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Sonstiges

Gerichtliche Forschungsarbeit? Und dennoch kein Familienrecht!

Dieser Post muss, obwohl einem Rechtsgebiete eindeutig zuzuordnen, leider in die Kategorie “Sonstiges”, denn wir haben weder die Kategorien “Familienrecht” noch “Oh mein Gott!”. Und dass der Schreiber dieser Zeilen kein Familienrechtler ist, fällt spätestens bei der Lektüre dieser Seite auf. An dieser (negativen) Einstellung ändert auch die vom Kollegen Burschel hier dargestellte never ending story nichts, auch wenn sie noch so skurril zu sein scheint. Dennoch soll sie hier nicht unerwähnt bleiben:

Die Mutter des Kindes, das letztlich im Mittelpunkt des Verfahrens steht, hatte um den Zeugungszeitpunkt herum offenbar nähere, zeugungsfördernde Begegnungen mit zwei Männern, die damit beide als Vater in Betracht kommen. Pikant ist dabei, dass die beiden potentiellen Erzeuger Brüder, ja gar Zwillinge sind. Eineiige (monozygote) Zwillinge. Der Humangenetiker weiß an dieser Stelle: Das macht die Sache nicht einfacher!

So hatte dann auch das OLG Celle die bedauernswerte ehrenvolle Aufgabe, den Sachverhalt zu erforschen und eine Entscheidung zu treffen, wer denn nun der Papa ist. Der beauftragte Sachverständige untersuchte in seinem Abstammungsgutachten die Gene von Kind und Vätern sehr genau. Statt der üblichen 12 “Marker”, zog er mehr als 1000 derartige Anhaltspunkte zu Rate. Kosten: wohl ca. 100.000 Euro. Ergebnis: Nichts genaues weiß er nicht!

Selbst dieses umfangreiche Gutachten führte zu keinem Erfolg, was das OLG Celle dazu bewog, die Sache abzuschließen. Die gegen den einen Zwilling gerichtete Vaterschaftsklage wurde abgewiesen.

Nun sind wir Deutschen ein gründliches Volk und das Bundesverfassungsgericht hob die offenbar vorschnell getroffene Entscheidung des OLG Celle wieder auf. Das war im Jahr 2010.

Das OLG Celle hatte damit den Spielball wieder und wollte munter weiter den entscheidenden Hinweis auf die Vaterschaft suchen. Nach Auskunft weiterer Sachverständiger ergab sich die vage Chance, dass die Untersuchung des Spermas beider möglicher Vaterschaftskandidaten eventuell einen kleinen Hinweis auf die Möglichkeit…….naja, also jedenfalls weiterhelfen könnte.

Nur, diese Hoffnung machten die Probanden selbst zunichte. Der eine wollte nicht, der andere konnte nicht. Der nicht beklagte Zwilling hatte sich offenbar zwischenzeitlich sterilisieren lassen, was eine Untersuchung unmöglich machte. Die Untersuchung des Beklagten hätte offenbar zwar angeordnet werden können. Dies sei nach Auffassung des OLG Celle aber nur dann dem Probanden zumutbar, wenn nach wissenschaftlichen Grundsätzen eine Aufklärbarkeit des Sachverhaltes zu erwarten ist. Das sei hier nicht der Fall (OLG Celle v. 30.01.2013, Az.: 15 UF 51/06).

Das OLG Celle brach daher die Beweisaufnahme ab. Ob die damit einhergehende Klageabweisung wieder das Bundesverfassungsgericht beschäftigen wird, muss sich noch zeigen.

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Das Jahr geht zu Ende…

…und wir sagen an dieser Stelle erst einmal DANKE!

Danke an alle Leser dieser Seiten für wieder einmal fantastische Zugriffszahlen. Danke an alle Mandanten für ihr Vertrauen und die tolle Zusammenarbeit. Danke an alle Kollegen für die kleinen Scharmützel und die sinnvollen Lösungen in den rechtlichen Auseinandersetzungen.

