Online-Handel

Händler aufgepaßt! Neues Verbraucherrecht ab 2014

Das Verbraucherrecht wird zum Beginn des Jahres 2014 eine grundlegende Reform erfahren. Das betrifft zwar auch jedoch nicht ausschließlich das Fernabsatzrecht.

Im Fernabsatzrecht stehen umfangreiche Neuregelungen bezüglich des Widerrufsrechtes an (nahezu durchgehend einheitliche 14 tägige Widerrufsfrist, Wegfall der 40 € Klausel mit neuer Regelung zur Rücksendekosten, Anpassung des Widerrufsrechtes an neue Gegebenheiten wird Download-Käufe etc.).

Darüber hinaus scheint der Gesetzgeber die stationären Händlern mehr mit den Online-Händlern gleichzustellen. Dies geschieht insbesondere durch eine Ausweitung der Informationspflichten, die bisher überwiegend Online-Händler trafen, auch auf die stationären Händler. Dann werden Aushänge mit händlerspezifischen Angaben kommen, ebenso wie wahrscheinlich sehr umfangreich die Produkteigenschaften beschreibende Etiketten an den Waren.

Die Verbrauchereigenschaft nach § 13 BGB wird erweitert, das Rücktrittsrecht vereinfacht, die Textform in §126b BGB neu geregelt, ebenso das “Haustürgeschäft” (das dann keins mehr ist, aber als Vertrag außerhalb der Geschäftsräume weiterlebt um an den Fernabsatz angelehnt wird) u.s.w.

Die Neuregelungen sind tatsächlich so umfangreich, dass man von einer “großen Reform” sprechen kann. Dies wird, diesmal nicht nur bei Fernabsatzhändlern, zu erheblichem Umdenken und ggf. Beratungsbedarf führen. Mit der Ausweitung der Informationspflichten drohen nun beispielsweise auch stationären Händlern Abmahnungen von Konkurrenten, die bisher fast ausschließlich den Online-Kollegen vorbehalten waren. Dies fordert insbesondere von stationären Händlern ein Umdenken.

Gern steht unsere Kanzlei Händlern, sowohl stationären als auch Online-Händlern, beratend bei der Vorbereitung auf die neue Rechtslage zur Seite.

Wer sich schonmal in die Materie einarbeiten möchte, dem seien der Gesetzesentwurf, die Änderungen des Rechtsausschusses und dieser Beitrag des Kollegen Ferner (als Überblick) empfohlen.

Ähnliches:

Unangemessene Vertragsannahmefrist im Online-Handel

Das Landgericht Hamburg hat sich in einer sicherlich bemerkenswerten Entscheidung zur Frage der Angemessenheit einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Annahmefrist bei Onlinegeschäften geäußert (LG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 315 O 422/12).

Es ist rechtlich unumstritten, dass ein Onlinehändler, wenn er im Internet seine Waren anpreist, kein direktes Angebot abgibt, welches nur noch einer Annahmeerklärung durch den Kunden bedürfte. Vielmehr handelt es sich um eine Aufforderung zum Angebot, eine sogenannte invitatio ad offerendum, mit der der Kunde aufgefordert wird, seinerseits ein Angebot zum Kauf der Ware abzugeben. Der Händler bestimmt in der Regel eine Frist, binnen derer er das Angebot des Kunden annehmen kann. Hintergrund ist, dass insbesondere bei unklarer Verfügbarkeit der Ware der Händler immer noch die Möglichkeit hat, dem Kunden mitzuteilen, dass das bestellte Produkt nicht vorrätig und damit nicht lieferbar ist. Wäre bereits das Präsentieren eines Produktes im Internet ein Angebot, welches der Kunde sofort annehmen könnte, müsste der Händler bei Nichtverfügbarkeit gegebenenfalls Schadensersatz leisten.

Gemäß § 308 Nr. 1 BGB darf sich der Internethändler jedoch in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine unangemessen lange Frist zur Annahme des Angebotes vorbehalten. Die Frage, was angemessen und was schon unangemessen ist, hat das Landgericht Hamburg nun zumindest für sich beantwortet. Es ist der Auffassung, dass eine vorbehaltene Annahmefrist von fünf Tagen zu lang sei.

Damit untersagte es einem Internethändler, in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Annahmefrist von fünf Tagen festzulegen. Es hielt letztlich eine Annahmefrist von zwei Tagen für angemessen.

