Werberecht

Nochmal Werbung: “Made in Germany” bei ausländischen Lümmeltüten?

Die Bezeichnung “Made in Germany” hat (noch) beim Verbraucher in der Regel verkaufsfördernde, weil vertrauensbildende Wirkungen. Was aus good old Germany stammt muss bester Qualität sein. Dafür sorgt deutsche Gründlichkeit und die deutsche Ingenieurskunst. Und das gilt (offenbar) auch bei Präservativen.

Umso mehr sieht sich vermutlich der deutsche Verbraucher getäuscht, wenn für das deutsche Qualitätskondom ein ausländischer “Rohling” verwendet wird, der, je nach Sorte, in Deutschland bestenfalls noch einen feuchten Überzug und dann, neben dem Qualitätscheck, noch eine gemütliche Verpackung bekommt.

Von einem derartigen Vertrauensmissbrauch geht jedenfalls das Oberlandesgericht Hamm aus, denn es hält die Werbung “Kondome – Made in Germany” in solchen Fällen für irreführend (OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2012, Az.: I-4 U 95/12).

Die Erwartungshaltung des deutschen Verbrauchers verbinde mit dem Begriff “Made in Germany”, dass die wesentlichen Produktionsschritte des Herstellungsprozesses in Deutschland stattfinden. Wenigstens der maßgebliche Herstellungsvorgang – das dürfte hier die Herstellung des Rohlings sein – muss daher in Deutschland erfolgen. Alles andere sei irreführend.

Lediglich die “Befeuchtung” der Rohlinge sei überhaupt noch dem Herstellungsprozess zuzurechnen. Die Qualitätskontrolle und die Verpackung hätten mit der Herstellung nichts mehr zu tun. Daher dürfe die beklagte Firma die Werbeaussage “Made in Germany” nicht verwenden.

Ähnliches:

Wieder einmal “gesundheitsfördernde” Werbung – Diesmal die Heilkraft der Salzgrotte

Wer Werbung mit einem Gesundheitsbezug macht, der haftet für die objektive Richtigkeit der von ihm gemachten Werbeaussagen. Nach diesem in der Rechtsprechung unumstrittenen Grundsatz hatte das Oberlandesgericht Hamm die Werbung der Betreiberin einer künstlichen “Salzgrotte” zu bewerten (OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2012, Az.: I-4 U 124/12), der schon zuvor vom Landgericht Siegen bescheinigt wurde, dass ihre Werbung unzulässig sei.

Das OLG Hamm verweigerte der Werbenden, die von einem Wettbewerbsverband auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, gar die Prozesskostenhilfe für die von ihr angestrebte Berufung.

Die Betreiberin des salzigen Etablissements hatte unter anderem mit der “Heilkraft des Salzes” geworben, die sich auf verschiedentliche Gesundheitsbeschwerden lindernd auswirken sollte. Der Wettbewerbsverband bezweifelte die versprochene Wirkung, hielt die Werbung daher für irreführend und somit unzulässig. Die Gerichte gaben ihm Recht.

Die Betreiberin habe im Verfahren die beworbenen positiven Gesundheitsaspekte nicht hinreichend wissenschaftlich belegen können. Somit würden den Besuchern der Grotte positive Wirkungen versprochen, die wissenschaftlich nicht belegbar seien. Das ist irreführend.

Für den gesundheitsfördernd Werbenden gilt immer erhöhte Vorsicht. Nur Wirkungen, die sich wissenschaftlich belegen lassen, sollten Gegenstand von Werbeaussagen sein. Alles andere ist potentiell abmahngefährdend.

Ähnliches:

“Cellulite-Vorbeugung” und “Kräftigung der Muskulatur” – wettbewerbswidrige Werbung für Fitnesssandalen

Positive gesundheitliche Effekte bestimmter Dinge oder Mittelchen sind regelmäßig gern genommene Werbeaussagen für die Hersteller. Derartige Werbung mit solchen Effekten ist jedoch in der Regel nur dann zulässig, wenn sich die Effekte auch tatsächlich nachweisen lassen. Die Werbung mit tatsächlich nicht eintretenden Effekten ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Für die Werbeaussagen “Cellulite-Vorbeugung” und “Kräftigung der Muskulatur” im Zusammenhang mit Werbung für Fitnesssandalen hat dies das Oberlandesgericht Koblenz jüngst festgestellt (OLG Koblenz, Urteil vom 10.01.2013, Az.: 9 U 922/12).

