Strafrecht

Der schmuggelnde Strafverteidiger

Beinahe vor Jahresfrist hat der Kollege Hoenig an dieser Stelle über einen “idiotischen” Versuch eines Strafverteidigers berichtet, der neben einem Pfund Kaffee auch noch drei Mobiltelefone in eine Haftanstalt einschmuggeln wollte. Dass dies verboten ist, dürfte (nahezu) allgemein bekannt sein. Der Verteidiger, der derartiges tut, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 115 OWiG.

Oftmals ist es Inhaftierten jedoch unbekannt, dass auch die Übermittlung von Nachrichten eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dabei erscheint es doch verlockend, den Brief an die Freundin mit in den Umschlag mit der “Verteidigerpost” zu tun und den Anwalt zu bitten, den Brief weiterzuleiten.

Würde der Anwalt dem entsprechen, so wäre dies eine Umgehung der Postkontrolle und damit eine Ordnungswidrigkeit. Das teilte das AG München jüngst wieder einmal einem Strafverteidiger mit und verhängte gegen ihn eine Geldbuße (AG München, Urteil vom 19.04.2011, Az.: 1123 OWi 120 JS 13019/10).

Das allein ist vielleicht für den Kollegen noch verschmerzbar. Jedoch führen häufigere Verstöße verschiedener Kollegen gegen diese Verbote eventuell dazu, dass die Einlasskontrollen in der jeweiligen JVA verschärft werden, was alle Strafverteidiger, die ihre Mandanten im Knast besuchen wollen, zwangsläufig mehr Zeit und vor allem Nerven kostet.

Der gewissenhafte Strafverteidiger wird seinen Mandanten, bevor dieser “einfährt”, darüber belehren, dass derartige Nachrichtenübermittlungen unzulässig und auch die “Weiterleitung” von Zigaretten, Kaffee oder ähnlichem in die JVA hinein verboten sind.

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Und weg waren Lebensversicherung und Geld – Dr. Mayer & Cie. GmbH

Der Mandant hatte im Jahre 2007 die Rechte aus seiner Lebensversicherung veräußert um kurzfristig zu Geld zu kommen. Nach Auskunft des beauftragten Vermittlers wurde ein entsprechender Übertragungsvertrag mit der Dr. Mayer & Cie. GmbH, damaliger Sitz in Nideggen, geschlossen.

Einen Teil der vertraglich vereinbarten Summe erhielt der Mandant sofort. Knapp 2.000 € sollten jedoch gestundet, verzinst und in jährlichen Raten zu je gut 180 € gezahlt werden. Das ganze sollte, beginnend ab dem Jahr 2008, über 15 Jahre erfolgen.

Nach zwei gezahlten Jahresraten war dann Schluss. Die Dr. Mayer & Cie. GmbH zahlte nicht weiter. Der Mandant übergab uns die Angelegenheit zur Beitreibung der ausstehenden Raten.

So klar, wie die rechtliche Seite des Problems war, so schlecht gestaltet sich jedoch die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Forderungen. Außergerichtlich verweigerte die Beklagte jedwede Annahme von Einschreiben. Sogar ein Einwurf-Einschreiben kam als “Annahme verweigert” zurück. Im Klageverfahren erfolgte dann jedwede Zustellung im Rahmen der öffentlichen Zustellung, so dass nunmehr wenigstens ein Titel vorhanden ist.

Für die öffentliche Zustellung ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung jedoch keinerlei Raum. Der Geschäftssitz der Beklagte ist nicht ermittelbar. Recherchen führten zu diversen Adressen bzw. Telefonnummern, hinter denen jedoch in keinem Fall die Beklagte zu ermitteln war. Sie ist zwar noch im Handelsregister geführt, allerdings läßt sich eine zustellungsfähige Adresse nicht ermitteln.

Aus diesem Grund steht dem Mandanten zwar aktuell ein vollstreckbarer Titel zur Verfügung, dessen Durchsetzung dürfte jedoch auf Dauer unwahrscheinlich sein. Und unser Mandant ist, das haben Recherchen ergeben, auch nicht der Einzige, dem eben dieses widerfahren ist.

Er jedenfalls ist nun seine Lebensversicherung ebenso los, wie den größten Teil des gestundeten Kaufpreises.

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Aus diesem Grunde zwei Ratschläge:

Wenn sie aus irgendwelchen Gründen den Verkauf von Lebensversicherungen erwägen, um kurzfristig Geld zu erlösen, dann sollten sie zunächst versuchen, Informationen über den Käufer einzuholen. Eine einfache Recherche im Internet kann durchaus bestehende Probleme erkennen helfen. Auch sollten sie darauf achten, dass keine langfristigen Stundungsverträge geschlossen werden. Nur die sofortige Zahlung sollten sie akzeptieren. Auch sollten sie darauf achten, dass eine Übertragung der Rechte aus dem Vertrag, soweit möglich, erst nach Kaufpreiszahlung erfolgt.