Die Entscheidung sieht sich einiger Kritik ausgesetzt. Insbesondere hat es das Landgericht Hamburg versäumt, mitzuteilen, ob es von einer Frist von zwei Werktagen oder zwei Kalendertagen ausgeht. Die Fristberechnung nach dem BGB lässt zwar Samstage, Sonn- und Feiertage außer Acht. Dies dürfte dem durchschnittlichen Internetkunden jedoch kaum bekannt sein. Aufgrund des Bestimmtheitsgebotes im AGB-Recht ist jedoch der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, derartige Fristen so zu regeln, dass es dem durchschnittlichen Kunden jederzeit und ohne rechtlichen Rat möglich ist, zu erkennen, wann eine Frist beginnt und wann sie endet. Der Verwender von AGB muss daher, um diesem Erfordernis zu genügen, mitteilen, ob er eine Annahmefrist von zwei Werktagen oder zwei Kalendertagen sich vorbehalten möchte. Meint nun das Landgericht Hamburg, eine Frist von zwei Kalendertagen sei ausreichend, droht dem Händler, der in seinen AGB eine Annahmefrist von zwei Werktagen bestimmt, eine Abmahnung durch Konkurrenten.

Ob diese Entscheidung des Landgerichtes Hamburg wirklich in der Praxis umsetzbar ist und ob sich andere Gerichte ähnlich positionieren würden, kann derzeit nicht beurteilt werden. Aufgrund der Tatsache jedoch, dass Rechtsverletzungen, wie auch die Verletzungen von Grundsätzen des AGB-Rechtes, die im Internet stattfinden, wegen des so genannten fliegenden Gerichtsstandes vor jedem Gericht in Deutschland rechtshängig gemacht werden können, verdient die Entscheidung des LG Hamburg wenigstens insoweit Beachtung, als das Internethändler genauestens ihre AGB prüfen sollten. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.

Gern prüfen wir für Sie ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen oder erstellen diese vollkommen neu. Kontaktieren Sie uns einfach, und wir teilen Ihnen mit, welche Kosten entstehen. Bedenken Sie dabei bitte auch, dass eine (erfolgreiche) Abmahnung oder ein anschließendes Gerichtsverfahren, welches ein Konkurrent von ihnen eventuell anstrengt, jedenfalls teurer werden dürfte, als die vorherige anwaltliche Überprüfung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Auf diese Entscheidung wies die IT-Recht-Kanzlei an dieser Stelle hin.

Ähnliches:

Privatkauf-Gewährleistungsausschluss greift nicht immer!

Es findet sich in quasi jeder privaten Online-Auktion eine nette Formulierung, mit der der Verkäufer Gewährleistungs- und Rückgaberechte ausschließen möchte, mal mehr oder weniger richtig. Einen Ratgeber zu diesem Thema hatten wir an dieser Stelle bereits veröffentlicht.

Nun hat es der Bundesgerichtshof mal wieder klargestellt: Wer Mangelfreiheit oder zumindest Benutzbarkeit zusichert, kann sich, sollte der Kaufgegenstand nicht benutzbar sein, nicht auf den erklärten Gewährleistungsausschluss berufen (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12). Dies gilt auch bei verwendeten Formulierungen wie “ohne Gewähr”.

Die Klägerin hatte bei eBay ein Boot für rund 2.000 € erworben. Die Artikelbeschreibung enthielt u.a. den Satz “Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen”. Nach Übergabe des Bootes stellte sich heraus, dass dieses derart von Schimmel befallen war, dass es unbrauchbar war. Die Käuferin erklärte den Rücktritt, der Verkäufer nahm diesen unter Verweis auf den Gewährleistungsausschluss nicht an.

Der Bundesgerichtshof wertete den Satz  ”Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen” als Zusicherung der Gebrauchsfähigkeit. Bei einer solchen Zusicherung sei ein erklärter Gewährleistungsausschluss jedoch unbeachtlich.

Die Entscheidung macht selbstverständlich Sinn. Wer eine bestimmte Eigenschaft einer Ware zusichert (und sei es nur die Mangelfreiheit), dem hilft, wenn diese Eigenschaft fehlt, weder der Ausschluss eines Rückgaberechtes noch der Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen etwas.

Ähnliches:

Bäume sind nicht verderblich! Autos auch nicht!

Bei Fernabsatzverträgen hat der Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB. Ein solches besteht u.a. dann nicht, wenn die Gegenstand des Vertrages die Lieferung schnell verderblicher Waren ist (§ 312d Abs. IV Nr. 1 BGB).

Lebende Bäume sind jedoch keine verderblichen Waren im Sinne dieser Vorschrift, meint das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2012, Az.: 2 U 154/12):

“Entscheidend für die Verderblichkeit ist also, dass es sich um Waren handelt, die sich in absehbarer Zeit nach der Versendung aufgrund eines unumkehrbaren natürlichen Vorgangs so verschlechtern, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich ist bzw. das Haltbarkeitsdatum verstrichen ist.”

