Strafprozessrecht

Berufungseinlegung per SMS

Es klappt! Zumindest nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes kann eine Berufung gegen ein Strafurteil auch wirksam per SMS-to-Fax Dienst eingelegt werden.

Die Mutter und gesetzliche Vertreterin des erstinstanzlich vom Jugendrichter verurteilten Angeklagten hatte für diesen über einen SMS-to-Fax Service Berufung gegen das Urteil mit folgendem Text eingelegt:

„ag fr…..(…])ich lege gegen d.urteil v.a-gericht …(04.04.2012/10uhr!)-sofortige berufung ein(folgt schriftl.)!m.f.g.c…“

Dabei war der Name der Mutter, mit Ausnahme des letzten Buchstabens, vollständig im Fax zu lesen.

Die kleine Jugendkammer des Landgerichtes verwarf die Berufung als unzulässig da nach seiner Meinung aus dem Text des Faxes nicht hinreichend bestimmt erkennbar gewesen sei, wer diesen Text verfasst habe.

Das OLG stellte nun fest, dass die Berufungseinlegung wirksam war. Es mangele nicht an der nach § 314 Abs. 1 StPO bestimmten Schriftform. Insbesondere sei die Wahl eines SMS-to-Fax Dienstes kein Problem:

“Ebenso wie bei diesen Übertragungsmitteln wird – anders als etwa bei einer Übermittlung durch elektronische Post über das Internet (E-Mail) – bereits vom Absender ein Ausdruck an Empfängerstelle veranlasst und so ohne Zutun des Empfängers, der entsprechende Technik vorhält, ein Substrat geschaffen. Dieses kann dann die notwendigen Angaben zu Inhalt der Erklärung und Person des Erklärenden erhalten.”

Die Schriftform erfordere darüber hinaus keine handschriftliche Unterschrift. Sie erfordere lediglich, dass der Absender zweifelsfrei erkennbar sei. Dies sei im Wege einer Einzelfallprüfung zu ermitteln. Danach habe sich unproblematisch ergeben, dass die Mutter des Angeklagten die Erklärung abgegeben hat, da ihr Name nahezu vollständig angegeben war.

“Die Identität des Erklärenden ergibt sich hier bereits aus dem Schriftstück, d. h. der auf seine Veranlassung am Empfangsort erstellten körperlichen Urkunde selbst (vgl. dazu BVerfGE 15, 288, 291; BGH NStZ 2002, 558; BGH NJW 1984, 1974; RGSt 67, 385, 388; BayObLG NJW 1980, 2367; KG JR 1971, 252, 253; s. auch: Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand 1. Januar 2003, § 314 StPO, Rdnr. 19). Auch ohne den Inhalt weiterer Schriftsätze, die etwa vom gleichen Mobilfunkanschluss aus veranlasst worden sind, oder andere Umstände und Beziehungen aus dem vorausgegangenen Verfahren zur Ermittlung der Identität des Absenders heranzuziehen, steht hinreichend zuverlässig fest, dass mit „…“ die im Hauptverhandlungsprotokoll des Amtsgerichts … aufgeführte gesetzliche Vertreterin des Angeklagten Berufung eingelegt hat. Dass dann ein Buchstabe des Zunamens fehlt, ist dadurch erklärbar, dass die SMS-Nachricht die 160-Zeichen-Grenze erreicht.”

Damit sei auch ein rechtlich sauberes Ergebnis erreicht.

“Das Ergebnis entspricht den Forderungen des Verfahrensgrundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, der Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, fordert, dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Bei der Anwendung und Auslegung prozessrechtlicher Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern sollen, dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG [K] NJW 2002, 3534, 3535).”

