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Strafvollzug /-vollstreckung

Schwer verständlich und doch häufig anzutreffen: Außervollzugsetzung des Haftbefehls bei geständigem Täter

Das Online-Portal der Mitteldeutschen Zeitung berichtet an dieser Stelle über einen Mann, der beschuldigt wird, seine zweijährige Tochter getötet zu haben. Er habe ein Geständnis abgelegt. Sein Haftbefehl sei außer Vollzug gesetzt worden. Schon der erste (und bis zur Erstellung dieses Artikels einzige) Kommentar zu diesem Artikel drückt absolutes Unverständnis darüber aus.

Noch schwerer wird zu verstehen sein, dass diese Verfahrensweise regelmäßig anzutreffen ist. Der in U-Haft befindliche Beschuldigte kommt häufig unmittelbar nach einer geständigen Einlassung auf freien Fuß. Warum ist das so? Was steckt dahinter?

Die Untersuchungshaft
Die sogenannte U-Haft dient vor allem dem Zweck der Sicherung des Hauptverfahrens. Der Beschuldigte soll daran gehindert werden, sich seiner Hauptverhandlung zu entziehen. Die Staatsanwaltschaft soll in die Lage versetzt werden, die Tat aufzuklären, ohne Störungen durch den Beschuldigten. Darüber hinaus dient die U-Haft auch dem vorläufigen Schutz der Allgemeinheit, wenn verhindert werden soll, dass der Beschuldigte wiederholt Straftaten begeht.

Voraussetzung für die Untersuchungshaft ist nicht nur der dringende Tatverdacht sondern auch das Vorliegen eines Haftgrundes: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Tatschwere (nach verfassungskonformer Auslegung immer gemeinsam mit Anhaltspunkten für einen der drei vorgenannten Haftgründe) sowie die Wiederholungsgefahr. Ohne einen dieser Haftgründe darf keine Untersuchungshaft angeordnet werden.

Das Geständnis
Im Rahmen dieser Haftgründe wird deutlich, dass insbesondere der Haftgrund der Verdunklungsgefahr “empfänglich” ist, für die Wirkungen einer geständigen Einlassung. Wer die Tat eingesteht, kann sie in der Regel nicht mehr “verdunkeln”.

Im Übrigen spielt das Geständnis im Rahmen der Interessensabwägung zweifelsfrei eine Rolle. Untersuchungshaft soll ultima ratio sein, also nur angeordnet werden, wenn es nicht anders geht. Insbesondere das Aufklärungsinteresse wird durch ein Geständnis erfüllt, so dass sich dieses auch positiv auswirken kann.

Schließlich muss festgestellt werden, dass es noch den “apokryphen Haftgrund” der Förderung der Geständnisbereitschaft gibt. “Apokryph” ist der Haftgrund, weil er eigentlich vom Gesetz nicht vorgesehen ist und “offiziell” nicht existent ist. Die Staatsanwaltschaften sind aber natürlich, insbesondere in komplizierten Wirtschaftsstrafsachen, darauf aus, durch ein Geständnis des Beschuldigten den Ermittlungsaufwand auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Dies führt häufig dazu, dass das Angebot “Freiheit gegen Geständnis” gemacht wird. “Verpackt” wird das ganze dann in der Regel in das Entfallen des Haftgrundes der Verdunklungsgefahr oder die Interessenabwägung.

Die Folgen
In der Regel von Fällen führt das Geständnis jedoch nicht dazu, dass der Haftbefehl komplett aufgehoben wird. Vielmehr wird der Haftbefehl ausgesetzt, der Beschuldigte kommt vorläufig aus der Untersuchungshaft, in die er durchaus schnell zurückfinden kann. Dies insbesondere dann, wenn er Auflagen, von deren Erfüllung der Ermittlungsrichter die Außervollzugsetzung des Haftbefehls abhängig macht, nicht erfüllt oder gar weitere Straftaten begeht.

Die vollständige Aufhebung des Haftbefehls kommt nur in Betracht, wenn entweder der dringende Tatverdacht oder aber die Haftgründe gänzlich entfallen. Bestehen beide noch, muss der Haftbefehl bestehen bleiben, eine Aussetzung wäre dann ggf. die Folge.

Was tun?
Die aktuelle Rechtslage gebietet die unverzügliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Untersuchungshaft. Der Beschuldigte sollte daher immer anwaltlich beraten sein. Auch wenn in der U-Haft der Freiheitsentzug mächtig an der Substanz des Beschuldigten zehren kann, muss auch in einer solchen Situation die Maxime gelten: Keine Einlassung ohne Kenntnis der Ermittlungsakte! Eine Einlassung und insbesondere ein Geständnis muss wohl überlegt sein. Was vor dem Haftrichter gesprochen wird oder schriftlich im Ermittlungsverfahren zur Akte gelangt kann im Hauptverfahren auch gegen den schweigenden Angeklagten verwendet werden. Ein Beschuldigter sollte daher unbedingt immer einen erfahrenen Strafverteidiger als Pflichtverteidiger verlangen, wenn er nicht gar selbst einen Anwalt des Vertrauens hat.

