Telekommunikationsrecht

LG Kiel: SMS Flatrate umfasst auch Premium- und Auslands-SMS

Wer einen Handyvertrag mit einer oder mehreren Flatrates hat, weiß, dass sich in der Regel für jede Flatrate die ein oder andere Einschränkung im Vertrag findet. Spannend ist jedoch die Frage, ob diese Einschränkung wirksam Vertragsbestandteil geworden ist. Das Landgericht Kiel hat hierzu bereits im letzten Herbst eine für Verbraucher sicherlich interessante Entscheidung getroffen (LG Kiel, Urteil vom 07.09.2012, Az.: 1 S 25/12).

Eine Mobilfunkkundin hatte auf eine SMS Flatrate gebucht und sodann munter SMS verschickt. Dies nicht nur zu normalen Rufnummern. Auch für aus dem Ausland und zu Premiumdiensten verschickte die Kundin SMS in dem festen Glauben, dies sei mit den monatlichen 5 Euro für die Flatrate abgegolten.

Groß war vermutlich die Überraschung, als dann eine Rechnung von ca. 700 Euro ins Haus flatterte. Den durch das Mobilfunkunternehmen vereinnahmten Rechnungsbetrag forderte die Kundin zurück und scheiterte damit erstinstanzlich.

Das LG Kiel hat dann jedoch der Kundin Recht gegeben. Zwar finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkunternehmens die Einschränkungen der SMS Flatrate, nach denen Premium-SMS und SMS aus dem Ausland gesondert zu zahlen sind. Auch sind diese AGB wirksam in den Vertrag einbezogen. Allerdings ließe sich die Einschränkung der Flatrate eben nur den AGB, die in den Filialen des Unternehmens ausliegen, entnehmen. Das Vertragsformular enthält keinerlei Hinweise auf die Einschränkungen. Dort wird die Flatrate nur dem Namen nach bezeichnet und der Preis von 5 Euro genannt.

Nach Ansicht des LG Kiel hätte aber eine Einschränkung der Flatrate gerade auch in dem Vertragsformular, beispielsweise durch Fußnoten, dargestellt werden müssen. Aus dem Vertragsformular ergäbe sich letztlich für den Verbraucher nicht, dass die Flatrate nicht in jeder Hinsicht gelte. Der Hinweis lediglich in den AGB sei nicht ausreichend. Werde für die Flatrate ein eindeutiger Preis ohne weitere Einschränkungen im Vertragsformular genannt, so könne der Kunde dann davon ausgehen, dass die Flatrate auch uneingeschränkt gilt.

Ähnliches:

Strafanzeige gegen Telekommunikationsunternehmen wegen illegaler Datensammlung

Wie beck aktuell heute berichtet, hat der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK VDS) sechs Telekommunikationsunternehmen, und zwar BT (Germany), E-Plus, M- net, Telefónica, Telekom Deutschland und Vodafone D2, wegen der illegalen Sammlung von Daten bei der Bundesnetzagentur angezeigt.

Der AK VDS hat offensichtlich festgestellt, dass die betroffenen Festnetzanbieter teilweise über 6 Monate hinweg protokollieren, von wem Kunden angerufen wurden, obwohl die Anrufannahme nicht kostenpflichtig ist und die Daten somit nicht zur Abrechnung benötigt werden. Dies stelle einen Verstoß gegen § 97 TKG dar, der die Anbieter verpflichtet, Daten, die nicht zur Abrechnung benötigt werden, unverzüglich zu löschen.

Betroffene Mobilfunkanbieter würden zudem illegal den Standort des Handys bei Eingang und Ausgang von Anrufen und SMS aufzeichnen und zudem anhand der IMEI Nummer protokollieren welches Handy benutzt wird. Diese Daten würden bis zu 6 Monaten gespeichert werden.

Im Falle einer Ahndung des Verhaltens durch die Bundesnetzagentur würden hohe Bußgelder fällig werden.

