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Kaufrecht

Bäume sind nicht verderblich! Autos auch nicht!

Bei Fernabsatzverträgen hat der Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB. Ein solches besteht u.a. dann nicht, wenn die Gegenstand des Vertrages die Lieferung schnell verderblicher Waren ist (§ 312d Abs. IV Nr. 1 BGB).

Lebende Bäume sind jedoch keine verderblichen Waren im Sinne dieser Vorschrift, meint das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2012, Az.: 2 U 154/12):

“Entscheidend für die Verderblichkeit ist also, dass es sich um Waren handelt, die sich in absehbarer Zeit nach der Versendung aufgrund eines unumkehrbaren natürlichen Vorgangs so verschlechtern, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich ist bzw. das Haltbarkeitsdatum verstrichen ist.”

Dies sei bei lebenden Bäumen jedoch nicht gegeben:

“Lebende Bäume werden gekauft und hierfür versandt, damit sie eingepflanzt werden und viele Jahre und Jahrzehnte wachsen und gedeihen. Lebende Bäume sind keine Waren, die nach Ablauf einer bestimmten kurzen Zeit nicht mehr zu gebrauchen sind. Der Verkauf erfolgt gerade, damit der Käufer diese Bäume nach dem Einpflanzen viele Jahre nutzen kann.”

Dass die Klägerin, die die Bäume telefonisch beim Beklagten bestellt hatte, nach Darstellung des Gerichtes die Bäume offensichtlich nicht eingepflanzt und somit das Absterben der Bäume ermöglicht hatte, kann ihr (selbstverständlich) nicht helfen:

“Lebende Bäume werden nicht dadurch zu schnell verderblichen Waren, weil der Käufer die Kaufsache nicht bestimmungsgemäß behandelt und nach der Lieferung nicht einpflanzt, so dass die Bäume absterben.”

Das Ergebnis war zu erwarten: Kein Widerrufsrecht.

Im Übrigen gilt dies auch bei anderen Waren:

“Beispielsweise kann der Käufer eines Autos dieses unmittelbar nach Lieferung vor eine Wand fahren, der Käufer von Stoff kann diesen in Brand setzen. Nach dem ersichtlichen Willen des Gesetzgebers sollte es sich in solchen Fällen aber nicht um den Kauf schnell verderblicher Waren handeln.”

Aber gut, dass wir das auch geklärt haben!

Das Urteil hier. Das Urteil wird (u.a.) erwähnt von der Kanzlei Dr. Bahr hier und der Kanzlei Hild & Kollegen hier.

Ähnliches:

Keine Rückabwicklung eines Kaufvertrages, wenn Käufer den Mangel der Kaufsache selbst behebt

Der Käufer hatte vom Verkäufer über eBay ein gebrauchtes Auto gekauft. Der Verkäufer hatte darauf hingewiesen, dass eine Kontrollleuchte Schäden an den Zündkerzen anzeige. Der Käufer schloss in seinem Angebot aufgrund des Vorliegens eines Privatkaufes Garantie und Rücknahme aus. Nach dem Kauf prüfte der Käufer das Fahrzeug, stellte fest, dass eines der Gewinde der Zündkerzen unfachmännisch aufgebohrt war und ließ den Schaden zum Preis von ca. 500 Euro reparieren. Dies war Anfang 2011. Im Oktober 2011 erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Als der Verkäufer die Rückabwicklung verweigerte, klagte der Käufer.

Das Oberlandesgericht Schleswig befand schließlich, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zustehe (OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012 , Az.: 3 U 22/12). Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei das Fahrzeug unstreitig nicht mehr mangelhaft gewesen, da der Kläger den Mangel selbst beseitigen ließ. Auf den Zeitpunkt der Rücktritts käme es jedoch bezüglich der Prüfung, ob ein Mangel vorliegt an. Wer einen Mangel selbst beseitigt und anschließend vom Vertrag zurücktreten will, handelt schließlich auch widersprüchlich.

Auch die Mangelbeseitigungskosten kann der Kläger nicht verlangen. Gewährleistungsrechte seien wirksam ausgeschlossen worden. Ein arglistiges Verschweigen des Mangels sei dem Beklagten nicht nachweisbar.

Ähnliches:

Berechtigter Abbruch einer eBay-Auktion bei Beschädigung der Sache

Es ist schon frustrierend: Da findet man auf einer Online-Auktionsplattform den Traumwagen schlechthin, bietet, ist Höchstbietender und gut einen Tag später beendet der Verkäufer die Auktion vorzeitig und streicht alle Gebote. Da kann einem schon die Hutschnur hochgehen und natürlich versucht man dann Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das klappt jedoch nicht immer, wie eine recht aktuelle Entscheidung des Landgerichtes Bochum klarstellt (LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012, Az.: 9 S 166/12).

Der Verkäufer hatte, nachdem die Auktion begonnen hatte und der (später klagende) Bieter sein Gebot abgegeben hatte, eine Mangel an der Zentralverriegelung des von ihm angebotenen Mercedes Benz A 140 festgestellt. Da die Zentralverriegelung in der Artikelbeschreibung explizit im Angebot als vorhanden und als Mängel nur Lackkratzer angegeben worden waren, wäre eine mangelfreie Übergabe des Wagens an den Höchstbietenden somit nicht mehr möglich gewesen. Dies hatte der Verkäufer offenbar erkannt und die Auktion vorzeitig gestoppt. Die abgegeben Gebote wurden damit gelöscht.

