Verwaltungsrecht
Verkehrsrecht: Fahrtenbuchauflage auch für aufklärungswilligen Fahrzeughalter
Kann der Fahrer eines Kraftfahrzeuges, mit dem gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde, nicht ermittelt werden, so kann dem Halter des Fahrzeuges die Auflage gemacht werden, ein Fahrtenbuch zu führen, damit bei zukünftigen Verstößen der Fahrer benannt werden kann. Dies soll auch gelten, wenn der Halter an der Ermittlung des Fahrers durch konkrete Angaben mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen der Behörde aber letztlich erfolglos blieben, meint das Verwaltungsgericht Minden (VG Minden, Urteil vom 17.01.2013, Az.: 2 K 1957/12; siehe auch hier).
Der Halter des betroffenen Fahrzeuges hatte angegeben, dass seine beiden Söhne das Fahrzeug ebenfalls benutzen. Beide Söhne hatten angegeben, zum Tatzeitpunkt mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein. Wer jedoch gefahren war, wussten beide nicht mehr. Dies war auch sonst nicht zu ermitteln.
Das VG Minden vertritt die Auffassung, dass dem Halter das Führen eines Fahrtenbuches auch dann auferlegt werden kann, wenn er die Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrers nicht zu vertreten hat. Dies gelte auch, wenn der Halter an der Ermittlung des Fahrers versuchte mitzuwirken, die Identifizierung des Fahrers jedoch, egal aus welchen Gründen, scheiterte.
Ähnliches:
Führerscheinrecht: Rückschluss von THC-Konzentration im Blut auf Häufigkeit der Cannabis-Einnahme
Vor einigen Tagen hatten wir an dieser Stelle über eine Entscheidung des VG Darmstadt im Hinblick auf die Führerscheinentziehung wegen Cannabis-Konsum hingewiesen. Nun hat uns das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit einer neuen Entscheidung (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.06.2012, Az.: 9 L 592/12) beglückt, die recht hohe Praxisrelevanz hat.
Ein Fahrzeugführer war in einer Verkehrskontrolle angehalten und mit seinem Einverständnis im Anschluss einer Blutentnahme unterzogen worden (dass man eine Blutentnahme nicht so einfach zustimmen sollte, erläutern wir hier). Es war eine erhebliche THC-Konzentration festgestellt worden. Eigenen Angaben zufolge hatte der Fahrzeugführer in der Nacht zuvor zwei Joints konsumiert. Gegen diese Einlassung sprach bereits die Höhe der festgestellten THC-Konzentration.
In der Folge ging die Führerscheinbehörde davon aus, dass der Fahrzeugführer nicht nur zum zugegebenen Zeitpunkt sondern noch einmal vor der Fahrt, die ihr Ende in der Verkehrskontrolle fand, gekifft haben müsse. Damit wurde ein mindestens zweifacher und damit gelegentlicher Konsum angenommen.
Das VG stützte diese Annahme. Wer zweimal in kurzen Zeitabständen Cannabis konsumiert, konsumiert “gelegentlich”. Damit ist die Grundlage für den Führerscheinentzug gegeben. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Fahrt eine erhebliche THC-Konzentration im Blut des Fahrzeugführers vorhanden war, spräche zudem dafür, dass der Fahrzeugführer zwischen Konsum der Droge und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen könne. Damit rechtfertige das besondere Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs den Führerscheinentzug, selbst wenn zwischen der Drogenfahrt und dem Entzugszeitpunkt mehrere beanstandungsfreie Monate lagen.
Die Entscheidung erscheint, im Vergleich zur Darmstädter Rechtsprechung, wesentlich konsequenter. Allerdings ist dies im Hinblick auf die immensen Gefährdungen des Straßenverkehrs durch Drogenfahrten durchaus nachvollziehbar.
