Verkehrsrecht

Fahrerlaubnisentzug nach Nötigung im Straßenverkehr

Er war ein wenig schnell unterwegs, der Betroffene, als er vor sich einen langsamer fahrenden Pkw hatte. Was dann folgte, waren diverse Nötigungsspielchen: hastige Überholmanöver, Ausbremsen des Gegners, Verhindern eines Überholvorgangs durch Schwenkbewegungen, versuchtes Rammen und Abdrängen. Das große Action-Kino also. Das zog dann auch eine entsprechende strafrechtliche Folge nach sich.

Die Verurteilung zur Kenntnis nehmend bat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde um die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Dieses brachte der Betroffene nicht bei, so dass die Behörde, unter Anordnung des Sofortvollzuges, die Fahrerlaubnis entzog. Hiergegen wendete sich der Betroffene mit einem gerichtlichen Eilantrag, und verlor auf ganzer Linie.

Das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigte die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 10.06.2013, Az.: 3 L 441/13.NW). Die Art der Tatbegehung rechtfertige den Schluss, dass ein gehöriges Aggressionspotential einer Fahreignung entgegen stehen könnte. Die Anforderung der MPU und die Fahrerlaubnisentziehung nach Verweigerung der Vorlage des Gutachtens seien jedenfalls gerechtfertigt. Daran änderten auch die zwischenzeitlichen 2 verstoßfreien Jahre nichts, denn von einer “Bewährung” könne erst nach Ablauf der Tilgungsfrist gesprochen werden.

Auch alle weiteren Einwände des Betroffenen wischte das VG Neustadt vom Tisch, wohl zu Recht.

Die Entscheidung wird auch hier bei beck-aktuell vorgestellt.

Ähnliches:

Auch ausländische Fahrerlaubnis kann bei Trunkenheitsfahrten entzogen werden

Wird ein Fahrzeugführer zweimal der Trunkenheitsfahrt überführt und weigert er sich, das daraufhin von der Fahrerlaubnisbehörde verlangte Medizinisch-Psychologische Gutachten (MPU) über seine Fahreignung beizubringen, so darf die Behörde, aufgrund des zulässigen Schlusses auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnis entziehen, auch wenn diese in Frankreich erworben wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz (VG Koblenz, Urteil vom 15.05.2013, Az.: 5 K 16/13.KO) entschieden.

Konkret hatte der Betroffene bereits 2003 seine deutsche Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt verloren und diese nicht wieder beantragt. Bei einer neuerlichen Trunkenheitsfahrt zeigte er einen 2002 in Frankreich ausgestellten Führerschein vor und gab an, er habe seine deutsche Fahrerlaubnis in eine französische Fahrerlaubnis umschreiben lassen.

Neben dem Verlangen auf Vorlage einer MPU wollte die Fahrerlaubnisbehörde auch im französischen Führerschein die fehlende Berechtigung, ein Kraftfahrzeug in Deutschland führen zu dürfen, eintragen. Beides verweigerte der Betroffene.

Das VG Koblenz billigte zunächst das Verlangen der Behörde nach der MPU und auch die Einbeziehung der Tat aus 2003 für die Bewertung, ob Zweifel an der Fahreignung bestehen. Es billigte schließlich auch die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Jeder Mitgliedstaat, in dem der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz habe, könne die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich die Zweifel an der Fahreignung durch das Verhalten des Betroffenen nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ergäben. Hier hatte der Betroffene ja bereits 2002 seine französische Fahrerlaubnis erhalten, so dass schon die Trunkenheitsfahrt 2003 zur Beurteilung der Fahreignung herangezogen werden durfte.

Ähnliches:

Das Mobiltelefon und seine vielfältigen sanktionierbaren Verwendungen

Ich bin mir nicht ganz im klaren, warum sich das Oberlandesgericht Hamm unbedingt wieder mit einem derartigen Fall auseinandersetzen musste. Seit gefühlten 1000 Jahren dürfte die Rechtsprechung festgestellt haben, dass alles, was ein Mobiltelefon kann, am Steuer eines in Betrieb befindlichen Pkws verboten ist, sofern man hierzu das Mobiltelefon in die Hand nehmen muss.