Nachdem der Kläger, der offenbar Höchstbietender zum Zeitpunkt der Auktionsbeendigung war, vergeblich versucht hatte, vom beklagten Verkäufer die Herausgabe des Fahrzeuges gegen Zahlung des Kaufpreises zu erlangen, klagte er nunmehr auf Schadensersatz. Das Höchstgebot lag nach Angaben des Bieters zu diesem Zeitpunkt wohl bei einem Euro, der Wagen sei 4.200 Euro wert gewesen. Die Differenz klagte der Bieter als Schadensersatz ein (was grundsätzlich auch so ok wäre). Der Verkäufer trat dem Anspruch unter Verweis auf den nach Angebotsbeginn neu aufgetretenen Mangel entgegen und meinte zudem, dass das Höchstgebot zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion bei 555,- Euro gelegen habe.

Weder die Vorinstanz noch das Landgericht Bochum gaben dem klagenden Bieter Recht. Der Verkäufer sei berechtigt gewesen, die Auktion zu beenden. Es entstehe auch kein Schadensersatzanspruch des Bieters.

Das LG stellte dabei insbesondere auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 10) sowie die Hinweise zur Auktionsbeendigung von eBay ab. Diese Regelungen seien durch die Zustimmung der beiden auf eBay registrierten Vertragsparteien wirksam einbezogen worden. Demnach stehe das vom Verkäufer mit Einstellung der Auktion abgegebene Verkaufsangebot unter dem Vorbehalt des Widerrufes u.a. für den Fall der Beschädigung des Artikels (§ 10 Abs. 1 der AGB).

Zwar könne eine “Beschädigung” als von außen her auftretendes Ereignis gesehen werden, was einen “von innen” auftretenden Mangel nicht erfassen würde. Diese enge Auslegung sei jedoch nicht korrekt. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Hinweise zur vorzeitigen Auktionsbeendigung von eBay eine derartige Einschränkung auf ein schädigendes Ereignis nicht enthalten. Dort ist vielmehr die Rede davon, dass es sein könne, dass die angebotene Sache nicht mehr funktioniere, was den Verkäufer zur vorzeitigen Auktionsbeendigung berechtigen würde.

Da, das ergab bereits die erstinstanzliche Beweisaufnahme, es sich tatsächlich um einen neu aufgetretenen Mangel handelte, war der Verkäufer daher zum Widerruf des Verkaufsangebotes berechtigt. Dem klagenden Bieter ward der Schadensersatzanspruch abgesprochen.

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Kurzratgeber: Private ebay-Auktionen

Private Auktionen bei Internetauktionshäusern sind ein beliebtes Mittel, um unnütz gewordenes Zeugs loszuwerden. Weihnachten steht ja nunmehr vor der Tür und bekanntlich steigt nach Weihnachten bei einigen Menschen der Drang, Dinge loszuwerden sprunghaft an. Manch Geschenk trifft halt nicht den Geschmack des Beschenkten. Dazu kommen gelegentliche Haushaltsauflösungen oder Dachbodenfunde, die getragenen Sachen des Kindes und die wegen Zeitmangel nicht mehr benutzten Instrumente. All das kann weg.

Viele übersehen an dieser Stelle jedoch, dass der Verkauf von Gegenständen jeglicher Art auch aus privater Hand gewissen Regeln unterworfen ist. Dabei wollen wir jetzt nicht einmal den Verkauf von pyrotechnischen Erzeugnissen, belustigenden Substanzen oder Lebensversicherungen thematisieren. Nein, es geht schlicht und ergreifend um schicke Klamotten, alte Radios und den doppelt geschenkten MP3 Player.

Die Internetauktionshäuser sind voll von Stolpersteinen, über die die Anbieter regelmäßig fallen, oft ohne es zu merken, da sie noch nicht aufgeschlagen sind. Ein paar der Stolpersteine wollen wir kurz darstellen, damit man sie zukünftig umgehen kann.

Privat oder gewerblich?

“Ich bin Privatverkäufer” – So oder so ähnlich weisen viele Gelegenheitsanbieter darauf hin, dass sie eigentlich nicht gewerblich tätig seien. Damit wollen sie in der Regel erreichen, dass sie dem Käufer der angebotenen Sache kein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen müssen und die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden. Letzteres klären wir später. Bleiben wir erstmal bei der Gewerblichkeit des Angebotes.

Die Frage, ob jemand als gewerblicher Verkäufer gilt, ist keinesfalls nur abhängig von seinem Willen. Nicht nur derjenige, der mit Gewerbeanmeldung oder gar Eintrag ins Handelsregister in Internetauktionen 250 Produkte täglich verkauft, ist ein gewerblicher Anbieter. Auch derjenige, der unter dem vermeintlich privaten Mantel eine Vielzahl von Dingen anbietet, die eventuell alle ähnlich sind, die eventuell teilweise Neuware sind, die eventuell teilweise recht viel kosten oder die er für andere auch verkauft, kann als gewerblicher Verkäufer gelten. Die Rechtsprechung stellt, wie üblich, auf den Einzelfall ab, bewertet für die Frage der Gewerblichkeit jedoch insbesondere die Zahl der gleichzeitig oder zeitnah laufenden Auktionen, die Zahl der tatsächlich verkauften Waren, die Zahl der erhaltenen Bewertungen oder die Gleichartigkeit der angebotenen Waren.

