Sonstiges
Vorweihnachtlicher Rundblick
Zum letzten Mal vor Weihnachten ein kleiner Rundblick durch die juristische Blog-Landschaft:
.
Besonders lesenswert ist dieser Beitrag der Kollegen Schwenke & Dramburg zum Recht am Bild des eigenen Rentiers.
Dass ein äußerst unprofessioneller Strafverteidiger den Zugang zum Knast in Berlin Moabit erheblich erschweren kann, zeigt sich an diesem Beitrag des Kollegen Hoenig.
Der gleiche Kollege stellt auch hier sehr eindrucksvoll dar, dass sich anwaltliche Ausführungen gelegentlich rustikal zu verständlichen Anweisungen abkürzen lassen.
Vom unverschämten Umgang eines Gerichtes mit Revisionsbegründungsfristen berichtet der Kollege Burhoff hier.
Dass Mitarbeiter der “objektivsten Behörde der Welt” gelegentlich ein völlig falsches Rollenverständnis aufweisen zeigt der Kollege Siebers hier.
Schließlich erfreut uns die Kollegin Braun mit einem kleinen vorweihnachtlichen Gedicht, in dessen Konsequenz wohl eine weihnachtsmannfreie Zone entstehen könnte.
Ähnliches:
Bildagenturen müssen Zulässigkeit von Berichterstattungen, für die sie Bilder liefern, nicht prüfen
Liefert eine Bildagentur an eine Zeitung oder Zeitschrift Bilder von bestimmten Personen, so muss die Bildagentur nicht prüfen, ob die Berichterstattung der Zeitung oder Zeitschrift im Hinblick auf diese Personen zulässig ist oder nicht. Insbesondere bestehen keine Ansprüche der abgebildeten Personen gegenüber der Bildagentur auf Schadensersatz. Dies hat der Bundesgerichtshof in aktuellen Entscheidungen so festgestellt (Urteile v. 07.12.2010, Az.: VI ZR 30/09 und VI ZR 34/0).
Die Beklagten betreiben ein Bildarchiv, in dem sie auch Bilder des Klägers, der wegen mehrfachen Tötungsdelikten seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt, archiviert hatten. Es handelte sich dabei unter anderem um Bilder aus den fünfziger und sechziger Jahren. Solche Bilder gaben die Beklagten an das Magazin ” Playboy” heraus. Die Zeitschrift bebilderte damit einen Artikel mit dem Namen “Die Akte … Psychogramm eines Jahrhundertmörders”. Der Kläger machte geltend, die Herausgabe der Bilder nicht genehmigt zu haben und somit in seinem Recht am eigenen Bild verletzt worden zu sein. Die Klagen wurden vom Landgericht zurückgewiesen. In der Berufungsinstanz gab das Oberlandesgericht den Klagen teilweise statt. Der BGH hob diese Entscheidung nunmehr auf und wies die Klagen zurück.
Nach Auffassung des BGH steht der Austausch von zulässigerweise archiviertem Bildmaterial unter dem Schutz der Pressefreiheit. Die Pressefreiheit schützt neben der eigentlichen Veröffentlichung auch jegliche publizistische Vorbereitungshandlungen, die einer Veröffentlichung vorausgehen. Die Verantwortung für die Veröffentlichung selbst hat das Medium zu tragen, welches die Veröffentlichung tatsächlich vornimmt. Die Bildagentur hat keinerlei Prüfungspflicht bei der presseinternen Weitergabe von Bildmaterial. Jedenfalls entstünde dem abgebildeten Kläger durch die Weitergabe der Bilder auch kein Nachteil, der zu einem Anspruch auf Unterlassung führt.
Zur Pressemitteilung 235/2010 des BGH
Ähnliches:
Amtshaftung bei überlanger Zivilverfahrensdauer
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen einem Kläger Ansprüche gegen das Bundesland zustehen, vor dessen Gerichten eher aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer in einem Zivilprozess seine Ansprüche zwar titulieren, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz des Beklagten diese jedoch nicht mehr durchsetzen konnte (Urteil vom 04.11.2010, Az.: III ZR 32/10).
Der Kläger hatte den ursprünglichen Beklagten auf Zahlung von Werklohn gerichtlich in Anspruch genommen. Nachdem zunächst ein positives Grundurteil kräftig wurde, an das zuständige Landgericht über die Höhe der Ansprüche noch separat zu entscheiden. Diesbezüglich waren umfangreiche Beweisermittlungen notwendig. Gegen das Urteil, mit welchem der Klage der Höhe nach teilweise stattgegeben wurde, legten beide Streitparteien Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens geriet der Beklagte in Insolvenz. Wegen Masseunzulänglichkeit hatte der Kläger keine Chancen mehr, die ihm zustehenden Ansprüche auch tatsächlich durchzusetzen.
Der Kläger nahm daraufhin das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Amtshaftung in Anspruch und begehrte Schadensersatz. Dies begründete er vor allem damit, dass durch das Landgericht das Verfahren nicht hinreichend gefördert wurde. Die dadurch eingetretene Verzögerung sei ursächlich dafür, dass der Kläger seine Vergütungsansprüche nicht mehr durchsetzen kann.
Ähnliches:
EuGH: Kontaktlinsen dürfen im Internet verkauft werden
Na warum auch nicht?! Das wird sich der geneigte Linsenträger fragen, der regelmäßig seine Linsen per Internetversand bezieht.
In Ungarn war das offensichtlich nicht so selbstverständlich. Das ungarische Recht regelte restriktiv, dass Kontaktlinsen nur in einem Ladengeschäft oder einem von einer Werkstatt abgetrennten Raum verkauft werden dürfen. Zudem muss am Vertrieb ein Optometrist oder ein Augenarzt beteiligt sein.
Die Firma Ker-Optika vertreibt die Linsen jedoch über das Internet, was der Gesellschaft vom ungarischen Staat verboten wurde. Das lokale Bezirksgericht schaltete in den Rechtsstreit den EuGH ein, der der Firma Recht gab (Urteil vom 02.12.2010, Az.: C-108/09).
Demnach seien zwar Maßnahmen der Mitgliedsstaaten zur Schutze der Gesundheit der Bevölkerung grundsätzlich möglich. Das Verbot sei auch eine solche Maßnahme, da durch die gesetzliche Regelung die korrekte Beratung der Linsenträger sichergestellt werden soll. Allerdings gäbe es mildere Mittel. Auch externe Augenärzte könnten beraten. Zudem sei die Beratung wohl nur beim Erstkauf notwendig.
Das Verbot stellte daher einen unzulässigen Eingriff in den freien Warenverkehr dar.
Quelle: beck-aktuell
Ähnliches:
Gerichtskosten aus Strafverfahren sind keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung (§302 Nr. 1 InsO)
Die Kosten, die einem Verurteilten in einem Strafverfahren auferlegt werden, sind keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung, die nach einer Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren erhalten bleiben. Dies hat der Bundesgerichtshof so festgestellt (Urteil vom 16.11.2010, Az.: VI ZR 17/10).
Der Kläger hatte aus einem Strafverfahren über 4.000,- € Verfahrenskosten zu tragen. Nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens meldete das beklagte Land die Ansprüche zur Tabelle an und gab als Rechtsgrund an, dass es sich um Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung handele. Der Kläger widersprach dem und verfolgte seine Ansprüche im Rahmen der Feststellungsklage. Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, war dem Kläger in der Berufungsinstanz und nun auch beim BGH Erfolg beschieden.