Ähnliches:

BGH noch einmal zum Double-Opt-In Verfahren (Telefonwerbung)

In einer bereits im Februar diesen Jahres erlassenen Entscheidung (Urteil vom 10.02.2011, Az.: I ZR 164/09) hat der Bundesgerichtshof noch einmal umfänglich Stellung zur Einwilligung in Telefonwerbung im Wege des Double-Opt-In Verfahrens Stellung bezogen.

Die Kläger hatten an einem Gewinnspiel teilgenommen und dort in einem nicht vorab angewählten Auswahlfeld angekreuzt, dass sie der Verwendung ihrer Daten zum Zwecke der Werbung zustimmen. Die Kläger hatten auch ihre Telefonnummer angegeben. Sodann hatten sie per entsprechendem Klick ihre Teilnahme am Gewinnspiel erklärt. Sie erhielten daraufhin eine Bestätigungsmail bezüglich der Teilnahme am Gewinnspiel. Auf den in der Mail enthaltenen Bestätigungslink klickten die Kläger jeweils.

Die Beklagte sah darin eine wirksame Einwilligung in die Telefonwerbung, die sie sodann auch durchführte. Die Kläger reagierten mit Abmahnungen und dem besagten gerichtlichen Verfahren.

Der BGH bestätigte die Vorinstanzen in ihrer Auffassung, dass ein Unterlassungsanspruch bestanden habe, denn ein wirksames Double-Opt-In Verfahren habe es nicht gegegeben. Die Bestätigungsmail habe lediglich der Bestätigung der Teilnahme am Gewinnspiel gedient. Sie kann daher nicht für eine Einwilligung in die Telefonwerbung herangezogen werden.

Insbesondere bestehe kein zwingend notwendiger Zusammenhang zwischen der durch die Bestätigungsmail verifizierten Absenderadresse (E-Mail) und der im Teilnahmeantrag angegebenen Telefonnummer. Der BGH führt hierzu aus:

Um die Bedeutung einer Bestätigungsmail im elektronischen Double-opt-in-Verfahren für das Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen zu bestimmen, ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen der E-Mail-Adresse, unter der der Teilnahmeantrag abgesandt wurde, und der in ihm angegebenen Telefonnummer besteht. So kann es zahlreiche Gründe dafür geben, dass eine falsche Telefonnummer in ein Online-Teilnahmeformular eingetragen wird. Sie reichen von der versehentlichen Falscheingabe über den vermeintlich guten Dienst, eine andere Person für ein Gewinnspiel anzumelden, bis zur Angabe der elterlichen Telefonnummer durch Minderjährige. Nicht auszuschließen ist ferner die bewusste Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht oder sogar durch den tatsächlichen Inhaber der E-Mail-Adresse, um gerade nicht selbst zu Werbezwecken angerufen zu werden. Insgesamt liegt eine fehlerhafte Angabe einer Telefonnummer bei derartigen Online-Formularen keinesfalls fern.
Der durch den Absender elektronisch bestätigte Eingang eines Online-Formulars mit Angabe einer Telefonnummer reicht unter diesen Umständen als Nachweis eines Einverständnisses in Werbeanrufe nicht aus. Er kann auch bei, Telefonwerbung, anders als bei E-Mail-Werbung, für sich allein keine Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden begründen. Vielmehr trägt der Werbende auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Telefonanschluss der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung abgesandt wurde, zuzuordnen ist.

 

Ähnliches:

Keine Kekse mehr! – Cookies vor dem Aus?

Die aktuell geplante Änderung des § 13 Abs. 8 Telemediengesetz (TMG) kann grundsätzlich das Ende der für die Werbewirtschaft und viele Internetanwendungen notwendigen sog. Cookies bedeuten. Nahezu unbemerkt hat sich der deutsche Gesetzgeber nunmehr, wenn auch etwas verspätet, an die Umsetzung der aktuellen Datenschutzrichtlinie der EU (Richtlinie 2009/136/EG) gewagt. Die Anforderungen, die nunmehr an Betreiber von Internetseiten gestellt werden, sind enorm, wenngleich die Risiken bei Verstößen gegen die zu erwartenden Gesetzesänderungen eher als gering zu bezeichnen sind.

.