Wer beispielsweise die von seinem Kind getragenen und nunmehr zu klein gewordenen Klamotten einzeln in 30 zeitgleich laufenden Auktionen vertickt, riskiert durchaus schon, als gewerblicher Verkäufer eingestuft zu werden. Gleiches gilt wahrscheinlich für den Sohnemann der Großfamilie, der von verschiedenen Seiten zehn Exemplare des gleichen MP3 Players geschenkt bekommt (da sollte man wohl mal an der innerfamiliären Kommunikation arbeiten) und diese dann, womöglich noch zum Fest- oder “Sofort kaufen” Preis und als Neuware angepriesen verhökert. Insbesondere auch bei Haushaltsauflösungen oder Dachbodenfunden droht die schiere Vielzahl an potentiellen Versteigerungsobjekten zur Falle zu werden.

Da ist also Vorsicht geboten! Denn wer als gewerblicher Verkäufer gilt, der hat die selben Pflichten, wie derjenige, der von vornherein gewerblich tätig wird. Das heißt: Widerrufsrecht einräumen und entsprechende Widerrufsbelehrung darstellen, Informationspflichten beachten (Impressum etc.) und ggf. weitere Pflichten beispielsweise aus der Preisangabenverordnung, der Verpackungsverordnung oder anderen, zur täglichen Lektüre eines Gelegenheitsanbieters gehörenden Gesetze wahrnehmen. Und wer sich nicht daran hält, läuft Gefahr, abgemahnt zu werden.

Die Sache mit dem Gewährleistungsausschluss

“Als Privatverkäufer weise ich wegen dem neuen EU-Recht darauf hin, dass ich keine Garantie, Widerrufsrecht oder Rückgaberecht biete.”
So oder so ähnlich versuchen sich auch all diejenigen, die tatsächlich noch private und nicht gewerbliche Verkäufer sind, aus der Affäre zu ziehen und bringen sich dadurch nur in Schwierigkeiten.

Mal abgesehen davon, dass es, nach mehreren Jahren, in denen diese Formulierungen nunmehr verwendet werden, leicht erkennbarer Unsinn ist, noch von “neuem” Recht zu sprechen, ist auch der Rest ziemlich unnötig und falsch.

Ziel derartiger Formulierungen ist der Ausschluss der Mangelgewährleistungsrechte nach § 437 BGB. Diese geben nämlich in der Regel dem Käufer einer Sache das Recht, Nacherfüllung zu verlangen sowie Minderung oder Rücktritt zu erklären. Dass dies beim Verkauf von Uromas alter Stubenlampe eigentlich nicht gewollt ist, ist nachvollziehbar.

Die so oft in diesen Formulierungen erwähnten Widerrufs- oder Rückgaberechte bestehen sowieso nicht, da die entsprechenden gesetzlichen Regeln nur die Unternehmer als Verkäufer bei Verträgen mit Verbrauchern betreffen (Fernabsatzvertrag, § 312b BGB). Garantien im Sinne einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) müssten also solche eh ausdrücklich gewährt werden. Fehlt eine solche ausdrückliche Garantie, so ist sie nicht gegeben und ein “Ausschluss” der Garantie muss nicht erklärt werden.

Allein auf die Umgehung der Gewährleistungsrechte kommt es daher an.

Unternehmer dürfen jedenfalls keine Vereinbarungen mit ihren Kunden treffen, die die gesetzlichen Gewährleistungsrechte aushebeln. Einzig die Beschränkung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen ist zulässig.

Private Verkäufer, die keine Unternehmer sind, können jedoch durch Vereinbarung die Gewährleistungsrechte ausschließen. Nun ist das so eine Sache mit der “Vereinbarung”. Gemeint ist nämlich nur die “Individualabrede”, also die direkt im Kontakt mit dem Kunden getroffene Vereinbarung. Innerhalb allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ist ein solcher Gewährleistungsausschluss nicht möglich.

Nun werden die meisten entgegnen, dass man als privater Verkäufer ja eh keine AGB verwende. Und auch hier bleibt wieder festzustellen, dass nicht der Wille des Verkäufers sondern oft ein ungewollter Automatismus die Wurzel allen Übels ist. Wird nämlich eine bestimmte Vereinbarung bzw. Vertragsklausel nur oft genug in verschiedenen Verträgen verwendet, so wird sie zur allgemeinen Geschäftsbedingung, auch wenn dies nicht unbedingt in der Überschrift steht. Das kann bereits nach der dritten oder vierten Verwendung geschehen.

Die Verwendung gleichlautender Klauseln in mehreren Internetauktionen lässt daher AGB entstehen, die wiederum der Kontrolle durch die Regelungen der §§ 307ff BGB der Inhaltskontrolle unterzogen werden. Und da fallen Klauseln, die die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers ausschließen sollen, eben durch.