Das gelte sowohl für die Verwendung eines Mobiltelefons nach seinem ursprünglich bestimmten Zweck, wie auch für anderweitige Verwendungen, beispielsweise als Diktiergerät oder eben als Navigationsgerät (OLG Hamm, Beschl. v. 18.02.2013, Az. III-5 RBs 11/13).

Der vom Betroffenen vorgebrachte Einwand, § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) erfasse nicht die Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationssystem, ist daher selbstverständlich vom OLG Hamm zurückgewiesen worden. Ein Fahrer benötige beide Hände zur Bewältigung seiner “Fahraufgabe “. Jede Benutzung eines Mobiltelefons, die dazu führt, dass Telefon in die Hand zu nehmen, sei daher untersagt.

Die Entscheidung ist, wie ich bereits im ersten Absatz habe anklingen lassen, vollkommen richtig und eigentlich anhand der vergangenen Rechtsprechung auch vollkommen logisch. Insoweit ist die Rechtsprechung zum Handy-Verbot am Steuer auch vollkommen nachvollziehbar.

Da mag es schon fast abstrus anmuten, dass die Benutzung eines Diktiergerätes, eines Rasierapparates oder sonstiger kleiner Gegenstände, die zwar das Aussehen eines Handys haben, jedoch kein Mobiltelefon sind, nicht per Gesetz verboten ist. Dies liegt jedoch schlicht und ergreifend daran, dass die vorgenannte Vorschrift einzig und allein ein Mobiltelefon erwähnt. Nicht einmal ein schnurloses Telefon ist von § 23 Abs. 1a StVO erfasst (siehe hier).

Im übrigen verweisen wir auf unseren, zugegebenermaßen schon etwas älteren Beitrag aus dem Jahre 2010, in welchem wir auch noch einmal dargestellt haben, wie sich denn diese Problematik im Hinblick auf Organizer, Tablets etc. darstellt.

Ähnliches:

Steilvorlage für die Verfahrenseinstellung

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, am Tattag ein wenig zu schnell unterwegs gewesen zu sein. Anwaltlich verteidigt ließ er im Bußgeldverfahren zunächst überprüfen, ob die Messung tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Aufgrund eines eindeutigen Tatfotos ließ sich seine grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Verkehrsverstoß schwer leugnen. Alle Hoffnung ruhte daher auf dem durch den Sachverständigen zu erstattenden Privatgutachten.

Nachdem dieses vorlag, war klar, dass eine Verfahrenseinstellung in greifbarer Nähe war. Der Sachverständige teilte nämlich mit, dass er bei der Auswertung des Messfilmes des ganzen Tages sowie weiterer Anhaltspunkte zu der Auffassung gelangt, dass sich zumindest vernünftige Zweifel an der Messung aufdrängen würden. Diese Zweifel könnte er theoretisch auszuräumen. Im Normalfall könnte er diese Zweifel sogar praktisch auszuräumen. Nur in diesem Falle konnte es nicht.

Ob wohl in der Hauptverhandlung der Messebeamte, der als Zeuge geladen war, mitteilte, dass nach dem Messtag sämtliche Daten der Messvorgänge aus dem mobilen Gerät auf den Computer der Polizeidienststelle gesichert werden, war, sehr zur Verwunderung des Sachverständigen, eine ganz bestimmte Datei, aus der sich diverses hätte ableiten lassen können, verschwunden.