Sollten Sie wegen einer Drogenfahrt, dem Konsum von Cannabis oder welcher Droge auch immer oder aus sonstigen Gründen mit einem drohenden Entzug der Fahrerlaubnis konfrontiert sein, so sollten Sie sich rechtzeitig anwaltlichen Rats bedienen. Ein im Verkehrsrecht bzw. Fahrerlaubnisrecht (Führerscheinrecht) spezialisierter Rechtsanwalt kann anhand der aktuellsten Rechtsprechung am ehesten ihre Verteidigungschancen prüfen. Gern können Sie uns in solchen Angelegenheiten kontaktieren.
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Verkehrsrecht: Kein Fahrerlaubnisentzug bei nur zwei Cannabis-Fahrten (meint zumindest das VG Darmstadt)
Werden Autofahrer beim Fahren unter Einfluss von Drogen erwischt, drohen häufig neben den bußrechtlichen Konsequenzen auch Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde, insbesondere Anordnungen medizinisch-psychologischer Untersuchungen (MPU) oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Gemäß der Anlage 4, Nr. 9ff der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) besteht in der Regel die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schon beim nachgewiesenen Konsum von Drogen mit Ausnahme von Cannabis. Dabei ist es unerheblich, ob der Drogenkonsum im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges stand.
Im Falle des Konsums von Cannabis wird unterschieden, ob es sich um einen regelmäßigen oder einen gelegentlichen Gebrauch handelt. Es kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn auch bei gelegentlichem Cannabis-Konsum der Betroffene nicht zwischen dem Konsum der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann. Will heißen: Wer nicht mehr realisiert, dass er bekifft nicht fahren darf und evtl. mehrfach entsprechend erwischt wird, riskiert seinen Führerschein.
Damit ist auch klar: Wer nicht einmal “gelegentlich” Cannabis konsumiert, der sollte mit der Fahrerlaubnisbehörde keinen Stress haben. Das gilt auch dann nicht, wenn ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt wird.
Was jedoch unter “gelegentlich” zu verstehen ist, ist Auslegungssache der Gerichte. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat nun entschieden, dass derjenige, der innerhalb von vier Jahren zwei mal beim Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabis-Einfluss erwischt wird, jedenfalls noch nicht “gelegentlich” konsumiert (VG Darmstadt, Beschluss vom 12.06.2012, Az.: 2 L 473/12). Einerseits spreche der weite Zeitrahmen gegen das Merkmal des gelegentlichen Konsums. Anderseits wurde wertend auch berücksichtigt, dass der maßgebliche Grenzwerte in beiden Fällen nur geringfügig überschritten wurde.
Da allerdings schon das VG Darmstadt in seiner Entscheidung darauf hinweist, dass diverse Oberverwaltungsgerichte in solchen Fällen anders entschieden haben, dürfte fraglich sein, ob sie die Darmstädter Auffassung tatsächlich durchsetzt.
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Fahrtenbuchauflage für kompletten Fuhrpark? So schnell geht das nicht!
Das Verwaltungsgericht Mainz (VG Mainz, Beschluss vom 14.05.2012, Az.: 3 L 298/12.MZ) hatte in einem Fall zu entscheiden, der nahe an eine Behördenposse heranreicht.
Die Antragstellerin ist Halterin von mehr als 90 Fahrzeugen, verteilt im Bundesgebiet. Mit einem Fahrzeug war eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden. Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Da zudem in den Jahren 1998 – 2011 in vier weiteren Fällen ebenfalls Fahrer nicht ermittelt werden konnten, erließ die zuständige Verwaltungsbehörde die Anordnung, dass die Antragstellerin für die Dauer von 30 Monaten für alle auf sie zugelassenen Fahrzeuge Fahrtenbücher zu führen habe!