In der Folge bleiben gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers bestehen. Dieser kann also, tritt ein Mangel an der Kaufsache auf, diese dem Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises wieder aufs Auge drücken. Und schon kommt Uromas Lampe zurück.

Gewährleistungsausschluss hilft nicht immer!

So, wer jetzt die zwei aufgestellten Hürden genommen hat, wer also tatsächlich privater Verkäufer ist und auch noch wirksam die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen hat, der hat damit jedoch noch immer keinen Freifahrtschein um Schrott anzubieten. Es sei denn, der bezeichnet den Schrott auch als solchen.

Immer wieder geschieht es nämlich, so auch dem Schreiber dieser Zeilen, dass Ware als mangelfrei angeboten wird, die es letztlich jedoch gar nicht ist. Bei der entsprechenden Reklamation versucht sich manch Verkäufer sehr gern auf einen Gewährleistungsausschluss zurückzuziehen. Abgesehen davon, dass derartige Verkäufer meist schon die beiden ersten Hürden nicht genommen haben – also schon als gewerbliche Verkäufer gelten und zudem der Ausschluss sich als unwirksame AGB darstellt – ist auch die nun dargetane Meinung schlichter Blödsinn.

Wer eine Sache als mangelfrei darstellt und bezeichnet, sichert eine bestimmte wesentliche Eigenschaft zu. Diese Zusicherung gilt, unabhängig von etwaigen Gewährleistungsausschlüssen. Sie wird ggf. eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB darstellen. Jedenfalls verdrängt die Zusicherung den Gewährleistungsausschluss.

Wer also “voll funktionsfähig” in seine Auktion schreibt, der sollte sicherstellen, dass dies auch die Wahrheit ist.

Und nun?

Wie kann sich derjenige, der zwar privat verkauft, jedoch keine Ausschlussklausel mehr verwenden kann, ohne dass diese zur Allgemeinen Geschäftsbedingung wandelt, sich halbwegs absichern? Ein individuelles Aushandeln der Ausschlussklausel stösst bei einer Internetauktion denknotwendig auf praktische Hindernisse.

Dem Anbieter bleibt nur, den potentiellen Bieter so umfassend und genau wie möglich über den angebotenen Artikel und seinen Zustand aufzuklären. Kennt nämlich der Bieter einen Mangel bereits vor Abschluss des Kaufvertrages, also vor Abgabe des Gebotes, so kann er diesbezüglich später keine Mängelansprüche mehr geltend machen. Fehlt am angebotenen Moped daher ein Rad, sollte man dies auch explizit erwähnen. Ist die Funktionsfähigkeit eines 25 Jahre alten Digitalpianos nicht sicher, sollte dies auch ausdrücklich in der Auktion dargestellt werden. So kann sich der Anbieter vernünftig absichern.

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Kurzratgeber: Käuferrechte – Was tun mit unnützen oder kaputten Weihnachtsgeschenken?

Weihnachten steht vor der Tür. Allmählich füllen sich in den Privathaushalten die “Lager” mit Geschenken für die Lieben (und die, denen man aus anderen Gründen etwas schenken muss). Doch was tun, wenn’s nicht gefällt? Oder wenn der Pullover zu klein ist? Oder wenn das Kind das gleiche Schaukelpferd zweimal geschenkt bekommt? Oder wenn die neue HiFi-Anlage defekt ist? Oder…?

Damit ihnen am Heiligen Abend (und in den Tagen danach) nicht zu große Sorgenfalten entstehen (zumindest nicht wegen der Geschenke), haben wir hier einige wichtige Tipps zusammengestellt. Dabei gehen wir sowohl auf den klassischen Geschenkekauf im Geschäft wie auch auf den im Internet bestellten Weihnachtseinkauf ein.

Papa gefällt die Krawatte nicht! Kann man die umtauschen?

Wenn Papa mal wieder mit dem Notgeschenk Krawatte unzufrieden ist, hat er jedenfalls dann Glück, wenn das Töchterchen diese, ganz die moderne Tochter, im Internet bestellt hat. Dann nämlich besteht ein Widerrufsrecht, und zwar mindestens 14 Tage lang ab Zugang der Ware (beim Besteller, nicht beim Beschenkten), wenn die Widerrufsbelehrung korrekt und rechtzeitig, also vor oder unmittelbar bei Vertragsschluss in Textform erteilt wurde. Wird später belehrt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Fehlt die Belehrung oder ist sie so fehlerhaft, dass sie unwirksam wird, besteht das Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt. Hat das Töchterchen also knapp genug vor dem Fest bestellt, kann Papa danach die Krawatte wieder zurück schicken.

War die Krawatte jedoch eher günstig und hat weniger als 40 € gekostet (liebe Frauen, Sie ahnen ja gar nicht, wie teuer manchmal Krawatten sein können), kann es sein, dass die Kosten für die Rücksendung vom Besteller zu tragen sind. Liegt der Warenwert darüber, ist die Rücksendung für den Besteller kostenlos.