Mit den Werbeaussagen “kann helfen, Cellulite vorzubeugen”, “kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen”, “unterstützt eine gute Haltung” und die “runde Sohlenform unterstützt die natürliche Rollbewegung des Fußes” hatte ein Warenhaus in einem Prospekt für Fitnesssandalen geworben. Dazu kam eine unterstützende Abbildung.

Das Warenhaus war daraufhin auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Schon das Landgericht Mainz gab, nachdem ein Sachverständiger zur Auffassung kam, dass die Werbeaussagen wissenschaftlich nicht beweisbar seien, der Klage statt.

Die Berufung vor dem OLG Koblenz blieb ohne Erfolg. Bei der Werbung mit gesundheitlichen Effekten müssen besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllt werden. Kann eine gesundheitsfördernde Wirkung wissenschaftlich nicht belegt werden, so sei die Werbung irreführend, da sich Verbraucher von den Werbeaussage täuschen lassen können.

Ähnliches:

Informationspflichten bei Prospektwerbung

Werbeprospekte sind eine vielfach genutzte Form der Werbung, insbesondere für lokale Unternehmen und insbesondere aus dem Bereich des Handels. Die Supermarktprospekte überschwemmen jedes Wochenende die Briefkästen. In der Regel weiß der Beworbene auch, wo er das werbende Geschäft findet. Ihn stört es daher vielleicht nicht, wenn einmal nicht die genaue Adresse des Ladens auf dem Prospekt zu finden ist. Den Konkurrenten jedoch könnte es stören. Denn gemäß §5a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2 UWG handelt derjenige, der es unterlässt, seinen Geschäftssitz im Werbeprospekt anzugeben, obwohl er dem Verbraucher konkrete Warenangebote macht und ihn in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen, wettbewerbswidrig. Das stellte im letzten Jahr auch das Oberlandesgericht Hamm fest (OLG Hamm,  Urteil vom 30.10.2012, Az. I-4 U 61/12).

Dabei stellte es auch fest, dass die Identität des werbenden Unternehmens sich nach den Angaben im betreffenden Register zu richten hat:

“Zur Identität des Unternehmers bei Handelsunternehmen gehören die Firma, unter der gehandelt wird, sowie die Rechtsform. Die Einträge müssen mit dem Register übereinstimmen (Fezer-Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn 50).

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus einer Auslegung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 UWG nach den verschiedenen Auslegungsmethoden und im Lichte des Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie, der durch § 5a Abs. 3 UWG umgesetzt wurde, ergibt, dass es nicht in jedem Fall der Angabe des Handelsnamens bedarf, sondern die Benennung des Unternehmensschlagwortes ausreichen kann. Jedenfalls ergibt die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls, dass eine solche Angabe hier gerade nicht ausreichen kann. Denn für eine informierte Kaufentscheidung kann es durchaus wichtig sein, ob der Verbraucher die Registerlage kennt. Es ist lebensnah, dass es in Ansehung gekaufter Produkte in der Folgezeit zu Rechtsstreitigkeiten kommen kann. Dann ist es für den Verbraucher notwendig, für die Einleitung eines Prozesses die handelsregisterliche Firma zu kennen. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass deutschlandweit gemäß des gemeinsamen Registerportals der Länder in fünf Unternehmen der Namensbestandteil „I Die Profi Baumärkte“ verwendet wird. Es wäre für den Verbraucher in einer derartigen Situation nicht klar, an wen genau er sich zu wenden hätte.”