Dies sei bei lebenden Bäumen jedoch nicht gegeben:

“Lebende Bäume werden gekauft und hierfür versandt, damit sie eingepflanzt werden und viele Jahre und Jahrzehnte wachsen und gedeihen. Lebende Bäume sind keine Waren, die nach Ablauf einer bestimmten kurzen Zeit nicht mehr zu gebrauchen sind. Der Verkauf erfolgt gerade, damit der Käufer diese Bäume nach dem Einpflanzen viele Jahre nutzen kann.”

Dass die Klägerin, die die Bäume telefonisch beim Beklagten bestellt hatte, nach Darstellung des Gerichtes die Bäume offensichtlich nicht eingepflanzt und somit das Absterben der Bäume ermöglicht hatte, kann ihr (selbstverständlich) nicht helfen:

“Lebende Bäume werden nicht dadurch zu schnell verderblichen Waren, weil der Käufer die Kaufsache nicht bestimmungsgemäß behandelt und nach der Lieferung nicht einpflanzt, so dass die Bäume absterben.”

Das Ergebnis war zu erwarten: Kein Widerrufsrecht.

Im Übrigen gilt dies auch bei anderen Waren:

“Beispielsweise kann der Käufer eines Autos dieses unmittelbar nach Lieferung vor eine Wand fahren, der Käufer von Stoff kann diesen in Brand setzen. Nach dem ersichtlichen Willen des Gesetzgebers sollte es sich in solchen Fällen aber nicht um den Kauf schnell verderblicher Waren handeln.”

Aber gut, dass wir das auch geklärt haben!

Das Urteil hier. Das Urteil wird (u.a.) erwähnt von der Kanzlei Dr. Bahr hier und der Kanzlei Hild & Kollegen hier.

Ähnliches:

LG Freiburg zur notwendigen Klarheit einer Abmahnung

Eine Abmahnung soll den Abgemahnten einerseits über eine begangene Rechtsverletzung informieren und ihm andererseits die Möglichkeit geben, die Rechtsverletzung abzustellen, ohne dass der beim Verletzten bestehende Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden müsste. Die Abmahnung muss daher die Rechtsverletzung so genau wie möglich bezeichnen, damit der Abgemahnte anhand des konkreten Vorwurf prüfen kann, ob er sich dem Unterlassungsverlangen unterwerfen möchte, oder nicht.

Vor dem Landgericht Freiburg stritten zwei Unternehmer eben über die Frage der Klarheit einer Abmahnung (LG Freiburg, Urteil vom 04.01.2013, Az.: 12 O 127/12). Der Kläger hatte den Beklagten zunächst abgemahnt , weil er bei einem Testbesuch in dessen Ladengeschäft festgestellt hatte, dass der Beklagte unter Verstoß gegen §§ 3 und 4 Abs. 2 EnVKV in Verbindung mit Anlage 1 EnVKV sowie Artikel 4 Buchstabe a) der delegierten Verordnung Nr. 1060/2010 sowie Artikel 4 Buchstabe a) der delegierten Verordnung Nr. 1059/2010 es unterlassen habe, sämtlich in seinem Ladengeschäft ausgestellten Haushaltsgeräte jeweils mit dem Etikett über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen zu kennzeichnen. Hierzu sei er jedoch gesetzlich verpflichtet.

Nach den Feststellungen des LG Freiburg wurde der Beklagte aufgefordert, sich in der vorformulierten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen zu verpflichten,

“es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Anbieten oder Ausstellen von Haushaltsgeräten im Sinne der §§ 3 – 5 Haushaltsgeräte-Energiekennzeichnungsverordnung sowie jeweils Artikel 4 der beiden genannten delegierten Verordnungen für den Endverbraucher zu Zwecken des Kaufs, der Miete oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung nicht sicherzustellen, dass Angaben über den Verbrauch an Energie von Haushaltsgeräten nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der oben genannten Verordnungen gemacht werden.”

Der Beklagte forderte den Kläger sodann außergerichtlich auf, die Abmahnung zu konkretisieren, da sie nicht hinreichend erkennen lasse, welches konkrete Verhalten beanstandet werde. Hierauf teilte der Kläger mit,

“dass nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung bzw. der seit 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen delegierten Verordnungen Haushaltsgroßgeräte außen an der Vorder- oder Oberseite der Geräte deutlich sichtbar gekennzeichnet werden müssten.”

Er übersandte wohl auch zwei Fotografien von den Testkäufen, wobei eine nicht den Beklagten betraf. Das andere Foto betraf ein Gerät im Geschäft des Beklagten. Diesbezüglich gab er eine Unterlassungserklärung ab.