Letzteres gilt auch, wenn der Verkäufer statt des Widerrufs- ein Rückgaberecht eingeräumt hat. Dann muss der Käufer innerhalb der Rückgabefrist die Ware zurücksenden. Der Verkäufer erstattet erst nach Eingang der Ware den Kaufpreis und, unabhängig vom Wert der Ware, auch immer die Rücksendekosten.

Schlecht sieht es dagegen aus, wenn Papa die Krawatte von Oma geschenkt bekommen hat, die immer noch klassisch den Herrenausstatter um die Ecke aufsucht. Es kann zwar sein, dass sie Papas Geschmack besser trifft, liegt sie dennoch daneben, besteht grundsätzlich kein Recht, die Krawatte zurückzubringen. Ein Widerrufsrecht gibt es beim Kauf im Laden nunmal nicht. Viele Verkäufer räumen kulanterweise die Möglichkeit ein, gekaufte Waren zurückzubringen. Ob dann aber nur der Umtausch gegen eine andere Ware, die Erstattung des Kaufpreises in Form eine Warengutscheins oder aber in bar erfolgt, ist einzig und allein Sache des Verkäufers. Oma sollte daher vorher unbedingt fragen, ob eine Rückgabe möglich ist.

Die neue Hifi-Anlage ist von Anfang an kaputt! Und nun?

In diesem Fall ist es zunächst einmal unerheblich, ob die Anlage im Internet bestellt oder beim Elektromarkt um die Ecke gekauft wurde. Ist eine Sache kaputt, also mangelhaft, so stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu.

In der Regel muss der Käufer dem Verkäufer zunächst einmal Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Dabei kann der Käufer entscheiden, ob er die Beseitigung des Mangels oder die (Neu-)Lieferung einer mangelfreien Sache wünscht. Der Käufer kann, wenn die Mangelbeseitigung unzumutbar ist (z.B. wg. zu hoher Kosten) diese verweigern und eine mangelfreie Sache liefern. Ist ihm auch das unzumutbar, kann er die Nacherfüllung auch komplett verweigern.

Scheitert die Nacherfüllung weil der zweite Nachbesserungsversuch fehl schlägt oder aber, weil der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, steht dem Käufer das Recht zur Minderung des Kaufpreises oder aber zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Ist der Mangel also nicht so bedeutend, tun es ein paar Euro Minderung vielleicht. Ist der Mangel jedoch so erheblich, dass der Käufer mit der Sache nix anfangen kann, geht die Sache halt zum Verkäufer zurück, der den Kaufpreis erstatten muss. Allerdings kann der Verkäufer, wenn der Käufer die Ware doch eine Weile nutzen konnte, eine Nutzungsentschädigung verlangen.

Als Kaufpreiserstattung muss der Käufer sich allerdings Gutscheine nicht gefallen lassen. Und die Kosten für die Rücksendung der im Internet bestellten Ware muss der Verkäufer natürlich auch tragen.

Manchmal kommt es anders…

Was tun, wenn zwar die Kaufsache zwar an sich mangelfrei jedoch die falsche ist? Bei Käufen im Internet ist die richtig bestellte, jedoch falsch gelieferte Kaufsache selbstverständlich vom Verkäufer im Tausch gegen die richtige Kaufsache zurückzunehmen. Es gilt das zur mangelhaften Sache Geschriebene.

Wer mit der falschen Sache unter dem Arm aus dem Geschäft rennt, hat jedoch in der Regel Pech gehabt. Es sei denn, der Verkäufer tauscht aus Kulanz wieder um. Hier gilt das zur Rückgabe bei Nichtgefallen bereits Ausgeführte.

Wenn’s doch mal etwas länger dauert…

Es ist schon manchmal eine dumme Sache. Da bestellt man rechtzeitig am 22.12. noch im Internet und dann kommt die Ware doch noch zu spät!

Im Ernst: Wer vor Weihnachten im Internet Waren bestellt, deren Lieferung rechtzeitig zum Fest zugesagt wird, kann unter Umständen die Ware, kommt sie erst nach Weihnachten oder gar im neuen Jahr, wieder zurück schicken. In der Regel klappt dies sowieso übers Widerrufsrecht. Sollten ausnahmsweise einmal feste Lieferzeiten zugesichert werden (ist fast nie der Fall, wie der Blick in die jeweiligen AGB der Versender ergibt), könnte bei verspäteter Lieferung theoretisch zusätzlich Schadensersatz für eventuell beschaffte Ersatzware verlangt werden (natürlich nur, wenn diese teurer ist).

Sind feste Lieferzeiten nicht vereinbart, lassen die Angaben des Verkäufers jedoch eine, wenn auch unverbindliche, voraussichtliche Lieferzeit zu, so kann der Käufer ggf. nach Ablauf dieser Frist (evtl. zzgl. einer weiteren angemessen kurzen Zeitspanne) den Verkäufer zur Lieferung mahnen und ihm eine Frist zur Erfüllung des Kaufvertrages setzen. Bleibt die Mahnung fruchtlos, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (und ggf. Schadensersatz wegen teurerer Ersatzbeschaffung geltend machen).

