Stolpersteine im Internet

Händler aufgepaßt! Neues Verbraucherrecht ab 2014

Das Verbraucherrecht wird zum Beginn des Jahres 2014 eine grundlegende Reform erfahren. Das betrifft zwar auch jedoch nicht ausschließlich das Fernabsatzrecht.

Im Fernabsatzrecht stehen umfangreiche Neuregelungen bezüglich des Widerrufsrechtes an (nahezu durchgehend einheitliche 14 tägige Widerrufsfrist, Wegfall der 40 € Klausel mit neuer Regelung zur Rücksendekosten, Anpassung des Widerrufsrechtes an neue Gegebenheiten wird Download-Käufe etc.).

Darüber hinaus scheint der Gesetzgeber die stationären Händlern mehr mit den Online-Händlern gleichzustellen. Dies geschieht insbesondere durch eine Ausweitung der Informationspflichten, die bisher überwiegend Online-Händler trafen, auch auf die stationären Händler. Dann werden Aushänge mit händlerspezifischen Angaben kommen, ebenso wie wahrscheinlich sehr umfangreich die Produkteigenschaften beschreibende Etiketten an den Waren.

Die Verbrauchereigenschaft nach § 13 BGB wird erweitert, das Rücktrittsrecht vereinfacht, die Textform in §126b BGB neu geregelt, ebenso das “Haustürgeschäft” (das dann keins mehr ist, aber als Vertrag außerhalb der Geschäftsräume weiterlebt um an den Fernabsatz angelehnt wird) u.s.w.

Die Neuregelungen sind tatsächlich so umfangreich, dass man von einer “großen Reform” sprechen kann. Dies wird, diesmal nicht nur bei Fernabsatzhändlern, zu erheblichem Umdenken und ggf. Beratungsbedarf führen. Mit der Ausweitung der Informationspflichten drohen nun beispielsweise auch stationären Händlern Abmahnungen von Konkurrenten, die bisher fast ausschließlich den Online-Kollegen vorbehalten waren. Dies fordert insbesondere von stationären Händlern ein Umdenken.

Gern steht unsere Kanzlei Händlern, sowohl stationären als auch Online-Händlern, beratend bei der Vorbereitung auf die neue Rechtslage zur Seite.

Wer sich schonmal in die Materie einarbeiten möchte, dem seien der Gesetzesentwurf, die Änderungen des Rechtsausschusses und dieser Beitrag des Kollegen Ferner (als Überblick) empfohlen.

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Privatkauf-Gewährleistungsausschluss greift nicht immer!

Es findet sich in quasi jeder privaten Online-Auktion eine nette Formulierung, mit der der Verkäufer Gewährleistungs- und Rückgaberechte ausschließen möchte, mal mehr oder weniger richtig. Einen Ratgeber zu diesem Thema hatten wir an dieser Stelle bereits veröffentlicht.

Nun hat es der Bundesgerichtshof mal wieder klargestellt: Wer Mangelfreiheit oder zumindest Benutzbarkeit zusichert, kann sich, sollte der Kaufgegenstand nicht benutzbar sein, nicht auf den erklärten Gewährleistungsausschluss berufen (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12). Dies gilt auch bei verwendeten Formulierungen wie “ohne Gewähr”.

Die Klägerin hatte bei eBay ein Boot für rund 2.000 € erworben. Die Artikelbeschreibung enthielt u.a. den Satz “Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen”. Nach Übergabe des Bootes stellte sich heraus, dass dieses derart von Schimmel befallen war, dass es unbrauchbar war. Die Käuferin erklärte den Rücktritt, der Verkäufer nahm diesen unter Verweis auf den Gewährleistungsausschluss nicht an.

Der Bundesgerichtshof wertete den Satz  ”Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen” als Zusicherung der Gebrauchsfähigkeit. Bei einer solchen Zusicherung sei ein erklärter Gewährleistungsausschluss jedoch unbeachtlich.

Die Entscheidung macht selbstverständlich Sinn. Wer eine bestimmte Eigenschaft einer Ware zusichert (und sei es nur die Mangelfreiheit), dem hilft, wenn diese Eigenschaft fehlt, weder der Ausschluss eines Rückgaberechtes noch der Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen etwas.

