Medienrecht
Medien: Fremde Gebäude dürfen kommerziell fotografiert werden
Normalerweise bewegen sich Fotostreitigkeiten im Bereich der Verletzung des Rechtes am eigenen Bild. Das Brandenburger Oberlandesgericht hatte sich nun (Az. 5 U 12/09, 5 U 3/09 & 5 U 14/09) mit einem Fall des Rechtes am Bild der eigenen Sache zu beschäftigen.
Die Vorinstanz hatte, für viele Juristen nicht nachvollziehbar, ein solches Recht am Bild der eigenen Sache angenommen. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten (SPSG) hatte geklagt. Ein Fotograf hatte in einem Park Aufnahmen gemacht, was durch die Parkordnung grundsätzlich nur zu nicht kommerziellen Zwecken erlaubt war. Der Fotograf hatte die Fotos jedoch kommerziell verwertet.
Das Landgericht Potsdam (Az. 1 O 175/08) leitete daraus eine Eigentumsverletzung ab und nahm zusätzlich eine Haftung des Fotoportals, auf welchem die Fotos ausgestellt wurden, als Störer an.
Das Brandenburger OLG korrigierte diese Entscheidung nun. Ein Recht am Bild der eigenen Sache existiere nicht. Sollte es sich bei solchen Fotos dennoch um eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung handeln, so hätte dies der Urheber im Rahmen der Panoramafreiheit zu dulden. Verhindert werden können solche Fotos nur im Rahmen der faktischen Verhinderung durch Versperrung des Zugangs. Sind die Fotos einmal entstanden, dürfen Sie auch verwertet werden.
Die Entscheidung verdient Zustimmung. Insbesondere wäre eine konsequente Anwendung der vorinstanzlichen Entscheidung in der Praxis nicht durchsetzbar. Dies würde letztlich bedeuten, dass jeder Hauseigentümer die Verwertung von Fotos seines Hauses verhindern könnte. Fotografen wären damit faktisch die Hände gebunden. Und Google Streetview wäre ebenfalls zum Scheitern verurteilt (was ja ansich begrüßenswert wäre).
Ähnliches:
iPhone-App aus GEZ-Gebühren
Die eigentlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkversorgung dienenden GEZ-Gebühren werden ja offenbar doch gelegentlich für Dinge verwendet, die nichts mit dem reinen Grundauftrag der öffentlich-rechtlichen Fernseh-/Rundfunksender zu tun haben.
Nun wächst, verständlicherweise, die Kritik an Plänen der ARD, für Apple’s iPhone ein Tagesschau-App zu entwickeln. Selbst der Bund der Steuerzahler übt nun heftige Kritik und verweist auf den Grundauftrag der Sender sowie darauf, dass die Rundfunkgebühren einzig zur Erfüllung dieses Grundauftrages verwendet werden sollen. (Quelle: heise online)
Während die GEZ dauerhaft versucht, neue Einnahmequellen zu erschließen, werfen die Sender für unnötige Dinge Geld zum Fenster raus…und zwar das Geld der Gebührenzahler. Betrachtet man dann noch die Werbefülle bei den öffentlich-rechtlichen Sendern, die den Privaten diesbezüglich fast in nichts mehr nachstehen, so drängt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Rundfunkgebühren immer mehr auf.
Ähnliches:
Rundfunkgebühren für Internet-PCs: Kein Ende in Sicht
Ich hatte es in meinem alten Blog bereits hier und hier beschrieben: Die Rechtsprechung zur Rundfunkgebührenpflicht ist unübersichtlich.
Nun bring das VG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2009 – 4 A 188/09, erneut Schwung in die Diskussion. Die Klägerin, die im Privathaushalt mit einem internetfähigen PC ihrer beruflichen Tätigkeit nachging, wollte für diesen PC keine Gebühren zahlen. Die GEZ / der beklagte NDR argumentierte, dass die von der Klägerin gezahlten Gebühren für private Rundfunkgeräte nicht den beruflich genutzten PC erfassen und somit eine neue Gebührenpflicht entstehen würde.
Das VG entschied jedoch, dass ein internetfähiger PC multifunktional sei und nicht zwingend zum Rundfunkempfang angeschafft werden würde. Bei einem beruflich genutzten PC sei dies letztlich sogar unüblich. Zudem stelle der NDR keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung. Da der Radiosender sein Programm im Netz als Stream bereitstelle, was dazu führe, dass nur eine begrenzte Anzahl Nutzer gleichzeitig die Sendung über das Internet empfangen könne, entfalle auch deswegen das Recht zur Gebührenerhebung im konkreten Fall. Der NDR müsse gewährleisten, dass jederzeit eine unbegrenzte Anzahl Nutzer auf sein Angebot zugreifen können. Aufgrund der Kapazitätsangaben des NDR vor Gericht sei dies gerade nicht belegt.
Quelle: beck-online
Ähnliches:
Abmahnungen der Constantin Film
Die Constantin Film läßt derzeit offenbar in größerem Ausmaß durch die Kanzlei Waldorf aus München Urheberrechtsverletzungen bei Filmen abmahnen. Mir liegen diesbezüglich Abmahnungen für die Filme “Wickie und die starken Männer” und “Horst Schlämmer: Isch kandidiere” vor.
Der Vorwurf ist, wie üblich, die Verletzung von Urheberrechten durch das Bereitstellen der Filme zum Abruf auf Filesharing-Portalen. Gefordert werden hohe dreistellige Beträge für Schadensersatz und Anwaltskosten. Wie bislang bei der Kanzlei Waldorf üblich, enthält die beigefügte Unterlassungserklärung keine Zahlungsverpflichtung. Gleichwohl könnte in der vorbehaltlosen Unterzeichnung der Erklärung ein Anerkenntnis einer Zahlungspflicht zu sehen sein.
Ich rate daher dringend, bei Eingang einer solchen Abmahnung schnellstmöglich einen mit dem Rechtsgebiet der urheberrechtlichen Abmahnungen vertrauten Rechtsanwalt aufzusuchen um abklären zu lassen, ob und in welcher Form eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden soll und ob ausnahmsweise im Einzelfall eine (teilweise) Zahlung der geltend gemachten Kosten anzuraten ist.
Soweit Sie in derartigen Fällen eine Beratung und Vertretung durch mich wünschen, finden Sie meine Kontaktdaten in der rechten Spalte. Dank moderner Kommunikationsmittel ist eine bundesweite Beratung und Vertretung möglich.
Ähnliches:
BGH: Nennung der Namen der Sedlymayr-Mörder zulässig
Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.12.2009, VI ZR 227/08; VI ZR 228/08, klargestellt, dass der Radiosender Deutschlandradio den Namen der Mörder des bekannten Volksschauspielers Walter Sedlmayr weiterhin im Online-Archiv zum Abruf bereithalten darf. Dem stehe weder das Persönlichkeitsrecht der Kläger noch deren Resozialisierungsinteresse entgegen.
Damit stärkt der BGH die Meinungs- und Pressefreiheit, die bei einem Verbot erstlich Schaden genommen hätte. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Berichterstattung unter Namensnennung zu einer ewigen Anprangerung und Stigmatisierung führen würde.
Der BGH widersprach damit den Entscheidungen in den Vorinstanzen, und das wohl zu recht.