Der Kollege Vetter stellt an dieser Stelle klar, dass nach seiner Auffassung damit auch die Berufungseinlegung per E-Mail akzeptiert werden sollte. Dies scheint jedoch zumindest das Brandenburgische Oberlandesgericht gerade nicht so zu sehen, da es (siehe erstes Zitat) gerade einen signifikanten Unterschied zwischen Fax und E-Mail in der Frage des durch den Absender direkt veranlassten Ausdruckes sieht. Ob dieser Unterschied allerdings gerechtfertigt ist, bedenkt man beispielsweise die Möglichkeit, empfangene Faxe nicht auszudrucken sondern sofort elektronisch abzuspeichern (aus dem Fax wird dann quasi eine E-Mail), darf bezweifelt werden.

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Anwaltsalltag: Artilleriegeschütze, die sich auf Spatzen richten!

Beleidigungen passieren täglich, auch im (vermeintlich) anonymen Internet.

In der Regel werden Strafverfahren wegen einfacher Beleidigungen durch die Staatsanwaltschaften mit Verweis auf den Privatklageweg eingestellt. Ein öffentliches Interesse besteht meist nicht.

Das sah eine thüringische Staatsanwaltschaft im Falle einer Beleidung über ein Internetforum ganz anders. Erst wurde aufwändig der Täter anhand der IP-Adresse ermittelt. Dann folgte nicht etwa Ladung zur Beschuldigtenvernehmung mit anschließender Einstellung der Sache. Vielmehr ließ die Staatsanwaltschaft die Wohnung des Tatverdächtigen durchsuchen und u.a. dessen Computer beschlagnahmen. Nicht nur Kanonen sondern schwere Artilleriegeschütze, die sich auf Spatzen richten!

Offenbar wurde sodann der Auftrag zur Auswertung des Computers an die Kriminaltechnik erteilt, was sich aufgrund der Überlastung dieses Bereiches jedoch erheblich verzögert hätte. So nahm die Staatsanwaltschaft das Angebot des Tatverdächtigen, die Sache gegen Zahlung eines geringen Geldbetrages nach § 153a StPO einzustellen, dankbar an. Den Aufwand und die Kosten (u.a. für die Durchsuchung) hätte man allerdings sparen können. Die zu erwartende Strafe im Falle einer Verurteilung (die nicht so fernliegend gewesen wäre) hätte in keinerlei Verhältnis zum Aufwand der Ermittlungen gestanden.

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Steter Tropfen…

Dass ich in Strafverteidigungen, wie viele andere Kollegen, grundsätzlich keine Vollmacht an die Ermittlungsbehörden oder Gerichte übersende, habe ich auf diesen Seiten schon mehrfach betont. Weder bin ich dazu verpflichtet, noch bringt es mir oder meinem Mandanten etwas. Also lasse ich es sein.

Nun haben jedoch die mir bekannten Abverfügungs-Formulare der Staatsanwaltschaften meist eine Stelle, an der der Verfügende ankreuzen kann, dass die Vollmacht noch zu übersenden sei. Dies wird vielfach auch getan, was dann von mir meist unbeantwortet bleibt. In Fällen hartnäckiger Anforderungen weise ich dann aber schon das ein oder andere Mal auf die tatsächliche Rechtslage hin.

Das scheint sich mit der Zeit auszuzahlen. In letzter Zeit sind die gesetzten Kreuzchen an besagter Stelle wesentlich seltener geworden. Folglich taucht der Textbaustein “Um Übersendung einer Vollmacht wird gebeten.” seltener auf. Vielleicht setzt sich die Erkenntnis jetzt endgültig auch bei den Staatsanwaltschaften durch. Jedenfalls wird es mir und der jeweiligen Staatsanwaltschaft Papier und Nerven sparen, wenn dieses kleine Kreuzchen zukünftig weggelassen wird. Dass die betreffende Stelle jedoch ganz aus den Verfügungsformularen verschwindet, werde selbst ich wohl nicht mehr erleben.