Im Übrigen nahm der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch. Der Beklagte erklärte sodann das Anerkenntnis der (vermutlich weitergehend dargelegten) Klageforderung und wurde entsprechend verurteilt. Jedoch hatte der Kläger gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Das Gericht befand die Abmahnung für nicht hinreichend konkret genug, so dass es dem Beklagten möglich war, auf die Klage hin das sofortige Anerkenntnis abzugeben um die Kosten des Rechtsstreites auf den Kläger abzuwälzen. Dieser hatte durch die unzureichende Abmahnung seinen eigentlich gegebenen Unterlassungsanspruch nicht so deutlich geltend gemacht, als dass der Beklagte durch sein Verhalten dem Kläger einen Anlass zur Klage gegeben hätte. Vielmehr hätte der Kläger sein Unterlassungsverlangen noch konkretisieren müssen.

Zur Abmahnung teilte das Gericht mit:

“…Wie die umfassend formulierte und zur Auslegung der Abmahnung ergänzend heranzuziehende vorformulierte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen ergibt, war Gegenstand der Abmahnung eine umfassend verstandene Unterlassungsverpflichtung bezüglich nicht im einzelnen qualifizierter Haushaltsgerätetypen.

c. Der dort gegebene Verweis auf die §§ 3 bis 5 EnVKV, die sich mit der Kennzeichnungspflicht energieverbrauchsrelevanter Produkte, den Verpflichtungen von Lieferanten, Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und letztlich mit nicht ausgestellten Geräten befassen, belegt, dass der Kläger den Beklagten nicht auf die Unterlassung eines unter eine bestimmte Norm zu subsumierenden wettbewerbswidrigen Verhaltens, sondern ganz allgemein im Sinne einer Verpflichtung zu gesetzeskonformem Verhalten abgemahnt hat. Das ist nicht Sinn und Zweck des dem Kläger zugebilligten Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

d. Dass es dem Kläger nicht um ein unter einer bestimmten Norm zu erfassenden wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten geht, sondern allgemein um Gesetzeskonformität findet seine Bestätigung darin, dass in der vorformulierten Unterlassungserklärung jeweils pauschal die Bestimmungen des Artikels 4 der beiden genannten delegierten Verordnungen als Verbotstatbestand genannt werden.”

Und weiter:

“Artikel 4 der beiden delegierten Verordnungen behandeln also ganz unterschiedliche Sachverhalte, die überwiegend auch nicht ansatzweise mit dem letztlich im gerichtlichen Verfahren angegriffenen Verhalten des Beklagten zu tun haben.

4. Folglich hat der Kläger den Beklagten nicht mit der für die ernsthafte Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens notwendigen Klarheit abgemahnt. Der Beklagte hat keine Veranlassung zur Klage gegeben.”

In der Praxis scheitern des öfteren Abmahnungen an der Hürde der hinreichenden Konkretisierung des vorgeworfenen Fehlverhaltens. Dies trifft insbesondere auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Bereich des Handels / E-Commerce zu. Wer daher unbedingt im Rahmen einer kostenpflichtigen Abmahnung einen Konkurrenten auf Rechtsverstöße hinweisen möchte, der sollte sich zuvor Rat bei einem spezialisierten Anwalt einholen.

Ähnliches:

Berechtigter Abbruch einer eBay-Auktion bei Beschädigung der Sache

Es ist schon frustrierend: Da findet man auf einer Online-Auktionsplattform den Traumwagen schlechthin, bietet, ist Höchstbietender und gut einen Tag später beendet der Verkäufer die Auktion vorzeitig und streicht alle Gebote. Da kann einem schon die Hutschnur hochgehen und natürlich versucht man dann Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das klappt jedoch nicht immer, wie eine recht aktuelle Entscheidung des Landgerichtes Bochum klarstellt (LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012, Az.: 9 S 166/12).

Der Verkäufer hatte, nachdem die Auktion begonnen hatte und der (später klagende) Bieter sein Gebot abgegeben hatte, eine Mangel an der Zentralverriegelung des von ihm angebotenen Mercedes Benz A 140 festgestellt. Da die Zentralverriegelung in der Artikelbeschreibung explizit im Angebot als vorhanden und als Mängel nur Lackkratzer angegeben worden waren, wäre eine mangelfreie Übergabe des Wagens an den Höchstbietenden somit nicht mehr möglich gewesen. Dies hatte der Verkäufer offenbar erkannt und die Auktion vorzeitig gestoppt. Die abgegeben Gebote wurden damit gelöscht.

