Strafprozessrecht

Ruf doch mal an! (aus der U-Haft)

Wer aufgrund eines dringenden Tatverdachtes und des Vorliegens entsprechender Haftgründe in Untersuchungshaft befindet, der verspürt durchaus gelegentlich das Bedürfnis, seinen nächsten Angehörigen und insbesondere seinem Strafverteidiger auf telefonischem Wege etwas mitzuteilen. Damit in der U-Haft nicht die Telefonitis umhergeht und insbesondere Verdunklungshandlungen aus der U-Haft heraus koordiniert werden, regelt § 119 StPO unter anderem die Beschränkung telefonischer Kontakte nach außen:

§ 119 StPO

(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,

2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,

3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,

4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,

5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

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Von dieser Beschränkungsbefugnis wird oftmals sehr umfangreich Gebrauch gemacht. Verteidigung und Beschuldigter haben vielfach den Eindruck, es werde erstmal grundsätzlich, fast formularmäßig, alles beschränkt. Das jedoch ist insbesondere für den Kontakt zum Verteidiger mehr als ungünstig. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beschränkung nach § 119 StPO eigentlich eine Ausnahme vom Regelfall sein sollte.

Das Landgericht Dresden hat in einer Entscheidung aus September diesen Jahres den Ausnahmecharakter dieser Norm auch noch einmal unterstrichen (LG Dresden, Beschl. v. 06.09.2011, Az.: 5 Qs 110/11 = StraFo 2011, 393). Demnach kann insbesondere der telefonische Kontakt mit der Verteidiger kaum unterbunden werden. Soweit die Staatsanwaltschaft eingewendet hatte, dass man nicht einschätzen könne, ob es sich tatsächlich bei der Person am Telefon um den Verteidiger handeln würde, wies das LG Dresden darauf hin, dass es sich beim Verteidiger um ein Organ der Rechtspflege handele. Insbesondere dem auswärtigen Verteidiger, der eine erhebliche Strecke zum Ort der Inhaftierung zurück legen müsste, muss durch telefonischen Kontakt insbesondere in eilbedürftigen Fällen schnell mit dem Beschuldigten Kontakt aufnehmen können. Weder könne der Verteidiger auf den Postweg verwiesen werden, noch müsse bei jedem Telefonat die Eilbedürftigkeit durch den Verteidiger begründet werden. Der Beschuldigte habe daher eine Dauertelefonerlaubnis zum Kontakt mit dem Verteidiger zu erhalten.

Im konkreten Fall könne auch nicht der Kontakt zu den Familienmitgliedern verwehrt werden. Diese waren zwar unwissentlich an der Tat beteiligt (Geldzahlungen wurden vom Beschuldigten über die Konten von Familienangehörigen umgeleitet), für anstehende Verdunklungshandlungen besteht jedoch keinerlei Anhaltspunkt, insbesondere, da die Familienmitglieder von den Taten nichts wußten.  Im Gegensatz zum Kontakt mit dem Verteidiger werden jedoch die Telefonate mit der Familie überwacht werden.

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Die Entscheidung des LG Dresden weist, zu recht, auf den grundlegenden Charakter des § 119 StPO hin. Nur dann, wenn es die Situation insgesamt gebietet, dürfen die in § 119 StPO geregelten Einschränkungen ausgesprochen werden. Keinesfalls darf insbesondere der Kontakt zum Verteidiger einfach so eingeschränkt werden. Es bedarf vielmehr konkreter Begründungen, warum eine Beschränkung gerade in diesem Fall auszusprechen ist.

Insbesondere bei quasi formularmäßig ausgesprochenen Beschränkungen nach dieser Vorschrift, werden sich für die Verteidigung zahlreiche Ansatzpunkte ergeben, mit denen einmal ausgesprochene Beschränkungen wieder aufgehoben werden können.

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Der schmuggelnde Strafverteidiger

Beinahe vor Jahresfrist hat der Kollege Hoenig an dieser Stelle über einen “idiotischen” Versuch eines Strafverteidigers berichtet, der neben einem Pfund Kaffee auch noch drei Mobiltelefone in eine Haftanstalt einschmuggeln wollte. Dass dies verboten ist, dürfte (nahezu) allgemein bekannt sein. Der Verteidiger, der derartiges tut, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 115 OWiG.

Oftmals ist es Inhaftierten jedoch unbekannt, dass auch die Übermittlung von Nachrichten eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dabei erscheint es doch verlockend, den Brief an die Freundin mit in den Umschlag mit der “Verteidigerpost” zu tun und den Anwalt zu bitten, den Brief weiterzuleiten.

Würde der Anwalt dem entsprechen, so wäre dies eine Umgehung der Postkontrolle und damit eine Ordnungswidrigkeit. Das teilte das AG München jüngst wieder einmal einem Strafverteidiger mit und verhängte gegen ihn eine Geldbuße (AG München, Urteil vom 19.04.2011, Az.: 1123 OWi 120 JS 13019/10).

Das allein ist vielleicht für den Kollegen noch verschmerzbar. Jedoch führen häufigere Verstöße verschiedener Kollegen gegen diese Verbote eventuell dazu, dass die Einlasskontrollen in der jeweiligen JVA verschärft werden, was alle Strafverteidiger, die ihre Mandanten im Knast besuchen wollen, zwangsläufig mehr Zeit und vor allem Nerven kostet.

Der gewissenhafte Strafverteidiger wird seinen Mandanten, bevor dieser “einfährt”, darüber belehren, dass derartige Nachrichtenübermittlungen unzulässig und auch die “Weiterleitung” von Zigaretten, Kaffee oder ähnlichem in die JVA hinein verboten sind.

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Anwaltsalltag: Touché!