Die geplante Vorschrift soll lauten:
Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber entsprechend Abs. 1  unterrichtet worden ist und er hierin eingewilligt hat. Dies gilt nicht, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten elektronischen Informations- oder Kommunikationsdienst zur Verfügung stellen zu können.

.

Diese Vorschrift bestimmt also, dass nicht nur Cookies, sondern sonstige Daten, die auf dem Endgerät des Nutzers, also dem PC oder auch einem Smartphone oder Tablet-PC, gespeichert werden, einer Einwilligung oder einer zwingenden Erforderlichkeit bedürfen. Die Beachtung dieser Rechtsvorschrift wird für Internetseitenbetreiber erheblichen Aufwand bedeuten.

.

Cookies beispielsweise sind kleine Datensätze, die entweder während eines Besuches oder aber für einen längeren Zeitraum auf dem Endgerät des Nutzers, meist von diesem unbemerkt, abgelegt werden. Über solche Cookies werden beispielsweise Warenkörbe bei Onlineshops etc. mit Daten versorgt. Darüber hinaus sind sie auch im Werbebereich im Einsatz, um das Nutzungsverhalten, teilweise über mehrere Webseiten (Tracking Cookies) zu verfolgen.

.

Von der bezeichneten Vorschrift erfasst sind jedoch auch sonstige Inhalte, die auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert werden, wie beispielsweise der sog. Browsercache sowie Einstellungen von verwendeten Programmen und letztendlich auch aus dem Netzwerk heruntergeladene Dateien. Nicht erfasst sind jedoch E-Mail-Nachrichten oder sonstige Eingaben, die lediglich der Nachrichtenübermittlung dienen.

.

Verwenden Homepage-Betreiber daher beispielsweise Cookies, so haben sie, wenn die Gesetzesänderung in Kraft tritt, entweder darauf zu achten, dass diese Cookies nur dann verwendet werden, wenn sie zwingend erforderlich sind oder aber wenn eine Einwilligung des Nutzers erfolgt ist.

.

Die Erforderlichkeit wird sich nur in seltenen Fällen tatsächlich ergeben. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn während eines Kaufvorganges ein Warenkorb gespeichert wird (Cookie) oder wenn Teile der angezeigte Internetseite im Browsercache abgelegt werden, da die Seite sonst nicht betrachtet werden könnte. Cookies, die Nutzerverhalten zum Zwecke der Werbung aufzeichnen oder aber um Statistiken zu erstellen, werden jedoch durchgehend als nicht erforderlich einzuordnen sein. Hierfür wäre daher die Einwilligung des Nutzers erforderlich.

.

Diese Einwilligung des Nutzers muss gem. § 13 Abs. 2 TMG vor Speicherung der Daten und freiwillig erfolgen. Der Nutzer muss über Art und Umfang der Datenspeicherung informiert werden und bewusst einwilligen. Diese Einwilligung muss protokolliert und durch den Nutzer jederzeit abrufbar und wiederrufbar sein.

.

Das Einholen der Einwilligung ist für den Homepagebetreiber in vielen Fällen letztendlich unzumutbar. Möglich wären sog. Pop-ups, die bei Betreten der Seite eine Einwilligung in die Speicherung abfordern. Ähnlich nutzerunfreundlich wären Seiten, die vor der eigentlichen Internetpräsenz geschaltet werden, um auch dort eine Einwilligung abzugreifen. Surfkomfort adé!

.

Einfacher dürfte es sein, wenn Daten auf dem Endgerät des Nutzers erst dann gespeichert werden, wenn dieser sich für bestimmte Dienste registriert hat oder in bestimmte Systeme sich eingeloggt hat. In diesem Falle könnten die Nutzungsbedingungen oder sonstige Funktionen, beispielsweise bei der Registrierung für einen Dienst, eine ausdrückliche Einwilligung abgefordert werden. Dies wird für die Speicherung anderer Daten schon heutzutage häufig durchgeführt.

.