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Schwer verständlich und doch häufig anzutreffen: Außervollzugsetzung des Haftbefehls bei geständigem Täter

Das Online-Portal der Mitteldeutschen Zeitung berichtet an dieser Stelle über einen Mann, der beschuldigt wird, seine zweijährige Tochter getötet zu haben. Er habe ein Geständnis abgelegt. Sein Haftbefehl sei außer Vollzug gesetzt worden. Schon der erste (und bis zur Erstellung dieses Artikels einzige) Kommentar zu diesem Artikel drückt absolutes Unverständnis darüber aus.

Noch schwerer wird zu verstehen sein, dass diese Verfahrensweise regelmäßig anzutreffen ist. Der in U-Haft befindliche Beschuldigte kommt häufig unmittelbar nach einer geständigen Einlassung auf freien Fuß. Warum ist das so? Was steckt dahinter?

Die Untersuchungshaft
Die sogenannte U-Haft dient vor allem dem Zweck der Sicherung des Hauptverfahrens. Der Beschuldigte soll daran gehindert werden, sich seiner Hauptverhandlung zu entziehen. Die Staatsanwaltschaft soll in die Lage versetzt werden, die Tat aufzuklären, ohne Störungen durch den Beschuldigten. Darüber hinaus dient die U-Haft auch dem vorläufigen Schutz der Allgemeinheit, wenn verhindert werden soll, dass der Beschuldigte wiederholt Straftaten begeht.

Voraussetzung für die Untersuchungshaft ist nicht nur der dringende Tatverdacht sondern auch das Vorliegen eines Haftgrundes: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Tatschwere (nach verfassungskonformer Auslegung immer gemeinsam mit Anhaltspunkten für einen der drei vorgenannten Haftgründe) sowie die Wiederholungsgefahr. Ohne einen dieser Haftgründe darf keine Untersuchungshaft angeordnet werden.

Das Geständnis
Im Rahmen dieser Haftgründe wird deutlich, dass insbesondere der Haftgrund der Verdunklungsgefahr “empfänglich” ist, für die Wirkungen einer geständigen Einlassung. Wer die Tat eingesteht, kann sie in der Regel nicht mehr “verdunkeln”.

Im Übrigen spielt das Geständnis im Rahmen der Interessensabwägung zweifelsfrei eine Rolle. Untersuchungshaft soll ultima ratio sein, also nur angeordnet werden, wenn es nicht anders geht. Insbesondere das Aufklärungsinteresse wird durch ein Geständnis erfüllt, so dass sich dieses auch positiv auswirken kann.

Schließlich muss festgestellt werden, dass es noch den “apokryphen Haftgrund” der Förderung der Geständnisbereitschaft gibt. “Apokryph” ist der Haftgrund, weil er eigentlich vom Gesetz nicht vorgesehen ist und “offiziell” nicht existent ist. Die Staatsanwaltschaften sind aber natürlich, insbesondere in komplizierten Wirtschaftsstrafsachen, darauf aus, durch ein Geständnis des Beschuldigten den Ermittlungsaufwand auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Dies führt häufig dazu, dass das Angebot “Freiheit gegen Geständnis” gemacht wird. “Verpackt” wird das ganze dann in der Regel in das Entfallen des Haftgrundes der Verdunklungsgefahr oder die Interessenabwägung.

Die Folgen
In der Regel von Fällen führt das Geständnis jedoch nicht dazu, dass der Haftbefehl komplett aufgehoben wird. Vielmehr wird der Haftbefehl ausgesetzt, der Beschuldigte kommt vorläufig aus der Untersuchungshaft, in die er durchaus schnell zurückfinden kann. Dies insbesondere dann, wenn er Auflagen, von deren Erfüllung der Ermittlungsrichter die Außervollzugsetzung des Haftbefehls abhängig macht, nicht erfüllt oder gar weitere Straftaten begeht.

Die vollständige Aufhebung des Haftbefehls kommt nur in Betracht, wenn entweder der dringende Tatverdacht oder aber die Haftgründe gänzlich entfallen. Bestehen beide noch, muss der Haftbefehl bestehen bleiben, eine Aussetzung wäre dann ggf. die Folge.

