Online-Handel
Online-Auktionen: Diebstahl des Verkaufsobjektes rechtfertigt Abbruch einer eBay Auktion
Hin und wieder entsteht Streit, wenn ein Anbieter auf Onlineplattformen (kurz) vor Ende der Auktion den Artikel wieder löscht und ggf. bereits abgegebene Angebote gleich mit. Laut eBay Statuten kommt bei vorzeitiger Beendigung der Auktion ein Kaufvertrag zwischen Anbieter und aktuell Höchstbietendem zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich zur Beendigung der Auktion berechtigt.
Mit dieser “gesetzlichen” Berechtigung hatte sich der Bundesgerichtshof zu beschäftigten (Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10). Denn der Hinweis, dass auch der Verlust des Artikels zur Beendigung der Auktion berechtigt, fand sich lediglich in den Hinweisen von eBay, nicht jedoch in den AGB.
Der BGH erteilte dem Kläger, der nach vorzeitiger Beendigung als Höchstbietender Schadensersatz geltend machte, eine Absage. Die Regelung in den AGB von eBay sei nicht dahingehend zu verstehen, dass nur gesetzlich normierte Gründe, die zur Rücknahme von Willenserklärungen berechtigen, gemeint seien. Vielmehr sei jedem Nutzer von eBay aufgrund der weitergehenden Hinweise klar, dass der Verlust des Artikels (auch durch Diebstahl) nach den maßgeblichen “Spielregeln” zur Beendigung der Auktion berechtige.
Die Entscheidung ist im Ergebnis sicherlich als richtig und vor allem praxisnah zu werten. Allerdings sollte eBay ggf. die entsprechende Klausel in den AGB etwas nachbessern, um zukünftige Streitigkeiten seiner Nutzer untereinander zu vermeiden.
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Internetrecht: 500 Online-Auktionen in 6 Wochen sind gewerbliche Tätigkeit
Immer wieder fällt vermeintlichen Privatverkäufern die Zahl der im Rahmen von Online-Auktionen angebotenen Artikel auf die Füße, wenn es um die Frage geht, ob man noch Privatverkäufer ist oder schon als gewerblicher Händler gilt.
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Das OLG Hamm hat nunmehr entschieden (Urteil vom 15.03.2011, Az.: I-4 U 204/10), dass jedenfalls derjenige gewerblich handelt, der innerhalb von 6 Wochen 500 Angebote ins Netz stellt, auch wenn davon nur ein Teil, vorliegend lediglich 25%, verkauft werden.
Der Beklagte hatte über 500 Auktionen innerhalb von 6 Wochen gestartet und war daraufhin von einer gewerblichen Händlerin abgemahnt worden. Die Unterlassungserklärung hatte er abgegeben, die Zahlung der Abmahnkosten verweigerte er. Die darauf gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Abmahnung der Klägerin sei nicht zu beanstanden, da mehrere Verbraucherrechte verletzt worden seien (fehlende Widerrufsbelehrung etc.). Der Beklagte habe, abgesehen von den streitgegenständlichen Auktionen, seit 2007 durchschnittlich 26 Bewertungen pro Monat erhalten. Zudem beinhalteten die streitgegenständlichen Auktionen vorwiegend Schallplatten, jedoch derart unterschiedlicher Stilrichtungen, dass diese Platten wohl kaum aus einer einzigen privaten Sammlung stammen könnten.
Auch wenn letzteres Argument durchaus angreifbar wäre (auch meine CD-Sammlung sieht sehr bunt aus), ist die Entscheidung selbstverständlich richtig. Auktionen in diesem Umfang können nur eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Das Gericht stellt dabei auf die Zahl der Auktionen in einem bestimmten Zeitraum (nicht auf die Verkaufserfolge!) ebenso wie auf die Zahl der durchschnittlichen monatlichen Bewertungen über einen weit größeren Zeitraum. Auch die Art und Weise der Angebote und deren Gestaltung sei ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit. Auf das tatsächliche Motiv des Beklagten, mit welchem er die Platten verkauft hat, komme es jedoch nicht an.