Wer im Ladengeschäft eine evtl. gerade ausverkaufte Ware nachbestellen läßt, sollte dabei gleich vereinbaren, dass die Ware bis zu einem festen Termin auch wirklich da ist. Verstreicht der Termin, ohne dass die Ware abgeholt werden kann, kann der Käufer auch hier vom Vertrag zurücktreten.

Eines noch:

Auch wenn sie als Käufer eine Menge Rechte haben, die sie notfalls streitig durchsetzen könnten, sollten sie nicht vergessen, dass es bei Weihnachten auch ein wenig besinnlich zugehen soll. Das rechtzeitige Besorgen der Geschenke, die sorgfältige Auswahl und das genaue Prüfen, ob wirklich alles richtig geliefert wurde sollte dafür sorgen, dass sie und die Beschenkten die Feiertage ruhig und nicht im Ärger verbringen. Zumindest nicht im Ärger über die Geschenke (Weihnachtsbraten und Verwandschaftsbesuche bringen genug Konfliktpotential…aber, das ist eine andere Geschichte).

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Online-Händler aufgepaßt! Die “Button-Lösung” kommt und fordert mehr als nur einen Button!

Am 1. August ist es soweit. Die vielfach in Politik und Medien diskutierte “Button-Lösung” tritt in Kraft und fordert von Onlinehändlern eine sorgsame Überarbeitung des eigenen Angebotes. Dabei ist es nicht einfach mit der Platzierung des Buttons getan.

Wir sagen Ihnen, was im Einzelnen zu tun ist:

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1. Der Button

Die gesetzliche Regelung im neuen § 312g Abs. 3 BGB sieht vor:

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.  Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Mit dieser Regelung wird der Button, also die Schaltfläche, eingeführt. Diese ist entweder mit “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer ähnlichen eindeutigen Beschriftung zu versehen. Es muss also zum Ausdruck kommen, dass mit Klick auf die Schaltfläche ein Vertrag geschlossen wird, und dass dieser Vertrag eine Zahlungsverpflichtung des Käufers gegenüber dem Verkäufer begründet. Möglich sind daher Formulierungen wie “kostenpflichtig bestellen”, “zahlungspflichtigen Vertrag abschließen” oder “kaufen” (der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass jeder weiß, dass “kaufen” auch meint, dass man zahlen muss). Nicht ausreichend wären demnach Formulierungen wie “Absenden”, “Bestellen”, “Anmelden” oder gar “Auf geht’s!”.

Die Beschriftung muss gut lesbar sein. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird evtl. Grund für die ein oder andere Rechtsstreitigkeit liefern. Wer auf Nummer sicher gehen will nimmt einen kurzen Begriff, wählt dafür eine größere Schriftart und sorgt für eine vernünftige farbliche Abhebung.

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2. Die Informationspflichten

Allein mit dem Button ist es jedoch nicht getan. Vielmehr statuiert § 312g Abs. 2 BGB nunmehr auch bestimmte Informationspflichten:

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

Der Verkäufer muss daher über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung ebenso informieren wie über eine Mindestlaufzeit des Vertrages bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung inkl. aller damit zusammenhängenden Preisbestandteile sowie alle im Preis enthaltenen abgeführten Steuern oder aber, die Angabe eines genauen Preises unmöglich ist, seine Preisberechnungsgrundlage, die es dem Verbraucher ermöglicht, den Preis zu überprüfen. Schließlich müssen zusätzliche Liefer- / Versandkosten angegeben und auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, hingewiesen werden.

Diese Informationen müssen dem Verbraucher “unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung” gestellt werden. Es ist also ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Information und Bestellung notwendig, wobei die Information vor Tätigung der Bestellung erfolgen muss. Darüber hinaus muss die Information in diesem Zeitpunkt klar und verständlich, aber auch hervorgehoben, zur Verfügung gestellt werden.

Die Informationen sollen daher unmittelbar über dem Bestell-Button, vom übrigen Text optisch abgesetzt, dargestellt werden. Eine frühere Bereitsstellung der Informationen (z.B. bei Beginn des Bestellprozesses oder bei Anmeldung eines Accounts) wird wohl nicht ausreichend sein. Der Verbraucher muss direkt vor Betätigen des Buttons die Informationen zur Kenntnis nehmen können.

Wichtig: Schon nach der Gesetzesbegründung ist es nicht ausreichend, dass die notwendigen Informationen unterhalb des Bestell-Buttons dargebracht werden und gar erst die Seite gescrollt werden muss, um die Informationen zu lesen!

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3. Sonstiges

Nicht vergessen werden darf, dass in einigen Fällen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ggf. verwendete Hinweistexte an die neue Situation angepasst werden müssen. Ebenso ist es notwendig, evtl. vorhandene für mobile Endgeräte optimierte Seiten entsprechend anzupassen. Händler, die ihre Shops als Smartphone- oder Tablet-Apps zur Verfügung stellen, müssen ebenfalls die neuen Regelungen beachten.

Wer auf Amazon, E-Bay oder sonstigen Shopping- oder Auktionsportalen Waren oder Dienstleistungen anbietet, wird von der dargestellten gesetzlichen Verpflichtung nicht frei! Zwar wird in vielen Fällen das Portal den Bestellvorgang vorgeben. Werden die Informationspflichten jedoch nicht eingehalten oder ist der Button falsch gestaltet, so wird dies nicht dazu führen, dass im Falle der Abmahnung der Anbieter den Portalbetreiber in die Haftung nehmen kann. Sollten daher Shoppingportale zum 1. August nicht die gesetzlichen Vorgaben umsetzen, so droht hier erhebliche Gefahr!