Darüber hinaus hatte der Sachverständige gewisse Zweifel an der Art und Weise, wie das Messgerät platziert wurde. Es drängte sich jedenfalls auf, dass der Messbeamte sich hier jedenfalls sich nicht an die Bedienungsanleitung gehalten hat. In einem solchen Fall muss davon ausgegangen werden, was ein standardisiertes Messverfahren nicht mehr vorliegt. Ein solches ist jedoch erforderlich, wenn das Gericht sich im Urteil einzig und allein auf den Messwert berufen möchte. Fehlt ein standardisiertes Messverfahren, so muss das Gericht umfänglich darlegen, warum ist dennoch davon ausgeht, dass die Messung korrekt ist.

Dies zu prüfen wäre dem Sachverständigen bereits im Privatgutachten grundsätzlich möglich gewesen. Allerdings teilt der Gutachter mit, dass der Hersteller des Messgerätes da anderer Meinung sei. Dieser überziehe ihn nämlich gerade mit einem zivilrechtlichen Verfahren, mit welchem er ihm untersagen möchte, bestimmte Daten der einzelnen Messungen selbst auszuwerten. Vielmehr sollen die Auswertungen durch den Hersteller, zu entsprechend hohen Preisen, durchgeführt werden.

Der Sachverständige teilte also mit, dass er selbstverständlich grundsätzlich in der Lage wäre, diese Daten, die auch vorhanden sind, auszuwerten, sich aufgrund des zivilrechtlichen Rechtsstreites jedoch nicht in der Lage sehe, diese Auswertung auch tatsächlich durchzuführen.

Das Gutachten enthielt also Zweifel an der Korrektheit der Messung, die Feststellung, dass ein standardisiertes Messverfahren jedenfalls nicht angenommen werden könne und darüber hinaus den Hinweis, dass eine tiefergehende Prüfung zwar grundsätzlich möglich, aus teilweise tatsächlichen und teilweise rechtlichen Gründen jedoch vom Sachverständigen nicht vorgenommen werden könne.

Das Gericht hatte zunächst die Auffassung, dass insbesondere der letztgenannte Hinderungsgrund jedenfalls dem Betroffenen nicht zur Last fallen könne. Es vertrat auch die vernünftige Ansicht, dass es vor dem Hintergrund der doch recht geringen Geldbuße und der Tatsache, dass die verhängten Punkte jedenfalls zu keinem schwerwiegenden Einschnitt in den verkehrsrechtlichen Lebenslauf des Betroffenen führen würden, die Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens, welches eventuell ebenfalls zu dem Ergebnis käme, dass berechtigte Zweifel an der Korrektheit der Messung vorliegen könnten, hier nicht angezeigt war. Das Verfahren wurde daher gemäß § 47 II OWiG eingestellt.

Es macht also durchaus häufig Sinn, sich nicht in das Schicksal eines ergangenen Bußgeldbescheides zu ergeben, insbesondere, wenn Punkte in Flensburg mit verhängt werden. Vielmehr ist es oftmals von Erfolg gekrönt, zumindest außergerichtlich im Wege eines Privatgutachtens die Korrektheit der Messungen zu prüfen, auch um gegebenenfalls die weitere Verteidigung am Ergebnis dieses Gutachtens auszurichten.

Dass es in manchem Landstrich unserer Republik Gerichte gibt, die gerade dieses, wahrscheinlich unter Verweis auf lokales Landrecht, verhindern, soll Gegenstand eines späteren Beitrages werden.

Die Anwälte unserer Kanzlei können auf eine jahrelange Erfahrung und Spezialisierung in der Verteidigung im Bußgeldverfahren verweisen. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für derartige Verteidigungen zur Verfügung.

Ähnliches:

Keine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung trotz Unfallflucht und mehr als 3.500 Euro Schaden

Das LG Berlin hatte einst (Beschluss vom 15.2.2006, Az.: 536 Qs 40/06) die Grenze für den “bedeutenden Schaden” im Sinne von § 68 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei 1.300,- Euro festgestellt. Verursacht jemand einen Schaden über dieser Grenze und entfernt sich anschließend unerlaubt vom Unfallort (§ 142 StGB), “so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen” (§ 69 Abs. 2 a.E. StGB).

