Sozialrecht

Nach Wohnraummodernisierung muss Jobcenter die erhöhte Miete tragen

Hat der Vermieter eine Modernisierung der Wohnung vorgenommen, welche ihn nach den mietrechtlichen Vorschriften zu einer Erhöhung der Wohnungsmiete berechtigt, so hat das Jobcenter dem leistungsempfangenden Mieter auch nunmehr erhöhte Miete zu zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter die Modernisierung gewünscht hat, so das Bundessozialgericht (BSG, Az: B 4 AS 32/12 R; siehe auch Hinweis des Kollegen Mydlak an dieser Stelle).

Die betroffene Mieterin hatte wegen steter Schimmelprobleme vom Vermieter eine Modernisierung erbeten, der die Kaltmiete sodann um knapp 30 Euro erhöhte. Das Jobcenter verweigerte daraufhin die Übernahme der durch die Erhöhung entstandenen Mehrkosten.

Das Bundessozialgericht erteilte dem Jobcenter eine Absage. Die Kosten sind zu übernehmen. Dass die neue Miete unangemessen sei, habe das Jobcenter nicht dargelegt. Nur dann, wenn der Mieter ungenehmigt in eine andere (teurere) Wohnung umziehe, sei das Jobcenter berechtigt, die Zahlung der höheren Miete zu verweigern und es bei der bisherigen Mietzahlung belassen. Dieser Grundsatz lasse sich jedoch nicht auf die Modernisierung anwenden.

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Anwalt hat Anspruch auf Durchwahlnummern der Jobcenter-Sachbearbeiter

Das Problem dürfte den meisten Anwälten, die sich mit Sozialrecht und insbesondere Hartz IV Mandanten beschäftigen, geläufig sein. Immer wieder haben die Jobcenter (früher ARGE) nur noch eine zentrale Servicerufnummer (gern auch kostenpflichtig), über die man bestenfalls eine Zentrale (schlimmstens niemanden) erreicht. Von dort aus wird man zum Sachbearbeiter (wenn man Glück hat) durchgestellt. Eine Durchwahl wird generell nicht heraus gegeben. Das Prozedere durchläuft man also bei jedem Anruf (zugegebenermaßen dürfte es nicht bei allen Jobcentern so zugehen).

Offensichtlich handhabte dies auch so das Jobcenter Leipzig, was nunmehr wohl ein Ende findet. Anscheinend hatte nämlich eine Anwaltskanzlei versucht, unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Einsicht in die Diensttelefonliste zu erhalten, um die Durchwahlen der jeweils zuständigen Sachbearbeiter in Erfahrung zu bringen. Dies blieb zunächst erfolglos, bis sich nach ebenfalls erfolglosem Widerspruchsverfahren das Verwaltungsgericht Leipzig mit der Sache zu befassen hatte (VG Leipzig, Urteil vom 10.01.2013, Az.: 5 K 981/11).

Dieses stellte fest, dass der Anwaltskanzlei ein Anspruch auf Einsicht in die Telefonliste zusteht. Das IFG sehe einen umfassenden Informationsanspruch des Bürgers zu amtlichen Informationen vor, der lediglich durch Gründe der Sicherheit und des Datenschutzes eingeschränkt werden dürfe.

Richtigerweise stellte das Gericht dabei fest, dass keine sicherheitsrelevanten Einschränkungsgründe bestehen. Ebenso betreffe die dienstliche Durchwahl nicht das persönliche Datenschutzinteresse der jeweiligen Mitarbeiter. Schließlich stelle die interne Organisation des Jobcenters ebenfalls keinen Grund für Einschränkungen des Informationsanspruches der Bürger (und damit der Anwaltskanzlei) dar.

Das Jobcenter Leipzig kritisierte im Übrigen die Entscheidung offenbar als unpraktikabel und kündigte wohl Rechtsmittel an (siehe hier)

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Hartz IV Bezieher erhalten volle Erstattung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung

Wer privat krankenversichert ist und nunmehr nicht mehr automatisch mit Beginn des Arbeitslosengeld II gesetzlich krankenversichert wird, somit also seine private Krankenversicherung aufrecht erhalten muss, hat Anspruch darauf, dass die ARGE die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernimmt. Dies hat das Bundessozialgericht so entschieden (Urteil v. 18.01.2011, Az.: B 4 AS 108/10 R).

Bezüglich der Beiträge zur privaten Krankenversicherung schweigt sich das SGB II aus. Daraus folge eine gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften. Auch muss privat Versicherten, die keinen Weg in die gesetzliche Krankenversicherung finden, das Existenzminimum erhalten bleiben.