Was tun?
Die aktuelle Rechtslage gebietet die unverzügliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Untersuchungshaft. Der Beschuldigte sollte daher immer anwaltlich beraten sein. Auch wenn in der U-Haft der Freiheitsentzug mächtig an der Substanz des Beschuldigten zehren kann, muss auch in einer solchen Situation die Maxime gelten: Keine Einlassung ohne Kenntnis der Ermittlungsakte! Eine Einlassung und insbesondere ein Geständnis muss wohl überlegt sein. Was vor dem Haftrichter gesprochen wird oder schriftlich im Ermittlungsverfahren zur Akte gelangt kann im Hauptverfahren auch gegen den schweigenden Angeklagten verwendet werden. Ein Beschuldigter sollte daher unbedingt immer einen erfahrenen Strafverteidiger als Pflichtverteidiger verlangen, wenn er nicht gar selbst einen Anwalt des Vertrauens hat.

In der Regel sollte ein erfahrener Strafverteidiger erkennen, ob eine Einlassung bzw. ein Geständnis Sinn macht, oder nicht. Erwarten Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter ein vollumfassendes Geständnis und vielleicht die Offenbarung von Mittätern, so kann eine allzu sparsame Einlassung schnell dazu führen, dass die eigene Täterschaft zugestanden wird, der Ermittlungsrichter eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls dennoch ablehnt. Dann ist nicht nur die Entlassung aus der U-Haft vergessen. Vielmehr ist auch der Grundstein für die Hauptverhandlung gelegt. Denn mit dem Eingeständnis der Täterschaft ist die Verteidigung erheblich eingeschränkt.

Zurück zum Fall
In der von der Mitteldeutschen Zeitung zitierten Angelegenheit (s.o.) wurde - ich beziehe mich nur auf die Informationen aus dem verlinkten Artikel (Stand 28.2.12, 9:00 Uhr) - der mutmaßliche Täter der Körperverletzung mit Todesfolge beschuldigt. Die Tat spielte sich offenbar im innerfamiliären Milieu ab. Ein Geständnis des mutmaßlichen Täters führt dann zur erheblichen Verfahrensvereinfachung. Eine Verdunklungsgefahr wäre entfallen. Wenn der Ermittlungsrichter dann zur Auffassung gerät, dass die verbleibenden Haftgründe – der Haftbefehl wurde ja offenbar nur außer Vollzug gesetzt – durch entsprechende Auflagen kompensiert werden können, kann der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden. Insbesondere bei einem zuvor strafrechtlich unauffälligen Beschuldigten und den bislang bekannten Umständen der Tat, ist eine Wiederholung eher nicht zu befürchten. Der Zweck der Untersuchungshaft wird auch erfüllt, wenn der Beschuldigte den Auflagen nachkommt, ohne, dass er selbst noch in Haft sitzt.

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Zum Verhalten bei Kontakt mit Polizei, Staatsanwaltschaften, Bußgeldbehörden und sonstigen Ermittlern

Immer wieder kommt es vor, dass Mandanten in Straf- oder Bußgeldsachen vor mir sitzen, freimütig über langschweifige Gespräche mit der Polizei am Tatort, freiwillige Blutproben oder aber angenehme Vernehmungen berichten und sich dann wundern, warum der Strafverteidiger ihres Vertrauens die Hände über dem Kopf zusammenschlägt. Da dies in den letzten Wochen des alten Jahres mehrfach der Fall war, sehe ich mich veranlasst (alle Jahre wieder), an dieser Stelle noch einmal die Grundregeln des Kontaktes mit den Ermittlungsbehörden zu erläutern. Wir beginnen mit dem Bußgeldverfahren und kommen weiter unten zum Strafverfahren.