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Es muss also erneut davor gewarnt werden, zügellos alles was nicht gebraucht wird über Online Auktionsplattformen zu veräußern. Der Status des Privatverkäufers ist recht schnell dahin. Der gewerbliche Verkäufer – auch der, der gar keiner sein will, es aber trotzdem aufgrund der Zahl der Auktionen etc. ist – muss jedoch den Käufern diverse Rechte (Widerrufsrecht, Gewährleistung etc.) einräumen und er muss gewisse Informationspflichten erfüllen. Fehlt beispielsweise die Einräumung eines Widerrufsrechtes bzw. eine ordentliche Widerrufsbelehrung, so steht dem Käufer unter Umständen ein ewiges Widerrufsrecht zur Verfügung. Darüber hinaus droht ständig die Gefahr der Abmahnung durch andere gewerbliche Händler.
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Sind sie sich nicht sicher, ob ihre Online-Auktionen sie nicht schon längst zum gewerblichen Verkäufer gemacht haben, so lassen sie einen spezialisierten Anwalt die Angelegenheit prüfen. Gern können sie hierfür uns kontaktieren.
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Wettbewerbsrecht: Kostentragungspflicht des Verfügungsgegners auch ohne vorherige Abmahnung
Sinn und Zweck von Abmahnungen (auch) im Wettbewerbsrecht ist es, Rechtsverletzer auf Verstöße hinzuweisen und sie ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu einem alternativen, rechtsverletzungsfreien Verhalten zu bringen. Reagiert der Rechtsverletzer auf die Abmahnung nicht, ist meist eine einstweilige Verfügung, beantragt bei einem zuständigen Gericht, der nächste Schritt. Wird diese einstweilige Verfügung auf Antrag des Rechteinhabers bzw. Verletzten erlassen, hat der Verfügungsgegner, also der Rechtsverletzer, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Beantragt der Verletzte jedoch eine einstweilige Verfügung, ohne vorher den Rechtsverletzer abgemahnt zu haben, könnte der Rechtsverletzer den Unterlassungsanspruch sofort anerkennen und dadurch gemäß § 93 ZPO der Kostenlast entgehen. Er könnte einwenden, dass er schon auf eine Abmahnung reagiert hätte und somit keinen Anlaß für das gerichtliche Verfahren gegeben hat.
Die Kollegen Wisuschil & Partner weisen jedoch an dieser Stelle auf eine interessante, wenn auch wenig überraschende Entscheidung des LG Berlin (Urteil v. 19.1.2010, Az.: 27 O 962/09) hin. Auch in diesem Verfahren erfolgte der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung. Allerdings hatte der Verfügungsgegner mit seinem Begehr, sich gemäß § 93 ZPO von der Kostenlast freizuhalten, keinen Erfolg.
Er hatte letztlich bereits im Vorfeld Anlaß zu der Annahme gegeben, dass eine Abmahnung keinen Erfolg haben würde. Er hatte nämlich mit dem Prozessbevollmächtigten der Verletzten telefonisch Kontakt gehabt und war dabei darauf hingewiesen worden, dass die von ihm beabsichtigte Presseberichterstattung unzulässig sei. Da er trotz dieser Warnung die Berichterstattung trotzdem veröffentlich hat, legte nach Auffassung des LG Berlin den Schluss nahe, dass er sich auch von einer Abmahnung nicht hätte belehren lassen. Die Verletzte konnte daher mit einer sofort beantragten einstweiligen Verfügung ihre Rechte durchsetzen, ohne in die Gefahr der Kostentragung zu geraten.
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Finden daher Rechtsverletzungen statt, die Unterlassungsansprüche zur Folge haben und ggf. zur Abmahnung berechtigen würden, so sollte zunächst geprüft werden, ob tatsächlich eine Abmahnung notwendig ist, oder ob nicht sofort und ohne Kostenrisiko eine einstweilige Verfügung beantragt werden sollte. Hat der Rechtsverletzer Anlass zu der Annahme gegeben, er werde sich auch durch eine Abmahnung nicht belehren lassen, wird eine einstweilige Verfügung evtl. schneller zu einem vollstreckbaren Titel gegen den Rechtsverletzer führen, ohne dem Verletzten die Kosten des Verfahrens aufzubürden.