Das BSG gab dem Kläger daher Recht. Es dürfte sich somit in einer nicht geringen Zahl von Fällen einiges für die Leistungsempfänger tun.

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Zentrales Testamentsregister kommt

Auch wenn wir uns nicht unbedingt mit dem Erbrecht ansich beschäftigen, erscheint diese Meldung von beck-aktuell mitteilenswert.

Die Schaffung eines zentralen Testamentsregisters dürfte vielfach aufkommende Unklarheiten, ob der Verstorbene ein Testament errichtet hat, wo dieses liegt und wie er davon Kenntnis hat, wohl in vielen Fällen beseitigen. Notwendig ist dafür freilich, dass derjenige ein Testament errichtet, dieses auch in amtliche Verwahrung gibt. Die Nachlassgerichte, denen die amtliche Verwahrung liegt, werden dann das Bestehen eines Testamentes an das Zentrale Testamentsregister übermitteln. Kommt es zum Erbfall, so können im Idealfall europaweit die Nachlassgerichte prüfen, ob ein Testament errichtet wurde.

Auch Notare übermitteln die Tatsache, dass ein Testament erstellt wurde dem Testamentsregister. Unklarheiten sollten daher nur noch in den Fällen aufkommen, in denen handschriftliche Testamente zuhause aufbewahrt werden. Wer möglichst rechtsverbindlich seinen Nachlass regeln möchte, der sollte daher entweder einen Notar oder das örtliche Nachlassgericht aufsuchen.

Bei weiteren Fragen zur Errichtung eines Testaments kontaktieren Sie bitte den Erbrechtsanwalt ihres Vertrauens.

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SG Düsseldorf: ARGE muss Beitrag zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat, wie beck-aktuell heute hier berichtet, entschieden (Urteil vom 12.04.2010, Az.: S 29 AS 547/10; S 29 AS 412/10), dass bei Hartz IV Empfängern, welchen aus rechtlichen Gründen der Weg von einer bestehenden privaten Krankenversicherung in die gesetztliche Krankenversicherung verwehrt ist, durch die ARGEn die vollen Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu zahlen seien. § 26 Abs. 2 SGB II, nach welchem von den ARGEn die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung übernommen werden müssen, sei entsprechend anwendbar.

Leider enthält die Nachricht keine Ausführungen zur Frage des Wechsels in den Basistarif. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte einen solchen Wechsel jüngst gefordert (siehe hier). Es dürfte letztlich davon auszugehen sein, dass der Auffassung des LSG Sachsen-Anhalt zuzustimmen ist, zumindest im Hinblick auf die Obergrenze der von den ARGEn zu leistenden Zahlungen.

Wer somit, als privat Krankenversicherter, in den Hartz IV Bezug gerät, wird wohl unproblematisch seine private Krankenversicherung fortführen können (und müssen), falls ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse nicht möglich wäre. Allerdings sollte dann über einen Wechsel in den Basistarif nachgedacht werden, auch um, wie bereits hier berichtet, möglichen Zahlungsrückständen bzw. negativen Folgen vorzubeugen.

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LSG Sachsen-Anhalt: Bei Hartz IV keine volle Erstattung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat, wenig überraschend, festgestellt, dass die Träger der Hartz IV Leistungen nicht verpflichtet sind, Leistungsempfängern Beiträge zur privaten Krankenkasse in voller Höhe zu erstatten (Urteil vom 14.04.2010, Az.: L 2 AS 16/10 B ER).

Erstattungsfähig seien lediglich Beiträge bis zur Höhe der Beiträge, die die Leistungsträger an die gesetzlichen Kassen zu zahlen hätten. Alles weitere habe der Leistungsempfänger selbst zu tragen.

Es sei Hartz IV Empfängern zumutbar, in den Basistarif zu wechsel um so die Beiträge zu minimieren. Dies führe zwar auch nicht zur vollen Übernahme der Beiträge durch die ARGE. Allerdings könne im Basistarif nicht wegen Beitragsschulden die Versicherung vom Versicherer gekündigt werden. Der Versicherungsschutz bestehe fort.

Aus diesem Grunde sollten privat Krankenversicherte bei Empfang von Hartz IV Leistungen genauestens prüfen, ob die Krankenversicherungsbeiträge wirklich aufgebracht werden können. Tritt in den normalen Tarifen ein Zahlungsrückstand auf, kann dies den Bestand des Versicherungsschutzes gefährden. Ein Wechsel in den Basistarif ist daher zu überdenken.

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Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
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