Nachdem der Kläger, der offenbar Höchstbietender zum Zeitpunkt der Auktionsbeendigung war, vergeblich versucht hatte, vom beklagten Verkäufer die Herausgabe des Fahrzeuges gegen Zahlung des Kaufpreises zu erlangen, klagte er nunmehr auf Schadensersatz. Das Höchstgebot lag nach Angaben des Bieters zu diesem Zeitpunkt wohl bei einem Euro, der Wagen sei 4.200 Euro wert gewesen. Die Differenz klagte der Bieter als Schadensersatz ein (was grundsätzlich auch so ok wäre). Der Verkäufer trat dem Anspruch unter Verweis auf den nach Angebotsbeginn neu aufgetretenen Mangel entgegen und meinte zudem, dass das Höchstgebot zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion bei 555,- Euro gelegen habe.

Weder die Vorinstanz noch das Landgericht Bochum gaben dem klagenden Bieter Recht. Der Verkäufer sei berechtigt gewesen, die Auktion zu beenden. Es entstehe auch kein Schadensersatzanspruch des Bieters.

Das LG stellte dabei insbesondere auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 10) sowie die Hinweise zur Auktionsbeendigung von eBay ab. Diese Regelungen seien durch die Zustimmung der beiden auf eBay registrierten Vertragsparteien wirksam einbezogen worden. Demnach stehe das vom Verkäufer mit Einstellung der Auktion abgegebene Verkaufsangebot unter dem Vorbehalt des Widerrufes u.a. für den Fall der Beschädigung des Artikels (§ 10 Abs. 1 der AGB).

Zwar könne eine “Beschädigung” als von außen her auftretendes Ereignis gesehen werden, was einen “von innen” auftretenden Mangel nicht erfassen würde. Diese enge Auslegung sei jedoch nicht korrekt. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Hinweise zur vorzeitigen Auktionsbeendigung von eBay eine derartige Einschränkung auf ein schädigendes Ereignis nicht enthalten. Dort ist vielmehr die Rede davon, dass es sein könne, dass die angebotene Sache nicht mehr funktioniere, was den Verkäufer zur vorzeitigen Auktionsbeendigung berechtigen würde.

Da, das ergab bereits die erstinstanzliche Beweisaufnahme, es sich tatsächlich um einen neu aufgetretenen Mangel handelte, war der Verkäufer daher zum Widerruf des Verkaufsangebotes berechtigt. Dem klagenden Bieter ward der Schadensersatzanspruch abgesprochen.

Ähnliches:

Wettbewerbsrecht: Hinweis auf Speicherung des Vertragstextes zwingend erforderlich

Die Zahl der mittlerweile vom Internethändler mitzuteilenden Informationen ist groß. Wer die ein oder andere Information vergisst, läuft Gefahr, dass er abgemahnt wird.

Dieser Lapsus unterlief auch dem Beklagten in einem Verfahren, welches letztlich das Oberlandesgericht Hamm zu einer Entscheidung bewog (OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2012, Az.: I-4 U 134/12).

Der Beklagte hatte vergessen darüber zu informieren, ob und wie er den Vertragstext der jeweiligen Bestellungen der Kunden speichert und wie die Kunden Zugriff auf den Vertragstext haben. Unter anderem dies führte dazu, dass das OLG Hamm einen Unterlassungsanspruch annahm und den Beklagten schließlich, und darum ging es in dem Rechtsstreit eigentlich, zur Zahlung der im Rahmen der Abmahnung entstandenen Anwaltsgebühren verurteilte.

Der Beklagte hatte im Übrigen offenbar auch eine korrekte Widerrufsbelehrung vermissen lassen, wie auch die Angabe des zuständigen Registergerichtes im Impressum.

Seit Jahr und Tag weisen wir unsere Mandanten darauf hin, dass neben der Selbstverständlichkeit der Widerrufsbelehrung auch alle gesetzlich geforderten Informationen vorgehalten werden müssen. Dazu zählt nun einmal auch die Angabe des zuständigen Registergerichtes wie auch die Angabe, ob und wie der Vertragstext durch den Händler gespeichert wird.

Online-Händler, die in ihren AGB bislang nicht darauf hinweisen, ob und wie sie den jeweiligen Vertragstext speichern, sollten sich tunlichst überlegen, einen spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens mit der Prüfung der AGB zu beauftragen und insbesondere die entsprechenden Informationen in ihre Händlerseite einpflegen lassen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Beratungsbedarf in diesem Rechtsbereich jederzeit für Beratung und ggf. Überprüfung / Neufassung von AGB bzw. für die Überprüfung Ihrer Internetpräsenz im Hinblick auf Einhaltung aller Informationspflichten zur Verfügung.

