Ordnungswidrigkeiten
Auch ausländische Fahrerlaubnis kann bei Trunkenheitsfahrten entzogen werden
Wird ein Fahrzeugführer zweimal der Trunkenheitsfahrt überführt und weigert er sich, das daraufhin von der Fahrerlaubnisbehörde verlangte Medizinisch-Psychologische Gutachten (MPU) über seine Fahreignung beizubringen, so darf die Behörde, aufgrund des zulässigen Schlusses auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnis entziehen, auch wenn diese in Frankreich erworben wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz (VG Koblenz, Urteil vom 15.05.2013, Az.: 5 K 16/13.KO) entschieden.
Konkret hatte der Betroffene bereits 2003 seine deutsche Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt verloren und diese nicht wieder beantragt. Bei einer neuerlichen Trunkenheitsfahrt zeigte er einen 2002 in Frankreich ausgestellten Führerschein vor und gab an, er habe seine deutsche Fahrerlaubnis in eine französische Fahrerlaubnis umschreiben lassen.
Neben dem Verlangen auf Vorlage einer MPU wollte die Fahrerlaubnisbehörde auch im französischen Führerschein die fehlende Berechtigung, ein Kraftfahrzeug in Deutschland führen zu dürfen, eintragen. Beides verweigerte der Betroffene.
Das VG Koblenz billigte zunächst das Verlangen der Behörde nach der MPU und auch die Einbeziehung der Tat aus 2003 für die Bewertung, ob Zweifel an der Fahreignung bestehen. Es billigte schließlich auch die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Jeder Mitgliedstaat, in dem der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz habe, könne die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich die Zweifel an der Fahreignung durch das Verhalten des Betroffenen nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ergäben. Hier hatte der Betroffene ja bereits 2002 seine französische Fahrerlaubnis erhalten, so dass schon die Trunkenheitsfahrt 2003 zur Beurteilung der Fahreignung herangezogen werden durfte.
Ähnliches:
Steilvorlage für die Verfahrenseinstellung
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, am Tattag ein wenig zu schnell unterwegs gewesen zu sein. Anwaltlich verteidigt ließ er im Bußgeldverfahren zunächst überprüfen, ob die Messung tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Aufgrund eines eindeutigen Tatfotos ließ sich seine grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Verkehrsverstoß schwer leugnen. Alle Hoffnung ruhte daher auf dem durch den Sachverständigen zu erstattenden Privatgutachten.
Nachdem dieses vorlag, war klar, dass eine Verfahrenseinstellung in greifbarer Nähe war. Der Sachverständige teilte nämlich mit, dass er bei der Auswertung des Messfilmes des ganzen Tages sowie weiterer Anhaltspunkte zu der Auffassung gelangt, dass sich zumindest vernünftige Zweifel an der Messung aufdrängen würden. Diese Zweifel könnte er theoretisch auszuräumen. Im Normalfall könnte er diese Zweifel sogar praktisch auszuräumen. Nur in diesem Falle konnte es nicht.
Ob wohl in der Hauptverhandlung der Messebeamte, der als Zeuge geladen war, mitteilte, dass nach dem Messtag sämtliche Daten der Messvorgänge aus dem mobilen Gerät auf den Computer der Polizeidienststelle gesichert werden, war, sehr zur Verwunderung des Sachverständigen, eine ganz bestimmte Datei, aus der sich diverses hätte ableiten lassen können, verschwunden.
Darüber hinaus hatte der Sachverständige gewisse Zweifel an der Art und Weise, wie das Messgerät platziert wurde. Es drängte sich jedenfalls auf, dass der Messbeamte sich hier jedenfalls sich nicht an die Bedienungsanleitung gehalten hat. In einem solchen Fall muss davon ausgegangen werden, was ein standardisiertes Messverfahren nicht mehr vorliegt. Ein solches ist jedoch erforderlich, wenn das Gericht sich im Urteil einzig und allein auf den Messwert berufen möchte. Fehlt ein standardisiertes Messverfahren, so muss das Gericht umfänglich darlegen, warum ist dennoch davon ausgeht, dass die Messung korrekt ist.
