Verkehrsrecht
Ordnungswidrigkeiten: Pflichtverteidigung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Doppelter fiktiver Hagelschaden – fast schon dreist
Hagelschäden dürfte es in den letzten Wochen durchaus genug gegeben haben. Da wird auch durchaus die ein oder andere Streitigkeit mit zahlungsunwilligen Versicherern entstehen. In einem bereits im April entschiedenen Fall hatte sich das Amtsgericht München ebenfalls mit einem zahlungsunwilligen Versicherer aber auch mit einem fast dreisten Geschädigten zu befassen (AG München, Urteil vom 14.04.2011, Az.: 271 C 10327/10).
Der Geschädigte hatte zunächst an seinem PKW einen Hagelschaden erlitten, diesen der Versicherung angezeigt, die daraufhin auf Grundlage eines Gutachtens 2.409 € erstattete. Die Erstattung erfolgte als fiktiver Schadensersatz, das Fahrzeug blieb unrepariert.
Einige Zeit später traf den Geschädigten erneut ein Hagel, der wohl wiederum einen Schaden verursachte. Der nunmehrige Sachverständige kam auf einen Schaden von 2.625 €, jedoch in Unkenntnis des ersten Hagelschadens und in Unkenntnis der Tatsache, dass der Schaden damals nicht repariert wurde. Der Geschädigte begehrte nun die 2.625 € von seiner Versicherung.
Die Versicherung erstattete lediglich 66 € (Differenz beider Schäden abzgl. Selbstbeteiligung) und verweigerte die weitere Zahlung. Das AG München gab der Versicherung (erwartungsgemäß) Recht. Der Schadensersatz für den zweiten Schaden kann nur die Herstellung des vorbestehenden Zustands, also des Zustands nach dem unreparierten ersten Hagelschaden, umfassen. Der Geschädigte hätte als Kläger daher vortragen müssen, welche Schäden hinzu gekommen sind. Mangels eines solchen Vortrages war die Klage abzuweisen.
Im Endeffekt dürfte es dem Sachbearbeiter der Versicherung wohl auch bezüglich einer Strafanzeige in den Fingern jucken. Denn letztlich könnte man durchaus die Auffassung vertreten, der Geschädigte wollte sich einen Großteil des ersten Schaden quasi doppelt ersetzen lassen.
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Streitigkeiten mit der Versicherung nach Hagel- / Unfall- oder sonstigen Schäden? Kontaktieren sie uns, wir helfen ihnen!
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Arbeitsrecht: Jobverlust nach Trunkenheitsfahrt
Wird ein als Kraftfahrer angestellter Arbeitnehmer bei einer privaten Trunkenheitsfahrt mit 1,36 Promille ertappt und verliert er deswegen seinen Führerschein, so kann dies einen Kündigungsgrund, sogar für eine fristlose Kündigung bedeuten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen festgestellt (LAG Hessen, 01.07.2011, Az.: 10 Sa 245/11).
Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer eigenem Bekunden zufolge nach längerer Krankheit und aufgrund eines extremen Untergewichts die Alkoholisierung unterschätzt und sich ans Steuer gesetzt. Nach einer Verkehrskontrolle wurde ihm der Führerschein entzogen und es erging ein Strafbefehl gegen ihn. Der beklagte Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer fristlos, der sich jedoch gegen die Kündigung wandte.
Das LAG Hessen sah einen Kündigungsgrund als gegeben an. Die private Trunkenheitsfahrt mit Führerscheinentzug reiche nach Auffassung des LAG sogar für eine fristlose Kündigung aus. Die vorgebrachten Verteidigungsargumente des Klägers sah das LAG dabei sogar eher negativ. Dem Kläger als erfahrenem Autofahrer hätte die Gefährlichkeit gerade wegen der Krankheit und des Untergewichtes absolut bewußt sein müssen.
Ein konkreter Schaden für den Arbeitgeber sei nicht erforderlich. Im Zeitpunkt der Kündigung sei jedenfalls nicht absehbar gewesen, wann der Arbeitnehmer seinen Führerschein wieder erhält um seinem Job nachzugehen.
