Urheberrecht
OLG Hamm zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing
Nach der “Sommer unseres Lebens” Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08) finden sich vermehrt Urteile, die sich mit der Frage der sekundären Darlegungslast von Abgemahnten bei der Verteidigung gegen Filesharing-Vorwürfe befassen. Diesbezüglich hatten wir Ende letzten Jahres über die sehr genauen Darlegungen des LG Stuttgart zu diesem Thema hier berichtet.
Auch das OLG Hamm (Beschluss v. 27.10.2011, Az.: 22 W 82/11) hat sich nunmehr eng an die Entscheidung des BGH gehalten und festgestellt, dass es zunächst ausreicht, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber seine Ehefrau und seine Schwiegereltern als Zugriffsbefähigte auf den WLAN-Anschluss benennt.
“Damit hat er seiner sekundären Darlegungslast für die ernsthafte Möglichkeit eines eine Täterschaft oder Teilnahme an der Urheberrechtsverletzung ausschließenden Geschehensablaufs genügt (vgl. OLG Köln a. a. 0. Juris-Rn. 9), so dass es die der Verfügungsklägerin obliegende Glaubhaftmachungslast nunmehr erfordert hätte, diese plausible Möglichkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuräumen. Entsprechende Glaubhaftmachungsmittel hat sie nicht anzubieten vermocht.”
Es sei
“aber auch nicht geboten, die sekundäre Darlegungslast in Fällen wie dem vorliegenden weiter zu verschärfen und insbesondere zu verlangen, dass der seine eigene Täterschaft oder Teilnahme bestreitende Anschlussinhaber Nachforschungen über die Täterschaft bei den seinen Anschluss mitbenutzenden Personen anstellt und das Ergebnis mitteilt. Denn für die Plausibilität der Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber nicht Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war, macht es keinen entscheidenden Unterschied, ob er nur einen bestimmten Kreis von Personen benennt, die aufgrund ihrer Zugangsmöglichkeit zu dem WLAN-Anschluss die Rechtsverletzung abstrakt begangen haben könnten, oder ob er darüber hinaus all diese Personen konkret nach ihrer Tatbegehung befragt und das Ergebnis mitteilt. Auch wenn der Anschlussinhaber nämlich als Ergebnis mitteilen würde, dass alle befragten Personen eine Tatbegehung in Abrede gestellt hätten, würde dadurch das Bestreiten seiner eigenen Tatbegehung nicht unplausibel, weil die lebensnahe Möglichkeit bestünde, dass der wahre Täter die von ihm begangene Rechtsverletzung wegen der zu erwartenden Konsequenzen nicht zugegeben hat.”
Das OLG Hamm hat damit eine weitere Entscheidung präsentiert, die einzig eine Umkehr der Darlegungslast bestätigt und nicht, wie von den abmahnenden Kanzleien vielfach in die BGH-Entscheidung hineininterpretiert wird, eine Umkehr der Beweislast.
Auf das Urteil haben die Kollegen von WK Legal hier hingewiesen.
Ähnliches:
Warnung: Fake-Abmahnung von “Dr. Kroner & Kollegen”
Von einer angeblichen Kanzlei “Dr. Kroner & Kollegen” werden seit einiger Zeit Abmahnungen verschickt. Diese Abmahnungen gehen Internetnutzern offenbar per E-Mail zu. Das ansich ist noch unproblematisch. Allerdings warnt die bayrische Polizei nunmehr vor diesen E-Mails. Der Grund: Die Kanzlei “Dr. Kroner & Kollegen” gibt es nicht.
Derartige gefakte Abmahnungen lassen sich in der Regel leicht erkennen: Meist werden nur unvollständige Kontaktdaten der abmahnenden Kanzlei angegeben (hier wohl nur eine Mobilfunknummer). Darüber hinaus werden oftmals eigenartig “krumme” Beträge gefordert, die dann entweder auf Konten im Ausland überwiesen oder mit alternativen Zahlungsmethoden wie UCash beglichen werden sollen. Darüber hinaus wird oftmals mit strafrechtlichen Konsequenzen gedroht, die nur durch Zahlung vermieden werden könnten. In der Regel fehlen derartigen Abmahnungen auch genaue Angaben über die tatsächliche Rechtsverletzung, also das verletzte Werk, den Zeitpunkt der Rechtsverletzung, IP Adresse etc.
Wenn sie Zweifel haben, ob eine Abmahnung tatsächlich ernst gemeint ist, oder ob ein Fake vorliegt, dann hilft es als erstes, den Namen der Kanzlei zu googlen. Auf www.rechtsanwaltsregister.org können sie zudem prüfen, ob es den abmahnenden Anwalt tatsächlich gibt.