Die Folge ist dann im Strafverfahren wegen § 142 StGB regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil. Häufig geht dem auch schon vor dem eigentlichen Strafverfahren eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO.

Dies lief im vorliegenden Fall ähnlich. Der Beschuldigte, ein Berufskraftfahrer, hatte zur Nachtzeit zwar (rechtlich gesehen) im Straßenverkehr, tatsächlich jedoch auf einem abgelegenen Parkplatz, einen Schaden durch sein Fahrzeug verursacht. Nach Rücksprache mit seinem Chef, der den Geschädigten später informieren wollte, fuhr er – es war einige Zeit bereits vergangen – wieder davon. Er wurde von Zeugen beobachtet, die unverzüglich Strafanzeige erstatteten. Der verursachte Schaden belief sich auf mehr als 3.500 €

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das zuständige Amtsgericht sodann einen Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO, dessen Begründung sich zunächst in der Wiederholung der Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 142 StGB (einziger Bezug zum Fall: Tatort und -zeit) sowie in der folgenden Formulierung erschöpfte:

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist erforderlich, um die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung durch die Teilnahme des Angeschuldigten am Kraftfahrzeugverkehr zu schützen. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs.

Eine sachverhaltsbezogene Begründung der bisherigen Gefährdung, der weiter zu befürchtenden Gefährdung und des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit oder gar zur Verhältnismäßigkeit unterblieb. Keinerlei Auseinandersetzungen mit dem Fall selbst. Letztlich blieb der Eindruck: Beschuldigte bei Eintreffen feststellungsbereiter Personen nicht vor Ort + Schaden mehr als 1.300 € = Fahrerlaubnis weg!

Das Landgericht kassierte dann auf meine Beschwerde hin auch diese Entscheidung. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nach dem Unfall noch längere Zeit am Unfallort verweilte, seinen Chef anrief um ihm den Unfall zu schildern und letztlich auf dem Lieferschein – er hatte am Ort des Unfalls Waren abzuliefern – noch den Schaden vermerkt hatte, spreche gegen den Vorsatz, sich ohne die Ermöglichung der Feststellung seiner Personalien vom Unfallort zu entfernen.

Diese Wertung des Sachverhaltes – das wäre bereits Aufgabe des Amtsgerichtes gewesen – führte das LG dazu, festzustellen, dass schon eine Verurteilung wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort nicht zwingend ersichtlich sei. Es seien daher keine dringenden Gründe festzustellen, die für die Annahme sprächen, dass dem Beschuldigten im Strafverfahren durch Urteil die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen wird. Die vorläufige Entziehung war damit unzulässig.

In der Zwischenzeit musste der Mandant bei seinem kulanten Arbeitgeber seinen gesamten Jahresurlaub nehmen, um irgendwie seinen Job zu retten. Wenigstens ist jetzt bis zur Hauptverhandlung seine Erwerbstätigkeit gesichert.

Es kann sich jedenfalls immer lohnen, gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorzugehen, insbesondere, wenn der eigenen Job daran hängt. Suchen Sie sich in einem solchen Fall eine spezialisierten Strafverteidiger!

 

Ähnliches:

Bußgeldrecht: “Hochglanzbild” gehört zur Akte

Wer einen Bußgeldbescheid erhält, welchem ein Tatfoto beigefügt ist, fragt sich manchmal, wie irgendjemand den Täter mit diesem Foto identifizieren kann. Wer einmal eine Akte in einem Bußgeldverfahren in der Hand hatte wird sich meist ähnliches fragen. Denn in vielen Fällen ist auch in der Akte selbst ein kaum besseres Foto enthalten.

In der Regel ist jedoch ein “Hochglanzbild” vorhanden (notfalls elektronisch), welches eine wesentlich höhere Qualität aufweist und damit für Richter, Verteidiger und ggf. Sachverständige als Grundlage zur Identifikation dienen kann.