Dass zumindest im Bezug auf Statistik- und Tracking Cookies die Möglichkeiten der Einholung der Einwilligung schlicht unzumutbar sind, da sie Pop-up-Gewitter oder sonstige  Unannehmlichkeiten für den Nutzer mit sich bringen, dürfte nicht von der Hand zu weisen sein. Es stellt sich daher die Frage, welches Risiko der Homepagebetreiber eingeht, wenn er dennoch Cookies verwendet, gleichzeitig jedoch die Einwilligung nicht einholt. Das Gesetz sieht grundsätzlich Bußgelder sowie ggfs. Ansprüche der betroffenen Personen vor. In der Vergangenheit waren die Datenschutzbehörden mit Bußgeldern äußerst zaghaft und von betroffenen Nutzern dürfte, mangels Schmerzensgeldanspruch und aufgrund der unklaren Rechtslage sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass die Nutzer von der Rechtsänderung oder aber dem gesetzten Cookie sicherlich in den seltensten Fällen überhaupt etwas mitbekommen, kaum Gefahr ausgehen. Abmahnungen von
Konkurrenten oder Wettbewerbszentralen würden voraussetzen, dass Datenschutzverstöße auch Wettbewerbsverstöße seien, was die Rechtsprechung bislang nur in sehr schwerwiegenden Fällen, wie beispielsweise den Verkauf von Kundendaten, angenommen hat. In diesem Bereich wird jedoch die zukünftige Rechtsprechung zu beachten sein.

.

Es steht daher zu erwarten, dass, einerseits aufgrund fehlender Kenntnis der Rechtslage sowie andererseits durch bewusstes Eingehen des eher geringen Risikos, diese Regelung weitgehend keine Beachtung finden dürfte. Die zu erwartenden Unannehmlichkeiten für Internetnutzer würden für manchen letztlich dieses Ergebnis gar wünschenswert erscheinen lassen. Es wird sich insbesondere vor dem Hintergrund des Wettbewerbsrechtes jedoch erst mit der Zeit herauskristallisieren, ob hier tatsächlich eine Missachtung der Regeln des zukünftigen § 13 Abs. 8 TMG als Abmahngefahr darstellt. Wäre dies der Fall, so wäre wohl eher ein Verzicht auf Cookies und ähnliches eher angeraten, als dem Nutzer umständlich mit Pop-ups, Vorschaltseiten oder sonstigen  “Einwilligungseinrichtungen“ zu bombardieren.

Ähnliches:

Wettbewerbsrecht: BGH – Double-Opt-In als Nachweis der Einwilligung in Telefonwerbung nicht ausreichend

Unaufgeforderte Werbeanrufe sind lästig und unzulässig. Will ein Unternehmen telefonisch werbend mit potentiellen Kunden in Kontakt treten, so hat es diesbezüglich zuvor die Einwilligung des zu Bewerbenden einzuholen. Der Nachweis der Einwilligung kann jedenfalls nicht mit einem durchgeführten Double-Opt-In Verfahren erbracht werden.

Die Beklagte Krankenkasse hatte sich gegenüber einer Verbraucherzentrale zur Unterlassung von Werbeanrufen verpflichtet. Nach zwei dennoch durchgeführten Werbeanrufen nahm die Verbraucherzentrale die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die Angerufenen an einem Gewinnspiel teilgenommen hätten und dass die Einwilligung in die Telefonwerbung im Double-Opt-In Verfahren erlangt worden sei. Die Angerufenen hätten beim Gewinnspiel ihre Telefonnummer angegeben und an einer Check-Box mit einem Häkchen ihr Einverständnis mit den Werbeanrufen erklärt. Zudem hätten die Angerufenen sodann eine E-Mail (“Check-Mail”) erhalten (mit Bestätigung der Teilnahme am Gewinnspiel) in der sie wiederum durch Klick auf einen Link die Einwilligung in die Werbeanrufe hätten bestätigen müssen. Dies sei auch so geschehen.

Dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.02.2011, Az.: I ZR 164/09 – Telefonaktion II) reichte dies jedoch nicht aus. Die Einwilligung in die Werbeanrufe hätte die Beklagte nachweisen müssen. Dies wäre ihr beispielsweise durch Vorlage einer E-Mail der Angerufenen, in welchen diese ausdrücklich eine Einwilligung erteilen, geschehen können. Der Nachweis des Double-Opt-In Verfahrens ergäbe letztlich nur, dass ein Teilnahmeantrag für ein Gewinnspiel von einer bestimmten E-Mail-Adresse stammt, was durch den Klick auf den Bestätigungslink in der Check-Mail verifiziert wird. Ein Beleg, dass die angegebene Telefonnummer tatsächlich vom Absender der E-Mail stammt ist nicht gegeben. Das Gesetz verlange aber zwingend, dass der tatsächlich Angerufene den Werbeanrufen zustimmt.

Der Entscheidung ist im Ergebnis vorbehaltlos zuzustimmen. Einzig die Bemerkung des BGH, es könne der Nachweis durch den Ausdruck einer E-Mail, in welcher der später Angerufene seine Einwilligung in Werbeanrufe erklärt, erbracht werden, stößt auf Bedenken. Denn auch durch eine solche E-Mail ist nicht sichergestellt, dass der später Angerufene und der Absender der E-Mail tatsächlich identisch sind.

.

Zur Pressemitteilung des BGH

Ähnliches:

Urheberrecht: Speicherung von IP-Adressen durch Provider – Der BGH gibt nochmal ab

Und zwar gibt er den Rechtsstreit zunächst wieder an das vorinstanzliche Gericht, das Oberlandesgericht Frankfurt / Main zurück.

Streitig war und ist die Frage, ob Internetprovider IP-Adressen der Nutzer bis zu 7 Tage lang speichern dürfen, oder nicht. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 16.06.2010, Az.: 13 U 105/07) segnete die Speicherung ab.

Der BGH (Urteil vom  13.01.2011, Az.: III ZR 146/10) hob das Urteil nunmehr jedoch auf, da das OLG zuvor in einigen Punkte nicht ausreichende Feststellungen getroffen hat.

Das OLG Frankfurt müsse zunächst genauer ermitteln, ob die gespeicherten Daten zur Entgeltermittlung dienen. Dies wäre ein Grund für die Datenspeicherung. Im Zeitalter von Flatrates greift diese Begründung jedoch immer seltener. Da im Rechtsstreit jedoch zur Sprache kam, dass die Zugangsdaten auch für die Nutzung des Zugangs an anderen Orten als dem heimischen DSL-Anschluss genutzt werden können, was dann wohl Gebühren auslösen würde, könnte sich daraus eine Berechtigung zur Datenspeicherung ergeben. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen hielt der BGH für nicht ausreichend.

Die Datenspeicherung wäre auch zulässig, wenn der Provider die Daten zur Absicherung gegen Störungen benötigen würde. Dies, so der BGH, habe jedoch der Provider darzulegen und zu beweisen und nicht, wie noch vom OLG angenommen, der (klagende) Nutzer.

Das OLG Frankfurt darf also nochmal ran an die Sache.

Ähnliches:

Nun also doch: Ganz NRW sperrt sich gegen den JMStV

Nicht nur die CDU, sondern nunmehr auch die rot-grüne Regierung in NRW haben offiziell erklärt, dass sie den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht billigen werden. Damit ist das ganze Vertragswerk ersteinmal vom Tisch. Die Abstimmung im Düsseldorfer Landtag am morgigen Donnerstag dürfte wohl nur Formsache sein.

Damit ist ein Vertragswerk, was über Wochen nunmehr Blogger und Webseitenbetreiber beschäftigte, nunmehr hoffentlich endgültig erledigt.

Quelle: heise-online

Dass das Scheitern des Vertrages nicht zwingend jedoch eine Entspannung bedeutet, stellt Telemedicus.info hier dar.

Ähnliches:

Doch kein Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ???

Wie heise-online hier meldet, scheint sich die CDU in NRW gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) stellen zu wollen. Zusammen mit dem Nein der FDP und der Linken könne dies reichen, gegen den Willen der offenbar eh in diesem Punkt zerstrittenen rot-grünen Landesregierung in NRW den JMStV abzulehnen. Dies könnte das Vertragswerk sodann komplett kippen.

Daher könnte es gut möglich sein, dass die ganze Aufregung in der Blogger-Szene umsonst war. Wir werden sehen…

Ähnliches:

Verträge sind zu erfüllen…

…auch wenn ein Vertragspartner letztlich nichts mehr davon hat.

