Medienrecht
Nun also doch: Ganz NRW sperrt sich gegen den JMStV
Nicht nur die CDU, sondern nunmehr auch die rot-grüne Regierung in NRW haben offiziell erklärt, dass sie den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht billigen werden. Damit ist das ganze Vertragswerk ersteinmal vom Tisch. Die Abstimmung im Düsseldorfer Landtag am morgigen Donnerstag dürfte wohl nur Formsache sein.
Damit ist ein Vertragswerk, was über Wochen nunmehr Blogger und Webseitenbetreiber beschäftigte, nunmehr hoffentlich endgültig erledigt.
Quelle: heise-online
Dass das Scheitern des Vertrages nicht zwingend jedoch eine Entspannung bedeutet, stellt Telemedicus.info hier dar.
Ähnliches:
Doch kein Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ???
Wie heise-online hier meldet, scheint sich die CDU in NRW gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) stellen zu wollen. Zusammen mit dem Nein der FDP und der Linken könne dies reichen, gegen den Willen der offenbar eh in diesem Punkt zerstrittenen rot-grünen Landesregierung in NRW den JMStV abzulehnen. Dies könnte das Vertragswerk sodann komplett kippen.
Daher könnte es gut möglich sein, dass die ganze Aufregung in der Blogger-Szene umsonst war. Wir werden sehen…
Ähnliches:
Bildagenturen müssen Zulässigkeit von Berichterstattungen, für die sie Bilder liefern, nicht prüfen
Liefert eine Bildagentur an eine Zeitung oder Zeitschrift Bilder von bestimmten Personen, so muss die Bildagentur nicht prüfen, ob die Berichterstattung der Zeitung oder Zeitschrift im Hinblick auf diese Personen zulässig ist oder nicht. Insbesondere bestehen keine Ansprüche der abgebildeten Personen gegenüber der Bildagentur auf Schadensersatz. Dies hat der Bundesgerichtshof in aktuellen Entscheidungen so festgestellt (Urteile v. 07.12.2010, Az.: VI ZR 30/09 und VI ZR 34/0).
Die Beklagten betreiben ein Bildarchiv, in dem sie auch Bilder des Klägers, der wegen mehrfachen Tötungsdelikten seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt, archiviert hatten. Es handelte sich dabei unter anderem um Bilder aus den fünfziger und sechziger Jahren. Solche Bilder gaben die Beklagten an das Magazin ” Playboy” heraus. Die Zeitschrift bebilderte damit einen Artikel mit dem Namen “Die Akte … Psychogramm eines Jahrhundertmörders”. Der Kläger machte geltend, die Herausgabe der Bilder nicht genehmigt zu haben und somit in seinem Recht am eigenen Bild verletzt worden zu sein. Die Klagen wurden vom Landgericht zurückgewiesen. In der Berufungsinstanz gab das Oberlandesgericht den Klagen teilweise statt. Der BGH hob diese Entscheidung nunmehr auf und wies die Klagen zurück.
Nach Auffassung des BGH steht der Austausch von zulässigerweise archiviertem Bildmaterial unter dem Schutz der Pressefreiheit. Die Pressefreiheit schützt neben der eigentlichen Veröffentlichung auch jegliche publizistische Vorbereitungshandlungen, die einer Veröffentlichung vorausgehen. Die Verantwortung für die Veröffentlichung selbst hat das Medium zu tragen, welches die Veröffentlichung tatsächlich vornimmt. Die Bildagentur hat keinerlei Prüfungspflicht bei der presseinternen Weitergabe von Bildmaterial. Jedenfalls entstünde dem abgebildeten Kläger durch die Weitergabe der Bilder auch kein Nachteil, der zu einem Anspruch auf Unterlassung führt.
Zur Pressemitteilung 235/2010 des BGH
Ähnliches:
Urheberrecht: Umfang des Auskunftsanspruches bei unerlaubter Verbreitung eines Videos
Der BGH hatte sich mit dem Umfang des Auskunftsanspruches über erzielte Werbeeinnahmen, die im Zusammenhang mit der unerlaubten Ausstrahlung eines urheberrechtlich geschützten Videos erzielt wurden, auseinanderzusetzen (Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08)
Die Beklagten hatten im TV wie im Internet an einem Tag mehrfach ein Video des damals bei einem Fallschirmsprung tödlich verunglückten Politikers Möllemann gezeigt. Der Kläger hatte dieses Video aufgenommen, eine Erlaubnis zur Ausstrahlung aber nicht erteilt. Um den Schadensersatzanspruch durchsetzen zu können, hatte der Kläger die Beklagten auf Auskunft über die an diesem Tag erzielten Werbeeinnahmen in Anspruch genommen. Nach Klageabweisung in der ersten Instanz gewann der Kläger die Berufungsinstanz. Der BGH schränkte den dem Grunde nach bestehenden Auskunftsanspruch nun ein.