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Berechtigter Abbruch einer eBay-Auktion bei Beschädigung der Sache

Es ist schon frustrierend: Da findet man auf einer Online-Auktionsplattform den Traumwagen schlechthin, bietet, ist Höchstbietender und gut einen Tag später beendet der Verkäufer die Auktion vorzeitig und streicht alle Gebote. Da kann einem schon die Hutschnur hochgehen und natürlich versucht man dann Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das klappt jedoch nicht immer, wie eine recht aktuelle Entscheidung des Landgerichtes Bochum klarstellt (LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012, Az.: 9 S 166/12).

Der Verkäufer hatte, nachdem die Auktion begonnen hatte und der (später klagende) Bieter sein Gebot abgegeben hatte, eine Mangel an der Zentralverriegelung des von ihm angebotenen Mercedes Benz A 140 festgestellt. Da die Zentralverriegelung in der Artikelbeschreibung explizit im Angebot als vorhanden und als Mängel nur Lackkratzer angegeben worden waren, wäre eine mangelfreie Übergabe des Wagens an den Höchstbietenden somit nicht mehr möglich gewesen. Dies hatte der Verkäufer offenbar erkannt und die Auktion vorzeitig gestoppt. Die abgegeben Gebote wurden damit gelöscht.

Nachdem der Kläger, der offenbar Höchstbietender zum Zeitpunkt der Auktionsbeendigung war, vergeblich versucht hatte, vom beklagten Verkäufer die Herausgabe des Fahrzeuges gegen Zahlung des Kaufpreises zu erlangen, klagte er nunmehr auf Schadensersatz. Das Höchstgebot lag nach Angaben des Bieters zu diesem Zeitpunkt wohl bei einem Euro, der Wagen sei 4.200 Euro wert gewesen. Die Differenz klagte der Bieter als Schadensersatz ein (was grundsätzlich auch so ok wäre). Der Verkäufer trat dem Anspruch unter Verweis auf den nach Angebotsbeginn neu aufgetretenen Mangel entgegen und meinte zudem, dass das Höchstgebot zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion bei 555,- Euro gelegen habe.

Weder die Vorinstanz noch das Landgericht Bochum gaben dem klagenden Bieter Recht. Der Verkäufer sei berechtigt gewesen, die Auktion zu beenden. Es entstehe auch kein Schadensersatzanspruch des Bieters.

Das LG stellte dabei insbesondere auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 10) sowie die Hinweise zur Auktionsbeendigung von eBay ab. Diese Regelungen seien durch die Zustimmung der beiden auf eBay registrierten Vertragsparteien wirksam einbezogen worden. Demnach stehe das vom Verkäufer mit Einstellung der Auktion abgegebene Verkaufsangebot unter dem Vorbehalt des Widerrufes u.a. für den Fall der Beschädigung des Artikels (§ 10 Abs. 1 der AGB).

Zwar könne eine “Beschädigung” als von außen her auftretendes Ereignis gesehen werden, was einen “von innen” auftretenden Mangel nicht erfassen würde. Diese enge Auslegung sei jedoch nicht korrekt. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Hinweise zur vorzeitigen Auktionsbeendigung von eBay eine derartige Einschränkung auf ein schädigendes Ereignis nicht enthalten. Dort ist vielmehr die Rede davon, dass es sein könne, dass die angebotene Sache nicht mehr funktioniere, was den Verkäufer zur vorzeitigen Auktionsbeendigung berechtigen würde.

Da, das ergab bereits die erstinstanzliche Beweisaufnahme, es sich tatsächlich um einen neu aufgetretenen Mangel handelte, war der Verkäufer daher zum Widerruf des Verkaufsangebotes berechtigt. Dem klagenden Bieter ward der Schadensersatzanspruch abgesprochen.

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Diese Abmahnwelle kann heftig werden: Getty Images mahnt Vorschaubilder ab!

Bereits vor einigen Tagen hatten wir an dieser Stelle über die offenbar erste publik gewordene Abmahnung, die sich gegen die Verwendung von Vorschaubildern beim Teilen von Links auf Facebook richtet, berichtet (siehe hier).

Nun geht der Spaß offenbar in die nächste Runde, und das mit vermutlich erheblichen Gefahren nicht nur für Facebook Nutzer.

Die Kollegen der Kanzlei Weiß & Partner berichten an dieser Stelle über eine Abmahnung der Bildagentur Getty Images. Abgemahnt wurde der Betreiber eines Webkataloges. In diesem Webkatalog kann offenbar jeder seine Homepage eintragen, die dann in einer Liste erscheint, wobei dem Eintrag dann ein Screenshot (also eine Abbildung) der eingetragenen Homepage beigefügt wurde.