I. Bußgeldverfahren

1. Angaben zur Sache
Sie sind zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Sobald ihre Personalien aufgenommen sind, dürfen (und sollten) sie schweigen. Schon die Frage “Wo kommen sie grad her?” muss nicht beantwortet werden. Insbesondere, wenn es um Alkoholdelikte geht, kann die Beantwortung von Fragen schon dazu führen, dass die Polizei Erkenntnisse gewinnt, die später im Bußgeldverfahren zu einer für sie negativen Entscheidung führen. Aus diesem Grund: Geben sie ihre Personalien an. Schweigen sie sodann! Geben sie nichts zu! Machen sie keine Angaben!

2. Alkoholkontrollen
Sie sind nicht verpflichtet, an ihrer eigenen Verurteilung mitzuwirken. Aus diesem Grund müssen sie zu keinem Zeitpunkt “pusten”. Jede Atemalkoholkontrolle ist eine freiwillige Sache. Allerdings müssen sie damit rechnen, dass bei verweigerter Atemalkoholkontrolle die Beamten eine Blutalkoholkontrolle in die Wege leiten werden.

Bei der Blutalkoholkontrolle gilt: Willigen sie keinesfalls in die Blutentnahme ein! Sie müssen die Entnahme (wie auch die Verbringung ins Krankenhaus bzw. zum Arzt) dulden, sonst könnte die Polizei unmittelbaren Zwang (also Gewalt) einsetzen. Willigen sie dennoch nicht (schriftlich) in die Blutentnahme ein, denn dazu sind sie nicht verpflichtet.

Bei der Blutentnahme selbst sind sie nur verpflichtet, die Entnahme zu dulden. Sie sind nicht verpflichtet, Schriftproben abzugeben oder gar an Koordinationstests (Finger-Finger-Probe, Finger-Nasen-Probe, Gang auf einer Linie etc.) mitzuwirken.

3. Allgemeines
Achten sie darauf, dass sie jedes Schriftstück, welches sie zur Unterschrift vorgelegt bekommen, sehr genau lesen. Im Zweifelsfall, insbesondere wenn darauf Äußerungen enthalten sind, die sie nicht getätigt haben oder Einwilligungen enthalten sind, die sie nicht gegeben haben (alle Kreuzchen checken!), verweigern sie die Unterschrift. Sie sind nicht dazu verpflichtet!

II. Strafverfahren / Ermittlungsverfahren

1. Polizei
Das wichtigste vorab: Niemand, weder Beschuldigter noch Zeuge, ist verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zur Sache zu machen! Ihre Personalien müssen sie angeben. Alles weitere interessiert die Polizei zwar in der Regel, allerdings sind sie keinesfalls verpflichtet, weitere Angaben zu machen.

Wenn sie daher im Zusammenhang mit einer Straftat von der Polizei angesprochen werden, können sie die Aussage / Einlassung verweigern. Werden sie als Beschuldigter geführt, so sollten sie auf jeden Fall schweigen! Sie erleichtern ihrem Strafverteidiger die Arbeit dann enorm. Bitte bedenken sie, Schweigen heißt KEINE Angaben zu machen. Schon der Satz “Ich wars nicht!” ist eine Angabe zur Sache und kann sodann in einem Strafverfahren ggf. verwertet werden.

Bedenken sie auch, dass ihre Freunde und Verwandten ggf. später als Zeugen befragt werden können, und zwar auch über das, was sie selbst ihnen erzählt haben. Nur ihren Verwandten steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, nicht jedoch ihren Freunden.

Einer Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung auf dem Polizeirevier müssen sie ebenfalls nicht Folge leisten. Sollte die Polizei daraufhin zu ihnen kommen um sie zur Vernehmung abzuholen, so sind sie nicht verpflichtet, den Beamten zu folgen. Um eine Eskalation zu vermeiden, können sie selbstverständlich auch mit den Polizeibeamten aufs Revier fahren. Allerdings sollten sie auch dort zu keinem Zeitpunkt Angaben machen, wenn sie als Beschuldigter geführt werden. Auch als Zeuge sollten sie Angaben vermeiden, wenn irgendwie die Gefahr besteht, dass sie selbst in Zusammenhang mit einer Straftat stehen oder gebracht werden könnten.