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4. Die Folgen fehlerhafter Button und fehlender Informationen

Wer ab 1. August entgegen der gesetzlichen Regelung einen geeigneten Button nicht verwendet und/oder die notwendigen Informationen nicht in einer dem Gesetz genügenden Weise darbietet, läuft Gefahr, von Mitbewerbern oder aber Verbraucherorganisationen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dies geschieht in der Regel im Rahmen einer (kostenpflichtigen) Abmahnung, gefolgt von einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage. Es steht zu erwarten, dass die in diesem Rahmen anzunehmenden Gegenstandswerte je nach Größe des abgemahnten Shops durchaus im höheren fünfstelligen Bereich landen werden. Dies bedeutet eine erhebliche, im Wiederholungsfall vielleicht gar existenzgefährdende Kostenlast bei gerichtlichen Verfahren. Schon die Abmahnungen werden jedoch teuer genug werden.

Damit nicht genug. § 312g Abs. 4 BGB sorgt auch im Verhältnis zum Kunden dafür, dass ein wirksamer Vertrag nicht zustande kommt:

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

Der Verwender fehlerhafter Buttons oder fehlender Informationen hat nicht nur die Konkurrenz als Gegner, er steht auch gänzlich ohne Vertrag und damit erstmal ohne Zahlungsanspruch da.

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Es sollte daher im Interesse jedes Online-Händlers sein, rechtzeitig die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Ob die Umsetzung tatsächlich rechtlich einwandfrei erfolgt, kann ein auf das Gebiet des Wettbewerbsrechts spezialisierter Rechtsanwalt prüfen. Selbstverständlich steht Ihnen unsere Kanzlei diesbezüglich als kompetenter Partner zur Seite. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen haben!

Ähnliches:

Online-Auktionen: Diebstahl des Verkaufsobjektes rechtfertigt Abbruch einer eBay Auktion

Hin und wieder entsteht Streit, wenn ein Anbieter auf Onlineplattformen (kurz) vor Ende der Auktion den Artikel wieder löscht und ggf. bereits abgegebene Angebote gleich mit. Laut eBay Statuten kommt bei vorzeitiger Beendigung der Auktion ein Kaufvertrag zwischen Anbieter und aktuell Höchstbietendem zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich zur Beendigung der Auktion berechtigt.

Mit dieser “gesetzlichen” Berechtigung hatte sich der Bundesgerichtshof zu beschäftigten (Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10). Denn der Hinweis, dass auch der Verlust des Artikels zur Beendigung der Auktion berechtigt, fand sich lediglich in den Hinweisen von eBay, nicht jedoch in den AGB.

Der BGH erteilte dem Kläger, der nach vorzeitiger Beendigung als Höchstbietender Schadensersatz geltend machte, eine Absage. Die Regelung in den AGB von eBay sei nicht dahingehend zu verstehen, dass nur gesetzlich normierte Gründe, die zur Rücknahme von Willenserklärungen berechtigen, gemeint seien. Vielmehr sei jedem Nutzer von eBay aufgrund der weitergehenden Hinweise klar, dass der Verlust des Artikels (auch durch Diebstahl) nach den maßgeblichen “Spielregeln” zur Beendigung der Auktion berechtige.

Die Entscheidung ist im Ergebnis sicherlich als richtig und vor allem praxisnah zu werten. Allerdings sollte eBay ggf. die entsprechende Klausel in den AGB etwas nachbessern, um zukünftige Streitigkeiten seiner Nutzer untereinander zu vermeiden.

Ähnliches:

Internetrecht: 500 Online-Auktionen in 6 Wochen sind gewerbliche Tätigkeit

Immer wieder fällt vermeintlichen Privatverkäufern die Zahl der im Rahmen von Online-Auktionen angebotenen Artikel auf die Füße, wenn es um die Frage geht, ob man noch Privatverkäufer ist oder schon als gewerblicher Händler gilt.

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Das OLG Hamm hat nunmehr entschieden (Urteil vom 15.03.2011, Az.: I-4 U 204/10), dass jedenfalls derjenige gewerblich handelt, der innerhalb von 6 Wochen 500 Angebote ins Netz stellt, auch wenn davon nur ein Teil, vorliegend lediglich 25%, verkauft werden.

Der Beklagte hatte über 500 Auktionen innerhalb von 6 Wochen gestartet und war daraufhin von einer gewerblichen Händlerin abgemahnt worden. Die Unterlassungserklärung hatte er abgegeben, die Zahlung der Abmahnkosten verweigerte er. Die darauf gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Abmahnung der Klägerin sei nicht zu beanstanden, da mehrere Verbraucherrechte verletzt worden seien (fehlende Widerrufsbelehrung etc.). Der Beklagte habe, abgesehen von den streitgegenständlichen Auktionen, seit 2007 durchschnittlich 26 Bewertungen pro Monat erhalten. Zudem beinhalteten die streitgegenständlichen Auktionen vorwiegend Schallplatten, jedoch derart unterschiedlicher Stilrichtungen, dass diese Platten wohl kaum aus einer einzigen privaten Sammlung stammen könnten.