Ähnliches:

Widerrufsbelehrung schafft im Zweifel Widerrufsrecht auch für Unternehmer

Seit die Musterwiderrufbelehrung durch den Gesetzgeber mit Garantiefunktion geschaffen wurde, scheint es einfach zu sein, die Kunden eines Online-Shops rechtssicher über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Dass jedoch mit Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung der Verwender eventuell unnötig ein gesetzlich nicht zwingend vorgeschriebenes Widerrufsrecht für Unternehmer schafft, ist kaum bekannt.

Das Widerrufsrecht ist gesetzlich für Verbraucher zwingend vorgegeben. Der Verbraucher ist daher im Rahmen der Widerrufsbelehrung über seine Rechte und die Folgen des Widerrufsrechts zu belehren.

Im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern ist ein derartiges Widerrufsrecht nicht zwingend vorgesehen. Selbstverständlich kann es im Rahmen der Vertragsfreiheit jedoch vereinbart werden.

Die Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB enthält jedoch keine Hinweis darauf, dass sie lediglich gegenüber Verbrauchern über Rechte belehren würde. Die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung in AGB ohne weitere Zusätze führt daher dazu, dass das Widerrufsrecht auch gegenüber Unternehmern als Kunden eingeräumt wird. Dies hat so auch das Amtsgericht Cloppenburg (Urteil vom 02.10.2012, Az.: 21 C 193/12; siehe auch Besprechung bei internet-rostock.de hier) entschieden.

Der Verwender der AGB kommt daher in eine missliche Lage. Einerseits sollte man die Musterwiderrufsbelehrung aus der Anlage des EGBGB möglichst nicht verfälschen, um nicht in die Gefahr zu geraten, abgemahnt zu werden. Eine Verwendung ohne Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist aber jedenfalls nach Auffassung des AG Cloppenburg ebenfalls gefährlich, da das Widerrufsrecht unnötig ausgedehnt wird.

Eine wirksame Einschränkung des Adressatenkreises des Widerrufsrechtes sollte daher in den AGB vorgenommen werden. Wie dies im Einzelfall geschieht, sagt Ihnen ein in diesem Bereich spezialisierter Rechtsanwalt.

Gern können Sie uns mit der Überprüfung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen beauftragen.

Ähnliches:

Onlinehändler haften für Markenrechtsverstoß einer beauftragten Preissuchmaschine

Beauftragt ein Onlinehändler eine Preissuchmaschine mit dem Einstellen von Angeboten, so haftet der Händler für die vom Betreiber der Preissuchmaschine durchgeführte markenrechtswidrige Werbung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt (OLG Hamm Urteil vom 13.09.2012, Az.: I-4 U 71/12).

Nach Auffassung des OLG Hamm ihn gilt dies sogar, wenn der Händler nichts von der markenrechtswidrigen Werbung wusste. Es genüge das Handeln eines Mitarbeiters eines beauftragten Unternehmens, um einen Anspruch gegenüber dem Händler zu begründen. Das Gericht stellte dabei darauf ab, dass der Händler, durch die Beauftragung eines anderen Unternehmens seinen Geschäftskreis ebenso erweitert, wie er damit das Risiko von Zuwiderhandlungen innerhalb seines Unternehmens vergrößert.

Es käme nicht darauf an, dass der Händler selbst von der durchgeführten markenrechtswidrigen Werbung nichts wusste bzw. dieser nicht zugestimmt hatte.

Von dieser Entscheidung unberührt dürfte jedoch der Anspruch des Händlers gegenüber dem Betreiber der Preissuchmaschine auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entstehenden Kosten bleiben.

Der Volltext der Entscheidung findet sich bei Dr. Damm & Partner hier.

Ähnliches:

Kurzratgeber: Private ebay-Auktionen

Private Auktionen bei Internetauktionshäusern sind ein beliebtes Mittel, um unnütz gewordenes Zeugs loszuwerden. Weihnachten steht ja nunmehr vor der Tür und bekanntlich steigt nach Weihnachten bei einigen Menschen der Drang, Dinge loszuwerden sprunghaft an. Manch Geschenk trifft halt nicht den Geschmack des Beschenkten. Dazu kommen gelegentliche Haushaltsauflösungen oder Dachbodenfunde, die getragenen Sachen des Kindes und die wegen Zeitmangel nicht mehr benutzten Instrumente. All das kann weg.

Viele übersehen an dieser Stelle jedoch, dass der Verkauf von Gegenständen jeglicher Art auch aus privater Hand gewissen Regeln unterworfen ist. Dabei wollen wir jetzt nicht einmal den Verkauf von pyrotechnischen Erzeugnissen, belustigenden Substanzen oder Lebensversicherungen thematisieren. Nein, es geht schlicht und ergreifend um schicke Klamotten, alte Radios und den doppelt geschenkten MP3 Player.