In der Pressemitteilung Nr. 65/10 des BGH heißt es hierzu:
Die Beklagten haben das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms widerrechtlich und schuldhaft durch die unerlaubte Ausstrahlung verletzt. Sie sind dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht umfasst - je nach der Berechnungsart, die der Kläger wählt - die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die Veröffentlichung erzielt haben. Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen. Die Beklagten haben zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es hierauf bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu rechnete am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.
In der Tat dürfte fraglich sein, inwieweit tatsächlich ein Schaden in Form eines Verletzergewinns entstanden ist. Denn sicherlich wurde die Werbung bereits im Vorraus ohne Kenntnis des Videofilms gebucht. Allerdings wird dies nun ggf. ein Fall für den Haftungsprozess, nicht für die Frage des Auskunftsanspruches sein.
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Vorratsdatenspeicherung – jetzt wird Europa aktiv
Dass die Vorratsdatenspeicherung in ihrer derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung vom Bundesverfassungsgericht gekippt wurde, dürfte sich in dieser Woche rumgesprochen haben.
Nun wird die EU aktiv. Wie heise online heute hier berichtet, will die EU-Kommissarin Cecilia Malmström (vielleicht verwandt mit Gitarrengott Yngwie M.?) die Evaluierungsphase auch dazu nutzen, zu prüfen, ob die EU-Richtlinie zur Datenspeicherung mit der Grundrechtscharta des Lissaboner Vertrages vereinbar ist. Besagte EU-Richtlinie ist Grundlage für die deutsche Gesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung.
Auch die Gegner der Vorratsdatenspeicherung sind offenbar dabei, die EU-Richtlinie zu bekämpfen. Gleicher Kampf auf anderer Ebene.
Ähnliches:
Medien: Fremde Gebäude dürfen kommerziell fotografiert werden
Normalerweise bewegen sich Fotostreitigkeiten im Bereich der Verletzung des Rechtes am eigenen Bild. Das Brandenburger Oberlandesgericht hatte sich nun (Az. 5 U 12/09, 5 U 3/09 & 5 U 14/09) mit einem Fall des Rechtes am Bild der eigenen Sache zu beschäftigen.
Die Vorinstanz hatte, für viele Juristen nicht nachvollziehbar, ein solches Recht am Bild der eigenen Sache angenommen. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten (SPSG) hatte geklagt. Ein Fotograf hatte in einem Park Aufnahmen gemacht, was durch die Parkordnung grundsätzlich nur zu nicht kommerziellen Zwecken erlaubt war. Der Fotograf hatte die Fotos jedoch kommerziell verwertet.
Das Landgericht Potsdam (Az. 1 O 175/08) leitete daraus eine Eigentumsverletzung ab und nahm zusätzlich eine Haftung des Fotoportals, auf welchem die Fotos ausgestellt wurden, als Störer an.
Das Brandenburger OLG korrigierte diese Entscheidung nun. Ein Recht am Bild der eigenen Sache existiere nicht. Sollte es sich bei solchen Fotos dennoch um eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung handeln, so hätte dies der Urheber im Rahmen der Panoramafreiheit zu dulden. Verhindert werden können solche Fotos nur im Rahmen der faktischen Verhinderung durch Versperrung des Zugangs. Sind die Fotos einmal entstanden, dürfen Sie auch verwertet werden.
Die Entscheidung verdient Zustimmung. Insbesondere wäre eine konsequente Anwendung der vorinstanzlichen Entscheidung in der Praxis nicht durchsetzbar. Dies würde letztlich bedeuten, dass jeder Hauseigentümer die Verwertung von Fotos seines Hauses verhindern könnte. Fotografen wären damit faktisch die Hände gebunden. Und Google Streetview wäre ebenfalls zum Scheitern verurteilt (was ja ansich begrüßenswert wäre).
Ähnliches:
iPhone-App aus GEZ-Gebühren
Die eigentlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkversorgung dienenden GEZ-Gebühren werden ja offenbar doch gelegentlich für Dinge verwendet, die nichts mit dem reinen Grundauftrag der öffentlich-rechtlichen Fernseh-/Rundfunksender zu tun haben.
