Strafrecht

Keine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung trotz Unfallflucht und mehr als 3.500 Euro Schaden

Das LG Berlin hatte einst (Beschluss vom 15.2.2006, Az.: 536 Qs 40/06) die Grenze für den “bedeutenden Schaden” im Sinne von § 68 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei 1.300,- Euro festgestellt. Verursacht jemand einen Schaden über dieser Grenze und entfernt sich anschließend unerlaubt vom Unfallort (§ 142 StGB), “so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen” (§ 69 Abs. 2 a.E. StGB).

Die Folge ist dann im Strafverfahren wegen § 142 StGB regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil. Häufig geht dem auch schon vor dem eigentlichen Strafverfahren eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO.

Dies lief im vorliegenden Fall ähnlich. Der Beschuldigte, ein Berufskraftfahrer, hatte zur Nachtzeit zwar (rechtlich gesehen) im Straßenverkehr, tatsächlich jedoch auf einem abgelegenen Parkplatz, einen Schaden durch sein Fahrzeug verursacht. Nach Rücksprache mit seinem Chef, der den Geschädigten später informieren wollte, fuhr er – es war einige Zeit bereits vergangen – wieder davon. Er wurde von Zeugen beobachtet, die unverzüglich Strafanzeige erstatteten. Der verursachte Schaden belief sich auf mehr als 3.500 €

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das zuständige Amtsgericht sodann einen Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO, dessen Begründung sich zunächst in der Wiederholung der Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 142 StGB (einziger Bezug zum Fall: Tatort und -zeit) sowie in der folgenden Formulierung erschöpfte:

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist erforderlich, um die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung durch die Teilnahme des Angeschuldigten am Kraftfahrzeugverkehr zu schützen. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs.

Eine sachverhaltsbezogene Begründung der bisherigen Gefährdung, der weiter zu befürchtenden Gefährdung und des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit oder gar zur Verhältnismäßigkeit unterblieb. Keinerlei Auseinandersetzungen mit dem Fall selbst. Letztlich blieb der Eindruck: Beschuldigte bei Eintreffen feststellungsbereiter Personen nicht vor Ort + Schaden mehr als 1.300 € = Fahrerlaubnis weg!

Das Landgericht kassierte dann auf meine Beschwerde hin auch diese Entscheidung. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nach dem Unfall noch längere Zeit am Unfallort verweilte, seinen Chef anrief um ihm den Unfall zu schildern und letztlich auf dem Lieferschein – er hatte am Ort des Unfalls Waren abzuliefern – noch den Schaden vermerkt hatte, spreche gegen den Vorsatz, sich ohne die Ermöglichung der Feststellung seiner Personalien vom Unfallort zu entfernen.

Diese Wertung des Sachverhaltes – das wäre bereits Aufgabe des Amtsgerichtes gewesen – führte das LG dazu, festzustellen, dass schon eine Verurteilung wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort nicht zwingend ersichtlich sei. Es seien daher keine dringenden Gründe festzustellen, die für die Annahme sprächen, dass dem Beschuldigten im Strafverfahren durch Urteil die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen wird. Die vorläufige Entziehung war damit unzulässig.

In der Zwischenzeit musste der Mandant bei seinem kulanten Arbeitgeber seinen gesamten Jahresurlaub nehmen, um irgendwie seinen Job zu retten. Wenigstens ist jetzt bis zur Hauptverhandlung seine Erwerbstätigkeit gesichert.

Es kann sich jedenfalls immer lohnen, gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorzugehen, insbesondere, wenn der eigenen Job daran hängt. Suchen Sie sich in einem solchen Fall eine spezialisierten Strafverteidiger!

 

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Schmerzensgeldanspruch nach verdrängtem Kindesmissbrauch nicht verjährt

In der Regel verjähren Schmerzensgeldansprüche auch von Opfern sexueller Straftaten binnen 3 Jahren nach der Tat bzw. der Kenntnis des Verletzten vom Schaden. Bei Minderjährigen beginnt die Verjährungsfrist erst mit Eintritt der Volljährigkeit. Hat ein Opfer eines Kindesmissbrauches infolge der Missbrauchshandlungen eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt und das Geschehen vollständig verdrängt, so beginnt jedoch unter Umständen die Verjährungsfrist erst wesentlich später, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 04.12.2012, Az.: VI ZR 217/11).

