Stolpersteine im Internet
Deutsche Zentral Inkasso GmbH – Kommt die Entziehung der Inkasso-Erlaubnis?
Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH ist (leider) vielen Internetnutzern bekannt, die sich auf Portalen wie outlets.de oder ähnlichen Abofallen verfangen haben. Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH tritt dabei häufig als Geldeintreiber auf, stützt sich auf eine gerichtliche Inkassoerlaubnis und droht unter Darlegung gewisser Urteile auch noch mit Schufa-Einträgen.
In der Regel ist der Rat in solchen Sachen relativ eindeutig: Alles, was nicht ein gerichtlicher Mahnbescheid ist, gehört in die Ablage “P”. Mit dem Mahnbescheid sollte man jedoch schnellstmöglich einen Anwalt aufsuchen.
Der Kollege Hoeren berichtete nun gestern hier, dass auf seine Nachfrage beim Kammergericht Berlin Auskunft dahingehend erteilt wurde, dass mittlerweile eine Vielzahl von Beschwerden über die Inkassofirma vorliegen und sich das Gericht selbst wohl ein wenig verschaukelt fühlt. Jedenfalls sei ein Verfahren zur Entziehung der Inkassoerlaubnis eingeleitet worden. Das läßt hoffen, dass auch dieser Spuk bald vorbei ist.
Wenn Ihnen ein Schreiben der Deutsche Zentral Inkasso GmbH ins Haus flattert, dann werden Sie nicht nervös. Sind Sie sich nicht sicher, ob das, was Sie erhalten haben, ein gerichtlicher Mahnbescheid ist, dann rufen Sie einfach einen Anwalt an. In der Regel sollte man Ihnen kurzfristig und sicher auch kostenfrei mitteilen können, ob Handlungsbedarf besteht, oder nicht.
Ähnliches:
Abo-Fallen und kein Ende
In den letzten Tagen häufen sich wieder einmal die Anfragen von Personen, die von einschlägigen Inkassofirmen und -kanzleien wegen angeblich abgeschlossener Abos im Internet in Anspruch genommen werden. Wie üblich wird behauptet, man hätte ein entsprechendes Abo im Internet abgeschlossen und damit Zahlungsverpflichtungen ausgelöst.
In der Regel können solche Schreiben ignoriert werden. Falls Sie sich diesbezüglich nicht sicher sind, kontaktieren Sie kurz den Anwalt Ihres Vertrauens. Sollte Ihnen jedoch, ausnahmsweise, ein gerichtlicher Mahnbescheid ins Haus flattern, so müssen Sie handeln und, wenn Sie das Abo nicht wissentlich abgeschlossen haben, widersprechen.
Im Übrigen gilt: Kostenlose Software gibt es bei den einschlägigen Download-Portalen von Computer-Zeitschriften zuhauf. Dort müssen Sie in der Regel auch keinerlei persönliche Daten eingeben. Dort laufen Sie nicht Gefahr, von einschlägig bekannten Inkassoanwälten belästigt zu werden.
Weitere Infos hier, hier und hier.
Ähnliches:
Kein Girokonto für rechtswidrige Zwecke
Wie beck-aktuell heute hier mitteilt, hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluss vom 15.06.2010 , Az.: 10 ME 77/10) der Sparkasse Osnabrück Recht gegeben, die sich geweigert hatte, einem Osnabrücker Rechtsanwalt, der sich vorwiegend mit dem Inkasso von Forderungen aus Abo-Fallen beschäftigt, ein Girokonto zu geben.
Der Anwalt hatte zunächst in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück Erfolg gehabt. Das OVG Lüneburg stellte sich nun jedoch auf die Seite der Sparkasse.
Dies habe als Anstalt öffentlichen Rechts Recht und Gesetz zu beachten. Hat sie einen begründeten Verdacht, dass ein Kunde das beantragte Girokonto zu rechtswidrigen Handlungen nutzen wird, kann sie dies als sachlichen Grund gegen die Kontoeröffnung werten und die Einrichtung des Kontos verweigern. Dem OVG reichte es dabei aus, dass rechtliche Bedenken gegen die vom Anwalt im Wege des Inkasso geltend gemachten Forderungen bestehen.
Die im Ergebnis sicherlich wünschenswerte Entscheidung erscheint mir jedoch, zumindest nach bisheriger Lektüre der o.g. Nachricht, etwas wackelig. Es ist zwar mittlerweile mehrfach festgestellt worden, dass es sich bei Forderungen der Abo-Fallen um rechtswidrige Forderungen handelt und teilweise Beteiligungshandlungen der eintreibenden Rechtsanwälte zum Betrug vorliegen. Ob dies jedoch letztlich ausreicht, einen Grund für die Verweigerung der Kontoeröffnung zu konstruieren, erscheint mir etwas zweifelhaft. Trotzdem ist jede Entscheidung, die den Betreibern von Abo-Fallen und deren Helfern das Leben schwer macht, eine gute Entscheidung.