Sollten auch sie mit der Dr. Mayer & Cie. GmbH Verträge geschlossen haben und Zahlungen ausbleiben, so raten wir dazu, die gegebenen Ansprüche gerichtlich titulieren zu lassen. Aus dem Ratenzahlungsvertrag folgen Zahlungsansprüche zum jeweiligen Fälligkeitstermin bzw. die Gesamtfälligkeit nach Nichtzahlung zum Termin der Gesamtfälligstellung. Ab dem jeweiligen Zeitpunkt beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Gerichtlich titulierte Forderungen können sie jedoch 30 Jahre durchsetzen. Sollte daher in Zukunft die Dr. Mayer & Cie. GmbH ggf. noch einmal in Erscheinung treten, so könnte ggf. noch die ein oder andere Forderung realisiert werden.

Im Übrigen empfehlen wir Opfern dieser Gesellschaft jedoch auch, Strafanzeige zu erstatten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Handlungsweise der Dr. Mayer & Cie. GmbH den Tatbestand des Betruges erfüllt.

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Strafrecht: Höhere Haftstrafen für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Nachdem der Bundesrat bereits im Mai 2010 einen entsprechenden Vorschlag in den Bundestag eingebracht hatte ist nun ein Entwurf der Bundesregierung gebilligt worden, mit dem per Gesetz (BR-Drs. 486/11) der Strafrahmen für den Tatbestand des § 113 StGB erweitert wird und nunmehr bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden. (Quelle: beck aktuell)

Ob dies tatsächlich zu einem Rückgang dieser Straftaten und damit zu einem besseren Schutz von Vollstreckungsbeamten führt, wird sich in der Zukunft zeigen.

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Die Einwilligung in Durchsuchungshandlungen

Im Rahmen von Ermittlungsverfahren geschieht es nicht selten, dass die Polizei Wohnungen oder Geschäftsräume von Beschuldigten oder auch von anderen Personen zu durchsuchen versucht. In der Regel ist dem in letzter Konsquenz wenig entgegen zu setzen. Allerdings sollten einige grundlegende Dinge beachtet werden, damit eine eventuelle spätere Strafverteidigung nicht von vornherein behindert wird.

Insbesondere sollte keinesfalls in die Durchsuchung eingewillig werden! Erst recht nicht, wenn die Polizeibeamten sogar ohne Durchsuchungsbeschluss vor der Tür stehen.

Dass dies dennoch oftmals geschieht, ist in manchen Fällen eher übereifrigen Polizeibeamten zu verdanken. Der Kollege Siebers weist an dieser Stelle auf einen eben solchen Fall hin, in dem jedoch das Landgericht Hamburg dem polizeilichen Handeln nachträglich einen Korb gab und die erlangten Beweise mit einem Verwertungsverbot belegt sah.

Aus diesem Grund: Lassen sie keinen Polizeibeamten ohne Durchsuchungsbeschluss in ihre Wohnung / Geschäftsräume! Widersprechen sie jeglicher Durchsuchung, auch wenn ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Wenn ihnen ein Beamter verkaufen will, er dürfe auch ohne Durchsuchungsbeschluss die Wohnung betreten, dann verweisen sie ihn an uns – wir beraten ihn gern.

Und im Übrigen: Auch wenn Polizeibeamte oft meinen, der Bürger sei verpflichtet auf die Fragen der Polizei immer und wahrheitsgemäß zu antworten – dem ist nicht so. Mehr als ihre Identität müssen sie nicht preisgeben. Schon die Frage “Wo wollen sie denn hin?” muss nicht beantwortet werden.

Zur weiteren Vertiefung klicken sie bitte hier und hier.

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Strafrecht: Zungenkuss ist keine dem Beischlaf ähnliche Handlung (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB)

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.04.2011, Az.: 2 StR 65/11, festgestellt, dass ein Zungenkuss in der Regel nicht ausreichend ist, um eine Strafbarkeit nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu begründen.

§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB:

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,

Der Angeklagte war beschuldigt in vier Fällen sich des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Während bei drei Taten das Eindringen in Körper des Kindes unstreitig mittels einer dem Beischlaf ähnlichen Handlung erfolgte, stellte der Bundesgerichtshof fest, dass ein Zungenkuss im vorliegenden Fall nicht hierfür ausreiche:

Dieser kann zwar als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne von §§ 176 Abs. 1, 184g Nr. 1 StGB (differenzierend OLG Brandenburg NStZ-RR 2010, 45 f.), die auch mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, jedoch nicht als eine zugleich “dem Beischlaf ähnliche” Handlung angesehen werden. Dagegen spricht schon das äußere Erscheinungsbild der Handlung, an der – anders als bei dem beischlafähnlichen Anal- oder Oralverkehr (vgl. dazu BGH Beschluss vom 14. September 1999 – 4 StR 381/99, BGHR StGB, § 176a Abs. 1 Nr. 1 Sexuelle Handlung 1) – kein primäres Geschlechtsorgan beteiligt ist.

Darüber hinaus stellte der BGH auch fest, dass ein Zungenkuss in der Regel nicht so intensiv auf die ungestörte sexuelle Entwicklung eines Kindes einwirkt, wie Vaginal-, Oral- oder Analverkehr.

Der somit durch den BGH geänderte Schuldspruch hat für den Täter im Strafmaß jedoch keinerlei Auswirkungen gehabt, da der BGH feststellte, dass zwar die Einzelstrafe entsprechend dem Strafrahmen des Grunddelikts neu zu bemessen sei, dies jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Gesamtstrafe (3 Jahre 9 Monate) habe.

Ähnliches:

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