Der Kläger war bereits 1988 und 1990 sexuell missbraucht worden, hatte anschließend die Sache wohl verdrängt und den Täter erst im Jahre 2008 auf Schmerzensgeld verklagt.

Die eigentlich im Raum stehende Verjährung sah der BGH jedoch nicht. Für den Beginn der Verjährung sei Kenntnis von Schaden und Person des Schädigers notwendig (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Kenntnis könne jedoch fehlen, wenn das Tatopfer infolge der Tat eine retrograde Amnesie erleide und an die Tat dadurch keine Erinnerung mehr habe. Erst mit Rückkehr der Erinnerung beginne dann die Verjährungsfrist zu laufen.

Im Verfahren hatte der Kläger offenbar beweisen können, dass er direkt nach der Tat und jedenfalls vor dem Eintritt der Volljährigkeit das Geschehen komplett verdrängt hatte. Erst als sich seine Schwester 2005 ebenfalls als Opfer offenbarte, habe der Kläger (wieder) Kenntnis vom Geschehen erhalten, so dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klage noch nicht abgelaufen war.

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Berufungseinlegung per SMS

Es klappt! Zumindest nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes kann eine Berufung gegen ein Strafurteil auch wirksam per SMS-to-Fax Dienst eingelegt werden.

Die Mutter und gesetzliche Vertreterin des erstinstanzlich vom Jugendrichter verurteilten Angeklagten hatte für diesen über einen SMS-to-Fax Service Berufung gegen das Urteil mit folgendem Text eingelegt:

„ag fr…..(…])ich lege gegen d.urteil v.a-gericht …(04.04.2012/10uhr!)-sofortige berufung ein(folgt schriftl.)!m.f.g.c…“

Dabei war der Name der Mutter, mit Ausnahme des letzten Buchstabens, vollständig im Fax zu lesen.

Die kleine Jugendkammer des Landgerichtes verwarf die Berufung als unzulässig da nach seiner Meinung aus dem Text des Faxes nicht hinreichend bestimmt erkennbar gewesen sei, wer diesen Text verfasst habe.

Das OLG stellte nun fest, dass die Berufungseinlegung wirksam war. Es mangele nicht an der nach § 314 Abs. 1 StPO bestimmten Schriftform. Insbesondere sei die Wahl eines SMS-to-Fax Dienstes kein Problem:

“Ebenso wie bei diesen Übertragungsmitteln wird – anders als etwa bei einer Übermittlung durch elektronische Post über das Internet (E-Mail) – bereits vom Absender ein Ausdruck an Empfängerstelle veranlasst und so ohne Zutun des Empfängers, der entsprechende Technik vorhält, ein Substrat geschaffen. Dieses kann dann die notwendigen Angaben zu Inhalt der Erklärung und Person des Erklärenden erhalten.”

Die Schriftform erfordere darüber hinaus keine handschriftliche Unterschrift. Sie erfordere lediglich, dass der Absender zweifelsfrei erkennbar sei. Dies sei im Wege einer Einzelfallprüfung zu ermitteln. Danach habe sich unproblematisch ergeben, dass die Mutter des Angeklagten die Erklärung abgegeben hat, da ihr Name nahezu vollständig angegeben war.

“Die Identität des Erklärenden ergibt sich hier bereits aus dem Schriftstück, d. h. der auf seine Veranlassung am Empfangsort erstellten körperlichen Urkunde selbst (vgl. dazu BVerfGE 15, 288, 291; BGH NStZ 2002, 558; BGH NJW 1984, 1974; RGSt 67, 385, 388; BayObLG NJW 1980, 2367; KG JR 1971, 252, 253; s. auch: Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand 1. Januar 2003, § 314 StPO, Rdnr. 19). Auch ohne den Inhalt weiterer Schriftsätze, die etwa vom gleichen Mobilfunkanschluss aus veranlasst worden sind, oder andere Umstände und Beziehungen aus dem vorausgegangenen Verfahren zur Ermittlung der Identität des Absenders heranzuziehen, steht hinreichend zuverlässig fest, dass mit „…“ die im Hauptverhandlungsprotokoll des Amtsgerichts … aufgeführte gesetzliche Vertreterin des Angeklagten Berufung eingelegt hat. Dass dann ein Buchstabe des Zunamens fehlt, ist dadurch erklärbar, dass die SMS-Nachricht die 160-Zeichen-Grenze erreicht.”

