte Form der Absicherung des eigenen Anschlusses mehr geben dürfte. Selbst wenn man daher vor dem LG Köln die Hürde, die der BGH mit der widerlegbaren Vermutung der Rechtverletzung durch den Anschlussinhaber aufgestellt hat, nimmt, wird jedenfalls eine Störerhaftung immer anzunehmen sein, sofern wenigstens Familienmitglieder Zugang zum gemeinsamen Internetanschluss im Zeitpunkt der Rechtsverletzung hätten haben können.

Ähnliches:

Doch kein Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ???

Wie heise-online hier meldet, scheint sich die CDU in NRW gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) stellen zu wollen. Zusammen mit dem Nein der FDP und der Linken könne dies reichen, gegen den Willen der offenbar eh in diesem Punkt zerstrittenen rot-grünen Landesregierung in NRW den JMStV abzulehnen. Dies könnte das Vertragswerk sodann komplett kippen.

Daher könnte es gut möglich sein, dass die ganze Aufregung in der Blogger-Szene umsonst war. Wir werden sehen…

Ähnliches:

Urheberrecht: OLG München zur Kostenberechnung bei Auskunftsanträgen nach § 101 Abs. 9 UrhG

Das Oberlandesgericht München hatte darüber zu entscheiden, wie die Kosten eines Auskunftsantrages nach § 101 Abs. 9 UrhG zu berechnen sind.

Gemäß § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO entsteht pro Antrag eine Festgebühr von 200,00 €. Streitig war, was als Antrag zu werten ist.

Das Landgericht München I hatte zuvor einem Urheberrechtsinhaber den beantragten Auskunftsanspruch zugestanden. Das betroffene Werk war unter sechs verschiedenen Hash-Werten angeboten worden, was aus dem Auskunftsantrag hervorging.

Das Landgericht berechnete daraufhin eine Gebühr von 1.200,00 €, mithin pro Hashwert jeweils eine Festgebühr. Das OLG hob diese Entscheidung auf. Es stellte einzig auf die Antragsschrift ab und nahm das Vorliegen nur eines Antrags an. Die zu erstattende Gebühr betrug damit 200,00 €.

Beachtenswert wird diese Entscheidung sein, wenn Abmahnkanzleien in ihre Kostenforderungen die gerichtlichen Kosten des Antrags nach § 101 Abs. 9 UrhG einfließen lassen. Es wird dabei zu klären sein, in welchem Umfang diese Kosten überhaupt dem Abgemahnten auferlegt werden können.

Ähnliches:

Keine sofortige Löschung von IP-Adressen durch Telekom

Wie beck-aktuell heute hier berichtet, hat das OLG Frankfurt am Main entschieden (Urteil vom 16.06.2010 , Az.:13 U 105/07), dass ein Telekom-Kunde keinen Anspruch darauf hat, dass die Telekom nach Beendigung der Verbindung die vom Kunden genutzten IP-Adressen sofort löscht.

Der Kläger war Nutzer einer Flatrate. Er hatte im Jahre 2007 zunächst erreicht, dass das Landgericht die Telekom dazu verurteilte, IP-Adressen nur noch sieben Tage statt wie bis damals üblich 80 Tage zu speichern. Mit der Berufung verfolgte er das Ziel der sofortigen Löschung offenbar weiter.

Das OLG argumentierte nun einerseits dahin, dass die IP-Adressen zur Abrechnung benötigt werden würden. Zudem seien sie notwendig zur Analyse von Fehlern und zur Aufrechterhaltung der Systemsicherheit.

Mag letzteres Argument grundsätzlich noch ziehen, wobei ich durchaus meine Zweifel an der diesbezüglichen Notwendigkeit habe, so ist das Argument im Hinblick auf die Abrechnung m.E. Unsinn.

Der Kläger hatte eine Flatrate. In einem solchen Vertrag ist es irrelevant, wann und wie lange der Nutzer online ist, da er einen monatlichen Festpreis zahlt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus dem Nutzungsverhalten sonstige Auswirkungen auf die zu zahlenden Entgelte ergibt.

Das Gericht hat offenbar zudem festgestellt, dass die Entscheidung wohl in absehbarer Zeit, nämlich nach Inkrafttreten der Neuregelung der Pflicht der Telekommunikationsdienste zur Speicherung und Bereithaltung von Verkehrsdaten für die Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, obsolet werden würde.

Ich teile diese “optimistische” Einschätzung erstmal nicht. Denn bereits der erte Versuch der Vorratsdatenspeicherung ging ja nun nach hinten los.

Trotzdem ist festzuhalten: Die Speicherung der IP-Adressen für sieben Tage wurde bestätigt. Den Abmahnern stehen daher weiterhin verwertbare Daten zur Verfügung, um Filesharern entgegenzutreten.

Ähnliches:

WLAN-Sicherheit

Nachdem sich der Bundesgerichtshof vor kurzem zur Frage der Haftung des WLAN Betreibers geäußert hat (siehe hier), kommen seitens der Mandanten immer wieder Fragen, wie man denn nun ein WLAN schützen soll. Aus diesem Grund ein paar praktische Tipps:

Der BGH vertritt die Auffassung, dass es ausreicht, den WLAN Router mit einem Sicherheitsstandard zu verschlüsseln, der bei Erwerb des Routers dem aktuellen Stand der Technik entsprach. Das macht Sinn, denn wer einen sehr alten Router sein Eigen nennt, wird schon aus technischen Gründen Schwierigkeiten haben, aktuelle Sicherheitsstandards einzustellen. Zum Erwerb eines neuen und sicheren Routers dürfte aber der Anschlussinhaber nicht verpflichtet sein.

Trotz allem dürfte es schon im Sinne eines jeden Nutzers sein, das eigene Netz möglichst sicher zu gestalten. Die für Verbraucher aktuelle Verschlüsselungsmethode sollte daher WPA2 sein. Es macht durchaus Sinn, zu prüfen, ob diese Verschlüsselung tatsächlich eingestellt ist.

Nutzer größerer Netzwerke sollten WPA2-Enterprise nutzen. Die höhere Sicherheit dient dann sicherlich nicht nur dem Schutz vor unerwünschten “Mitsurfern” sondern vor allem dem Schutz eigener Daten.

Schließlich sollte der Router immer so eingestellt sein, dass die SSID nicht von außen erkennbar ist. Wer so sein Netz versteckt, macht mögliche Mitsurfer oder Hacker gar nicht erst auf sich aufmerksam.

Den letzten Hinweis gibt der BGH in der oben erwähnten Entscheidung selbst: Das vom Hersteller voreingestellte, meist auf dem Gerät angegebene Passwort reicht nicht aus. Jeder sollte schnellstmöglich ein eigenes, möglichst langes, Passwort verwenden und dieses regelmäßig ändern.

Im Übrigen sei bezüglich der Verschlüsselung auf diesen recht interessanten Artikel bei heise-online hingewiesen.

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
Markt 26
06295 Lutherstadt Eisleben

E-Mail: info@bella-ratzka.de
Web: www.bella-ratzka.de
Facebook: facebook.com/bella.ratzka


News-Archiv