Auf einem solchen Bild einer eingetragenen Homepage fand die abmahnende Bildagentur offenbar ein, wohl recht kleines eigenes Bild, das zur Verwendung im abgemahnten Webkatalog jedenfalls nicht lizensiert war. Ob derjenige, der die Homepage im Katalog eingetragen hat, eine Lizenz erworben hatte, wird nicht so ganz klar.

Aufgrund der fehlenden Lizenz des Betreibers des Webkataloges wird dieser nun abgemahnt und in erheblichem Maße mit Kostenforderungen überzogen. Unabhängig davon, ob diese der Höhe nach gerechtfertigt sind, werden sie dem Grunde nach wohl berechtigt sein.

Das allein wäre noch nicht so problematisch. Die Kollegen Weiß & Partner weisen jedoch zu Recht darauf hin, dass insbesondere Betreibern von Webkatalogen aber auch Werbeagenturen und sonstigen Unternehmen, die Darstellungen fremder Homepages nutzen, doch eine erhebliche Gefahr droht.

Werden beispielsweise als Referenzen einer Werbeagentur Screenshots der Homepages der Kunden präsentiert, auf denen Bilder Dritter (fremde Fotografen, Bildagenturen etc.) vorhanden sind, so reicht es nicht aus, dass der Kunde eine diesbezügliche Lizenz erworben hat. Vielmehr muss auch die Veröffentlichung durch die Werbeagentur lizensiert sein.

Da in der Regel die Lizenzverträge eine Weitergabe der erworbenen Fotografien an Dritte ausschließen dürfte, wären Betreiber von Werbeagenturen, die Referenzen veröffentlichen ebenso der Abmahngefahr ausgesetzt wie Betreiber von Webkatalogen, die automatische Vorschaubilder darstellen. Auf die tatsächlich sichtbare Größe des fremden Bildwerkes kommt es dabei nicht an.

Unternehmer, die Darstellungen von Kunden übernehmen, insbesondere wenn diese wie im Fall von Webkatalogen automatisch erstellt werden oder aber wenn diese Darstellungen werbend als Referenzen genutzt werden, sollten sich vertraglich, ggf. per Allgemeiner Geschäftsbedingungen von ihren Kunden zusichern lassen, dass sämtliche sichtbaren Fotografien, Grafiken oder sonstige Darstellungen frei von Rechten Dritter sind oder jedenfalls die Verwendung durch den Webkatalog oder die Referenzdarstellungen durch den geschlossenen Lizenzvertrag erlaubt ist. Andernfalls sollte vom Kunden per Vertrag eine Haftungsfreistellung bzgl. etwaiger Ansprüche von Rechteinhabern gefordert werden.

Liegen derartige Absicherungen nicht vor, sollten seitens der Unternehmen auf die Darstellung des Kundenmaterials verzichtet werden, auch wenn dieses aus praktischen Gründen sicherlich nicht gewünscht sein kann.

Unsere Kanzlei steht nicht nur von Abmahnungen betroffenen Personen und Unternehmen mit Rat und Tat zur Seite. Wir können selbstverständlich Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Ihre Vertragstexte im Hinblick auf die geschilderte Problematik prüfen und ggf. modifizieren.

Ähnliches:

Abmahngefahr bei Facebook-Vorschaubildern!

Es war zu erwarten, dass auch Facebook immer mehr ins Visier abmahnwütiger Rechteinhaber und Anwaltskanzleien rückt. Wie die Kollegen Weiß (siehe hier) und Schwenke (siehe hier) nun berichten und diskutieren, hat es nunmehr also (min. einen) Nutzer erwischt, der einen Link geteilt und das automatisch generierte Vorschaubild (Facebook liest hierfür die auf der verlinkten Seite vorhandenen Bilder aus und stellt sie als Miniaturen dar) nicht entfernt hat. Der Inhaber der Urheberrechte an diesem Bild, eine Frau Gabi Schmidt, hat nun durch die Kanzlei Pixel.Law (beide für Abmahnungen nicht unbekannt) den Facebook Nutzer abmahnen lassen. Gefordert werden offenbar eine Unterlassungserklärung und die Zahlung von 1.800 €.