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Bußgeldrecht / Strafrecht: Wohin eine gewagte Selbstverteidigung führen kann
Die Kollegin Rueber berichtete gestern hier über einen Fall der schiefgegangenen Selbstverteidigung in einem Bußgeldverfahren. Der Kollege Melchior tat selbiges bereits im Januar hier. Und überhaupt weisen alle Kollegen und wir immer wieder darauf hin: Wer Beschuldigter / Betroffener ist, der sollte tunlichst still sein und einen Verteidiger beauftragen. Alles andere kann böse nach hinten losgehen, wie folgender Fall zeigt:
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Der Fahrer eines Pkw wurde geblitzt. Der Anhörungsbogen ging der Halterin des Fahrzeuges, der Mutter zu. Statt sich nun anwaltlicher Hilfe zu bedienen, meinte der Fahrer, sich selbst verteidigen zu wollen, leider auf äußerst ungeschickte Art. Zunächst meldete sich seine Freundin bei der Bußgeldbehörde als Fahrerin. Dies wurde nicht ernst genommen, obwohl die Haarlänge beider durchaus zu Ähnlichkeiten hätte führen können. Dann meldete sich “reumütig” ein Dritter, der mitteilte, gefahren zu sein. Dies wurde u.a. von der Freundin bestätigt. Die Bußgeldbehörde ging darauf ein, erließ einen Bußgeldbescheid gegen den Dritten und wunderte sich sicherlich sehr, dass dieser sodann mitteilte, er sei es doch nicht gewesen. Die Akte ging erstmal bis zum Gericht, welches dann mit der Anforderung eines Lichtbildvergleiches feststellte, dass der Dritte es doch nicht gewesen ist. Das Verfahren wurde sodann eingestellt, da Verfolgungsverjährung eingetreten war. Der Fahrer konnte nicht mehr belangt werden.
Also alles gut? Mitnichten! Die Freundin geriet nun ins Visier der Ermittlungen und zwar wegen Strafvereitelung und falscher Verdächtigung. Und dieses Verfahren wurde sodann, allerdings recht teuer (Auflage + Verteidigerkosten) nach § 153a StPO eingestellt.
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Was lernen wir daraus?
1. Wäre der Fahrer sofort zu einem Anwalt gegangen, dann hätte sich mit großer Wahrscheinlichkeit aufgrund der Tatsache, dass zunächst die Halterin des Fahrzeuges den Anhörungsbogen erhielt, die Sache zeitlich so gestalten können, dass die Verfolgungsverjährung ohne billige Tricks hätte erreicht werden können.
2. Der beauftragte Verteidiger hätte auch anhand der Bußgeldakte sofort feststellen können, dass die Eichung des Meßgerätes zum Tatzeitpunkt ungültig gewesen ist. Dies hätte zur Unverwertbarkeit des Meßergebnisses geführt.
3. Der Verteidiger hätte darüber hinaus erheblich auf den Fahrer dahingehend eingewirkt, das Vorschicken Dritter Personen und insbesondere das Verhalten der Freundin zu unterbinden, da er vorausgesehen hätte, wohin das führen kann.
4. Schließlich wäre die Bußgeldverteidigung (im vorliegenden Fall sogar einschließlich der Geldbuße) immer noch billiger gewesen, als die anschließende Strafverteidigung.
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Aus diesem Grunde nocheinmal der dringende Rat: Wer nicht unbedingt die ihm auferlegte Buße akzeptieren möchte (im Falle von Punkten oder gar einem Fahrverbot sollte man das wohl nie), der sollte unbedingt einen erfahrenen Verteidiger zu Rate ziehen. Der Versuch sich selbst zu verteidigen wird in vielen Fällen scheitern und kann bei ungeschickten Versuchen sogar zur Verschlimmerung der Situation führen. Lassen sie sich daher helfen, bevor jede Hilfe zu spät ist.
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Verkehrsrecht: EuGH schiebt Führerscheintourismus einen Riegel vor
Der EuGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Fahranfängerin ihren ersten Führerschein statt im heimischen Bayern im benachbarten Tschechien machen durfte. Die bayrischen Behörden hatten nämlich den tschechischen Führerschein nicht anerkannt.
Die entsprechende Klage der Dame legte der bayrische Verwaltungsgerichtshof dem EuGH vor, der wiederum in seiner Entscheidung vom 19.05.2011, Az.: C-184/10, den Verwaltungsbehörden Recht gab. Demnach müsse derjenige, der einen Führerschein beantragt, in dem jeweiligen Land mindestens 6 Monate gelebt haben. Auch wenn die Regelungen im Erteilungsstaat lockerer sind, so sind jedoch die deutschen Behörden nicht gezwungen, den Führerschein anzuerkennen.
Der EuGH stellte zudem noch einmal ausdrücklich fest, dass grundsätzlich, im Rahmen der bezeichneten Einschränkungen, innerhalb der EU die Führerscheine der EU-Staaten untereinander anzuerkennen sind.
Quelle: beck-aktuell