Das VG Mainz hat dem dann auch einen Riegel vorgeschoben. Grundsätzlich seien Fahrtenbuchauflagen für ganze Fuhrparks zwar denkbar. An die notwendige Ermessensausübung sind dann aber strenge Maßstäbe anzulegen. Es ist zunächst die Größe des Fuhrparks zu ermitteln (war hier von der Behörde wohl nicht erfolgt). Dann ist das Verhältnis zwischen der Zahl der in der Vergangenheit begangenen Verkehrsverstöße und der Zahl der nicht aufklärbaren Verstöße zu ermitteln (war ebenfalls wohl unterblieben). Jedenfalls reichten die vier bekannten unaufklärbaren Verstöße nicht aus, die Fahrtenbuchauflage zu begründen, da sie teilweise Jahre zurück lagen und zudem schon Gegenstand anderer Fahrtenbuchauflagen gewesen seien.
Auch sei die Dauer von 30 Monaten für die Auflage zu lang. Nach der Praxis der Behörde selbst erfordere dies Verstöße, die zusammen zu 5 Punkten im VZR führen würden. Allerdings seien vorliegend maximal 4 Punkte festzustellen.
Unser Rat: Eine Fahrtenbuchauflage für einen ganzen Fuhrpark ist ein erheblicher Eingriff in den Fuhrparkbetrieb. Damit verbunden sind nicht nur finanzielle Aufwendungen sondern vor allem ein erheblicher logistischer Aufwand. Dass eine Fahrtenbuchauflage jedoch nicht in Stein gemeißelt ist, zeigen die verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen hierzu. Lassen Sie sich daher unbedingt anwaltlich beraten, wenn eine Fahrtenbuchauflage im Raum steht. Dies gilt insbesondere, wenn ein ganzer Fuhrpark betroffen sein sollte.
Auf die Entscheidung weist beck-aktuell hier hin.
Ähnliches:
9 km/h zu schnell und dann an der Bundesrepublik zweifeln…das kann dann schonmal den Führerschein kosten!
Es gibt schon abenteuerliche Formen der Selbstverteidigung gegen Bußgeldbescheide. Eine der sicherlich außergewöhnlichsten Versuche startete offenbar ein Thüringer, der, nachdem ihm der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, wohl Zweifel an der Existenz der Bundesrepublik Deutschland hegte und sich als DDR-Bürger auf ein Recht aus Selbstverwaltung berief.
Die Nummer hatte offenbar sogar zunächst Erfolg, wurde doch das Bußgeldverfahren gegen ihn eingestellt. Das Gericht machte aber nunmehr die zuständige Führerscheinstelle auf gewisse Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Busfahrers aufmerksam. Als dieser nunmehr einige Zeit später seinen Busführerschein verlängern wollte, verlangte die Führerscheinstelle ein ärztliches Gutachten zur Frage der Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr.
Der Betroffene lehnte ab. Die Behörde verweigerte die Verlängerung des Führerscheins. Die Verwaltungsgerichte gaben der Behörde Recht.
Es käme nunmehr, da der Betroffene das Gutachten verweigerte, nicht einmal mehr darauf an, ob er tatsächlich unzurechnungsfähig sei, oder nicht. Das Gutachten habe aufgrund der Argumentation im Bußgeldverfahren in der Tat verlangt werden dürfen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Betroffene sich wohl später von der Argumentation wieder distanziert hatte.
In der Tat ist es so, dass die Führerscheinstelle bei Zweifeln an der Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges ein ärztliches Gutachten verlangen darf. Verweigert der Betroffene dieses Gutachten, so kommt es nicht mehr darauf an, ob er geeignet ist oder nicht. Die Verweigerung selbst gibt der Behörde das Recht, die Ausstellung oder Verlängerung eines Führerscheins zu verweigern, es sei denn, die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens wäre schon rechtswidrig gewesen (z.B. vollkommen ohne jeden Verdachtsmoment).