Grundsätzlich ist die Angelegenheit relativ klar. Die Nutzung fremder Fotografien ohne Einwilligung des Rechteinhabers ist eine Urheberrechtsverletzung und zieht Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich. Ob die 1.800 € als Forderung gerechtfertigt sind, steht auf einem anderen Blatt.

An der Tatsache, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ändert sich auch durch die automatische Generierung von Vorschaubildern nichts. Einerseits können diese unproblematisch durch den Nutzer entfernt werden. Und wäre dies nicht der Fall, so müsste der Nutzer halt auf das Teilen des Links verzichten. Dies ist zwar nicht Sinn der Aktivitäten im Social Web, aber zumindest aktuell geltende Rechtslage.

Auch wenn der Rechteinhaber beispielsweise einen Artikel mit entsprechenden Buttons versieht, die zum Teilen des Beitrags in Social Nets animieren sollen, stellt dies m.E. keine Einwilligung in die Nutzung der Bilder, die auf der Seite vorhanden sind dar.

Aus diesem Grund wird zu empfehlen sein, dass Facebook Nutzer beim Teilen von Links weitestgehend darauf verzichten sollten, die vorgeschlagenen Vorschaubilder zu verwenden. Es wird damit zu rechnen sein, dass sich derartige Abmahnungen häufen. Wie groß das finanzielle Risiko in diesem Fall ist, wird sich wohl erst mit den ersten gerichtlichen Streitigkeiten klären.

In diesem Zusammenhang darf selbstverständlich nicht vergessen werden, dass auch das Teilen anderer urheberrechtlich geschützter Werke Abmahnungen nach sich ziehen kann. Dies betrifft u.a. auch Videos aus den gängigen Video-Plattformen, insbesondere dann, wenn es sich um schon unrechtmäßige Kopien, Bootlegs etc. handelt.

Ähnliches:

Widerrufsbelehrung schafft im Zweifel Widerrufsrecht auch für Unternehmer

Seit die Musterwiderrufbelehrung durch den Gesetzgeber mit Garantiefunktion geschaffen wurde, scheint es einfach zu sein, die Kunden eines Online-Shops rechtssicher über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Dass jedoch mit Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung der Verwender eventuell unnötig ein gesetzlich nicht zwingend vorgeschriebenes Widerrufsrecht für Unternehmer schafft, ist kaum bekannt.

Das Widerrufsrecht ist gesetzlich für Verbraucher zwingend vorgegeben. Der Verbraucher ist daher im Rahmen der Widerrufsbelehrung über seine Rechte und die Folgen des Widerrufsrechts zu belehren.

Im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern ist ein derartiges Widerrufsrecht nicht zwingend vorgesehen. Selbstverständlich kann es im Rahmen der Vertragsfreiheit jedoch vereinbart werden.

Die Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB enthält jedoch keine Hinweis darauf, dass sie lediglich gegenüber Verbrauchern über Rechte belehren würde. Die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung in AGB ohne weitere Zusätze führt daher dazu, dass das Widerrufsrecht auch gegenüber Unternehmern als Kunden eingeräumt wird. Dies hat so auch das Amtsgericht Cloppenburg (Urteil vom 02.10.2012, Az.: 21 C 193/12; siehe auch Besprechung bei internet-rostock.de hier) entschieden.

Der Verwender der AGB kommt daher in eine missliche Lage. Einerseits sollte man die Musterwiderrufsbelehrung aus der Anlage des EGBGB möglichst nicht verfälschen, um nicht in die Gefahr zu geraten, abgemahnt zu werden. Eine Verwendung ohne Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist aber jedenfalls nach Auffassung des AG Cloppenburg ebenfalls gefährlich, da das Widerrufsrecht unnötig ausgedehnt wird.

Eine wirksame Einschränkung des Adressatenkreises des Widerrufsrechtes sollte daher in den AGB vorgenommen werden. Wie dies im Einzelfall geschieht, sagt Ihnen ein in diesem Bereich spezialisierter Rechtsanwalt.

Gern können Sie uns mit der Überprüfung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen beauftragen.

Ähnliches:

Widerrufsbelehrung: Wer zweimal belehrt, belehrt falsch!

