Verwaltungsrecht
Kein durchgängiges Filmen einer friedlichen Demonstration
Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 23.11.2010, Az.: 5 A 2288/09) hat festgestellt: Eine durchgängige polizeiliche Videoüberwachung einer friedlichen Demonstration ist unzulässig. Dies gilt auch, wenn die gewonnenen Bilder nicht gespeichert werden.
Konkret hatte das OVG Münster die Videoüberwachung einer bis zu 70 Teilnehmer zählenden Demonstration für unzulässig erklärt. Die Kameras liefen ständig und übertrugen die Bilder auf einen Monitor in einem Kamerawagen. Die Aufnahme sollte erst bei Eintreten von brenzligen Situationen gestartet werden.
Das OVG sah hierin bereits einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der friedlichen Demonstranten, unabhängig davon, ob die Bilder aufgezeichnet wurden, oder nicht. Solange die Demonstration friedlich ist, lägen keine Rechtfertigungsgründe für einen derartigen Eingriff vor.
Quelle: beck-aktuell
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Speicherung von Daten in Datei “Gewalttäter Sport” ist hinzunehmen
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.06.2010, Az.: 6 C 5.09, entschieden, dass ein Fußball-Fan es hinnehmen muss, dass seine Daten in der Datei “Gewalttäter Sport” gespeichert werden.
Gegen den Kläger war zunächst wegen seines Verhaltens am Rande eines Fußballspiels ein Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang erfolgte die Speicherung seiner Daten in der Datei.
Zwei Besonderheiten wies der Fall auf: Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde eingestellt. Dies hindere jedoch nach Auffassung des BVerwG die Speicherung nicht, da die Speicherung nur unzulässig wäre, wenn sich aus der Einstellungsentscheidung ergeben hätte, dass die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen wurde. Dies war nicht der Fall.
Zum zweiten hatten die Vorinstanzen der Löschungsklage wegen fehlender Rechtsgrundlage für die Speicherung stattgegeben. Eine Verordnung gemäß § 7 Abs. 6 BKAG sei zum Speicherungszeitpunkt nicht vom Bundesinnenminister erlassen worden. Die Erreichtung der Datei “Gewalttäter Sport” habe daher nicht errichtet werden dürfen. Das BVerwG hingegen stellte auf eine eben am 09.06.2010 in Kraft getretene entsprechende Verordnung ab und wies somit das Löschungsbegehren zurück.
Quelle: beck-aktuell