Hilft Ihnen dies nicht, so können sie gern mit uns Kontakt aufnehmen. In der Regel können wir ihnen schon telefonisch mitteilen, ob es sich bei ihrer Abmahnung um eine uns bekannte Fake-Abmahnung handelt, oder ob sie die Abmahnung ernst nehmen müssen und dann ggf. anwaltliche Hilfe benötigen. Kontaktieren sie uns einfach.
Ähnliches:
Facebook verliert und Google wird abgemahnt
Datenschutz im Internet ist bekannterweise seit geraumer Zeit der Dauerbrenner, mit dem sich Gerichte zu beschäftigen haben. Zwei Große des Internets hat’s grad ein wenig erwischt:
Das LG Berlin (Urteil vom 06.03.2012, Az.: 16 O 551/10; noch nicht rechtskräftig) hat den “Freundefinder” sowie Teile der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook für rechtswidrig erklärt. Insbesondere der darin geregelte Umgang von Facebook mit Inhalten von Nutzern im Hinblick auf das Urheberrecht sowie die Datenverarbeitung zu Werbezwecken war den Hauptstadtrichtern ein Dorn im Auge.
Siehe Pressemitteilung der vzbv und die Mitteilung des Kollegen Krieg
Auch Google hat Ärger wegen seiner frisch eingeführten neuen Datenschutzerklärung. Die vzbv hat den Suchmaschinenriesen diesbezüglich abgemahnt. Insbesondere stört man sich offenbar an den unbestimmten Formulierungen.
Siehe Pressemitteilung der vzbv.
Neben diesen Beispielen sollte immer auch beachtet werden, dass gewerbliche Nutzer von Facebook und Google+ sowie der anderen sozialen Netzwerke wegen des teils schwer durchschaubaren Weges erhobener Nutzerdaten immer auch in einer gewissen Gefahr, abgemahnt zu werden, schweben.
Ähnliches:
Wenn der Bumerang zurück kommt! Oder: Vorsicht bei vorbeugenden Unterlassungserklärungen!
Wenn der wegen Filesharing-Aktivitäten nunmehr zum fünften Mal abgemahnte Mandant wieder einmal vor der Kanzleitür steht und um Hilfe bittet, drängt sich gelegentlich die Frage auf, ob nicht vorbeugende Unterlassungserklärungen gegenüber den potentiellen nächsten Abmahnern in Betracht kommen könnten. Läßt sich der Kreis der möglicherweise in ihren Rechten durch den Mandanten verletzten Urheberrechtsinhaber scharf genug bestimmen, könnte eine derartige Verfahrensweise evtl. zur Verhinderung weiterer Abmahnungen helfen, meint man zumindest landläufig.
Bereits an dieser Stelle hatten wir darüber berichtet, dass dieses Vorgehen durchaus aufwendig sein kann, da eine Repertoireliste erforderlich sein kann.
Nun hat das Oberlandesgericht Hamburg eine weitere Hürde beim Versand vorbeugender Unterlassungserklärungen aufgestellt (OLG Hamburg, Beschluss v. 13.02.2012, Az.: 3 W 92/11; siehe auch hier - mit Dank an die Kanzlei Dr. Bahr). Demnach sei es wettbewerbswidrig, wenn eine Rechtsanwaltskanzlei mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung konfrontiert wird, die einen Urheberrechtsinhaber betrifft, zu dem kein Mandatsverhältnis besteht. Im entschiedenen Rechtsstreit hatte die Kanzlei, der die Unterlassungserklärung versandt wurde, als Klägerin den Versender, einen Rechtsanwalt, auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Klägerin werde unzumutbar in ihrem eingerichteten Gewerbebetrieb belästigt. Insbesondere sei es unzumutbar, dass die Klägerin selbst habe unter Aufbietung eigener personeller Ressourcen prüfen müssen, ob die Unterlassungserklärung nicht doch einem von ihr bearbeiteten Mandat zuzuordnen sei.
Letztlich hätte nach Auffassung des OLG Hamburg der beklagte Rechtsanwalt prüfen müssen, ob die Klägerin tatsächlich mandatiert gewesen sei. Die zur Unterwerfung notwendigen Rechtsverhältnisse und Tatsachen seien vom Rechtsverletzer bzw. Störer selbst zu ermitteln. Insoweit geht das Interesse der Klägerin am ungestörten Betrieb der Kanzlei dem Interesse des Rechtsverletzers bzw. Störers an möglichst effektiver Verteidigung gegen drohende Abmahnungen vor.