In der Regel sollte ein erfahrener Strafverteidiger erkennen, ob eine Einlassung bzw. ein Geständnis Sinn macht, oder nicht. Erwarten Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter ein vollumfassendes Geständnis und vielleicht die Offenbarung von Mittätern, so kann eine allzu sparsame Einlassung schnell dazu führen, dass die eigene Täterschaft zugestanden wird, der Ermittlungsrichter eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls dennoch ablehnt. Dann ist nicht nur die Entlassung aus der U-Haft vergessen. Vielmehr ist auch der Grundstein für die Hauptverhandlung gelegt. Denn mit dem Eingeständnis der Täterschaft ist die Verteidigung erheblich eingeschränkt.

Zurück zum Fall
In der von der Mitteldeutschen Zeitung zitierten Angelegenheit (s.o.) wurde - ich beziehe mich nur auf die Informationen aus dem verlinkten Artikel (Stand 28.2.12, 9:00 Uhr) - der mutmaßliche Täter der Körperverletzung mit Todesfolge beschuldigt. Die Tat spielte sich offenbar im innerfamiliären Milieu ab. Ein Geständnis des mutmaßlichen Täters führt dann zur erheblichen Verfahrensvereinfachung. Eine Verdunklungsgefahr wäre entfallen. Wenn der Ermittlungsrichter dann zur Auffassung gerät, dass die verbleibenden Haftgründe – der Haftbefehl wurde ja offenbar nur außer Vollzug gesetzt – durch entsprechende Auflagen kompensiert werden können, kann der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden. Insbesondere bei einem zuvor strafrechtlich unauffälligen Beschuldigten und den bislang bekannten Umständen der Tat, ist eine Wiederholung eher nicht zu befürchten. Der Zweck der Untersuchungshaft wird auch erfüllt, wenn der Beschuldigte den Auflagen nachkommt, ohne, dass er selbst noch in Haft sitzt.

Ähnliches:

Strafvollzug: Männer dürfen im Knast auch Frauenkleider tragen

Männliche Inhaftierte, die den Wunsch verspüren, in Frauenbekleidung durchs Leben zu schreiten, dürfen dies zumindest nach Einschluss auch in der Justizvollzugsanstalt tun. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (??09.02.2011, Az.: 1 Ws 29/11 (StrVollz)).

Der Gefangene hatte beantragt, nach dem Einschluss Damenober- und -unterbekleidung zu tragen, da er schon seit langem transsexuelle Neigungen habe. Er wolle eine Alltagserprobung als Frau durchführen. Der Antrag wurde abgelehnt, da diese Alltagserprobung nicht sozialverträglich sei. Der Gefangene sei vor Übergriffen durch Mithäftlinge zu schützen. Dies erfordere auch die Ablehnung des Antrages für die Zeit nach dem Einschluss, da auch dann die Bekleidung von Mitgefangenen entdeckt werden könne.

Unter Verweis auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Diskriminierungsverbot und die Tatsache, dass der Gefangene die Bekleidung nur nach dem Einschluss und damit ohne Kontakt zu anderen Gefangenen tragen wolle, hob das OLG Celle die Entscheidung der JVA und des LG Hannover auf. Sollte sich eine Bedrohungslage für den Gefangenen ergeben, müßten sich Maßnahmen zunächst gegen den richten, von dem die Bedrohung ausginge, nicht gegen den Bedrohten. Erst wenn Maßnahmen gegen den Bedrohenden nicht ausreichen, könnten Maßnahmen gegen den Bedrohten gerechtfertigt sein.

Ähnliches:

“Das reicht uns noch nicht”

Der Mandant sitzt eine mehrjährige Haftstrafe ab. Er hat, zunächst selbst einen Antrag nach § 109 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) gestellt und mich kurz danach beauftragt.

Folgender Sachverhalt lag dem Antrag zugrunde: Es kam an einem Vormittag vor geraumer Zeit zu einem Vorfall, der zu einer Disziplinarmaßnahme führte. Genauer gesagt zu mehreren Disziplinarmaßnahmen, denn an dem Vorfall war eine zweistellige Anzahl von Insassen beteiligt. Auf meine Frage hin, was denn vorgefallen sei, meinte mein Mandant: “Nichts, das ist es ja!” Er kann sich letztlich nicht erklären, warum plötzlich Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen wurden. Deshalb habe er sich ja dagegen gewehrt.

Nachdem ich noch im Herbst vergangenen Jahres Akteneinsicht in die entsprechenden Akten beantragt hatte, meldete sich nun telefonisch der Richter. Er habe sämtliche Verfahren vor sich. Die Akteneinsicht wird gewährt. Ich solle mich nur nicht wundern, dass in der Akte nicht viel drin stehe. Man warte immer noch auf eine Stellungnahme der JVA. Da sei zwar schon was gekommen, “das reicht uns aber noch nicht.” Als er dann noch meint, das ganze scheine etwas dubios zu sein, trifft das genau meinen Eindruck von der Sache.