Der Verteidiger in einem Bußgeldverfahren hat das Recht, einen Abdruck eines solchen qualitativ hochwertigen Bildes zu verlangen (und zu erhalten), wenn der in der Akte enthaltene Abdruck eine Identifikation nicht zulässt (AG Plön, Beschl. v. 23.01.2013, Az.: 4 OWi 10/12 GE). Dem Verteidiger, der nur in der Tatsacheninstanz vor dem Amtsgericht die Möglichkeit habe, Einwände gegen die Qualität des in der Akte enthaltenen Abdruckes des Tatfotos zu erheben, müsse in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung die Möglichkeit gegeben werden, qualifizierte Einwände gegen die Fahrereigenschaft des Betroffenen vorzubringen.

Im Übrigen müsse auch der Tatrichter hinreichend genau überprüfen können, ob es sich beim Betroffenen tatsächlich um den Fahrer handelt. Hierzu müsse er anhand des Fotos die Identifizierungsmerkmale sorgfältig prüfen können.

Klappt dies nur bei Vorliegen eines qualitativ hochwertigen Bildes, dann muss dieses zur Akte genommen werden.

Über die Entscheidung berichtete der Kollege Burhoff hier.

Ähnliches:

Verkehrsrecht: Fahrtenbuchauflage auch für aufklärungswilligen Fahrzeughalter

Kann der Fahrer eines Kraftfahrzeuges, mit dem gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde, nicht ermittelt werden, so kann dem Halter des Fahrzeuges die Auflage gemacht werden, ein Fahrtenbuch zu führen, damit bei zukünftigen Verstößen der Fahrer benannt werden kann. Dies soll auch gelten, wenn der Halter an der Ermittlung des Fahrers durch konkrete Angaben mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen der Behörde aber letztlich erfolglos blieben, meint das Verwaltungsgericht Minden (VG Minden, Urteil vom 17.01.2013, Az.: 2 K 1957/12; siehe auch hier).

Der Halter des betroffenen Fahrzeuges hatte angegeben, dass seine beiden Söhne das Fahrzeug ebenfalls benutzen. Beide Söhne hatten angegeben, zum Tatzeitpunkt mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein. Wer jedoch gefahren war, wussten beide nicht mehr. Dies war auch sonst nicht zu ermitteln.

Das VG Minden vertritt die Auffassung, dass dem Halter das Führen eines Fahrtenbuches auch dann auferlegt werden kann, wenn er die Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrers nicht zu vertreten hat. Dies gelte auch, wenn der Halter an der Ermittlung des Fahrers versuchte mitzuwirken, die Identifizierung des Fahrers jedoch, egal aus welchen Gründen, scheiterte.

Ähnliches:

Kein sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage eines ermessensfehlerhaft angeordneten MPU-Gutachtens

Ordnet die Führerscheinbehörde wegen bestehender Zweifel an der Fahreignung eines Fahrzeugführers die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) an, so kann die Behörde, wenn der Proband das Gutachten nicht innerhalb der bestimmten Frist vorlegt, auf die fehlende Fahreignung schließen und die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis verfügen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat jedoch bereits im Dezember entschieden, dass dieser Automatismus nur dann gilt, wenn die Anordnung der Vorlage des MPU Gutachtens ermessensfehlerfrei erfolgt ist (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 18.12.2012, Az.: 1 L 986/12.NW). Ist die MPU Anordnung wegen der fehlerhaften Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens fehlerhaft, darf aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf die fehlende Fahreignung geschlossen werden.

Im zu entscheidenden Fall war der Betroffene Führerscheininhaber nur im Besitz der Fahrerlaubnis für die Klassen M, L und S (zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkrafträder sowie Zugmaschinen für landwirtschaftliche Fahrzeuge, mit Geschwindigkeitsbegrenzungen bis zu höchstens 45 km/h). Er fuhr nur ein Elektrofahrzeug und war wegen eines Unfalles wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort mit einem Strafbefehl und 12 Punkten im Verkehrszentralregister bestraft worden. Dies war Anlass für die Behörde, ein MPU Gutachten zu verlangen.