Ein Unternehmer hatte in seinem Onlineshop eine Widerrufsbelehrung dargestellt. Diese befand sich nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sondern noch an einer zweiten Stelle. Nach einer Rechtsänderung passte er die Widerrufsbelehrung außerhalb der AGB an das neue Recht an und überschrieb diese mit “Gesetzl. Widerrufsfrist”. Die Fassung in den AGB änderte er jedoch nicht.

Wie mittlerweile üblich fiel dieser Unterschied einem Mitbewerber am Markt auf, der den Unternehmer sodann abmahnte und ihm schließlich auch noch verschiedene andere Verhaltensweisen durch eine einstweilige Verfügung verbieten ließ.

Nach andauerndem Rechtsstreit hatte sich nun das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage der unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen zu beschäftigen (OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az.: I-4 U 48/12).

Das OLG Hamm sah in der Verwendung zweier unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1,  Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. Die Widerrufsbelehrung sei nur dann ordnungsgemäß, wenn der Kunde eindeutig wisse, wie er sein Widerrufsrecht ausüben und welche Folgen dies haben kann. Eine solche Eindeutigkeit sei nicht mehr gegeben, wenn der Kunde zwei Widerrufsbelehrungen vorfinde.

Sähe der Kunde die (nunmehr veraltete) Widerrufsbelehrung in den AGB, so habe er keinen Anlass, an anderer Stelle nach einer anderen Widerrufsbelehrung zu suchen. Daher sei es unerheblich, dass die korrigierte Belehrung unter der Überschrift “Gesetzl. Widerrufsfrist”, die nicht korrigierte (nur) in den AGB zu finden sei. Auch sei es irrelevant, ob die veraltete Fassung der Belehrung nur versehentlich in den AGB verblieben ist oder ob schlicht und einfach die Änderung nur nicht rechtzeitig erfolgte.

Diese Entscheidung, der bezüglich der o.g. Punkte zuzustimmen ist, zeigt, wie viel Sensibilität der einzelne Unternehmer im Hinblick auf die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrungen an den Tag legen sollte. Es versteht sich eigentlich von selbst, dass Widerrufsbelehrungen, die an verschiedenen Stellen vorhanden sind, immer aufeinander abgestimmt und entsprechend gleichzeitig geändert werden.

Ob eine Änderung erforderlich ist, wie diese aussieht und welche weiteren (Informations-)Pflichten bei Änderungen von Widerrufsbelehrungen ggf. entstehen, ist nicht für jeden Unternehmer einfach so ersichtlich. Aus diesem Grund sollten Widerrufsbelehrungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen regelmäßig durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden. Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen, die oft Unmengen an Geld verschlingen, können so ggf. vermieden werden. Nicht selten können derartige Verstöße mit fünfstelligen Streitwerten bewertet werden, was leicht zu Kosten im vierstelligen Bereich führen kann.

Lassen Sie sich daher von erfahrenen Anwälten beraten. Rufen Sie uns an! Wir prüfen Ihre AGB und erstellen diese ggf. auch neu. Wir prüfen Ihre Widerrufsbelehrungen sowie die Einhaltung aller für Online-Shops notwendigen Informationspflichten einschließlich der korrekten Verfahrensweise im Hinblick auf die aktuell eingeführte “Button-Lösung” zur korrekten Durchführung von Kaufvorgängen.

Das Urteil im Volltext bei JurPC

Ähnliches:

Online-Händler aufgepaßt! Die “Button-Lösung” kommt und fordert mehr als nur einen Button!

Am 1. August ist es soweit. Die vielfach in Politik und Medien diskutierte “Button-Lösung” tritt in Kraft und fordert von Onlinehändlern eine sorgsame Überarbeitung des eigenen Angebotes. Dabei ist es nicht einfach mit der Platzierung des Buttons getan.

Wir sagen Ihnen, was im Einzelnen zu tun ist:

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1. Der Button

Die gesetzliche Regelung im neuen § 312g Abs. 3 BGB sieht vor:

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.  Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Mit dieser Regelung wird der Button, also die Schaltfläche, eingeführt. Diese ist entweder mit “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer ähnlichen eindeutigen Beschriftung zu versehen. Es muss also zum Ausdruck kommen, dass mit Klick auf die Schaltfläche ein Vertrag geschlossen wird, und dass dieser Vertrag eine Zahlungsverpflichtung des Käufers gegenüber dem Verkäufer begründet. Möglich sind daher Formulierungen wie “kostenpflichtig bestellen”, “zahlungspflichtigen Vertrag abschließen” oder “kaufen” (der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass jeder weiß, dass “kaufen” auch meint, dass man zahlen muss). Nicht ausreichend wären demnach Formulierungen wie “Absenden”, “Bestellen”, “Anmelden” oder gar “Auf geht’s!”.