Was zu tun ist, wenn eine polizeiliche Durchsuchung ansteht, lesen sie bitte hier.

2. Staatsanwaltschaft
Einer Ladung zu einem Termin bei der Staatsanwaltschaft müssen sie Folge leisten. Allerdings sind sie, wenn sie Beschuldigter sind, nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Als Beschuldigter können und sollten sie im gesamten Verfahren schweigen. Als Beschuldigter sollten sie auch spätestens jetzt, wenn eine Ladung zu einem Termin bei der Staatsanwaltschaft eingeht, einen Verteidiger beauftragen. Nur so können ihre Rechte wirksam gesichert werden.

Auch als Zeuge müssen sie auf Anforderung bei der Staatsanwaltschaft erscheinen. Wenn ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, müssen sie auch Angaben zur Sache machen. Wenn sie selbst in einem Zusammenhang mit der Straftat stehen, können sie ggf. schweigen. Sie sollten dann sicherheitshalber einen Strafverteidiger als Zeugenbeistand beauftragen, damit dieser prüfen kann, inwieweit eine Aussage für sie nachteilig sein kann.

III. Sonstiges

Insbesondere, wenn sie wegen einer Straftat selbst beschuldigt werden, sollten sie SOFORT jegliche Äußerungen zur Sache unterlassen. Dies gilt gegenüber Ermittlungsbehörden ebenso wie gegenüber anderen Personen. Sie sollten so früh wie möglich einen Strafverteidiger beauftragen. Dieser kann ihnen in jeder Lage des Verfahrens mitteilen, was zu tun ist und wie sie sich am besten verhalten. Alles, was sie in dieser Angelegenheit dann noch tun, sollten sie mit ihrem Strafverteidiger abstimmen.

Weitere Infos gibt es hier.

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Psst! Vorsicht bei zu lauten Selbstgesprächen

Selbstgespräche sind, das sagt der Name wohl schon, nur für den Sprechenden selbst gedacht. Sie gehören zum Kern der Lebensgestaltung und Lebensäußerung und somit zum geschützten Kernbereich der Persönlichkeit eines jeden Einzelnen.

Aus diesem Grunde, und das hat der Bundesgerichtshof jüngst dargelegt (BGH, Urteil vom 22.12.2011, Az.: 2 StR 509/10), können polizeilich abgehörte Selbstgespräche eines Beschuldigten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war das Kfz des Beschuldigten elektronisch abgehört wurden. Dabei wurden zwei Angeklagte sowie teilweise die Selbstgespräche eines der Angeklagten abgehört. Auf diese Aufzeichnungen stützte das erstinstanzliche Gericht sein Urteil. Zumindest bezüglich der abgehörten Selbstgespräche wurde es vom BGH zurückgepfiffen.

Der BGH stellte einerseit klar, dass der Grundsatz dass die Gedanken sind frei und dem Zugriff des Staates nicht zugänglich sind, nicht nur für innere Denkvorgänge gelte sondern sich auch auf in Selbstgesprächen ausgesprochene Gedanken beziehe, da die Person sich in einem solchen Zeitpunkt “allein mit sich selbst” wähne. Es liege dann kein kommunikativer Bezug vor. Dies gelte im Übrigen auch außerhalb der eigenen Wohnung.

Allerdings legte der BGH auch dar, dass nicht jedes Selbstgespräch diese Kriterien erfolge und damit mit einem Beweisverwertungsverbot belegt sei. Aus diesem Grund sollte man vielleicht doch eher sehr leise mit sich selbst sprechen.