Unser Rat: Bei Problemen mit der Wiedererteilung, Neuerteilung oder Verlängerung eines Führerscheins kann ein im Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt helfen, rechtliche Klippen zu Umschiffen. Der Thüringer Busfahrer seinerseits hätte jedoch schon im Bußgeldverfahren einen Verteidiger beauftragen sollen. Dieser hätte ihm den Ausgang seiner Verteidigungsstrategie wahrscheinlich schon vorhersagen können.
Über die Entscheidung berichtete beck-aktuell hier.
Ähnliches:
Verkehrsrecht: Keine Punktelöschung bei Verzicht auf Fahrerlaubnis
Verzichtet der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf selbige, so führt dies nicht, wie bei einer Fahrerlaubnisentziehung, zur Löschung der im Verkehrszentralregister enthaltenen Punkte (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2011, Az.: 3 C 1.10).
Der Kläger war wegen mehrfacher Verkehrsverstöße aufgefordert worden, eine MPU zu absolvieren. Mangels finanzieller Mittel hierfür verzichtete er darauf sowie auf seine Fahrerlaubnis und gab freiwillig seinen Führerschein ab. Nach Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung wurde ihm die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Allerdings folgte die Weisung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, da sein Flensburger Konto mit insgesamt 16 Punkten belastet war.
Auf seine dagegen gerichtete Klage hatte er in den Vorinstanzen Recht bekommen. Das sah das BVerwG anders und wies die Klage ab. Der Fall des freiwilligen Verzichts auf die Fahrerlaubnis sei im Hinblick auf die Löschung der Punkte gerade nicht mit dem Fall des Entzuges der Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 2 S. 3 StVG sein mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum, da der Gesetzgeberden freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis bewußt nicht dem Entzug selbiger gleichgestellt habe. Auch einer Erweiterung der Auslegung dieser Norm vor dem Hintergrund etwaiger Ungleichbehandlung bedürfe es nicht, da die Differenzierung zwischen freiwilligem Verzicht und Entzug der Fahrerlaubnis sachlich gerechtfertigt sei.
Es ist also kein wirksames Mittel, zum “Punkteabbau” einfach mal auf seine Fahrerlaubnis zu verzichten.
Ähnliches:
Verwaltungsrecht: Dauerüberwachung eines Sexualstraftäters darf dessen Familie beeinträchtigen
Immer wieder bringen die Medien Schlagzeilen über entlassene jedoch rückfallgefährdete Sexualstraftäter und die umfangreiche Überwachung dieser Personen durch die Polizei. Das Verwaltungsgericht Aachen hatte die Frage zu entscheiden, ob eine solche Dauerüberwachung eines rückfallgefährdeten Sexualstraftäters, der bei seiner Familie wohnte, zulässig ist, auch wenn dadurch nicht nur der Täter sondern auch seine Familie beeinträchtigt wird (Urteil v. 24.01.2011, Az.: 6 K 140/10).
Das VG stellte fest, dass eine solche Überwachung gemäß § 16a des nordrheinwestfälischen Polizeigesetzes (PolG NRW) rechtmäßig ist, sofern von dem Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Die Kläger, mit denen der Täter im Haushalt zusammen lebt, hatten geltend gemacht, dass sie sich durch die Überwachung in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt fühlten. § 16a PolG NRW sei zu unbestimmt, unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig. Selbst wenn diese Regelung anwendbar wäre, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Das mildere Mittel der elektronischen Fußfessel hätte in Erwägung gezogen werden müssen.
Das VG hält § 16a PolG NRW für verfassungswidrig und die Überwachungsmaßnahme für rechtmäßig, hat jedoch die Berufung zum OVG Münster zugelassen.
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Quelle: beck-aktuell
Ähnliches:
Kein Anspruch auf Kontoeinrichtung für Abofallen-Inkasso
Inkassouternehmen, die für Abofallen-Betreiber Forderungen eintreiben, haben keinen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Kontos gegenüber einer Sparkasse. Das entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (Urteil v. 16.12.2010, Az.: 1 K 1711/10.F).