Ähnliches:
“Insofern ist unsere Beweislast schwer zu erbringen”
Tenor eines gegnerischen Schreibens: Eigentlich haben wir einen Anspruch. Diesen können wir aber nicht beweisen, da wir keinerlei Unterlagen haben, die tatsächlich den Vertragsschluss nachweisen könnten. Die geltend gemachte Forderung ist so gering, dass wir eh kein Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben. Die Sache ist damit erledigt.
Der Hintergrund: Der Mandant wurde von einer angeblich in London ansässigen Firma auf Zahlung eines Online-Abos in Anspruch genommen, nachdem er angeblich eine schlüpfrige Seite besucht und dort ein Abo beauftragt haben soll. Dies war jedoch nicht der Fall.
Beginnend im Jahre 2008 machte die Firma Ansprüche geltend. Insgesamt befaßten sich zwischenzeitlich drei verschiedene Inkassofirmen mit der Sache. Alle verwendeten die gleichen Textbausteine. Nachdem ich anfänglich noch ein paar Zeilen zurück schrieb, ließen wir die letzten Schreiben (seit Anfang 2009) in aller Ruhe unbeachtet. Die Angelegenheit wurde dank RSV auch für mich sinnvoll beendet.
Als nunmehr jedoch nach mehrmonatiger Pause das vierte Inkassounternehmen sich erneut an den Mandanten wandte, reichte ein kurzes Schreiben mit Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des AG Marburg und des LG Mannheim sowie die Androhung der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen unsererseits aus, um die britische Firma zum Einknicken zu bewegen. Mit dem oben beschriebenen Schriftsatz wurde die Sache seitens der Firma nun beendet.
Leider sitzen die Brüder im Ausland. so dass die RSV wohl kaum Kostendeckung für eine Klage auf Ersatz der Rechtsanwaltkosten hier im Hause geben würde. Schade eigentlich.
Ähnliches:
DL-InfoV – Gefahr neuer Abmahnungen durch neue Informationspflichten für Dienstleister
Sie gilt seit heute, die neue Verordnung über die Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) und bringt Dienstleistern neue Gefahren durch Abmahnungen von Konkurrenten.
Die Verordnung gilt für alle, die Dienstleistungen erbringen, egal wem gegenüber und egal in welcher Weise. Sie gilt also im Internet für die Betreiber von Online-Shops ebenso wie für die Betreiber von Webseiten, über die Dienstleistungen beworben werden. Auch soweit eine Website selbst eine Dienstleistung darstellt, gilt die DL-InfoV.
So ganz neu sind die Vorschriften jedoch nicht. Teilweise sind Informationspflichten für Online-Angebote bereits in §§ 5 und 6 Telemediengesetz (TMG), in der BGB-Informationspflichtenverordnung sowie in der Preisangabenverordnung geregelt.
Bei den ständig bereitszuhaltenden Informationen ist insbesondere die neue Pflicht zu Angaben bezüglich eventuell bestehender Berufshaftpflichtverordnungen hervorzuheben (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV).
Darüber hinaus muss unter anderem über vorhandene Allgemeine Geschäftsbedingungen informiert werden. Dies ist jedoch bereits zur wirksamen Einbeziehung der AGB gegenüber Verbrauchern zwingend notwendig, so dass auch dies insoweit nicht wirklich neu ist.
Hinzu kommen neue Regelungen zu auf Anfrage zur Verfügung zu stellender Informationen (berufsrechtliche Regelungen, multidisziplinäre Tätigkeiten, berufliche Gemeinschaften) sowie Reglungen im Bezug auf die Art und Weise, wie diese Informationen vorgehalten werden mussen und Regelungen bezüglich der Darstellung von Preisangaben.
Sie sollten daher Ihre Online-Shops, Webseiten sowie Ihre Produkt-/Dienstleistungsinformationen oder sonstige Informationsblätter auf die Einhaltung der neuen Informationspflichten prüfen lassen. Bei dieser Gelegenheit kann auch gleich geprüft werden, ob die bisher bestehenden Regelungen eingehalten werden.
Lassen Sie sich diesbezüglich anwaltlich beraten. Eine entsprechende Prüfung ist in meiner Kanzlei in der Regeln in sehr kurzer Zeit zu realisieren und kann auf Wunsch auch die Prüfung bestehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) beinhalten. Hier finden Sie alle notwendigen Kontaktinformationen.