Damit sei auch ein rechtlich sauberes Ergebnis erreicht.

“Das Ergebnis entspricht den Forderungen des Verfahrensgrundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, der Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, fordert, dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Bei der Anwendung und Auslegung prozessrechtlicher Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern sollen, dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG [K] NJW 2002, 3534, 3535).”

Der Kollege Vetter stellt an dieser Stelle klar, dass nach seiner Auffassung damit auch die Berufungseinlegung per E-Mail akzeptiert werden sollte. Dies scheint jedoch zumindest das Brandenburgische Oberlandesgericht gerade nicht so zu sehen, da es (siehe erstes Zitat) gerade einen signifikanten Unterschied zwischen Fax und E-Mail in der Frage des durch den Absender direkt veranlassten Ausdruckes sieht. Ob dieser Unterschied allerdings gerechtfertigt ist, bedenkt man beispielsweise die Möglichkeit, empfangene Faxe nicht auszudrucken sondern sofort elektronisch abzuspeichern (aus dem Fax wird dann quasi eine E-Mail), darf bezweifelt werden.

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Fahrerlaubnisentzug bei Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs

Wer mit Alkohol im Blut ein Kraftfahrzeug führt, riskiert seinen Führerschein. Das ist soweit klar. Dabei geht es nicht nur im ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Urteil im Strafverfahren. Vielmehr ist die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ein von manchem übersehenes aber recht häufig vorkommendes Ärgernis.

Drogenkonsumenten wissen dabei schon seit langem, dass der Konsum von Drogen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nach sich zieht. Dies gilt bei harten Drogen auch ohne Bezug zum Straßenverkehr.

Das Verwaltungsgericht Mainz (10.07.2012, Az.: 3 L 823/12.MZ) hat nun auch im Falle des erheblichen Alkoholkonsums ohne direkten Zusammenhang zum Führen eines Kraftfahrzeuges die Entziehung der Fahrerlaubsnis bestätigt. Der Betroffene hatte mit 3 Promille auf einem Fest randaliert. Die Fahrerlaubnisbehörde nahm dies zum Anlaß, ein Alkoholproblem zu vermuten und an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu zweifeln. Dabei nahm die Behörde an, dass der vermutete Alkoholmißbrauch beim Betroffenen die Fähigkeit zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen nicht mehr gegeben sei.

Das von der Behörde verlangte medizinisch-psychologische Gutachten brachte der Betroffene nicht bei. Folglich entzog die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht segnete dies auch so ab.

Personen, die einen Alkoholspiegel von über 1,6 Promille erreichten, gehören nach Auffassung des Gerichtes zu den überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Kraftfahrern, bei denen aufgrund der regelmäßig dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik eine erhebliche Gefahr für eine Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr bestehe. Dies gelte insbesondere beim Betroffenen, der selbst bei 3 Promille noch aggressiv aufgetreten war und der aufgrund der Notwendigkeit, seine Arbeitsstelle mit seinem Auto erreichen zu müssen, erheblich in der Gefahr schwebe, auch alkoholisiert ins Auto zu steigen.

Diese Situation reiche aus, um der Fahrerlaubnisbehörde das Recht zu geben, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist, wenn auf ein entsprechendes Verlangen das Gutachten nicht vorlegt wird, dann die logische Folge.

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Führerscheinrecht: Rückschluss von THC-Konzentration im Blut auf Häufigkeit der Cannabis-Einnahme

Vor einigen Tagen hatten wir an dieser Stelle über eine Entscheidung des VG Darmstadt im Hinblick auf die Führerscheinentziehung wegen Cannabis-Konsum hingewiesen. Nun hat uns das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit einer neuen Entscheidung (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.06.2012, Az.: 9 L 592/12) beglückt, die recht hohe Praxisrelevanz hat.