Auch wenn letzteres Argument durchaus angreifbar wäre (auch meine CD-Sammlung sieht sehr bunt aus), ist die Entscheidung selbstverständlich richtig. Auktionen in diesem Umfang können nur eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Das Gericht stellt dabei auf die Zahl der Auktionen in einem bestimmten Zeitraum (nicht auf die Verkaufserfolge!) ebenso wie auf die Zahl der durchschnittlichen monatlichen Bewertungen über einen weit größeren Zeitraum. Auch die Art und Weise der Angebote und deren Gestaltung sei ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit. Auf das tatsächliche Motiv des Beklagten, mit welchem er die Platten verkauft hat, komme es jedoch nicht an.

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Es muss also erneut davor gewarnt werden, zügellos alles was nicht gebraucht wird über Online Auktionsplattformen zu veräußern. Der Status des Privatverkäufers ist recht schnell dahin. Der gewerbliche Verkäufer – auch der, der gar keiner sein will, es aber trotzdem aufgrund der Zahl der Auktionen etc. ist – muss jedoch den Käufern diverse Rechte (Widerrufsrecht, Gewährleistung etc.) einräumen und er muss gewisse Informationspflichten erfüllen. Fehlt beispielsweise die Einräumung eines Widerrufsrechtes bzw. eine ordentliche Widerrufsbelehrung, so steht dem Käufer unter Umständen ein ewiges Widerrufsrecht zur Verfügung. Darüber hinaus droht ständig die Gefahr der Abmahnung durch andere gewerbliche Händler.

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Sind sie sich nicht sicher, ob ihre Online-Auktionen sie nicht schon längst zum gewerblichen Verkäufer gemacht haben, so lassen sie einen spezialisierten Anwalt die Angelegenheit prüfen. Gern können sie hierfür uns kontaktieren.

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Eine fehlende Standheizung macht noch keinen Schadensersatzanspruch!

Die Beklagte bot in einer Restwertbörse im Internet einen PKW an. Auf Fotos war eine Standheizung zu sehen. Diese war in der Artikelbeschreibung nicht erwähnt, weil die Beklagte die Heizung auch nicht mit verkaufen wollte. Die Klägerin erwarb den PKW und wunderte sich freilich, dass die Beklagte die Standheizung vor Übergabe des PKW ausbaute.

Sie verklagte die Beklagte und ihre Gesellschafter auf Kostenerstattung für Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung als Ersatz für das fehlende Exemplar…und verlor in allen drei Instanzen.

Allerdings, so ist zumindest der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (3/2011) zu entnehmen, ging der Prozess nicht etwa verloren, weil der Kaufvertrag wegen fehlender Erwähnung der Standheizung in der Artikelbeschreibung eben jene Standheizung nicht enthalten hätte.

Nein, der BGH (Urteil v. 12.01.2011, Az.: VIII ZR 346/09) zog der Klägerin an anderer Stelle den Zahn. Diese hätte nämlich zunächst Nacherfüllung verlangen müssen. Die Klägerin hätte verlangen können und müssen, dass die ausgebaute oder eine gleichwertige Standheizung in das Fahrzeug hätte eingebaut werden müssen. Erst wenn dieses Verlangen vergeblich geblieben wäre, hätte sie einen Schadensersatzanspruch gehabt. Andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.

Zur Pressemitteilung des BGH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Privatgeschäften

Der Kläger hatte vom Beklagten ein gebrauchtes Auto zu einem Preis von 4.600,- € erworben. Beide Vertragsparteien waren keine Unternehmer. Vor dem Kauf berieten die Vertragsparteien, wer den Kaufvertrag formulieren solle. Man einiges sich auf ein Vertragsformular, welches als Serviceleistung von einer Versicherung angeboten wurde, und folgende Klausel enthielt:

“Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft”.

Der Kläger meinte nach der Übergabe des Wagens eine Unfallschaden festgestellt zu haben und wollte den Kaufpreis um 1.000,- € mindern. Die entsprechende Klage des Käufers blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 17. 02.2010, Az.: VIII ZR 67/09) stellte schließlich fest, dass die benannte Klausel einer AGB-Kontrolle im Hinblick auf § 309 Abs. 7 BGB nicht standgehalten hätte. Dies sei vorliegend aber unbeachtlich, da die Klausel keine AGB darstelle. Vielmehr hätten beide Vertragsparteien die Möglichkeit gehabt, auf die Formulierung des Vertrages Einfluss zu nehmen. Dass man sich auf eine bestimmte Formulierung geeinigt hätte, führt dazu, dass die Klausel nunmehr eine individuelle Vereinbarung darstellte, die einer AGB-Kontrolle entzogen ist. Der Haftungsausschluss war daher wirksam vereinbart.

AGB lägen schließlich nur dann vor, wenn eine Partei vorformulierte Vertragsbedingungen in einseitiger Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit in den Vertrag einbringe und die Regelung nicht Ergebnis einer freien Entscheidung der Vertragsparteien sei.

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