 

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Ordnungswidrigkeiten: Pflichtverteidigung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Zugegeben, man macht es nicht häufig. Aber Pflichtverteidigungen sind im Bußgeldverfahren durchaus möglich. Sogar häufiger als manch Verteidiger und die meisten Gerichte denken. Diesen Beitrag weiterlesen »

Ruf doch mal an! (aus der U-Haft)

Wer aufgrund eines dringenden Tatverdachtes und des Vorliegens entsprechender Haftgründe in Untersuchungshaft befindet, der verspürt durchaus gelegentlich das Bedürfnis, seinen nächsten Angehörigen und insbesondere seinem Strafverteidiger auf telefonischem Wege etwas mitzuteilen. Damit in der U-Haft nicht die Telefonitis umhergeht und insbesondere Verdunklungshandlungen aus der U-Haft heraus koordiniert werden, regelt § 119 StPO unter anderem die Beschränkung telefonischer Kontakte nach außen:

§ 119 StPO

(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,

2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,

3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,

4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,

5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

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Von dieser Beschränkungsbefugnis wird oftmals sehr umfangreich Gebrauch gemacht. Verteidigung und Beschuldigter haben vielfach den Eindruck, es werde erstmal grundsätzlich, fast formularmäßig, alles beschränkt. Das jedoch ist insbesondere für den Kontakt zum Verteidiger mehr als ungünstig. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beschränkung nach § 119 StPO eigentlich eine Ausnahme vom Regelfall sein sollte.

Das Landgericht Dresden hat in einer Entscheidung aus September diesen Jahres den Ausnahmecharakter dieser Norm auch noch einmal unterstrichen (LG Dresden, Beschl. v. 06.09.2011, Az.: 5 Qs 110/11 = StraFo 2011, 393). Demnach kann insbesondere der telefonische Kontakt mit der Verteidiger kaum unterbunden werden. Soweit die Staatsanwaltschaft eingewendet hatte, dass man nicht einschätzen könne, ob es sich tatsächlich bei der Person am Telefon um den Verteidiger handeln würde, wies das LG Dresden darauf hin, dass es sich beim Verteidiger um ein Organ der Rechtspflege handele. Insbesondere dem auswärtigen Verteidiger, der eine erhebliche Strecke zum Ort der Inhaftierung zurück legen müsste, muss durch telefonischen Kontakt insbesondere in eilbedürftigen Fällen schnell mit dem Beschuldigten Kontakt aufnehmen können. Weder könne der Verteidiger auf den Postweg verwiesen werden, noch müsse bei jedem Telefonat die Eilbedürftigkeit durch den Verteidiger begründet werden. Der Beschuldigte habe daher eine Dauertelefonerlaubnis zum Kontakt mit dem Verteidiger zu erhalten.

Im konkreten Fall könne auch nicht der Kontakt zu den Familienmitgliedern verwehrt werden. Diese waren zwar unwissentlich an der Tat beteiligt (Geldzahlungen wurden vom Beschuldigten über die Konten von Familienangehörigen umgeleitet), für anstehende Verdunklungshandlungen besteht jedoch keinerlei Anhaltspunkt, insbesondere, da die Familienmitglieder von den Taten nichts wußten.  Im Gegensatz zum Kontakt mit dem Verteidiger werden jedoch die Telefonate mit der Familie überwacht werden.

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Die Entscheidung des LG Dresden weist, zu recht, auf den grundlegenden Charakter des § 119 StPO hin. Nur dann, wenn es die Situation insgesamt gebietet, dürfen die in § 119 StPO geregelten Einschränkungen ausgesprochen werden. Keinesfalls darf insbesondere der Kontakt zum Verteidiger einfach so eingeschränkt werden. Es bedarf vielmehr konkreter Begründungen, warum eine Beschränkung gerade in diesem Fall auszusprechen ist.