Dies sollte jedoch im Einzelfall durch einen spezialisierten Anwalt geprüft werden. Sind sie Opfer von abmahnfähigen Rechtsverletzungen Dritter geworden (wettbewerbswidriges Verhalten von Konkurrenten, unerlaubte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke (Fotos, Texte etc.), unerlaubte Werbung, unerlaubte Benutzung von Marken, Kennzeichen oder Domains etc.), beraten wir Sie gern im Hinblick auf die Möglichkeiten, die sich ihnen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bieten. Kontaktieren Sie uns!
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Internetrecht: Inhaber von ebay-Mitgliedskonten haften nicht für den Unfug Dritter
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Woche in einer sehr begrüßenswerten Entscheidung (Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 289/09) die Frage entschieden, ob der Inhaber eines ebay-Mitgliedskontos haftet, wenn ein unbefugter Dritter über dieses Konto Willenserklärungen abgibt, also Käufe oder Verkäufe tätigt.
Der BGH stellte dabei fest, dass eine Haftung des Kontoinhabers nicht unbedingt besteht. Die Haftungsfrage richte sich nach den Regeln der Stellvertretung. Demnach wird der Kontoinhaber nur zur Leistung verpflichtet, wenn der Dritte in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht handelt, der Kontoinhaber die Verfügung nachträglich genehmigt oder aber die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht greifen. Hat ein Unbefugter den ebay-Account gehackt, dann muss der Kontoinhaber gegenüber dem eigentlichen Anspruchsteller nicht erst leisten und sich auf den Schadensersatzanspruch gegen den Unbefugten verweisen lassen. Vielmehr kann er die Leistung gleich verweigern.
Es sei dabei unschädlich, wenn der Unbefugte die Zugangsdaten erlangt hat, weil der Kontoinhaber diese nicht sorgsam genug verwahrt hat. Auch Regeln der ebay-AGB können nicht zu einer Zurechnung führen, da diese nur zwischen ebay und dem jeweiligen Kontoinhaber gelten und ansonsten keine Außenwirkung entfalten.
Trotzdem sollten Zugangsdaten immer so sicher wie möglich verwahrt werden, um jegliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Bemerken sie, dass über ihren ebay Account Unbefugte Geschäfte tätigen, so benachrichtigen sie ebay umgehend und setzen sie sich zudem zeitnah mit einem spezialisierten Anwalt in Verbindung, damit etwaige Ansprüche abgewehrt und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unbefugten geltend gemacht werden können.
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Der gewerbliche Privatverkäufer in Auktionsplattformen
Auktionsplattformen wie E-Bay oder Riccardo sind eigentlich sinnvolle Angelegenheiten. Das ungeliebte Weihnachtsgeschenk kann ebenso wie zu klein gewordene Kleidung noch einer nahezu unbegrenzten Zahl an potentiellen Käufern angeboten werden. Das spart den Gang zum Flohmarkt und erhöht die Verkaufschancen erheblich. Für Privatleute, die mal eben ein zwei Sachen verkaufen wollen, ist dies eine feine Sache.
Längst haben auch gewerbliche Händler diese Plattformen und das Verkaufspotential erkannt. Und so dürfte ein Großteil der angebotenen Waren heutzutage im Rahmen von Festpreisangeboten einen Abnehmer finden. Der Auktionsgedanke leidet ein wenig.
Neben den privaten und den gewerblichen Verkäufern hat sich jedoch, oft unbemerkt von sogar den Betroffenen selbst, die Gruppe der gewerblichen Privatverkäufer gebildet. Diese Gruppe zeichnet sich meist dadurch aus, dass sie keinerlei Ahnung von ihrem Status haben. ´
Wer nämlich vom Verkaufsfieber gepackt wird und fröhlich immer neue Sachen auf Auktionsplattformen anbietet, der kann sehr schnell als gewerblicher Verkäufer gelten, obwohl er sich als Privatverkäufer wähnt. Denn für diese Einordnung kommt es nicht auf das gewollte Handeln sondern vielmehr auf die objektive Betrachtung an.