Dies zu prüfen wäre dem Sachverständigen bereits im Privatgutachten grundsätzlich möglich gewesen. Allerdings teilt der Gutachter mit, dass der Hersteller des Messgerätes da anderer Meinung sei. Dieser überziehe ihn nämlich gerade mit einem zivilrechtlichen Verfahren, mit welchem er ihm untersagen möchte, bestimmte Daten der einzelnen Messungen selbst auszuwerten. Vielmehr sollen die Auswertungen durch den Hersteller, zu entsprechend hohen Preisen, durchgeführt werden.
Der Sachverständige teilte also mit, dass er selbstverständlich grundsätzlich in der Lage wäre, diese Daten, die auch vorhanden sind, auszuwerten, sich aufgrund des zivilrechtlichen Rechtsstreites jedoch nicht in der Lage sehe, diese Auswertung auch tatsächlich durchzuführen.
Das Gutachten enthielt also Zweifel an der Korrektheit der Messung, die Feststellung, dass ein standardisiertes Messverfahren jedenfalls nicht angenommen werden könne und darüber hinaus den Hinweis, dass eine tiefergehende Prüfung zwar grundsätzlich möglich, aus teilweise tatsächlichen und teilweise rechtlichen Gründen jedoch vom Sachverständigen nicht vorgenommen werden könne.
Das Gericht hatte zunächst die Auffassung, dass insbesondere der letztgenannte Hinderungsgrund jedenfalls dem Betroffenen nicht zur Last fallen könne. Es vertrat auch die vernünftige Ansicht, dass es vor dem Hintergrund der doch recht geringen Geldbuße und der Tatsache, dass die verhängten Punkte jedenfalls zu keinem schwerwiegenden Einschnitt in den verkehrsrechtlichen Lebenslauf des Betroffenen führen würden, die Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens, welches eventuell ebenfalls zu dem Ergebnis käme, dass berechtigte Zweifel an der Korrektheit der Messung vorliegen könnten, hier nicht angezeigt war. Das Verfahren wurde daher gemäß § 47 II OWiG eingestellt.
Es macht also durchaus häufig Sinn, sich nicht in das Schicksal eines ergangenen Bußgeldbescheides zu ergeben, insbesondere, wenn Punkte in Flensburg mit verhängt werden. Vielmehr ist es oftmals von Erfolg gekrönt, zumindest außergerichtlich im Wege eines Privatgutachtens die Korrektheit der Messungen zu prüfen, auch um gegebenenfalls die weitere Verteidigung am Ergebnis dieses Gutachtens auszurichten.
Dass es in manchem Landstrich unserer Republik Gerichte gibt, die gerade dieses, wahrscheinlich unter Verweis auf lokales Landrecht, verhindern, soll Gegenstand eines späteren Beitrages werden.
Die Anwälte unserer Kanzlei können auf eine jahrelange Erfahrung und Spezialisierung in der Verteidigung im Bußgeldverfahren verweisen. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für derartige Verteidigungen zur Verfügung.
Ähnliches:
Bußgeldrecht: “Hochglanzbild” gehört zur Akte
Wer einen Bußgeldbescheid erhält, welchem ein Tatfoto beigefügt ist, fragt sich manchmal, wie irgendjemand den Täter mit diesem Foto identifizieren kann. Wer einmal eine Akte in einem Bußgeldverfahren in der Hand hatte wird sich meist ähnliches fragen. Denn in vielen Fällen ist auch in der Akte selbst ein kaum besseres Foto enthalten.
In der Regel ist jedoch ein “Hochglanzbild” vorhanden (notfalls elektronisch), welches eine wesentlich höhere Qualität aufweist und damit für Richter, Verteidiger und ggf. Sachverständige als Grundlage zur Identifikation dienen kann.
Der Verteidiger in einem Bußgeldverfahren hat das Recht, einen Abdruck eines solchen qualitativ hochwertigen Bildes zu verlangen (und zu erhalten), wenn der in der Akte enthaltene Abdruck eine Identifikation nicht zulässt (AG Plön, Beschl. v. 23.01.2013, Az.: 4 OWi 10/12 GE). Dem Verteidiger, der nur in der Tatsacheninstanz vor dem Amtsgericht die Möglichkeit habe, Einwände gegen die Qualität des in der Akte enthaltenen Abdruckes des Tatfotos zu erheben, müsse in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung die Möglichkeit gegeben werden, qualifizierte Einwände gegen die Fahrereigenschaft des Betroffenen vorzubringen.