Das erste komplette Jahr Bella & Ratzka hat uns bestätigt, dass unsere Entscheidung, diese Kanzlei zu gründen, absolut richtig war. Und so freuen wir uns auf das nächste Jahr, dass sicherlich wieder viel Arbeit aber auch viel Erfolg bereit hält.

In diesem Sinne wünschen wir allen Lesern, Mandanten & Kollegen einen guten Start ins Jahr 2012!

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Unterhaltsames: Dämliche Diebe

Es ist schon einige Jahre her, da zeigten ein paar Automatendiebe erhebliche Intelligenzdefizite.

Nachdem man einen Zigarettenautomaten vor Ort nicht knacken konnten, rissen sie diesen mit Hilfe ihres Autos und eines Abschleppseiles kurzerhand von der Wand ab und luden ihn in ihren Kombi ein. Das ganze geschah nachts.

Nun wollten die Intelligenzbestien offenbar noch vor der Dämmerung den erbeuteten Automaten ausweiden um an die Moneten zu gelangen. Da es aber dunkel war, brauchten die Jungs Licht. Also hielten sie auf einem Parkplatz, der jedoch nur spärlich beleuchtet war. Sie legten den Automaten vor ihr Auto und schalteten das Licht ein, um genügend zu sehen. Da sie sich auf einem regelmäßig bestreiften Bahnhofsvorplatz befanden sahen nun, den Scheinwerfern sei Dank, auch die vorbeistreifenden Polizeibeamten aus ihrem Fahrzeug heraus die Szenerie und steuerten auf die Knaben zu.

Damit hatte die Dämlichkeit aber noch kein Ende. Denn die Täter bemerkten den sich nähernden vierrädrigen Blaulichtträger und wollten flüchten. Sie sprangen daher ins Auto, ließen es an und gaben Gas.

Aber, da war doch noch was…RICHTIG! Der Automat! Der lag nämlich immer noch vor dem Fahrzeug der Täter, welches sich nunmehr auf den Automaten schob und damit in seinem Vorwärtsdrang erheblich behindert wurde. Die Polizeibeamten konnten sich daher genüßlich Zeit lassen und ihre “Beute” einfach nur einsammeln.

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Rundblick zum Wochenende (9)

So, eine ereignisreiche Woche war es ja:

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Die Kanzlei Lampmann Behn Rosenbaum berichtet hier über imaginär verkaufte Telefone.

Der Kollege Klenner berichtet hier über ein wirklich überraschendes Einlenken der Gegenseite.

Dass auch der Karneval nicht vor Abmahnungen sicher ist, zeigt Kollege Ferner hier.

Einen Ausrüstungsgegenstand, den man als Strafverteidiger sich unbedingt zulegen sollte, zeigt der Kollege Hoenig hier.

Und schließlich berichtet der Kollege Burhoff hier über den Fortgang des für Strafverteidiger sehr interessanten Prozesses gegen den Kollegen Lucas.

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Ein schönes Wochenende!

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Rundblick zum Wocheende (8)

Da der Fall zu Guttenberg nun offensichtlich erstmal erledigt ist, scheint der Anteil wirklich interessanter Meldungen in dieser Woche wieder erheblich gestiegen zu sein. Eine kleine Auswahl:

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Was passiert, wenn Richter und Mandant erörtern, wer wen wann anruft, beschreibt der Kollege Brandau hier.

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Nicht minder verwirrend sind Identifizierungsversuche, von denen der Kollege Siebers hier berichtet.

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Wie eine “heldenhafte” Sängerin ein wenig im Clinch mit einem weit weniger heldenhaften “Blatt” liegt, faßt Kollege Kompa hier zusammen.

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Dass ein Freispruch manchmal eine echte Überwindung für einen Richter sein kann, stellt Kollege Nebgen hier dar.

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Soviel zu dieser Woche!

Ähnliches:

Das bayrische Bieruniversum wackelt!

Wer “Bavaria” hört, denkt an weißblauen Himmel, Gamsbärte und Bierseeligkeit. Letztere scheint nun erheblich gestört. Denn bei “Bavaria” denken viele Holländer offenbar an ein eigenes Bier.