Ein Fahrzeugführer war in einer Verkehrskontrolle angehalten und mit seinem Einverständnis im Anschluss einer Blutentnahme unterzogen worden (dass man eine Blutentnahme nicht so einfach zustimmen sollte, erläutern wir hier). Es war eine erhebliche THC-Konzentration festgestellt worden. Eigenen Angaben zufolge hatte der Fahrzeugführer in der Nacht zuvor zwei Joints konsumiert. Gegen diese Einlassung sprach bereits die Höhe der festgestellten THC-Konzentration.

In der Folge ging die Führerscheinbehörde davon aus, dass der Fahrzeugführer nicht nur zum zugegebenen Zeitpunkt sondern noch einmal vor der Fahrt, die ihr Ende in der Verkehrskontrolle fand, gekifft haben müsse. Damit wurde ein mindestens zweifacher und damit gelegentlicher Konsum angenommen.

Das VG stützte diese Annahme. Wer zweimal in kurzen Zeitabständen Cannabis konsumiert, konsumiert “gelegentlich”. Damit ist die Grundlage für den Führerscheinentzug gegeben. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Fahrt eine erhebliche THC-Konzentration im Blut des Fahrzeugführers vorhanden war, spräche zudem dafür, dass der Fahrzeugführer zwischen Konsum der Droge und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen könne. Damit rechtfertige das besondere Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs den Führerscheinentzug, selbst wenn zwischen der Drogenfahrt und dem Entzugszeitpunkt mehrere beanstandungsfreie Monate lagen.

Die Entscheidung erscheint, im Vergleich zur Darmstädter Rechtsprechung, wesentlich konsequenter. Allerdings ist dies im Hinblick auf die immensen Gefährdungen des Straßenverkehrs durch Drogenfahrten durchaus nachvollziehbar.

Sollten Sie wegen einer Drogenfahrt, dem Konsum von Cannabis oder welcher Droge auch immer oder aus sonstigen Gründen mit einem drohenden Entzug der Fahrerlaubnis konfrontiert sein, so sollten Sie sich rechtzeitig anwaltlichen Rats bedienen. Ein im Verkehrsrecht bzw. Fahrerlaubnisrecht (Führerscheinrecht) spezialisierter Rechtsanwalt kann anhand der aktuellsten Rechtsprechung am ehesten ihre Verteidigungschancen prüfen. Gern können Sie uns in solchen Angelegenheiten kontaktieren.

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Anwaltsalltag: Artilleriegeschütze, die sich auf Spatzen richten!

Beleidigungen passieren täglich, auch im (vermeintlich) anonymen Internet.

In der Regel werden Strafverfahren wegen einfacher Beleidigungen durch die Staatsanwaltschaften mit Verweis auf den Privatklageweg eingestellt. Ein öffentliches Interesse besteht meist nicht.

Das sah eine thüringische Staatsanwaltschaft im Falle einer Beleidung über ein Internetforum ganz anders. Erst wurde aufwändig der Täter anhand der IP-Adresse ermittelt. Dann folgte nicht etwa Ladung zur Beschuldigtenvernehmung mit anschließender Einstellung der Sache. Vielmehr ließ die Staatsanwaltschaft die Wohnung des Tatverdächtigen durchsuchen und u.a. dessen Computer beschlagnahmen. Nicht nur Kanonen sondern schwere Artilleriegeschütze, die sich auf Spatzen richten!

Offenbar wurde sodann der Auftrag zur Auswertung des Computers an die Kriminaltechnik erteilt, was sich aufgrund der Überlastung dieses Bereiches jedoch erheblich verzögert hätte. So nahm die Staatsanwaltschaft das Angebot des Tatverdächtigen, die Sache gegen Zahlung eines geringen Geldbetrages nach § 153a StPO einzustellen, dankbar an. Den Aufwand und die Kosten (u.a. für die Durchsuchung) hätte man allerdings sparen können. Die zu erwartende Strafe im Falle einer Verurteilung (die nicht so fernliegend gewesen wäre) hätte in keinerlei Verhältnis zum Aufwand der Ermittlungen gestanden.