Im Übrigen müsse auch der Tatrichter hinreichend genau überprüfen können, ob es sich beim Betroffenen tatsächlich um den Fahrer handelt. Hierzu müsse er anhand des Fotos die Identifizierungsmerkmale sorgfältig prüfen können.
Klappt dies nur bei Vorliegen eines qualitativ hochwertigen Bildes, dann muss dieses zur Akte genommen werden.
Über die Entscheidung berichtete der Kollege Burhoff hier.
Ähnliches:
Verkehrsrecht: Fahrtenbuchauflage auch für aufklärungswilligen Fahrzeughalter
Kann der Fahrer eines Kraftfahrzeuges, mit dem gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde, nicht ermittelt werden, so kann dem Halter des Fahrzeuges die Auflage gemacht werden, ein Fahrtenbuch zu führen, damit bei zukünftigen Verstößen der Fahrer benannt werden kann. Dies soll auch gelten, wenn der Halter an der Ermittlung des Fahrers durch konkrete Angaben mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen der Behörde aber letztlich erfolglos blieben, meint das Verwaltungsgericht Minden (VG Minden, Urteil vom 17.01.2013, Az.: 2 K 1957/12; siehe auch hier).
Der Halter des betroffenen Fahrzeuges hatte angegeben, dass seine beiden Söhne das Fahrzeug ebenfalls benutzen. Beide Söhne hatten angegeben, zum Tatzeitpunkt mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein. Wer jedoch gefahren war, wussten beide nicht mehr. Dies war auch sonst nicht zu ermitteln.
Das VG Minden vertritt die Auffassung, dass dem Halter das Führen eines Fahrtenbuches auch dann auferlegt werden kann, wenn er die Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrers nicht zu vertreten hat. Dies gelte auch, wenn der Halter an der Ermittlung des Fahrers versuchte mitzuwirken, die Identifizierung des Fahrers jedoch, egal aus welchen Gründen, scheiterte.
Ähnliches:
OLG Naumburg: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren betrifft auch die Bedienungsanleitung
Das ist doch mal eine Entscheidung, die mir hier im OLG Bezirk Naumburg Freude bereitet: “Mein OLG” hat festgestellt, dass die Akteneinsicht in einem Bußgeldverfahren selbstverständlich die Einsicht in die Bedienungsanleitung umfasst (OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2012, Az.: 2 Ss (Bz) 100/12; Volltext beim Kollegen Burhoff hier).
Die Verteidigung hatte sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren vergeblich die Bedienungsanleitung erbeten. Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hatte darauf folgende, vom OLG Naumburg zitierte Antwort:
“Der Verteidiger hat im Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in die Bedienungsanleitung (Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 04.02.2012, Az.: 4 OWi 989/11). Die zahlreichen von dem Verteidiger dem Messbeamten gestellten Fragen zeigen im Übrigen, dass die Stellung sachgerechter Fragen auch ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung möglich ist.”
Das OLG Naumburg sieht dies allerdings anders:
“Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden (vgl. LG Ellwangen, Beschl. v. 14.12.2009 — 1 Qs 166/09 —; AG Gelnhausen, Beschl. v. 14.09.2012 — 44 OWi 2945 Js 1351/10; AG Verden, Beschl. v. 23.08.2010 — 9 b OWi 764/10— jeweils zitiert nach juris; eine Rechtsprechungsübersicht findet sich in Burhoff, Dauerbrenner: (Akten-)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren in VRR, 250 f.). Dies folgt schon aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit (vgl. LG Ellwangen, VRR 2011, 117). Nur wenn dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die auch dem Sachverständigen zugänglich sind, ist es ihm möglich, das Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus wäre ohne Akteneinsicht im geschilderten Umfang zwischen Betroffenem und der Ermittlungsbehörde keine Waffengleichheit gegeben, wenn die Ermittlungsbehörde einen Wissensvorsprung dadurch erlangt, dass sie maßgebliche Unterlagen zurückhält und dem Betroffenen deren Kenntnisnahme verweigert. Es ist nicht ausreichend, den Verteidiger auf allgemein zugängliche Sekundärliteratur zu verweisen, in denen die Funktions- und Bedienweise von Geschwindigkeitsmessgeräten erklärt wird.”