Jedenfalls reiche es nicht aus, wenn nur einige Filialen des Unternehmens mit Adresse benannt werden, da der Schutz des Verbrauchers die Angabe des Hauptsitzes des Unternehmens erfordere:

“Sie hat in dem Prospekt lediglich die Anschriften einiger Verkaufsstellen in Berlin und Umgebung angegeben. Da aber die Beklagte das die Waren aus dem Prospekt anbietende Unternehmen ist, ist es auch erforderlich, dass dem Verbraucher nicht nur die Adresse irgendeiner Verkaufsstelle in Deutschland, sondern eine ladungsfähige Adresse seines Vertragspartners genannt wird. Auch hier ist wiederum der Zweck maßgeblich, den Verbraucher im Falle eines späteren Rechtsstreits in die Lage zu versetzen, die Beklagte im Klagerubrum ordnungsgemäß zu bezeichnen.

Es kann dahinstehen, ob die im Prospekt genannten Verkaufsstellen Niederlassungen im Sinne des § 21 ZPO sind. Jedenfalls darf es dem Verbraucher nicht verwehrt sein, seine Klage auch bei dem Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Unternehmens gemäß §§ 12, 13 ZPO zu erheben. Hierzu benötigt der Verbraucher die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung des Unternehmens.”

Insbesondere genügt die Angabe von Filialadressen nicht, wenn die Filialen selbst von anderen Unternehmern betrieben werden:

“Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens des streitgegenständlichen Prospektes – Mai 2011 – nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers mehrere der im Prospekt genannten C Verkaufsstellen nicht von der Beklagten, sondern von der P I und I GmbH & Co KG betrieben wurden. Insoweit konnte mit der Angabe der Adressen dieser Verkaufsstellen gar nicht die Verpflichtung zur Angabe der Anschrift der Beklagten erfüllt werden. Schon deshalb stellte die fehlende Angabe der Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß dar.”

Es spiele auch keine Rolle, dass sich der Verbraucher die notwendigen Daten über die Internetseite des werbenden Unternehmens besorgen könne. Dazu sei er nicht verpflichtet.

Schließlich stellte das Gericht fest, dass der Rechtsverstoß relevant im Sinne von § 3 UWG sei, so dass es sich um eine unzulässige wettbewerbswidrige Maßnahme handelte.

Unternehmen und Gewerbetreibenden, die mittels Prospekt Werbung betreiben, sei daher dringlichst angeraten, genau zu prüfen, ob alle Informationspflichten eingehalten werden und insbesondere die Identität des Werbetreibenden vollständig dargestellt wird. Im Zweifel sollte anwaltlich überprüft werden, ob alle notwendigen Informationspflichten erfüllt sind. Hierzu steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit zur Verfügung.

Ähnliches:

Werberecht: Süße Gewinnspiele sind wettbewerbswidrig

Die Koppelung von Warenabsatz und Gewinnspiel wird in der Rechtsprechung grundsätzlich als wettbewerbsrechtlich problematisch eingestuft. Soll ein Gewinnspiel dazu dienen, direkt den Warenabsatz anzukurbeln, kann dies zur Wettbewerbswidrigkeit des Gewinnspiels führen und Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

Die Kanzlei Dr. Damm & Kollegen berichtet an dieser Stelle über einen solchen, recht typischen Fall. Der Werbende hatte ein Gewinnspiel dergestalt ausgelobt, dass nach Einsendung von Kaufbelegen für 5 Packungen Fruchtgummi der Einsender an der Verlosung von “Goldbärenbarren” teilnahm. Die Teilnahme war somit nur dann möglich, wenn auch tatsächlich Waren des Werbenden gekauft wurden.

Das Oberlandesgericht Köln hielt dies für wettbewerbswidrig (OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az.: 6 U 53/12). Es liege eine unzulässige Kopplung von Warenabsatz und Gewinnspiel vor. Diese Kopplung sei keine etablierte Werbeform, da sie bis vor kurzem noch per se unzulässig war. Darüber hinaus richte sich die Werbung vorrangig an Jugendliche und Kinder, die besonders schutzbedürftig seien. Bei der Frage der Zulässigkeit der Kopplung von Warenabsatz und Gewinnspiel müssen daher im Einzelfall erhöhte Anforderungen gestellt werden. Dazu meint das OLG Köln:

“Diesen erhöhten Anforderungen wird die Werbung der Beklagten nicht gerecht, weil eine Verbindung zwischen der Menge des Wareneinkaufs und der damit zusammenhängenden Gewinnchancen nahegelegt wird, die in der suggerierten Form nicht besteht. Zwar trifft es zu, dass sich grundsätzlich die Gewinnchancen erhöhen, je mehr Waren man einkauft. Allerdings muss bei der Beurteilung der eigenen Gewinnchancen berücksichtigt werden, dass der Appell an alle Adressaten des Werbespots geht. Erhöhen diese ihren Einkauf und werden dementsprechend insgesamt mehr Einkaufsbelege eingesandt, sinken die Gewinnchancen des Einzelnen. Durch einen zusätzlichen Einkauf kann man daher voraussichtlich nur verhindern, dass die eigenen Gewinnchancen fallen, erhöhen kann man sie aber nicht ohne Weiteres.

Auch wenn man sicherlich nicht verlangen kann, dass eine solche Wechselwirkung in einem Werbespot offengelegt wird, stellt es doch einen Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt dar, wenn sie – wie hier – verschleiert wird durch die Szene, in der der kleine blonde Junge sagt: “Aber Thomas, wir haben aber viel größere Gewinnchancen” und Thomas Gottschalk dies bestätigt mit “Da hat er Recht”. Durch die Mutter, die im Anschluss an den Dialog den Einkaufswagen mit Produkten der Beklagten voll lädt, wird diese Aussage ein weiteres Mal mit Bildern unterstrichen. Ein durchschnittlicher Minderjähriger wird nunmehr eine Korrelation zwischen Mehreinkauf und Gewinnchance annehmen, die der Realität nicht entspricht.

Berücksichtigt man schließlich, dass Kinder und Jugendliche die gewünschte Erhöhung der Gewinnchancen durch den Einsatz von jeweils 5 € und damit durch Einsatz ihres Taschengeldes zu realisieren in der Lage sind, besteht die Gefahr, dass sie zu einem Kauf über Bedarf veranlasst werden. Somit ist Werbung auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten eines durchschnittlichen Minderjährigen wesentlich zu beeinflussen.”

Also Vorsicht bei süßen Gewinnspielen!

Ähnliches:

Werberecht: Verbotene Schleichwerbung auf Wikipedia

Es liegt sicherlich nicht allzu fern, dass Unternehmen auch das Nachschlagewerk Wikipedia mit Informationen über Produkte oder Dienstleistungen füttern. Es kommt auch vor, dass Unternehmer in der Wikipedia zu allgemeinen Themen Einträge verfassen. Es kam sogar vor, dass der Geschäftsführer eines Unternehmens sich in einem solchen von ihm erstellten Thema  negativ über die Produkte eines Mitbewerbers äußerte.

Und genau dies beanstandete nun das Oberlandesgericht München als unzulässige Schleichwerbung und stand dem Mitbewerber folglich einen Unterlassungsanspruch zu. (OLG München, Urteil vom 10. 05.2012, Az.: 29 U 515/12)

Sinngemäß meinte das OLG München dabei, dass

1. Einträge bei Wikipedia, die für ein Unternehmen günstig sind, Werbung darstellen,

2. das Handeln von Geschäftsführern in diesem Zusammenhang dem jeweiligen Unternehmen zuzurechnen ist und

3. es nicht ausreiche, dass aus der Diskussionsseite zum Artikel erkennbar sei, dass ein Unternehmer den Eintrag verfasst hat.

Der erste Punkt führt dazu, dass jedwede Äußerung von Unternehmen auf Wikipedia über eigene Produkte oder negative Eigenschaften der Produkte von Mitbewerbern Werbung darstellen. Dies gilt freilich nur insoweit, als dass die Äußerungen durch das Unternehmen getätigt wird.

Zum zweiten handelt der Geschäftsführer (mindestens während der Arbeitszeit) wohl immer für sein Unternehmen, wenn er sich zu geschäftlichen Themen etc. äußert. Mindestens dann, wenn er Produkte von Mitbewerbern kritisiert.