Dies ist die Essenz des bereits vielfach diskutierten Urteils des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10 (Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrages).

Demnach ist eine vorzeitige Kündigung eines Laufzeitvertrages zur Bereitsstellung eines DSL-Anschlusses auch dann nicht möglich, wenn der Kunde von einem mit DSL versorgtem Wohnort an einen anderen Ort umzieht, an dem kein DSL bereitgestellt werden kann. Denn:

Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.

So der Leitsatz der BGH-Entscheidung.

Zunächst “neigt” der Senat dazu, den betreffenden Vertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren, was er letztendlich als nicht entscheidungserheblich jedoch offen läßt. Sodann verneint er das Vorliegen eines Grundes, der es für eine der Parteien unzumutbar erscheinen ließe, den Vertrag fortzuführen. Die diesbezügliche Interessenabwägung habe der Tatrichter vorzunehmen. Der BGH fand jedoch keinerlei zu beanstandende Mängel in dieser Interessenabwägung. Die Gründe für den Wohnsitzwechsel lägen allein in der Sphäre des Dienstberechtigten, nicht in der des Anbieters.

Schließlich habe der Nutzer “um seines pekuniären Vorteils Willen” eine lange Vertragslaufzeit in Kauf und somit das Risiko, die Leistung evtl. nicht in Anspruch nehmen zu können auf sich genommen. Er habe, um den monatlichen Grundpreis drücken zu können, gerade eine solche lange Vertragslaufzeit vereinbart. Das Risiko, dass sich die Anfangskosten des DSL-Unternehmens - für die Bereitsstellung des Anschlusses – nicht amortisieren könnten, weil der Nutzer während der Laufzeit den Wohnsitz wechselt, könne ebenfalls nicht dem DSL-Unternehmen aufgebürdet werden.

Schließlich ergebe sich ein Kündigungsrecht auch nicht aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Die Entscheidung ist rechtlich sauber. Wer sich an einen Laufzeitvertrag bindet, der trägt das Risiko, aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, die angebotene Leistung nicht nutzen zu können, selbst. Vor der Entscheidung, einen mit einer Mindestvertragslaufzeit belegten Vertrag abzuschließen, sollte daher immer geprüft werden, ob die Leistung tatsächlich über den vereinbarten Zeitraum abgenommen werden kann.

Ähnliches:

Oberster Datenschützer für “Quick Freeze” anstatt Vorratsdatenspeicherung

Wie heise online hier berichtet hat sich der Bundesbeauftragte für Datenschutz für das sogenannte “Quick Freeze” Verfahren als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen.

Das in den USA wohl angewendete Verfahren sieht vor, dass die Ermittlungsbehörden zunächst einem Internetprovider das Löschen bestimmter, näher zu bezeichnender Verkehrsdaten verbieten können. Die Behörden müssen also darlegen, welche Daten sie warum benötigen.

Sodann müssen die Ermittlungsbehörden nachweisen, dass sie einen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe der Daten hätten. Schaar fordert offenbar auch einen Richtervorbehalt, also die Notwendigkeit der richterlichen Anordnung der Auskunftserteilung. Kommt die nicht innerhalb einer bestimmten Frist, so solle nach Schaars Vorstellungen der Provider verpflichtet sein, die gespeicherten Daten wieder zu löschen.

Abgesehen vom geringeren Eingriff in die Rechte der Bürger würden so auch bei den speichernden Providern Kosten und Personal gespart.

Es bleibt abzuwarten, ob der Staat in naher Zukunft einen neuen Anlauf zur Speicherung von Verbindungsdaten wagt.

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
Markt 26
06295 Lutherstadt Eisleben

E-Mail: info@bella-ratzka.de
Web: www.bella-ratzka.de


In eigener Sache!
Auf unserer Facebook-Seite erfahren sie noch mehr über uns. Neben Anekdoten und Notizen aus dem Anwaltsalltag weisen wir auch auf spannende Beiträge aus dem Web und die ein oder andere Besonderheit hin. Folgen Sie uns!
News-Archiv