Telekommunikationsrecht
Nun also doch: Ganz NRW sperrt sich gegen den JMStV
Nicht nur die CDU, sondern nunmehr auch die rot-grüne Regierung in NRW haben offiziell erklärt, dass sie den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht billigen werden. Damit ist das ganze Vertragswerk ersteinmal vom Tisch. Die Abstimmung im Düsseldorfer Landtag am morgigen Donnerstag dürfte wohl nur Formsache sein.
Damit ist ein Vertragswerk, was über Wochen nunmehr Blogger und Webseitenbetreiber beschäftigte, nunmehr hoffentlich endgültig erledigt.
Quelle: heise-online
Dass das Scheitern des Vertrages nicht zwingend jedoch eine Entspannung bedeutet, stellt Telemedicus.info hier dar.
Ähnliches:
Doch kein Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ???
Wie heise-online hier meldet, scheint sich die CDU in NRW gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) stellen zu wollen. Zusammen mit dem Nein der FDP und der Linken könne dies reichen, gegen den Willen der offenbar eh in diesem Punkt zerstrittenen rot-grünen Landesregierung in NRW den JMStV abzulehnen. Dies könnte das Vertragswerk sodann komplett kippen.
Daher könnte es gut möglich sein, dass die ganze Aufregung in der Blogger-Szene umsonst war. Wir werden sehen…
Ähnliches:
Verträge sind zu erfüllen…
…auch wenn ein Vertragspartner letztlich nichts mehr davon hat.
Dies ist die Essenz des bereits vielfach diskutierten Urteils des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10 (Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrages).
Demnach ist eine vorzeitige Kündigung eines Laufzeitvertrages zur Bereitsstellung eines DSL-Anschlusses auch dann nicht möglich, wenn der Kunde von einem mit DSL versorgtem Wohnort an einen anderen Ort umzieht, an dem kein DSL bereitgestellt werden kann. Denn:
Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.
So der Leitsatz der BGH-Entscheidung.
Zunächst “neigt” der Senat dazu, den betreffenden Vertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren, was er letztendlich als nicht entscheidungserheblich jedoch offen läßt. Sodann verneint er das Vorliegen eines Grundes, der es für eine der Parteien unzumutbar erscheinen ließe, den Vertrag fortzuführen. Die diesbezügliche Interessenabwägung habe der Tatrichter vorzunehmen. Der BGH fand jedoch keinerlei zu beanstandende Mängel in dieser Interessenabwägung. Die Gründe für den Wohnsitzwechsel lägen allein in der Sphäre des Dienstberechtigten, nicht in der des Anbieters.
Schließlich habe der Nutzer “um seines pekuniären Vorteils Willen” eine lange Vertragslaufzeit in Kauf und somit das Risiko, die Leistung evtl. nicht in Anspruch nehmen zu können auf sich genommen. Er habe, um den monatlichen Grundpreis drücken zu können, gerade eine solche lange Vertragslaufzeit vereinbart. Das Risiko, dass sich die Anfangskosten des DSL-Unternehmens - für die Bereitsstellung des Anschlusses – nicht amortisieren könnten, weil der Nutzer während der Laufzeit den Wohnsitz wechselt, könne ebenfalls nicht dem DSL-Unternehmen aufgebürdet werden.
Schließlich ergebe sich ein Kündigungsrecht auch nicht aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Die Entscheidung ist rechtlich sauber. Wer sich an einen Laufzeitvertrag bindet, der trägt das Risiko, aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, die angebotene Leistung nicht nutzen zu können, selbst. Vor der Entscheidung, einen mit einer Mindestvertragslaufzeit belegten Vertrag abzuschließen, sollte daher immer geprüft werden, ob die Leistung tatsächlich über den vereinbarten Zeitraum abgenommen werden kann.
Ähnliches:
Oberster Datenschützer für “Quick Freeze” anstatt Vorratsdatenspeicherung
Wie heise online hier berichtet hat sich der Bundesbeauftragte für Datenschutz für das sogenannte “Quick Freeze” Verfahren als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen.
Das in den USA wohl angewendete Verfahren sieht vor, dass die Ermittlungsbehörden zunächst einem Internetprovider das Löschen bestimmter, näher zu bezeichnender Verkehrsdaten verbieten können. Die Behörden müssen also darlegen, welche Daten sie warum benötigen.
Sodann müssen die Ermittlungsbehörden nachweisen, dass sie einen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe der Daten hätten. Schaar fordert offenbar auch einen Richtervorbehalt, also die Notwendigkeit der richterlichen Anordnung der Auskunftserteilung. Kommt die nicht innerhalb einer bestimmten Frist, so solle nach Schaars Vorstellungen der Provider verpflichtet sein, die gespeicherten Daten wieder zu löschen.
Abgesehen vom geringeren Eingriff in die Rechte der Bürger würden so auch bei den speichernden Providern Kosten und Personal gespart.
Es bleibt abzuwarten, ob der Staat in naher Zukunft einen neuen Anlauf zur Speicherung von Verbindungsdaten wagt.
Ähnliches:
Anti-Piraterie-Abkommen ACTA von EU-Parlament angegriffen
Die Kommission bereitet derzeit das ACTA Abkommen vor, und das mehr oder weniger hinter verschlossenen Türen.
Wie heise online heute hier mitteilt, ist dies dem EU-Parlament ein Dorn im Auge. Die Kommission sei nach dem Lissaboner Vertrag verpflichtet, das Parlament frühzeitig und umfänglich zu informieren.
Davon abgesehen gibt es auch inhaltliche Kritik. Einzelne Regelungen, die die Beschlagnahme von Mobiltelefonen etc. ohne gerichtlichen Beschluss erlauben, sollen genauer erläutert werden. Das “Three-Strikes” Verfahren, also die Möglichkeit der abgestuften Erwiderung auf Urheberrechtsverletzungen, soll nach dem Willen des Parlamentes keinen Eingang in das Abkommen finden. Auch solle eine Kappung eines Internetanschlusses nur auf richterlichen Beschluss möglich sein.
Letztlich soll sich das Abkommen auch nur auf zivilrechtliche Problematiken beschränken. Strafrechtliche Sanktionen sollen außen vor bleiben.
Auch wenn man davon ausgehen muss, dass ACTA kommen wird und noch nicht absehbar ist, welche Maßnahmen dann möglich sind, so dürfte die Intervention des EU-Parlamentes wenigstens einen Denkanstoß in die richtige Richtung geben. Teile der bereits diskutierten Maßnahmen würden derart heftige Einschnitte in Freiheiten der Internetnutzer bedeuten, dass ich die Prognose wagen würde, dass ein Teil der Regelungen verfassungsgerichtlichen Überprüfungen wohl nicht standhalten würde.
Aber, wir werden sehen.