Und weiter:
“Ihr Verteidiger führt hierzu zutreffend in der Rechtsbeschwerdebegründung aus: „Wenn das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführt, dass „die Stellung sachgerechter Fragen auch ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung möglich ist”, verkennt es, dass der Verteidiger und die Betroffene ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung zum einen nicht überprüfen können, ob und inwieweit die Beantwortung zur Bedienungsanleitung und den technischen Grundlagen des Messgerätes gestellter Fragen zutreffend erfolgte. Zum anderen ergeben sich aus dem Inhalt der Bedienungsanleitung auch erst Fragen und Probleme, die es in der Hauptverhandlung oder ggf. durch ein Sachverständigengutachten zu klären gilt, von denen aber weder Verteidiger noch Beteiligter ohne gewährte Einsicht Kenntnis haben.” “
Damit dürfte die Streitigkeit hier soweit geklärt sein.
Interessanterweise wird die Entscheidung vom Kollegen Krumm an dieser Stelle (ein wenig) kritisiert. Er merkt an, dass er nicht nachvollziehen könne, warum die Akteneinsicht alle Unterlagen betreffen solle, die auch ein Sachverständiger bekäme, obwohl sich diese Unterlagen vielleicht noch nicht einmal bei der Verwaltungsbehörde befänden.
Für die zentrale Bußgeldstelle in Sachsen-Anhalt lässt sich feststellen, dass dort zumindest Kopien der Bedienungsanleitung vorhanden sein dürften. Jedenfalls wird mir in Bußgeldverfahren regelmäßig angeboten, die Bedienungsanleitungen dort einzusehen. Zur Versendung einer Kopie sehe man sich aus urheberrechtlichen Gründen nicht veranlasst (dies ist, wie auf dieser Seite schon mehrfach festgestellt, Quatsch!).
Und warum der Verteidiger nicht alle Unterlagen, die für eine Verteidigung notwendig sind, erhalten solle, erschließt sich mir auch nicht. Die Prüfung, ob der Messbeamte alle Bedienschritte genau eingehalten hat, ist nur anhand der Bedienungsanleitung möglich. Immer dann, wenn es um standardisierte Messverfahren geht, spielt dies eine herausragende Rolle. Denn nur bei Einhaltung aller Bedienschritte anhand der Bedienungsanleitung ist ein standardisiertes Messverfahren überhaupt gegeben. Ob ein solches standardisiertes Messverfahren vorliegt sollte jedoch jeden Bußgeldrichter interessieren. Für die Verteidigung ist es allemal eine zwingend notwendige Information.
Jeder Verteidiger sollte daher dringlichst auf Akteneinsicht auch in die Bedienungsanleitung bestehen, da eben auch Messbeamte nicht immer alles korrekt machen und sich so in der ein oder anderen Art und Weise eine Unverwertbarkeit der Messung ergeben kann. Diese Verteidigungschance für den Mandanten nicht zu ergreifen wäre fatal.
Am Rande: Zumindest im Bereich des Amtsgerichtes Eisleben gibt es diesbezüglich keine Probleme. Die zentrale Bußgeldstelle stellt sich im Hinblick auf die Übersendung, wie bereits erwähnt, zwar regelmäßig quer. Das Amtsgericht zieht hier jedoch in letzter Zeit offenbar immer die Bedienungsanleitung bei und stellt sie der Verteidigung unproblematisch zur Verfügung.
Ähnliches:
Stetes Falschparken kann Führerschein kosten
Nicht nur wiederholte Gewalttaten (siehe hier) sondern auch hartnäckiges Falschparken bringt Gefahr für den Führerschein. Das Berliner Verwaltungsgericht hat zumindest gerade einem sehr hartnäckigen Falschparker bestätigt, dass er sich als Ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat (VG Berlin, Beschluss vom 10.09.2012, Az.: VG 4 L 271.12).