Schließlich stellt das Gericht mit dem dritten Punkt klar, dass jegliche Werbung als solche erkennbar sein muss. Jedes unternehmerische Handeln muss vom Verbraucher erkannt werden können. Es darf eine geschäftliche Handlung nicht als “privat” getarnt sein. Ergibt sich der Bezug zum handelnden Unternehmer jedoch lediglich aus der Diskussionsseite, die zum Wikipedia-Eintrag gehört, wird die geschäftliche Handlung nicht als solche wahrgenommen, da der durchschnittliche Nutzer die Diskussionsseite nicht aufruft.

Aus diesem Grunde erscheint es ratsam, dass Unternehmen, deren Geschäftsführer und ggf. auch Mitarbeiter in der Vergangenheit auf Wikipedia publiziert haben, überprüfen, ob die Einträge vor dem Hintergrund der hier zitierten Entscheidung geändert oder gar gelöscht werden müssen. Ob Unternehmen überhaupt noch auf Wikipedia Einträge veröffentlichen sollten, erscheint eher fraglich.

Ähnliches:

Werberecht: “10 % auf alles!” ohne Ausnahme!

Wer mit dem Slogan “10% auf alles” wirbt, muss den versprochenen Rabatt auch auf alle Produkte bieten. Wenn mittels Sternchen an anderer Stelle und kleiner darüber aufgeklärt wird, dass bestimmte Produkte oder Produktgruppen von diesem Rabatt ausgenommen sind, handelt wettbewerbswidrig.

Dies stellte zumindest das Landgericht München I so fest (LG München I, Urteil vom 28.08.2012, Az.: 33 O 13190/12). Sie stellten zunächst fest, dass die blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung keine Unwahrheiten enthalten dürfte. Der Verweis auf eine Fußnote kann zu keiner Einschränkung des Rabattversprechens führen. Fußnoten dürften lediglich Erläuterungen oder Ergänzungen, die zur Klarstellung nicht eindeutiger blickfangmäßiger Werbeaussagen dienen, enthalten.

Da sich aus dem “Kleingedruckten” ergebe, dass gerade nicht alle Artikel vom Rabatt betroffen seien, ergäbe sich eine unwahre Behauptung in der blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage. Dies ist wettbewerbswidrig.

Darüber hinaus stellten die Richter auch fest, dass die Einschränkung des Rabatts nicht nur für die in der Fußnote enthaltenen Produkte, sondern auch für die von dem Unternehmen verkaufen Bücher und Zeitschriften, die preisgebunden sind, gelte. Die letztlich vom Rabatt betroffenen gut 81% der an den Aktionstagen umgesetzten Artikel sind eben nicht “alles”.

Im Übrigen stellte das Landgericht auch noch fest, dass die Bezeichnung “bereits reduzierte Ware” für eventuelle (zulässige) Einschränkungen hinreichend bestimmt sei.

Ähnliches:

Wenn sich der Automobilclub aufs Wasser wagt…

Man bewarb ihn als  ”eine kostengünstige Alternative zu Gutachten von vereidigten Sachverständigen”. Ohnehin sei man “die einzige Institution, die so etwas wie einen Boot-Check neutral, frei und unabhängig machen könne.” Starke Worte, insbesondere wenn man bedenkt, dass damit der ADAC, des deutschen Autofahrers wohl beliebtester Automobilclub, seinen eigenen “ADAC Boot-Check-Bericht mit Prüfplakette” bewarb.

Zu stark waren die Worte denn auch für die Wettbewerbszentrale, die den ADAC daraufhin abmahnte. Offenbar sah man auch im Club ein, dass die Aussagen doch etwas zu starker Tobak und zudem geeignet waren, den Berufsstand der Boot-Sachverständigen in Mitleidenschaft zu ziehen. Man gab auf die Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung ab und unterläßt zukünftig die beanstandeten Aussagen.