Nach Auffassung des VG Neustadt habe jedoch die Behörde bei der Prüfung der Sache unter anderem die besondere Situation des Betroffenen als Fahrer eines nur langsamen Elektrofahrzeuges berücksichtigen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei das Ermessen der Behörde nicht korrekt ausgeübt worden. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass Strafbefehl und Punkte im VZR selbst schon eine ordentliche Warnwirkung ausübten.

Ähnliches:

OLG Naumburg: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren betrifft auch die Bedienungsanleitung

Das ist doch mal eine Entscheidung, die mir hier im OLG Bezirk Naumburg Freude bereitet: “Mein OLG” hat festgestellt, dass die Akteneinsicht in einem Bußgeldverfahren selbstverständlich die Einsicht in die Bedienungsanleitung umfasst (OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2012, Az.: 2 Ss (Bz) 100/12; Volltext beim Kollegen Burhoff hier).

Die Verteidigung hatte sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren vergeblich die Bedienungsanleitung erbeten. Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hatte darauf folgende, vom OLG Naumburg zitierte Antwort:

“Der Verteidiger hat im Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in die Bedienungsanleitung (Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 04.02.2012, Az.: 4 OWi 989/11). Die zahlreichen von dem Verteidiger dem Messbeamten gestellten Fragen zeigen im Übrigen, dass die Stellung sachgerechter Fragen auch ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung möglich ist.”

Das OLG Naumburg sieht dies allerdings anders:

“Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden (vgl. LG Ellwangen, Beschl. v. 14.12.2009 — 1 Qs 166/09 —; AG Gelnhausen, Beschl. v. 14.09.2012 — 44 OWi 2945 Js 1351/10; AG Verden, Beschl. v. 23.08.2010 — 9 b OWi 764/10— jeweils zitiert nach juris; eine Rechtsprechungsübersicht findet sich in Burhoff, Dauerbrenner: (Akten-)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren in VRR, 250 f.). Dies folgt schon aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit (vgl. LG Ellwangen, VRR 2011, 117). Nur wenn dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die auch dem Sachverständigen zugänglich sind, ist es ihm möglich, das Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus wäre ohne Akteneinsicht im geschilderten Umfang zwischen Betroffenem und der Ermittlungsbehörde keine Waffengleichheit gegeben, wenn die Ermittlungsbehörde einen Wissensvorsprung dadurch erlangt, dass sie maßgebliche Unterlagen zurückhält und dem Betroffenen deren Kenntnisnahme verweigert. Es ist nicht ausreichend, den Verteidiger auf allgemein zugängliche Sekundärliteratur zu verweisen, in denen die Funktions- und Bedienweise von Geschwindigkeitsmessgeräten erklärt wird.”

Und weiter:

“Ihr Verteidiger führt hierzu zutreffend in der Rechtsbeschwerdebegründung aus: „Wenn das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführt, dass „die Stellung sachgerechter Fragen auch ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung möglich ist”, verkennt es, dass der Verteidiger und die Betroffene ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung zum einen nicht überprüfen können, ob und inwieweit die Beantwortung zur Bedienungsanleitung und den technischen Grundlagen des Messgerätes gestellter Fragen zutreffend erfolgte. Zum anderen ergeben sich aus dem Inhalt der Bedienungsanleitung auch erst Fragen und Probleme, die es in der Hauptverhandlung oder ggf. durch ein Sachverständigengutachten zu klären gilt, von denen aber weder Verteidiger noch Beteiligter ohne gewährte Einsicht Kenntnis haben.” “

Damit dürfte die Streitigkeit hier soweit geklärt sein.