Ich bin also guter Hoffnung, dass der Antrag, den nunmehr ich verfolge, Erfolg haben wird.

Ähnliches:

BGH: Keine nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Fehlen neuer Tatsachen

Der BGH hatte sich (wieder einmal) mit der Frage der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung auseinanderzusetzen. Der Täter war 1995 wegen mehrerer Sexualdelikte zu 14 Jahren Haft verurteilt worden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung scheiterte damals unter anderem an einschlägigen Vorverurteilungen, jedoch auch, weil das Gericht aufgrund der vorliegenden Tatsachen einen Hang (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) des Verurteilten zu erheblichen Straftaten, welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigen werden und wodurch er für die Allgemeinheit hätte gefährlich werden können verneinte.

Die Staatsanwaltschaft beantragte nunmehr vor Ablauf der Haft die nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB). Die Strafkammer, die sich nunmehr mit der Sache zu befassen hatte, stellte, abweichend vom vormaligen Tatgericht, einen Hang gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB fest, allerdings aufgrund einer Neubewertung der damals bereits vorhandenen Tatsachen. Es lehnte daher die nachträgliche Sicherungsverwahrung per Urteil ab.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat nun auch der BGH die nachträgliche Sicherungsverwahrung als unzulässig angesehen. Der für § 66b Abs. 2 StGB notwendige Hang wurde zwar festgestellt. Allerdings muss diese Feststellung auf Tatsachen beruhen, die sich als neue Tatsachen vor Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe ergeben. Dies sei hier gerade nicht der Fall, da die Feststellung lediglich auf einer Neubewertung bekannter Tatsachen beruhte.

Das Urteil ist so vollkommen korrekt. Auch wenn die nunmehr dauernde Überwachung des Verurteilten nach seiner Haftentlassung erhebliche Kosten für den Steuerzahler verursacht und weite Teile der Bevölkerung in der Entscheidung des BGH wohl einen nachträglichen “Freispruch” des Täters sehen werden, was auch menschlich verständlich ist, so kann doch die Justiz nicht an der Gesetzeslage vorbei. Bleibt zu hoffen, dass die festgestellte Gefährlichkeit des Verurteilten nun nicht mehr zum Ausbruch kommt.

Quelle: BGH Pressemitteilung 7/2010

Ähnliches:

Postkontrolle bei U-Häftlingen nur nach gerichtlichem Beschluss

Möglich machts der neue § 119 StPO.

War es bis zum 01.01.2010 rechtlich einwandfrei, dass die eingehende Post von Untersuchungshäftlichen kontrolliert wurde, so sind diese Zeiten vorbei.

§ 119 StPO

(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

  1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
  2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
  3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
  4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
  5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.

Es nunmehr erforderlich, dass die Gerichte konkrete Anordnungen treffen, die eine Postüberwachung bzw. die übrigen bezeichneten Maßnahmen legalisieren. Ohne derartige Anordnungen wird eine Postkontrolle unzulässig sein.

Die unzulässige Postkontrolle wird zwar zu einem Beweiserhebungsverbot, wohl aber noch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Die im Hinblick auf ohne richterlichen Beschluss durchgeführte Blutentnahmen entwickelte Rechtsprechung fordert für das Beweisverwertungsverbot eine willkürliche Maßnahme. Es wird wohl noch ein paar Monate dauern, bis diese Willkür angenommen werden kann. Zumindest dürfte zu erwarten sein, dass sich die neue Norm in den U-Haftanstalten wohl erst langsam verbreiten wird.

Das heißt auch in Zukunft: Soweit Sie aus der Haft heraus in postalischen Kontakt mit Freunden und Verwandten treten wollen, so bedenken Sie, dass die Strafverfolgungsbehörden die Korrespondenz überwachen. Machen Sie daher in derartiger Korrespondenz keinerlei Angaben zu Sache. Derartige Angaben dürfen einzig und allein in der als solche gekennzeichneten Post mit Ihrem Verteidiger gemacht werden, wenn überhaupt.

Ähnliches:

Funkstille im Knast

Wie heise-online heute hier berichtet, setzt die teilprivatisierte Offenburger Justizvollzugsanstalt (JVA) Handyblocker ein, um Mobiltelefone außer Gefecht zu setzen.

Damit sollen unerlaubte Absprachen zwischen Häftlichen verhindert werden. Die 3 Millionen Euro teure Anlage, errichtet aufgrund eines Gesetzes des Landes Baden-Württemberg und mit zumindest testweiser Genehmigung der Bundesnetzagentur, ist die erste ihrer Art in Deutschland.

Das Land erwägt jedoch den Einsatz des Handyblockers auch in anderen JVAen, insbesondere in Stuttgart-Stammheim, wenn dort, nach Abriß des berühmten RAF-Blockes eine neue JVA errichtet wird.

Quelle: heise-online

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


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