Der Betroffene hatte offenbar zwei Fahrzeuge auf sich zugelassen, mit denen zwischen Ende 2010 und Mitte 2012 immerhin 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten (127 Parkverstöße, 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen) begangen wurden, was die Fahrerlaubnisbehörde zum Entzug der Fahrlerlaubnis veranlasste.
Der Betroffene wandte u.a. ein, dass ihn selbst nur 42 Verstöße beträfen, der Rest sei Sache seiner Mitarbeitern. Das Verwaltungsgericht folgte ihm jedoch nicht.
Verstöße im ruhenden Verkehr seien zunächst grundsätzlich bei der Frage der Fahreignung zu berücksichtigen, wenn sie derart häufig begangen werden, dass daraus eine Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsregeln abgeleitet werden kann. Bei nahezu einem Verstoß pro Woche sei dies wohl der Fall. Die Verstöße seiner Mitarbeiter hätte der Betroffene nach Auffassung des VG verhindern können. Dass er dies nicht getan hat, zeige wohl wiederum seine Gleichgültigkeit.
Bislang scheint die Entscheidung noch nicht rechtskräftig zu sein.
Ähnliches:
Fahrerlaubnisentzug bei Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs
Wer mit Alkohol im Blut ein Kraftfahrzeug führt, riskiert seinen Führerschein. Das ist soweit klar. Dabei geht es nicht nur im ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Urteil im Strafverfahren. Vielmehr ist die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ein von manchem übersehenes aber recht häufig vorkommendes Ärgernis.
Drogenkonsumenten wissen dabei schon seit langem, dass der Konsum von Drogen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nach sich zieht. Dies gilt bei harten Drogen auch ohne Bezug zum Straßenverkehr.
Das Verwaltungsgericht Mainz (10.07.2012, Az.: 3 L 823/12.MZ) hat nun auch im Falle des erheblichen Alkoholkonsums ohne direkten Zusammenhang zum Führen eines Kraftfahrzeuges die Entziehung der Fahrerlaubsnis bestätigt. Der Betroffene hatte mit 3 Promille auf einem Fest randaliert. Die Fahrerlaubnisbehörde nahm dies zum Anlaß, ein Alkoholproblem zu vermuten und an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu zweifeln. Dabei nahm die Behörde an, dass der vermutete Alkoholmißbrauch beim Betroffenen die Fähigkeit zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen nicht mehr gegeben sei.
Das von der Behörde verlangte medizinisch-psychologische Gutachten brachte der Betroffene nicht bei. Folglich entzog die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht segnete dies auch so ab.
Personen, die einen Alkoholspiegel von über 1,6 Promille erreichten, gehören nach Auffassung des Gerichtes zu den überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Kraftfahrern, bei denen aufgrund der regelmäßig dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik eine erhebliche Gefahr für eine Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr bestehe. Dies gelte insbesondere beim Betroffenen, der selbst bei 3 Promille noch aggressiv aufgetreten war und der aufgrund der Notwendigkeit, seine Arbeitsstelle mit seinem Auto erreichen zu müssen, erheblich in der Gefahr schwebe, auch alkoholisiert ins Auto zu steigen.
Diese Situation reiche aus, um der Fahrerlaubnisbehörde das Recht zu geben, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist, wenn auf ein entsprechendes Verlangen das Gutachten nicht vorlegt wird, dann die logische Folge.
Ähnliches:
Führerscheinrecht: Rückschluss von THC-Konzentration im Blut auf Häufigkeit der Cannabis-Einnahme
Vor einigen Tagen hatten wir an dieser Stelle über eine Entscheidung des VG Darmstadt im Hinblick auf die Führerscheinentziehung wegen Cannabis-Konsum hingewiesen. Nun hat uns das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit einer neuen Entscheidung (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.06.2012, Az.: 9 L 592/12) beglückt, die recht hohe Praxisrelevanz hat.
Ein Fahrzeugführer war in einer Verkehrskontrolle angehalten und mit seinem Einverständnis im Anschluss einer Blutentnahme unterzogen worden (dass man eine Blutentnahme nicht so einfach zustimmen sollte, erläutern wir hier). Es war eine erhebliche THC-Konzentration festgestellt worden. Eigenen Angaben zufolge hatte der Fahrzeugführer in der Nacht zuvor zwei Joints konsumiert. Gegen diese Einlassung sprach bereits die Höhe der festgestellten THC-Konzentration.