Interessanterweise wird die Entscheidung vom Kollegen Krumm an dieser Stelle (ein wenig) kritisiert. Er merkt an, dass er nicht nachvollziehen könne, warum die Akteneinsicht alle Unterlagen betreffen solle, die auch ein Sachverständiger bekäme, obwohl sich diese Unterlagen vielleicht noch nicht einmal bei der Verwaltungsbehörde befänden.

Für die zentrale Bußgeldstelle in Sachsen-Anhalt lässt sich feststellen, dass dort zumindest Kopien der Bedienungsanleitung vorhanden sein dürften. Jedenfalls wird mir in Bußgeldverfahren regelmäßig angeboten, die Bedienungsanleitungen dort einzusehen. Zur Versendung einer Kopie sehe man sich aus urheberrechtlichen Gründen nicht veranlasst (dies ist, wie auf dieser Seite schon mehrfach festgestellt, Quatsch!).

Und warum der Verteidiger nicht alle Unterlagen, die für eine Verteidigung notwendig sind, erhalten solle, erschließt sich mir auch nicht. Die Prüfung, ob der Messbeamte alle Bedienschritte genau eingehalten hat, ist nur anhand der Bedienungsanleitung möglich. Immer dann, wenn es um standardisierte Messverfahren geht, spielt dies eine herausragende Rolle. Denn nur bei Einhaltung aller Bedienschritte anhand der Bedienungsanleitung ist ein standardisiertes Messverfahren überhaupt gegeben. Ob ein solches standardisiertes Messverfahren vorliegt sollte jedoch jeden Bußgeldrichter interessieren. Für die Verteidigung ist es allemal eine zwingend notwendige Information.

Jeder Verteidiger sollte daher dringlichst auf Akteneinsicht auch in die Bedienungsanleitung bestehen, da eben auch Messbeamte nicht immer alles korrekt machen und sich so in der ein oder anderen Art und Weise eine Unverwertbarkeit der Messung ergeben kann. Diese Verteidigungschance für den Mandanten nicht zu ergreifen wäre fatal.

Am Rande: Zumindest im Bereich des Amtsgerichtes Eisleben gibt es diesbezüglich keine Probleme. Die zentrale Bußgeldstelle stellt sich im Hinblick auf die Übersendung, wie bereits erwähnt, zwar regelmäßig quer. Das Amtsgericht zieht hier jedoch in letzter Zeit offenbar immer die Bedienungsanleitung bei und stellt sie der Verteidigung unproblematisch zur Verfügung.

Ähnliches:

Stetes Falschparken kann Führerschein kosten

Nicht nur wiederholte Gewalttaten (siehe hier) sondern auch hartnäckiges Falschparken bringt Gefahr für den Führerschein. Das Berliner Verwaltungsgericht hat zumindest gerade einem sehr hartnäckigen Falschparker bestätigt, dass er sich als Ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat (VG Berlin, Beschluss vom 10.09.2012, Az.: VG 4 L 271.12).

Der Betroffene hatte offenbar zwei Fahrzeuge auf sich zugelassen, mit denen zwischen Ende 2010 und Mitte 2012 immerhin 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten (127 Parkverstöße, 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen) begangen wurden, was die Fahrerlaubnisbehörde zum Entzug der Fahrlerlaubnis veranlasste.

Der Betroffene wandte u.a. ein, dass ihn selbst nur 42 Verstöße beträfen, der Rest sei Sache seiner Mitarbeitern. Das Verwaltungsgericht folgte ihm jedoch nicht.

Verstöße im ruhenden Verkehr seien zunächst grundsätzlich bei der Frage der Fahreignung zu berücksichtigen, wenn sie derart häufig begangen werden, dass daraus eine Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsregeln abgeleitet werden kann. Bei nahezu einem Verstoß pro Woche sei dies wohl der Fall. Die Verstöße seiner Mitarbeiter hätte der Betroffene nach Auffassung des VG verhindern können. Dass er dies nicht getan hat, zeige wohl wiederum seine Gleichgültigkeit.

Bislang scheint die Entscheidung noch nicht rechtskräftig zu sein.

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


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