Um dieses entspann sich ein Rechtsstreit, wollte doch der Bayrische Brauerbund den Holländern untersagen, das Bier “Bavaria” zu nennen, da bayrisches Bier eine geschützte geografische Angabe ist. Nachdem das Landgericht und das OLG München dem Ansinnen stattgegeben hat, kamen dem BGH Zweifel. Der EuGH, dem der BGH die Sache zur Vorabentscheidung vorlegte, hatte nunmehr zu entscheiden (Urteil v. 22.12.2010, Az.: C-120/08; siehe beck-aktuell hier), und er entschied gegen die bayrischen Brauer.

Der EuGH stellte fest, dass die Marke “Bavaria” seit 1995 in Deutschland Markenschutz genießt. Die bayrischen Bierbrauer hatten 1993 bereits beantragt, bayrisches Bier als geschützte geografische Angabe schützen zu lassen. Dem wurde allerdings erst im Jahre 2001 stattgegeben.

Das war Anlaß für den EuGH, das nunmehrige Ansinnen der Bierbrauer zurückzuweisen. Denn jedenfalls entfalte die geschützte geografische Angabe erst ab ihrer Eintragung (2001) eine Schutzwirkung. Somit sei die Kollision zwischen geschützter geografischer Angabe und Marke in diesem Fall zugunsten der Marke aufzulösen. Bezugspunkt für die Bewertung der Kollision sei der Zeitpunkt der Eintragung der geschützten geografischen Angabe, nicht deren Beantragung.

Dem BGH wird nun nichts anderes übrig bleiben, als das Begehr der bayrischen Bierbrauern zurückzuweisen.

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Vorweihnachtlicher Rundblick

Zum letzten Mal vor Weihnachten ein kleiner Rundblick durch die juristische Blog-Landschaft:

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Besonders lesenswert ist dieser Beitrag der Kollegen Schwenke & Dramburg zum Recht am Bild des eigenen Rentiers.

Dass ein äußerst unprofessioneller Strafverteidiger den Zugang zum Knast in Berlin Moabit erheblich erschweren kann, zeigt sich an diesem Beitrag des Kollegen Hoenig.

Der gleiche Kollege stellt auch hier sehr eindrucksvoll dar, dass sich anwaltliche Ausführungen gelegentlich rustikal zu verständlichen Anweisungen abkürzen lassen.

Vom unverschämten Umgang eines Gerichtes mit Revisionsbegründungsfristen berichtet der Kollege Burhoff hier.

Dass Mitarbeiter der “objektivsten Behörde der Welt” gelegentlich ein völlig falsches Rollenverständnis aufweisen zeigt der Kollege Siebers hier.

Schließlich erfreut uns die Kollegin Braun mit einem kleinen vorweihnachtlichen Gedicht, in dessen Konsequenz wohl eine weihnachtsmannfreie Zone entstehen könnte.

Ähnliches:

Bildagenturen müssen Zulässigkeit von Berichterstattungen, für die sie Bilder liefern, nicht prüfen

Liefert eine Bildagentur an eine Zeitung oder Zeitschrift Bilder von bestimmten Personen, so muss die Bildagentur nicht prüfen, ob die Berichterstattung der Zeitung oder Zeitschrift im Hinblick auf diese Personen zulässig ist oder nicht. Insbesondere bestehen keine Ansprüche der abgebildeten Personen gegenüber der Bildagentur auf Schadensersatz. Dies hat der Bundesgerichtshof in aktuellen Entscheidungen so festgestellt (Urteile v. 07.12.2010, Az.: VI ZR 30/09 und VI ZR 34/0).

Die Beklagten betreiben ein Bildarchiv, in dem sie auch Bilder des Klägers, der wegen mehrfachen Tötungsdelikten seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt, archiviert hatten. Es handelte sich dabei unter anderem um Bilder aus den fünfziger und sechziger Jahren. Solche Bilder gaben die Beklagten an das Magazin ” Playboy” heraus. Die Zeitschrift bebilderte damit einen Artikel mit dem Namen “Die Akte … Psychogramm eines Jahrhundertmörders”. Der Kläger machte geltend, die Herausgabe der Bilder nicht genehmigt zu haben und somit in seinem Recht am eigenen Bild verletzt worden zu sein. Die Klagen wurden vom Landgericht zurückgewiesen. In der Berufungsinstanz gab das Oberlandesgericht den Klagen teilweise statt. Der BGH hob diese Entscheidung nunmehr auf und wies die Klagen zurück.

