Marken- & Geschmacksmusterrecht

Markenrecht: Krieg der goldenen Bären

Der eine ist aus Fruchtgummi, der andere aus Schokolade. Sie stehen sich gegenüber. Und nur einer von beiden kann überleben! Das meinte zumindest nun das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 18.12.2012, Az.: 33O 803/11).

Der Fruchtgummihersteller Haribo, dessen “Goldbär” nach Firmenangaben einen Bekanntheitsgrad in Deutschland von 95% genießen soll, wehrte sich gerichtlich gegen den Schokoladenhersteller Lindt, der mit einem in gold gekleideten und mit einer roten Schleife geschmückten Schokobären seinem Schokohasen einen “Bruder” zur Seite stellte. Haribo meinte, trotz der Unterschiedlichkeit der Süßware selbst, seine Marke “Goldbär” beeinträchtigt zu sehen.

Zwar nennt Lindt sein Erzeugnis nicht Goldbär, sondern bezeichnet ihn schlicht als Teddy, dennoch meint Haribo, Inhaber der Wortmarke “Goldbär” und der Bildmarke eines gelben Bären mit einer roten Schleife, dass der Lindtsche Teddy automatisch Assoziationen zum Haribo Goldbär wecke und damit die Markenrechte beeinträchtige.

Die Wortmarke “Goldbär” und das dreidimensionale Objekt von Lindt kollidieren, was nach Meinung des Kölner Landgerichts bislang nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen sei. Jedenfalls haben sich die Kölner Richter auf den Standpunkt gestellt, dass der goldene Teddy von Lindt Haribos Markenrechte verletzt. Die Berufung zum Oberlandesgericht wurde zugelassen. Es dürfte daher ein Ende des Streites noch nicht in Sicht sein.

(siehe auch hier)

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Seit gefühlten Jahrhunderten wissen wir, dass “Milka” lila und “Ritter Sport” quadratisch ist. Jetzt der Eklat – “Milka” will quadratisch werden! Kein Wunder, dass sich “Ritter Sport” gegen diesen Vorstoß sogar gerichtlich wehrt. Und sogleich hatte man das Landgericht Köln auf seiner Seite. Das nämlich sah eine Verwechslungsgefahr und stoppte den Vertrieb quadratischer “Milka”-Tafeln. Die Schokoladenwelt war wieder in Ordnung.

Doch, das Oberlandesgericht Köln hat die Schokoladenwelt wieder aus den Fugen gehoben. Denn nach seiner Meinung (OLG Köln, Urteil vom 03.04.2012, Az.: 6 U 159/11) können auch quadratische “Milka”-Tafeln keine Verwechslungsgefahr mit “Ritter Sport” Tafeln begründen. Vielmehr lasse die violette Farbgestaltung immer erkennen, dass auch in der quadratischen Hülle Milka drin ist.

Mal im Ernst: Die Einzelheiten des Rechtsstreites und insbesondere die Gestaltung der streitbefangenen Tafeln ist hier nicht im Einzelnen bekannt (schließlich ist Fastenzeit, und da meide ich das Schokoladenregal wie der Teufel das Weihwasser). Offenbar hatte, so wird hier berichtet, “Milka” vor, zwei gleich große, fast quadratische 40gr. Tafel in einer, durch eine Perforation trennbaren Verpackung auf den Markt zu bringen. Dabei war die Verpackung gewohnt lila, der “Milka”-Schriftzug klar erkennbar. 

Allein eine quadratische Formgebung jedoch als Aufhänger für eine Verwechslungsgefahr heranzuziehen erscheint doch etwas dürftig. Im Umkehrschluss dürfte auch die Farbgebung allein noch kein Ausschlusskriterium für eine Verwechslungsgefahr sein. Es kommt maßgeblich auf den Gesamteindruck an. Ist zu befürchten, dass der durchschnittliche Verbraucher die neuen quadratischen “Milka”-Tafeln fälschlicherweise als “Ritter Sport” Tafeln wahrnimmt, so kann eine Verwechslungsgefahr begründet werden. Ebenso könnte eine “Verwässerung” der klagenden Marke eintreten.

Das OLG Köln sah das jedoch nicht als gegeben an. Für den überwiegenden Teil der Verbraucher sei klar, dass in der Doppelpackung Milka enthalten sei. Schriftzug und Farbe sind eindeutig. Auch die Beschriftungen alá “Für jetzt” / “Für später” ließen eindeutig erkennen, dass es sich um eine Doppelpackung handele. Damit sei die quadratische Grundform nicht mehr prägend.

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