Unser Rat: Selbst wenn sie der Meinung sind, in einer gewissen Anzahl von Fällen durch vorbeugende Unterlassungserklärungen Abmahnungen verhindern zu wollen, so lassen sie die Angelegenheit unbedingt durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Es ist nicht nur wichtig, die Unterlassungserklärung dem richtigen Adressaten zu übersenden. Auch die Formulierung und ggf. die Beifügung einer Repertoireliste ist zu bedenken. Die Voraussetzungen für eine wirkungsvolle vorbeugende Unterlassungserklärung sind nicht zu unterschätzen. Im schlimmsten Fall ist die Unterlassungserklärung dann nicht nur wirkungslos. Sie weckt vielleicht auch noch schlafende Hunde.
Ähnliches:
Filesharing: Debcon GmbH nun auch in Sachen DigiProtect aktiv
Dass die Debcon GmbH offenbar als “Nachfolger” der Kanzlei U+C Rechtsanwälte für die Silwa Filmvertriebs AG die bislang erfolglos geltend gemachten Forderungen einzutreiben versucht, hatten wir bereits hier berichtet.
Der Kollege Stadler teilt nun hier mit, dass die Debcon GmbH sich auch Angelegenheiten der Fa. DigiProtect vorgenommen hat. Dabei tritt die Debcon GmbH offenbar in Untervollmacht für die Kanzlei U+C Rechtsanwälte auf. Dies berichtet der Kollege und schließt daraus, sicherlich korrekt, dass die DigiProtect Forderungen offenbar nicht von der Debcon erworben wurden.
Dass dies letztlich nach außen hin in der Tat ein sehr zweifelshaftes Bild abgibt, dürfte nachvollziehbar sein. Die ursprünglich mit der Abmahnung beauftragte Kanzlei erreicht zumindest im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch keinen Erfolg und beauftragt nun als Unterbevollmächtigten eine Inkasso-Firma. Ob das beim zahlungsunwilligen Abgemahnten Eindruck macht?
Im von uns beschriebenen Fall der Silwa Filmvertriebs AG tritt die Debcon jedoch erkennbar nicht als Unterbevollmächtigter auf. Vielmehr wird dargestellt, dass die Gläubigerin die Debcon “letztmalig außergerichtlich mit der Einziehung der gegen sie bestehende und unbestrittene Forderung beauftragt hat.” (die grammatikalischen “Unsauberheiten” sind dem zitierten Text so entnommen)
Dies läßt den Schluss zu, dass, wenn hier auch nicht ein direkter Forderungsverkauf an Debcon stattgefunden hat, zumindest jedoch Debcon nunmehr alleiniger Bevollmächtigter der Gläubigerin ist. Überhaupt mehren sich die Berichte, die eher davon ausgehen, dass der Forderungsverkauf insgesamt wohl nicht erfolgreich war, zumindest jedoch noch keine verkauften Forderungen geltend gemacht werden.
Die Behauptung jedenfalls, die Forderung sei unbestritten, ist zumindest im von uns zitierten Fall schlicht falsch. Die anschließende Drohung mit dem Schufa-Eintrag entsprechender Unsinn. Das Schreiben wird vielleicht bei der ein oder anderen ängstlichen Natur Verunsicherung hervorrufen. Ansonsten gilt auch hier: Wenn’s die abmahnende Kanzlei nicht geschafft hat, die Forderung einzutreiben, warum sollte es das Inkasso-Unternehmen schaffen?
Update:
Wie der Kollege Dedden hier so treffend berichtet, ergeben sich evtl. auch berufsrechtliche Problematiken. Die Versendung der Schreiben direkt an die Mandanten unter Umgehung der mandatierten Rechtsanwälte könnte vielleicht als unzulässig einzustufen sein. Diskutabel ist dieser Standpunkt allemal.
Wichtig:
Wenn sie ein Schreiben der Debcon GmbH erhalten, mit welchem diese Forderungen aus einer Filesharing-Angelegenheit geltend machen will, dann sollten sie dieses Schreiben schnellstmöglich einem / ihrem spezialisierten Rechtsanwalt vorlegen. Aus den hier beschriebenen Gründen ist nicht sichergestellt, dass ihr Anwalt trotz der gegenüber der Kanzlei U+C Rechtsanwälte erfolgten Vertretungsanzeige vom Schreiben der Debcon separat erfährt. Zur Vermeidung von Nachteilen sollten sie ihn schnellstmöglich kontaktieren.