Nach Auffassung des BGH steht der Austausch von zulässigerweise archiviertem Bildmaterial unter dem Schutz der Pressefreiheit. Die Pressefreiheit schützt neben der eigentlichen Veröffentlichung auch jegliche publizistische Vorbereitungshandlungen, die einer Veröffentlichung vorausgehen. Die Verantwortung für die Veröffentlichung selbst hat das Medium zu tragen, welches die Veröffentlichung tatsächlich vornimmt. Die Bildagentur hat keinerlei Prüfungspflicht bei der presseinternen Weitergabe von Bildmaterial. Jedenfalls entstünde dem abgebildeten Kläger durch die Weitergabe der Bilder auch kein Nachteil, der zu einem Anspruch auf Unterlassung führt.

Zur Pressemitteilung 235/2010 des BGH

Ähnliches:

Amtshaftung bei überlanger Zivilverfahrensdauer

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen einem Kläger Ansprüche gegen das Bundesland zustehen, vor dessen Gerichten eher aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer in einem Zivilprozess seine Ansprüche zwar titulieren, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz des Beklagten diese jedoch nicht mehr durchsetzen konnte (Urteil vom 04.11.2010, Az.: III ZR 32/10).

Der Kläger hatte den ursprünglichen Beklagten auf Zahlung von Werklohn gerichtlich in Anspruch genommen. Nachdem zunächst ein positives Grundurteil kräftig wurde, an das zuständige Landgericht über die Höhe der Ansprüche noch separat zu entscheiden. Diesbezüglich waren umfangreiche Beweisermittlungen notwendig. Gegen das Urteil, mit welchem der Klage der Höhe nach teilweise stattgegeben wurde, legten beide Streitparteien Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens geriet der Beklagte in Insolvenz. Wegen Masseunzulänglichkeit hatte der Kläger keine Chancen mehr, die ihm zustehenden Ansprüche auch tatsächlich durchzusetzen.

Der Kläger nahm daraufhin das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Amtshaftung in Anspruch und begehrte Schadensersatz. Dies begründete er vor allem damit, dass durch das Landgericht das Verfahren nicht hinreichend gefördert wurde. Die dadurch eingetretene Verzögerung sei ursächlich dafür, dass der Kläger seine Vergütungsansprüche nicht mehr durchsetzen kann.

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EuGH: Kontaktlinsen dürfen im Internet verkauft werden

Na warum auch nicht?! Das wird sich der geneigte Linsenträger fragen, der regelmäßig seine Linsen per Internetversand bezieht.

In Ungarn war das offensichtlich nicht so selbstverständlich. Das ungarische Recht regelte restriktiv, dass Kontaktlinsen nur in einem Ladengeschäft oder einem von einer Werkstatt abgetrennten Raum verkauft werden dürfen. Zudem muss am Vertrieb ein Optometrist oder ein Augenarzt beteiligt sein.

Die Firma Ker-Optika vertreibt die Linsen jedoch über das Internet, was der Gesellschaft vom ungarischen Staat verboten wurde. Das lokale Bezirksgericht schaltete in den Rechtsstreit den EuGH ein, der der Firma Recht gab (Urteil vom 02.12.2010, Az.:  C-108/09).

Demnach seien zwar Maßnahmen der Mitgliedsstaaten zur Schutze der Gesundheit der Bevölkerung grundsätzlich möglich. Das Verbot sei auch eine solche Maßnahme, da durch die gesetzliche Regelung die korrekte Beratung der Linsenträger sichergestellt werden soll. Allerdings gäbe es mildere Mittel. Auch externe Augenärzte könnten beraten. Zudem sei die Beratung wohl nur beim Erstkauf notwendig.

Das Verbot stellte daher einen unzulässigen Eingriff in den freien Warenverkehr dar.

Quelle: beck-aktuell

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