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Steter Tropfen…

Dass ich in Strafverteidigungen, wie viele andere Kollegen, grundsätzlich keine Vollmacht an die Ermittlungsbehörden oder Gerichte übersende, habe ich auf diesen Seiten schon mehrfach betont. Weder bin ich dazu verpflichtet, noch bringt es mir oder meinem Mandanten etwas. Also lasse ich es sein.

Nun haben jedoch die mir bekannten Abverfügungs-Formulare der Staatsanwaltschaften meist eine Stelle, an der der Verfügende ankreuzen kann, dass die Vollmacht noch zu übersenden sei. Dies wird vielfach auch getan, was dann von mir meist unbeantwortet bleibt. In Fällen hartnäckiger Anforderungen weise ich dann aber schon das ein oder andere Mal auf die tatsächliche Rechtslage hin.

Das scheint sich mit der Zeit auszuzahlen. In letzter Zeit sind die gesetzten Kreuzchen an besagter Stelle wesentlich seltener geworden. Folglich taucht der Textbaustein “Um Übersendung einer Vollmacht wird gebeten.” seltener auf. Vielleicht setzt sich die Erkenntnis jetzt endgültig auch bei den Staatsanwaltschaften durch. Jedenfalls wird es mir und der jeweiligen Staatsanwaltschaft Papier und Nerven sparen, wenn dieses kleine Kreuzchen zukünftig weggelassen wird. Dass die betreffende Stelle jedoch ganz aus den Verfügungsformularen verschwindet, werde selbst ich wohl nicht mehr erleben.

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Schwer verständlich und doch häufig anzutreffen: Außervollzugsetzung des Haftbefehls bei geständigem Täter

Das Online-Portal der Mitteldeutschen Zeitung berichtet an dieser Stelle über einen Mann, der beschuldigt wird, seine zweijährige Tochter getötet zu haben. Er habe ein Geständnis abgelegt. Sein Haftbefehl sei außer Vollzug gesetzt worden. Schon der erste (und bis zur Erstellung dieses Artikels einzige) Kommentar zu diesem Artikel drückt absolutes Unverständnis darüber aus.

Noch schwerer wird zu verstehen sein, dass diese Verfahrensweise regelmäßig anzutreffen ist. Der in U-Haft befindliche Beschuldigte kommt häufig unmittelbar nach einer geständigen Einlassung auf freien Fuß. Warum ist das so? Was steckt dahinter?

Die Untersuchungshaft
Die sogenannte U-Haft dient vor allem dem Zweck der Sicherung des Hauptverfahrens. Der Beschuldigte soll daran gehindert werden, sich seiner Hauptverhandlung zu entziehen. Die Staatsanwaltschaft soll in die Lage versetzt werden, die Tat aufzuklären, ohne Störungen durch den Beschuldigten. Darüber hinaus dient die U-Haft auch dem vorläufigen Schutz der Allgemeinheit, wenn verhindert werden soll, dass der Beschuldigte wiederholt Straftaten begeht.

Voraussetzung für die Untersuchungshaft ist nicht nur der dringende Tatverdacht sondern auch das Vorliegen eines Haftgrundes: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Tatschwere (nach verfassungskonformer Auslegung immer gemeinsam mit Anhaltspunkten für einen der drei vorgenannten Haftgründe) sowie die Wiederholungsgefahr. Ohne einen dieser Haftgründe darf keine Untersuchungshaft angeordnet werden.

Das Geständnis
Im Rahmen dieser Haftgründe wird deutlich, dass insbesondere der Haftgrund der Verdunklungsgefahr “empfänglich” ist, für die Wirkungen einer geständigen Einlassung. Wer die Tat eingesteht, kann sie in der Regel nicht mehr “verdunkeln”.

Im Übrigen spielt das Geständnis im Rahmen der Interessensabwägung zweifelsfrei eine Rolle. Untersuchungshaft soll ultima ratio sein, also nur angeordnet werden, wenn es nicht anders geht. Insbesondere das Aufklärungsinteresse wird durch ein Geständnis erfüllt, so dass sich dieses auch positiv auswirken kann.