Die Beschriftung muss gut lesbar sein. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird evtl. Grund für die ein oder andere Rechtsstreitigkeit liefern. Wer auf Nummer sicher gehen will nimmt einen kurzen Begriff, wählt dafür eine größere Schriftart und sorgt für eine vernünftige farbliche Abhebung.

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2. Die Informationspflichten

Allein mit dem Button ist es jedoch nicht getan. Vielmehr statuiert § 312g Abs. 2 BGB nunmehr auch bestimmte Informationspflichten:

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

Der Verkäufer muss daher über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung ebenso informieren wie über eine Mindestlaufzeit des Vertrages bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung inkl. aller damit zusammenhängenden Preisbestandteile sowie alle im Preis enthaltenen abgeführten Steuern oder aber, die Angabe eines genauen Preises unmöglich ist, seine Preisberechnungsgrundlage, die es dem Verbraucher ermöglicht, den Preis zu überprüfen. Schließlich müssen zusätzliche Liefer- / Versandkosten angegeben und auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, hingewiesen werden.

Diese Informationen müssen dem Verbraucher “unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung” gestellt werden. Es ist also ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Information und Bestellung notwendig, wobei die Information vor Tätigung der Bestellung erfolgen muss. Darüber hinaus muss die Information in diesem Zeitpunkt klar und verständlich, aber auch hervorgehoben, zur Verfügung gestellt werden.

Die Informationen sollen daher unmittelbar über dem Bestell-Button, vom übrigen Text optisch abgesetzt, dargestellt werden. Eine frühere Bereitsstellung der Informationen (z.B. bei Beginn des Bestellprozesses oder bei Anmeldung eines Accounts) wird wohl nicht ausreichend sein. Der Verbraucher muss direkt vor Betätigen des Buttons die Informationen zur Kenntnis nehmen können.

Wichtig: Schon nach der Gesetzesbegründung ist es nicht ausreichend, dass die notwendigen Informationen unterhalb des Bestell-Buttons dargebracht werden und gar erst die Seite gescrollt werden muss, um die Informationen zu lesen!

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3. Sonstiges

Nicht vergessen werden darf, dass in einigen Fällen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ggf. verwendete Hinweistexte an die neue Situation angepasst werden müssen. Ebenso ist es notwendig, evtl. vorhandene für mobile Endgeräte optimierte Seiten entsprechend anzupassen. Händler, die ihre Shops als Smartphone- oder Tablet-Apps zur Verfügung stellen, müssen ebenfalls die neuen Regelungen beachten.

Wer auf Amazon, E-Bay oder sonstigen Shopping- oder Auktionsportalen Waren oder Dienstleistungen anbietet, wird von der dargestellten gesetzlichen Verpflichtung nicht frei! Zwar wird in vielen Fällen das Portal den Bestellvorgang vorgeben. Werden die Informationspflichten jedoch nicht eingehalten oder ist der Button falsch gestaltet, so wird dies nicht dazu führen, dass im Falle der Abmahnung der Anbieter den Portalbetreiber in die Haftung nehmen kann. Sollten daher Shoppingportale zum 1. August nicht die gesetzlichen Vorgaben umsetzen, so droht hier erhebliche Gefahr!

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4. Die Folgen fehlerhafter Button und fehlender Informationen

Wer ab 1. August entgegen der gesetzlichen Regelung einen geeigneten Button nicht verwendet und/oder die notwendigen Informationen nicht in einer dem Gesetz genügenden Weise darbietet, läuft Gefahr, von Mitbewerbern oder aber Verbraucherorganisationen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dies geschieht in der Regel im Rahmen einer (kostenpflichtigen) Abmahnung, gefolgt von einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage. Es steht zu erwarten, dass die in diesem Rahmen anzunehmenden Gegenstandswerte je nach Größe des abgemahnten Shops durchaus im höheren fünfstelligen Bereich landen werden. Dies bedeutet eine erhebliche, im Wiederholungsfall vielleicht gar existenzgefährdende Kostenlast bei gerichtlichen Verfahren. Schon die Abmahnungen werden jedoch teuer genug werden.