Insbesondere bei quasi formularmäßig ausgesprochenen Beschränkungen nach dieser Vorschrift, werden sich für die Verteidigung zahlreiche Ansatzpunkte ergeben, mit denen einmal ausgesprochene Beschränkungen wieder aufgehoben werden können.

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Der schmuggelnde Strafverteidiger

Beinahe vor Jahresfrist hat der Kollege Hoenig an dieser Stelle über einen “idiotischen” Versuch eines Strafverteidigers berichtet, der neben einem Pfund Kaffee auch noch drei Mobiltelefone in eine Haftanstalt einschmuggeln wollte. Dass dies verboten ist, dürfte (nahezu) allgemein bekannt sein. Der Verteidiger, der derartiges tut, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 115 OWiG.

Oftmals ist es Inhaftierten jedoch unbekannt, dass auch die Übermittlung von Nachrichten eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dabei erscheint es doch verlockend, den Brief an die Freundin mit in den Umschlag mit der “Verteidigerpost” zu tun und den Anwalt zu bitten, den Brief weiterzuleiten.

Würde der Anwalt dem entsprechen, so wäre dies eine Umgehung der Postkontrolle und damit eine Ordnungswidrigkeit. Das teilte das AG München jüngst wieder einmal einem Strafverteidiger mit und verhängte gegen ihn eine Geldbuße (AG München, Urteil vom 19.04.2011, Az.: 1123 OWi 120 JS 13019/10).

Das allein ist vielleicht für den Kollegen noch verschmerzbar. Jedoch führen häufigere Verstöße verschiedener Kollegen gegen diese Verbote eventuell dazu, dass die Einlasskontrollen in der jeweiligen JVA verschärft werden, was alle Strafverteidiger, die ihre Mandanten im Knast besuchen wollen, zwangsläufig mehr Zeit und vor allem Nerven kostet.

Der gewissenhafte Strafverteidiger wird seinen Mandanten, bevor dieser “einfährt”, darüber belehren, dass derartige Nachrichtenübermittlungen unzulässig und auch die “Weiterleitung” von Zigaretten, Kaffee oder ähnlichem in die JVA hinein verboten sind.

Ähnliches:

Anwaltsalltag: Touché!

Dass in einem Strafverfahren der Verteidiger mehr als gut daran tut, keine Verteidigungsvollmacht an Behörden oder Gerichte zu übersenden, war bereits mehrfach und hinlänglich erörtert worden.

Ein nicht weit entferntes Amtsgericht hatte in einem Strafverfahren mehrfach nach der Vollmacht gefragt und war immer wieder enttäuscht, diese nicht von uns zu erhalten. Schließlich gab man sich geschlagen (1:0 für uns). Das Strafverfahren lief und führte für den Mandanten zu einem versöhnlichen Ausgang.

Aufgrund der Kostengrundentscheidung ergab sich ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse, welcher im Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt werden sollte. Hier hat sich die Rechtspflegerin dann wieder an die fehlende Vollmacht erinnert und dargetan, dass der Antrag nicht entschieden werden könne, sofern nicht der Nachweis der Abtretung des Gebührenanspruchs an den Verteidiger oder eben eine besondere Vertretungsvollmacht nachgewiesen werden würde.

Was soll ich sagen…es ist in der Tat so! Für das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO braucht es laut Meyer-Goßner tatsächlich eine besondere Vertretungsvollmacht (Meyer-Goßner, StPO, § 464b, Rn. 2). Da hat sich die Rechtspflegerin offenbar richtig Mühe gemacht und ein Haar in der Suppe gefunden (macht dann 1:1).

Bei anderen Gerichten sind derartige Beanstandungen bislang nicht erfolgt. Und der Nutzen für die Rechtspflegerin dürfte auch gering sein. Nach Vorlage einer entsprechenden Vollmacht wird sie die Gebühren trotzdem festsetzen und auszahlen müssen. Hat halt sie und mich jeweils ein weiteres Schreiben gekostet.

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
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