Schließlich muss festgestellt werden, dass es noch den “apokryphen Haftgrund” der Förderung der Geständnisbereitschaft gibt. “Apokryph” ist der Haftgrund, weil er eigentlich vom Gesetz nicht vorgesehen ist und “offiziell” nicht existent ist. Die Staatsanwaltschaften sind aber natürlich, insbesondere in komplizierten Wirtschaftsstrafsachen, darauf aus, durch ein Geständnis des Beschuldigten den Ermittlungsaufwand auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Dies führt häufig dazu, dass das Angebot “Freiheit gegen Geständnis” gemacht wird. “Verpackt” wird das ganze dann in der Regel in das Entfallen des Haftgrundes der Verdunklungsgefahr oder die Interessenabwägung.

Die Folgen
In der Regel von Fällen führt das Geständnis jedoch nicht dazu, dass der Haftbefehl komplett aufgehoben wird. Vielmehr wird der Haftbefehl ausgesetzt, der Beschuldigte kommt vorläufig aus der Untersuchungshaft, in die er durchaus schnell zurückfinden kann. Dies insbesondere dann, wenn er Auflagen, von deren Erfüllung der Ermittlungsrichter die Außervollzugsetzung des Haftbefehls abhängig macht, nicht erfüllt oder gar weitere Straftaten begeht.

Die vollständige Aufhebung des Haftbefehls kommt nur in Betracht, wenn entweder der dringende Tatverdacht oder aber die Haftgründe gänzlich entfallen. Bestehen beide noch, muss der Haftbefehl bestehen bleiben, eine Aussetzung wäre dann ggf. die Folge.

Was tun?
Die aktuelle Rechtslage gebietet die unverzügliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Untersuchungshaft. Der Beschuldigte sollte daher immer anwaltlich beraten sein. Auch wenn in der U-Haft der Freiheitsentzug mächtig an der Substanz des Beschuldigten zehren kann, muss auch in einer solchen Situation die Maxime gelten: Keine Einlassung ohne Kenntnis der Ermittlungsakte! Eine Einlassung und insbesondere ein Geständnis muss wohl überlegt sein. Was vor dem Haftrichter gesprochen wird oder schriftlich im Ermittlungsverfahren zur Akte gelangt kann im Hauptverfahren auch gegen den schweigenden Angeklagten verwendet werden. Ein Beschuldigter sollte daher unbedingt immer einen erfahrenen Strafverteidiger als Pflichtverteidiger verlangen, wenn er nicht gar selbst einen Anwalt des Vertrauens hat.

In der Regel sollte ein erfahrener Strafverteidiger erkennen, ob eine Einlassung bzw. ein Geständnis Sinn macht, oder nicht. Erwarten Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter ein vollumfassendes Geständnis und vielleicht die Offenbarung von Mittätern, so kann eine allzu sparsame Einlassung schnell dazu führen, dass die eigene Täterschaft zugestanden wird, der Ermittlungsrichter eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls dennoch ablehnt. Dann ist nicht nur die Entlassung aus der U-Haft vergessen. Vielmehr ist auch der Grundstein für die Hauptverhandlung gelegt. Denn mit dem Eingeständnis der Täterschaft ist die Verteidigung erheblich eingeschränkt.

Zurück zum Fall
In der von der Mitteldeutschen Zeitung zitierten Angelegenheit (s.o.) wurde - ich beziehe mich nur auf die Informationen aus dem verlinkten Artikel (Stand 28.2.12, 9:00 Uhr) - der mutmaßliche Täter der Körperverletzung mit Todesfolge beschuldigt. Die Tat spielte sich offenbar im innerfamiliären Milieu ab. Ein Geständnis des mutmaßlichen Täters führt dann zur erheblichen Verfahrensvereinfachung. Eine Verdunklungsgefahr wäre entfallen. Wenn der Ermittlungsrichter dann zur Auffassung gerät, dass die verbleibenden Haftgründe – der Haftbefehl wurde ja offenbar nur außer Vollzug gesetzt – durch entsprechende Auflagen kompensiert werden können, kann der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden. Insbesondere bei einem zuvor strafrechtlich unauffälligen Beschuldigten und den bislang bekannten Umständen der Tat, ist eine Wiederholung eher nicht zu befürchten. Der Zweck der Untersuchungshaft wird auch erfüllt, wenn der Beschuldigte den Auflagen nachkommt, ohne, dass er selbst noch in Haft sitzt.