In der Folge ging die Führerscheinbehörde davon aus, dass der Fahrzeugführer nicht nur zum zugegebenen Zeitpunkt sondern noch einmal vor der Fahrt, die ihr Ende in der Verkehrskontrolle fand, gekifft haben müsse. Damit wurde ein mindestens zweifacher und damit gelegentlicher Konsum angenommen.
Das VG stützte diese Annahme. Wer zweimal in kurzen Zeitabständen Cannabis konsumiert, konsumiert “gelegentlich”. Damit ist die Grundlage für den Führerscheinentzug gegeben. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Fahrt eine erhebliche THC-Konzentration im Blut des Fahrzeugführers vorhanden war, spräche zudem dafür, dass der Fahrzeugführer zwischen Konsum der Droge und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen könne. Damit rechtfertige das besondere Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs den Führerscheinentzug, selbst wenn zwischen der Drogenfahrt und dem Entzugszeitpunkt mehrere beanstandungsfreie Monate lagen.
Die Entscheidung erscheint, im Vergleich zur Darmstädter Rechtsprechung, wesentlich konsequenter. Allerdings ist dies im Hinblick auf die immensen Gefährdungen des Straßenverkehrs durch Drogenfahrten durchaus nachvollziehbar.
Sollten Sie wegen einer Drogenfahrt, dem Konsum von Cannabis oder welcher Droge auch immer oder aus sonstigen Gründen mit einem drohenden Entzug der Fahrerlaubnis konfrontiert sein, so sollten Sie sich rechtzeitig anwaltlichen Rats bedienen. Ein im Verkehrsrecht bzw. Fahrerlaubnisrecht (Führerscheinrecht) spezialisierter Rechtsanwalt kann anhand der aktuellsten Rechtsprechung am ehesten ihre Verteidigungschancen prüfen. Gern können Sie uns in solchen Angelegenheiten kontaktieren.
Ähnliches:
Verkehrsrecht: Kein Fahrerlaubnisentzug bei nur zwei Cannabis-Fahrten (meint zumindest das VG Darmstadt)
Werden Autofahrer beim Fahren unter Einfluss von Drogen erwischt, drohen häufig neben den bußrechtlichen Konsequenzen auch Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde, insbesondere Anordnungen medizinisch-psychologischer Untersuchungen (MPU) oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Gemäß der Anlage 4, Nr. 9ff der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) besteht in der Regel die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schon beim nachgewiesenen Konsum von Drogen mit Ausnahme von Cannabis. Dabei ist es unerheblich, ob der Drogenkonsum im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges stand.
Im Falle des Konsums von Cannabis wird unterschieden, ob es sich um einen regelmäßigen oder einen gelegentlichen Gebrauch handelt. Es kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn auch bei gelegentlichem Cannabis-Konsum der Betroffene nicht zwischen dem Konsum der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann. Will heißen: Wer nicht mehr realisiert, dass er bekifft nicht fahren darf und evtl. mehrfach entsprechend erwischt wird, riskiert seinen Führerschein.
Damit ist auch klar: Wer nicht einmal “gelegentlich” Cannabis konsumiert, der sollte mit der Fahrerlaubnisbehörde keinen Stress haben. Das gilt auch dann nicht, wenn ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt wird.
Was jedoch unter “gelegentlich” zu verstehen ist, ist Auslegungssache der Gerichte. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat nun entschieden, dass derjenige, der innerhalb von vier Jahren zwei mal beim Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabis-Einfluss erwischt wird, jedenfalls noch nicht “gelegentlich” konsumiert (VG Darmstadt, Beschluss vom 12.06.2012, Az.: 2 L 473/12). Einerseits spreche der weite Zeitrahmen gegen das Merkmal des gelegentlichen Konsums. Anderseits wurde wertend auch berücksichtigt, dass der maßgebliche Grenzwerte in beiden Fällen nur geringfügig überschritten wurde.
Da allerdings schon das VG Darmstadt in seiner Entscheidung darauf hinweist, dass diverse Oberverwaltungsgerichte in solchen Fällen anders entschieden haben, dürfte fraglich sein, ob sie die Darmstädter Auffassung tatsächlich durchsetzt.