Die Internetauktionshäuser sind voll von Stolpersteinen, über die die Anbieter regelmäßig fallen, oft ohne es zu merken, da sie noch nicht aufgeschlagen sind. Ein paar der Stolpersteine wollen wir kurz darstellen, damit man sie zukünftig umgehen kann.

Privat oder gewerblich?

“Ich bin Privatverkäufer” – So oder so ähnlich weisen viele Gelegenheitsanbieter darauf hin, dass sie eigentlich nicht gewerblich tätig seien. Damit wollen sie in der Regel erreichen, dass sie dem Käufer der angebotenen Sache kein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen müssen und die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden. Letzteres klären wir später. Bleiben wir erstmal bei der Gewerblichkeit des Angebotes.

Die Frage, ob jemand als gewerblicher Verkäufer gilt, ist keinesfalls nur abhängig von seinem Willen. Nicht nur derjenige, der mit Gewerbeanmeldung oder gar Eintrag ins Handelsregister in Internetauktionen 250 Produkte täglich verkauft, ist ein gewerblicher Anbieter. Auch derjenige, der unter dem vermeintlich privaten Mantel eine Vielzahl von Dingen anbietet, die eventuell alle ähnlich sind, die eventuell teilweise Neuware sind, die eventuell teilweise recht viel kosten oder die er für andere auch verkauft, kann als gewerblicher Verkäufer gelten. Die Rechtsprechung stellt, wie üblich, auf den Einzelfall ab, bewertet für die Frage der Gewerblichkeit jedoch insbesondere die Zahl der gleichzeitig oder zeitnah laufenden Auktionen, die Zahl der tatsächlich verkauften Waren, die Zahl der erhaltenen Bewertungen oder die Gleichartigkeit der angebotenen Waren.

Wer beispielsweise die von seinem Kind getragenen und nunmehr zu klein gewordenen Klamotten einzeln in 30 zeitgleich laufenden Auktionen vertickt, riskiert durchaus schon, als gewerblicher Verkäufer eingestuft zu werden. Gleiches gilt wahrscheinlich für den Sohnemann der Großfamilie, der von verschiedenen Seiten zehn Exemplare des gleichen MP3 Players geschenkt bekommt (da sollte man wohl mal an der innerfamiliären Kommunikation arbeiten) und diese dann, womöglich noch zum Fest- oder “Sofort kaufen” Preis und als Neuware angepriesen verhökert. Insbesondere auch bei Haushaltsauflösungen oder Dachbodenfunden droht die schiere Vielzahl an potentiellen Versteigerungsobjekten zur Falle zu werden.

Da ist also Vorsicht geboten! Denn wer als gewerblicher Verkäufer gilt, der hat die selben Pflichten, wie derjenige, der von vornherein gewerblich tätig wird. Das heißt: Widerrufsrecht einräumen und entsprechende Widerrufsbelehrung darstellen, Informationspflichten beachten (Impressum etc.) und ggf. weitere Pflichten beispielsweise aus der Preisangabenverordnung, der Verpackungsverordnung oder anderen, zur täglichen Lektüre eines Gelegenheitsanbieters gehörenden Gesetze wahrnehmen. Und wer sich nicht daran hält, läuft Gefahr, abgemahnt zu werden.

Die Sache mit dem Gewährleistungsausschluss

“Als Privatverkäufer weise ich wegen dem neuen EU-Recht darauf hin, dass ich keine Garantie, Widerrufsrecht oder Rückgaberecht biete.”
So oder so ähnlich versuchen sich auch all diejenigen, die tatsächlich noch private und nicht gewerbliche Verkäufer sind, aus der Affäre zu ziehen und bringen sich dadurch nur in Schwierigkeiten.

Mal abgesehen davon, dass es, nach mehreren Jahren, in denen diese Formulierungen nunmehr verwendet werden, leicht erkennbarer Unsinn ist, noch von “neuem” Recht zu sprechen, ist auch der Rest ziemlich unnötig und falsch.

Ziel derartiger Formulierungen ist der Ausschluss der Mangelgewährleistungsrechte nach § 437 BGB. Diese geben nämlich in der Regel dem Käufer einer Sache das Recht, Nacherfüllung zu verlangen sowie Minderung oder Rücktritt zu erklären. Dass dies beim Verkauf von Uromas alter Stubenlampe eigentlich nicht gewollt ist, ist nachvollziehbar.

Die so oft in diesen Formulierungen erwähnten Widerrufs- oder Rückgaberechte bestehen sowieso nicht, da die entsprechenden gesetzlichen Regeln nur die Unternehmer als Verkäufer bei Verträgen mit Verbrauchern betreffen (Fernabsatzvertrag, § 312b BGB). Garantien im Sinne einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) müssten also solche eh ausdrücklich gewährt werden. Fehlt eine solche ausdrückliche Garantie, so ist sie nicht gegeben und ein “Ausschluss” der Garantie muss nicht erklärt werden.