Ähnliches:

Strafrecht: Opferbezogene Berechnung des Vermögensverlustes großen Ausmaßes beim besonders schweren Fall des Betruges

Schädigt ein Betrüger durch tateinheitlich begangene Betrugshandlungen eine Vielzahl von Geschädigten, so kommt es auf die Frage, ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes und somit ein besonders schwerer Fall des Betruges im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf den Schaden des jeweils einzelnen Tatopfers, nicht auf den entstandenen Gesamtschaden aller Opfer an. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az.: 4 StR 453/11).

Der Angeklagte hatte offenbar zwei “Vertriebssysteme” geschaffen und dadurch den “Anlegern” Beträge zwischen unter 100 € und knapp 43.000 € abgenommen. Das Landgericht hatte neben der gewerblichen Begehungsweise auch den Vermögensverlust großen Ausmaßes strafschärfend berücksichtigt, dabei jedoch den in beiden Fällen entstandenen Gesamtschaden berücksichtigt. Dem erteilte der BGH eine Absage. Es komme auf eine opferbezogene Betrachtungsweise an. Einzelschäden seien nur zu addieren, sofern sie das selbe Opfer betreffen. Selbst der höchste eingetretene Einzelschaden reiche für einen Vermögensverlust großen Ausmaßes hier nicht aus.

Das Regelbeispiel der fortgesetzten Tatbegehung lehnte der BGH im Übrigen auch ab, “da sich die Vorstellung des Täters auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss.” Dies sei bei der Schaffung von zwei Vertriebssystemen, durch die tateinheitlich eine Vielzahl von Betrugstaten begangen werde, nicht der Fall.

 

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Strafrecht: BGH zur besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB

Fällt ein Gebäude, welches teilweise Wohngebäude, teilweise Gewerbeimmobilie ist, einer Brandstiftung zum Opfer, stellt sich regelmäßig die Frage, ob durch die Inbrandsetzung des gewerblich genutzten Gebäudeteils bereits der Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt ist, also die Inbrandsetzung eines zur Wohnung dienenden Gebäudes sowie eine Todesgefahr für die Bewohner angenommen werden kann.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof hierzu noch einmal Stellung genommen (BGH, Urteil vom 26.10.2011, Az.: 2 StR 287/11). Kurz zusammengefaßt ergibt sich folgendes:

 

1.
Für ein Inbrandsetzen gemäß
§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt es, wenn bei einer gemischt genutzten Immobilie Gebäudeteile des gewerblichen Teils brennen und nicht ausgeschlossen ist, dass das Feuer auf Gebäudeteile, die als Wohnung dienen, übergreifen kann. Brennen jedoch nur Inventar, eine angebrachte Markise oder die Innenverkleidung oberhalb eines Schaufensters, so reicht dies nicht aus, da diese Dinge keine wesentlichen Gebäudebestandteile sind. Schmilzt ein Fensterrahmen, so liegt schon kein Brennen im Sinne des Gesetzes vor.

 

2.
Geht es um die Tatbestandsalternative der Zerstörung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, so reicht es nicht aus, dass gewerblich genutzte Teile der Immobilie zerstört sind. Vielmehr ist es erforderlich, dass “zumindest ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist”.

 

3.
Für den Auffangtatbestand der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB reiche es zwar aus, wenn gewerbliche Gebäudeteile von der teilweisen Zerstörung betroffen seien, “dies aber nur dann, wenn durch die typischen Folgen der Brandlegung, wie Rauch- und Rußentwicklung, eine konkrete Gefährdung der Gesundheit eines Menschen verursacht wurde”. Die Situation müsse so kritisch sein, dass die Realisierung der Gefahr nur noch vom Zufall abhinge. Haben die Bewohner das Haus bereits verlassen, so ergibt sich diese Gefahr gerade nicht.

 

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