Nun wächst, verständlicherweise, die Kritik an Plänen der ARD, für Apple’s iPhone ein Tagesschau-App zu entwickeln. Selbst der Bund der Steuerzahler übt nun heftige Kritik und verweist auf den Grundauftrag der Sender sowie darauf, dass die Rundfunkgebühren einzig zur Erfüllung dieses Grundauftrages verwendet werden sollen. (Quelle: heise online)
Während die GEZ dauerhaft versucht, neue Einnahmequellen zu erschließen, werfen die Sender für unnötige Dinge Geld zum Fenster raus…und zwar das Geld der Gebührenzahler. Betrachtet man dann noch die Werbefülle bei den öffentlich-rechtlichen Sendern, die den Privaten diesbezüglich fast in nichts mehr nachstehen, so drängt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Rundfunkgebühren immer mehr auf.
Ähnliches:
Rundfunkgebühren für Internet-PCs: Kein Ende in Sicht
Ich hatte es in meinem alten Blog bereits hier und hier beschrieben: Die Rechtsprechung zur Rundfunkgebührenpflicht ist unübersichtlich.
Nun bring das VG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2009 – 4 A 188/09, erneut Schwung in die Diskussion. Die Klägerin, die im Privathaushalt mit einem internetfähigen PC ihrer beruflichen Tätigkeit nachging, wollte für diesen PC keine Gebühren zahlen. Die GEZ / der beklagte NDR argumentierte, dass die von der Klägerin gezahlten Gebühren für private Rundfunkgeräte nicht den beruflich genutzten PC erfassen und somit eine neue Gebührenpflicht entstehen würde.
Das VG entschied jedoch, dass ein internetfähiger PC multifunktional sei und nicht zwingend zum Rundfunkempfang angeschafft werden würde. Bei einem beruflich genutzten PC sei dies letztlich sogar unüblich. Zudem stelle der NDR keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung. Da der Radiosender sein Programm im Netz als Stream bereitstelle, was dazu führe, dass nur eine begrenzte Anzahl Nutzer gleichzeitig die Sendung über das Internet empfangen könne, entfalle auch deswegen das Recht zur Gebührenerhebung im konkreten Fall. Der NDR müsse gewährleisten, dass jederzeit eine unbegrenzte Anzahl Nutzer auf sein Angebot zugreifen können. Aufgrund der Kapazitätsangaben des NDR vor Gericht sei dies gerade nicht belegt.
Quelle: beck-online
Ähnliches:
Abmahnungen der Constantin Film
Die Constantin Film läßt derzeit offenbar in größerem Ausmaß durch die Kanzlei Waldorf aus München Urheberrechtsverletzungen bei Filmen abmahnen. Mir liegen diesbezüglich Abmahnungen für die Filme “Wickie und die starken Männer” und “Horst Schlämmer: Isch kandidiere” vor.
Der Vorwurf ist, wie üblich, die Verletzung von Urheberrechten durch das Bereitstellen der Filme zum Abruf auf Filesharing-Portalen. Gefordert werden hohe dreistellige Beträge für Schadensersatz und Anwaltskosten. Wie bislang bei der Kanzlei Waldorf üblich, enthält die beigefügte Unterlassungserklärung keine Zahlungsverpflichtung. Gleichwohl könnte in der vorbehaltlosen Unterzeichnung der Erklärung ein Anerkenntnis einer Zahlungspflicht zu sehen sein.
Ich rate daher dringend, bei Eingang einer solchen Abmahnung schnellstmöglich einen mit dem Rechtsgebiet der urheberrechtlichen Abmahnungen vertrauten Rechtsanwalt aufzusuchen um abklären zu lassen, ob und in welcher Form eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden soll und ob ausnahmsweise im Einzelfall eine (teilweise) Zahlung der geltend gemachten Kosten anzuraten ist.
Soweit Sie in derartigen Fällen eine Beratung und Vertretung durch mich wünschen, finden Sie meine Kontaktdaten in der rechten Spalte. Dank moderner Kommunikationsmittel ist eine bundesweite Beratung und Vertretung möglich.
Ähnliches:
BGH: Nennung der Namen der Sedlymayr-Mörder zulässig
Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.12.2009, VI ZR 227/08; VI ZR 228/08, klargestellt, dass der Radiosender Deutschlandradio den Namen der Mörder des bekannten Volksschauspielers Walter Sedlmayr weiterhin im Online-Archiv zum Abruf bereithalten darf. Dem stehe weder das Persönlichkeitsrecht der Kläger noch deren Resozialisierungsinteresse entgegen.
Damit stärkt der BGH die Meinungs- und Pressefreiheit, die bei einem Verbot erstlich Schaden genommen hätte. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Berichterstattung unter Namensnennung zu einer ewigen Anprangerung und Stigmatisierung führen würde.
Der BGH widersprach damit den Entscheidungen in den Vorinstanzen, und das wohl zu recht.