Allein auf die Umgehung der Gewährleistungsrechte kommt es daher an.

Unternehmer dürfen jedenfalls keine Vereinbarungen mit ihren Kunden treffen, die die gesetzlichen Gewährleistungsrechte aushebeln. Einzig die Beschränkung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen ist zulässig.

Private Verkäufer, die keine Unternehmer sind, können jedoch durch Vereinbarung die Gewährleistungsrechte ausschließen. Nun ist das so eine Sache mit der “Vereinbarung”. Gemeint ist nämlich nur die “Individualabrede”, also die direkt im Kontakt mit dem Kunden getroffene Vereinbarung. Innerhalb allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ist ein solcher Gewährleistungsausschluss nicht möglich.

Nun werden die meisten entgegnen, dass man als privater Verkäufer ja eh keine AGB verwende. Und auch hier bleibt wieder festzustellen, dass nicht der Wille des Verkäufers sondern oft ein ungewollter Automatismus die Wurzel allen Übels ist. Wird nämlich eine bestimmte Vereinbarung bzw. Vertragsklausel nur oft genug in verschiedenen Verträgen verwendet, so wird sie zur allgemeinen Geschäftsbedingung, auch wenn dies nicht unbedingt in der Überschrift steht. Das kann bereits nach der dritten oder vierten Verwendung geschehen.

Die Verwendung gleichlautender Klauseln in mehreren Internetauktionen lässt daher AGB entstehen, die wiederum der Kontrolle durch die Regelungen der §§ 307ff BGB der Inhaltskontrolle unterzogen werden. Und da fallen Klauseln, die die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers ausschließen sollen, eben durch.

In der Folge bleiben gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers bestehen. Dieser kann also, tritt ein Mangel an der Kaufsache auf, diese dem Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises wieder aufs Auge drücken. Und schon kommt Uromas Lampe zurück.

Gewährleistungsausschluss hilft nicht immer!

So, wer jetzt die zwei aufgestellten Hürden genommen hat, wer also tatsächlich privater Verkäufer ist und auch noch wirksam die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen hat, der hat damit jedoch noch immer keinen Freifahrtschein um Schrott anzubieten. Es sei denn, der bezeichnet den Schrott auch als solchen.

Immer wieder geschieht es nämlich, so auch dem Schreiber dieser Zeilen, dass Ware als mangelfrei angeboten wird, die es letztlich jedoch gar nicht ist. Bei der entsprechenden Reklamation versucht sich manch Verkäufer sehr gern auf einen Gewährleistungsausschluss zurückzuziehen. Abgesehen davon, dass derartige Verkäufer meist schon die beiden ersten Hürden nicht genommen haben – also schon als gewerbliche Verkäufer gelten und zudem der Ausschluss sich als unwirksame AGB darstellt – ist auch die nun dargetane Meinung schlichter Blödsinn.

Wer eine Sache als mangelfrei darstellt und bezeichnet, sichert eine bestimmte wesentliche Eigenschaft zu. Diese Zusicherung gilt, unabhängig von etwaigen Gewährleistungsausschlüssen. Sie wird ggf. eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB darstellen. Jedenfalls verdrängt die Zusicherung den Gewährleistungsausschluss.

Wer also “voll funktionsfähig” in seine Auktion schreibt, der sollte sicherstellen, dass dies auch die Wahrheit ist.

Und nun?

Wie kann sich derjenige, der zwar privat verkauft, jedoch keine Ausschlussklausel mehr verwenden kann, ohne dass diese zur Allgemeinen Geschäftsbedingung wandelt, sich halbwegs absichern? Ein individuelles Aushandeln der Ausschlussklausel stösst bei einer Internetauktion denknotwendig auf praktische Hindernisse.

Dem Anbieter bleibt nur, den potentiellen Bieter so umfassend und genau wie möglich über den angebotenen Artikel und seinen Zustand aufzuklären. Kennt nämlich der Bieter einen Mangel bereits vor Abschluss des Kaufvertrages, also vor Abgabe des Gebotes, so kann er diesbezüglich später keine Mängelansprüche mehr geltend machen. Fehlt am angebotenen Moped daher ein Rad, sollte man dies auch explizit erwähnen. Ist die Funktionsfähigkeit eines 25 Jahre alten Digitalpianos nicht sicher, sollte dies auch ausdrücklich in der Auktion dargestellt werden. So kann sich der Anbieter vernünftig absichern.

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
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E-Mail: info@bella-ratzka.de
Web: www.bella-ratzka.de


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