Dem klagenden Inkassounternehmen war seitens der Sparkasse der Kontovertrag gekündigt worden, nachdem bekannt wurde, dass das Unternehmen für Internetabzocker Forderungen eintrieb. Die Klagen gegen diese Kündigung scheiterten vor den ordentlichen Gerichten. Nunmehr beantragte das Inkassounternehmen erneut ein Konto und ging gegen die Ablehnung verwaltungsgerichtlich vor.
Das VG Frankfurt a.M. sah keinen öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch. § 2 Abs. 1 Sparkassengesetz, nach dem die Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts die Aufgabe haben, geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen und insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben, regele nur die Aufgaben der Sparkassen und gewähre weder Bürgern noch Unternehmen subjektive Rechte in Form eines Rechtsanspruches auf Kontoeinrichtung. Auch sonst ergibt sich kein Anspruch. Denn die Ablehnung der Kontoeröffnung war durch sachliche Gründe, unter anderem durch den zu befürchtenden Reputationsschaden, gerechtfertigt. Zudem bestehe die Gefahr, dass die beklagte Sparkasse in die strafrechtlich relevante Tätigkeit des Inkassounternehmens bzw. der Internetabzocker einbezogen werden würde, da die Einrichtung des Kontos die Einziehung der Forderungen erst tatsächlich ermögliche.
Das VG Frankfurt geht im Übrigen davon aus, dass die Tätigkeitkeit von Abofallen-Betreibern strafrechtlich relevant ist und zudem die entsprechenden Inkassounternehmen an der Verbrauchertäuschung mitwirken.
Ähnliches:
Kein Busführerschein bei krimineller Vergangenheit
Wer einmal saß, der sitzt vielleicht nie wieder…zumindest nicht am Steuer eines Busses. Das stellte das VG Gießen fest (Urteil v. 29.09.2010, Az.: 6 K 4151/09.G).
Demnach können nicht nur verkehrsstrafrechtliche Vorstrafen sondern auch Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung stehen, der Erteilung eines Busführerscheins entgegenstehen.
Konkret hatte der Kläger von einer lebenslangen Freiheitsstrafe (wegen Mordes und schwerem Raub) 16 Jahre abgesessen, der Rest war zu Bewährung ausgesetzt worden. Trotz eines positiven Eignungsgutachtens verweigerte die zuständige Behörde die Erteilung eines Busführerscheins. Die besondere persönliche Zuverlässigkeit des Busfahrers im Hinblick auf die Fahrgäste sei beim Kläger nicht gegeben.
Dem schloss sich das Verwaltungsgericht Gießen an. Es müsse der Bewerber Gewähr für die Sicherheit und das Eigentum der Fahrgäste bieten. Das sei vorliegend nicht der Fall. Da das MPU Gutachten die Straftaten des Klägers nicht berücksichtigte, sei dieses nicht aussagekräftig und stünde der Entscheidung nicht entgegen.
Ähnliches:
Kein durchgängiges Filmen einer friedlichen Demonstration
Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 23.11.2010, Az.: 5 A 2288/09) hat festgestellt: Eine durchgängige polizeiliche Videoüberwachung einer friedlichen Demonstration ist unzulässig. Dies gilt auch, wenn die gewonnenen Bilder nicht gespeichert werden.
Konkret hatte das OVG Münster die Videoüberwachung einer bis zu 70 Teilnehmer zählenden Demonstration für unzulässig erklärt. Die Kameras liefen ständig und übertrugen die Bilder auf einen Monitor in einem Kamerawagen. Die Aufnahme sollte erst bei Eintreten von brenzligen Situationen gestartet werden.
Das OVG sah hierin bereits einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der friedlichen Demonstranten, unabhängig davon, ob die Bilder aufgezeichnet wurden, oder nicht. Solange die Demonstration friedlich ist, lägen keine Rechtfertigungsgründe für einen derartigen Eingriff vor.
Quelle: beck-aktuell