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Gewerbliches Handeln
Die Rechtsprechung hat verschiedene Kriterien entworfen, nach denen zu beurteilen ist, ob ein Verkäufer noch privat oder schon gewerblich handelt. Als gewerblicher Verkäufer kann eingestuft werden, wer eine große Anzahl von Artikeln anbietet, viel Neuware im Bestand hat oder mehrere gleichartige Artikel gleichzeitig verkauft. Im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung werden noch andere Kriterien hinzugezogen.
Ist das Kind den Stramplern entwachsen und werden alle 50 Strampler in gesonderten Auktionen angeboten, so dürfte eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Gleiches gilt beispielsweise, wenn man mehrere Handys gleichen Typs gleichzeitig anbietet. Immer kommt es dabei jedoch auf die Einzelfallentscheidung des angerufenen Gerichts an.
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Die Folgen gewerblichen Handelns
Zwei grundlegende Probleme stellen sich dem unerwartet gewerblich Handelndem. Zum einen haftet er gegenüber den Käufern wie ein professioneller Händler. Dies schließt unter anderem Gewährleistungs- und Schadensersatzrechte ein. Sind die Käufer Verbraucher, steht ihnen zusätzlich ein Widerrufsrecht zu. Dieses dürfte mangels vorhandener Widerrufsbelehrung vielfach zeitlich unbegrenzt gelten.
Zum zweiten werden echte gewerbliche Händler oftmals auf solche Angebote aufmerksam. Dies kann die Gefahr teurer Abmahnungen mit sich bringen. Wer gewerblich handelt hat nämlich erhebliche Informationspflichten, u.a. im Hinblick auf Impressum, Widerrufsbelehrung, Telemediengesetz, Dienstleistungsinformationsverordnung (DL-Info-VO) etc. Werden all diese Informationspflichten nicht erfüllt, so kann dies Unterlassungsansprüche wegen wettbewerbsrechtlichen Verstößen begründen. Die Folge sind teure Abmahnungen von Unternehmen, die sich in ihrem Territorium verletzt fühlen.
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Was tun…
Grundsätzlich sollte man nicht im Übermaß Dinge über Auktionsplattformen verkaufen. Die Folgen einer Einordnung als gewerblicher Verkäufer können verheerend sein. Zudem kann es nicht schaden, in den einzelnen Angeboten auf die Herkunft der Artikel (z.B. Haushaltsauflösung, Dachbodenfund, aus den Klamotten herausgewachsenes Kind etc.) hinweisen. Vermeiden Sie auch, für Verwandte und Freunde über Ihren Account Verkäufe zu tätigen. Zeigen Sie den jeweiligen Personen lieber, wie man solche Auktionen selbst durchführt. Das schützt Sie nicht nur vor eventuellem gewerblichen Handeln. Es verhindert auch, dass die Käufer etwaige Ansprüche (Mängel, falsche Ware, Schäden) Ihnen gegenüber geltend machen können. Haben Sie Zweifel, ob Ihre Angebote als gewerblich einzustufen sind, so lassen Sie dies einen spezialisierten Anwalt überprüfen.
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…wenn’s brennt?
Sind Sie bereits abgemahnt worden, dann verfallen Sie bitte nicht in Panik. Unterschreiben Sie nicht vorschnell Unterlassungserklärungen und zahlen sich nicht überhastet Anwaltsgebühren. Suchen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt auf, der zunächst die Berechtigung der Abmahnung und sodann etwaige Kostenerstattungsansprüche prüfen wird. Selbst wenn solche Ansprüche dem Grunde nach bestehen, ergibt sich oftmals für einen Anwalt die Möglichkeit, die Forderung erheblich zu reduzieren. Vermeiden Sie jedoch weitere Auktionen. Ggf. sollten Sie bereits gestartete Auktionen, sofern noch möglich, beenden.
Nehmen Sie Abmahnungen dieser Art auf jeden Fall ernst! Sollten Sie nicht reagieren, drohen teure gerichtliche Verfahren.
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Sowohl für die Prüfung Ihrer Angebote wie auch für den Fall, dass Ihnen eine Abmahnung ins Haus gekommen ist, stehen wir als Rechtsanwälte gern an Ihrer Seite. Kontaktieren Sie uns, wir können kurzfristige Besprechungstermine realisieren. Dank moderner Kommunikationsstrukturen ist auch eine bundesweite Bearbeitung von Mandaten möglich.