Dass in einem Strafverfahren der Verteidiger mehr als gut daran tut, keine Verteidigungsvollmacht an Behörden oder Gerichte zu übersenden, war bereits mehrfach und hinlänglich erörtert worden.

Ein nicht weit entferntes Amtsgericht hatte in einem Strafverfahren mehrfach nach der Vollmacht gefragt und war immer wieder enttäuscht, diese nicht von uns zu erhalten. Schließlich gab man sich geschlagen (1:0 für uns). Das Strafverfahren lief und führte für den Mandanten zu einem versöhnlichen Ausgang.

Aufgrund der Kostengrundentscheidung ergab sich ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse, welcher im Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt werden sollte. Hier hat sich die Rechtspflegerin dann wieder an die fehlende Vollmacht erinnert und dargetan, dass der Antrag nicht entschieden werden könne, sofern nicht der Nachweis der Abtretung des Gebührenanspruchs an den Verteidiger oder eben eine besondere Vertretungsvollmacht nachgewiesen werden würde.

Was soll ich sagen…es ist in der Tat so! Für das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO braucht es laut Meyer-Goßner tatsächlich eine besondere Vertretungsvollmacht (Meyer-Goßner, StPO, § 464b, Rn. 2). Da hat sich die Rechtspflegerin offenbar richtig Mühe gemacht und ein Haar in der Suppe gefunden (macht dann 1:1).

Bei anderen Gerichten sind derartige Beanstandungen bislang nicht erfolgt. Und der Nutzen für die Rechtspflegerin dürfte auch gering sein. Nach Vorlage einer entsprechenden Vollmacht wird sie die Gebühren trotzdem festsetzen und auszahlen müssen. Hat halt sie und mich jeweils ein weiteres Schreiben gekostet.

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Strafrecht: Zulässige Revision trotz vorheriger Einstellung des Strafverfahrens

Wird ein Strafverfahren gegen einen Angeklagten eingestellt, so liegt es erstmal nicht unbedingt nahe, dass der Angeklagte sich hiergegen mit einer Revision wendet. In einem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall (Urteil vom 04.05.2011, Az.: 2 StR 524/10) ist gerade dies jedoch geschehen.

Das Landgericht hatte das Verfahren eingestellt, da die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 S. 1 StPO genüge. Der Angeklagte legte Revision ein und legte dar, dass seiner Auffassung nach Verfolgungsverjährung bezüglich der Angeklagten Taten eingetreten sei.

Diese auf den ersten Blick vielleicht etwas unnötige Verfahrensweise hat einen ernsten Hintergrund. Wie der BGH in der vorgenannten Entscheidung feststellt, stellt die vom Landgericht verfügte Einstellung des Verfahrens nicht das Ende der Strafverfolgung dar. Die Staatsanwaltschaft könnte eine korrigierte Anklage erheben. Es handelt sich nämlich nur um ein behebbares Verfahrenshindernis.

Dem Angeklagten kann aber, wenn ein unbehebbares Verfahrenshindernis ebenfalls vorliegt, durchaus daran gelegen sein, dass das Verfahren wegen des unbehebbaren Verfahrenshindernisses endgültig eingestellt wird, so dass ein weiteres Verfahren ausgeschlossen ist. Ein solches unbehebbares Verfahrenshindernis wäre der Eintritt der Verfolgungsverjährung bezüglich der Angeklagten Taten. Die Revisionseinlegung ist in solchen Fällen daher zulässig.

Ob sie letztlich begründet ist, die Einlegung der Revision also wirklich Sinn macht, ist dann eine andere Frage. Im vom BGH entschiedenen Fall war dies zumindest teilweise nicht der Fall, da der BGH feststellte, dass die Verfolgungsverjährung bezüglich einiger Taten nicht eingetreten war. Es steht zu vermuten, dass die Staatsanwaltschaft diese Steilvorlage nunmehr nutzen wird, um die korrigierte Anklage zu Papier zu bringen.

Aus diesem Grunde ergibt sich für den Strafverteidiger im Falle der Einstellung des Verfahrens durchaus das ein oder andere Mal die Möglichkeit, im Rahmen einer weiteren Instanz für den Angeklagten endgültige Rechtssicherheit zu schaffen.

Ähnliches:

Strafrecht: Erwerb von Betäubungsmitteln zu unterschiedlichen Zwecken

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 16.03.2011, Az.: 2 StR 30/11 festgestellt, dass beim Erwerb von Betäubungsmitteln zu unterschiedlichen Zwecken – im entschiedenen Fall in einigen Fällen zum Eigenverzehr in anderen Fällen zur gewinnbringenden Veräußerung - auch grundsätzlich die jeweiligen Einzelfälle zu betrachten sind und eine generalisierende Verurteilung – im entschiedenen Fall wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – nicht in Betracht kommt. Zudem ist dann auch auf die jeweiligen Einzeltaten im Hinblick auf die erworbenen Mengen abzustellen:

Erfolgt wie vorliegend der Erwerb der Betäubungsmittel mit unterschiedlicher Zweckbestimmung, richtet sich seine rechtliche Einordnung nach den jeweiligen Einzelmengen (BGH StV 2002, 255; vgl. BGH StV 2010, 131; StraFo 2004, 252). Im Hinblick auf die zum Eigenkonsum erworbene Menge liegt demnach ein unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) bzw. unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) vor. Tateinheitlich hierzu steht, bezogen auf die jeweilige Handelsmenge, ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) bzw. ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG).

Im entschiedenen Fall hatte der BGH zudem festgestellt, dass die Feststellungen der Vorinstanz zu den erworbenen Mengen widersprüchlich seien.

Ähnliches:

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Fax: 03475 / 6129966


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