Damit nicht genug. § 312g Abs. 4 BGB sorgt auch im Verhältnis zum Kunden dafür, dass ein wirksamer Vertrag nicht zustande kommt:

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

Der Verwender fehlerhafter Buttons oder fehlender Informationen hat nicht nur die Konkurrenz als Gegner, er steht auch gänzlich ohne Vertrag und damit erstmal ohne Zahlungsanspruch da.

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Es sollte daher im Interesse jedes Online-Händlers sein, rechtzeitig die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Ob die Umsetzung tatsächlich rechtlich einwandfrei erfolgt, kann ein auf das Gebiet des Wettbewerbsrechts spezialisierter Rechtsanwalt prüfen. Selbstverständlich steht Ihnen unsere Kanzlei diesbezüglich als kompetenter Partner zur Seite. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen haben!

Ähnliches:

Wettbewerbsrecht: Verstoß gegen Impressumspflicht bei Verwendung einer Grafik?

Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter, also z.B. Betreiber von Online-Shops oder gewerblichen Webseiten, dem Nutzer bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese sogenannte Impressumspflicht ist regelmäßig Gegenstand von Rechtsstreiten. Recht häufig sind daher Abmahnungen von Wettbewerbern wegen angeblicher Verstöße gegen die Impressumspflicht.

Über eine recht interessante Variante solcher Abmahnungen hat der Kollege Ferner hier berichtet (mit weiteren Links).

Es stellt sich nämlich die Frage, ob es zulässig ist, ein Impressum als Grafik einzubinden, ohne es via HTML als normalen Text zur Verfügung zu stellen. Im hier dargestellten Fall scheint gerade das geschehen und Gegenstand einer Abmahnung durch einen Wettbewerber geworden zu sein. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Formulierung des § 5 TMG:

§ 5 Allgemeine Informationspflichten.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: …

Die Informationen müssen nach dem Gesetzeswortlaut leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Dies kann bei Verwendung einer Grafik fehlen. Ein Mangel dürfte in der Tat darin liegen, dass insbesondere blinde Menschen, die über Hilfsmittel sich den Inhalt einer Webseite erschließen, das Impressum dann nicht erkennen können, da in Grafiken vorhandene Texte m.E. bislang nicht verständlich gemacht werden können.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass insbesondere bei Zugriffen auf Webseiten durch Handys heutzutage wohl immer noch, sei es aufgrund zur geringer Bandbreite bei GPRS oder aufgrund mickriger Handysoftware, vorkommt, dass die Darstellung der Grafiken ausgeschaltet ist. Dann würde das Impressum gar nicht angezeigt werden. Es wäre damit nicht nur nicht “leicht erkennbar” sondern gar nicht erkennbar.

Dies dürfte wohl ausreichen, um einen Verstoß gegen die Impressumspflicht anzunehmen.

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Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie auf Ihrer Webseite alle Informationspflichten erfüllen, sollten Sie, zur Vermeidung einer teuren Abmahnung, Ihr Internetangebot anwaltlich prüfen lassen. Hierfür stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

Ähnliches:

Internetrecht: Content4U schlägt wieder zu

Angesichts der allgemeinen Schelte gegen Abofallen, der Auffassung des Amtsgerichtes Frankfurt, dass Abofallen gewerbsmäßiger Betrug seien und vor dem Hintergrund der gerade erfolgten Verhaftungen von Abofallenbetreibern (siehe vorheriger Artikel), mutet es geradezu grotesk an, dass doch tatsächlich weiterhin Betreiber von Abofallen versuchen, ihre angeblichen Forderungen einzutreiben.

So versucht aktuell die Content4U GmbH von einem Mandanten die Kosten für ein angeblich über die Webseite Download-Service.de abgeschlossenes Abo einzutreiben. Da sich der Mandant unsicher war, was zu tun ist, hat er sicherheitshalber uns mit der Prüfung beauftragt. Die Empfehlung für derartige Schreiben lautete klar: Ablage “P”!

Jetzt werden wir mit unserem Mandanten erörtern, ob das Nichtbestehen der Forderung nicht im Rahmen einer negativen Feststellungsklage geklärt werden sollte. Angesichts der Begleitumstände könnte das ein Selbstläufer werden.

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
Markt 26
06295 Lutherstadt Eisleben

E-Mail: info@bella-ratzka.de
Web: www.bella-ratzka.de


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