Rein werberechtlich erscheint mir die Aussage, der Bootcheck sei eine kostengünstige Alternative zu Sachverständigengutachten gerade noch vertretbar. Dies zumindest solange, wie er tatsächlich kostengünstiger ist und den gleichen Zweck erfüllt. Außerdem müßte ein vergleichbarer Standard wie bei einer sachverständigen Begutachtung eingehalten werden. Genau an letzterer Voraussetzung haperte es offensichtlich jedoch, da der so beworbene Check offenbar nur vorsichtig an der Oberfläche des Bootes kratzte, insbesondere nur eine kurze Sichtprüfung erfolge.

Die Aussage, der ADAC sei “die einzige Institution, die so etwas wie einen Boot-Check neutral, frei und unabhängig machen könne” hingegen dürfte erkennbar unlautere Werbung sein. Mit dieser Aussage wird der Berufsstand der Sachverständigen unzulässig abfällig bewertet. Die Aussage vermittelt den Eindruck, Bootsachverständige würden nicht neutral und unabhängig arbeiten und nur mit dem ADAC-Check sei eine wirklich qualitativ hochwertige und neutrale Bewertung des Zustandes des Bootes gegeben, was besonderes Vertrauen beim Gebrauchtbootkauf gegen soll.

Ähnliches:

Schoki statt Handy! Der wahre Verwechslungskrieg!

Apple vs. Samsung?! iPad vs. Galaxy Tab?! Alles Kindergarten! Die wahren Streitigkeiten um Verwechslungs- und Verwässerungsgefahren spielen sich auf ganz anderen Ebenen ab, nämlich da, wo der Durchschnittsbürger viel häufiger vorbeikommt: am Schokoladenregal!

Seit gefühlten Jahrhunderten wissen wir, dass “Milka” lila und “Ritter Sport” quadratisch ist. Jetzt der Eklat – “Milka” will quadratisch werden! Kein Wunder, dass sich “Ritter Sport” gegen diesen Vorstoß sogar gerichtlich wehrt. Und sogleich hatte man das Landgericht Köln auf seiner Seite. Das nämlich sah eine Verwechslungsgefahr und stoppte den Vertrieb quadratischer “Milka”-Tafeln. Die Schokoladenwelt war wieder in Ordnung.

Doch, das Oberlandesgericht Köln hat die Schokoladenwelt wieder aus den Fugen gehoben. Denn nach seiner Meinung (OLG Köln, Urteil vom 03.04.2012, Az.: 6 U 159/11) können auch quadratische “Milka”-Tafeln keine Verwechslungsgefahr mit “Ritter Sport” Tafeln begründen. Vielmehr lasse die violette Farbgestaltung immer erkennen, dass auch in der quadratischen Hülle Milka drin ist.

Mal im Ernst: Die Einzelheiten des Rechtsstreites und insbesondere die Gestaltung der streitbefangenen Tafeln ist hier nicht im Einzelnen bekannt (schließlich ist Fastenzeit, und da meide ich das Schokoladenregal wie der Teufel das Weihwasser). Offenbar hatte, so wird hier berichtet, “Milka” vor, zwei gleich große, fast quadratische 40gr. Tafel in einer, durch eine Perforation trennbaren Verpackung auf den Markt zu bringen. Dabei war die Verpackung gewohnt lila, der “Milka”-Schriftzug klar erkennbar. 

Allein eine quadratische Formgebung jedoch als Aufhänger für eine Verwechslungsgefahr heranzuziehen erscheint doch etwas dürftig. Im Umkehrschluss dürfte auch die Farbgebung allein noch kein Ausschlusskriterium für eine Verwechslungsgefahr sein. Es kommt maßgeblich auf den Gesamteindruck an. Ist zu befürchten, dass der durchschnittliche Verbraucher die neuen quadratischen “Milka”-Tafeln fälschlicherweise als “Ritter Sport” Tafeln wahrnimmt, so kann eine Verwechslungsgefahr begründet werden. Ebenso könnte eine “Verwässerung” der klagenden Marke eintreten.

Das OLG Köln sah das jedoch nicht als gegeben an. Für den überwiegenden Teil der Verbraucher sei klar, dass in der Doppelpackung Milka enthalten sei. Schriftzug und Farbe sind eindeutig. Auch die Beschriftungen alá “Für jetzt” / “Für später” ließen eindeutig erkennen, dass es sich um eine Doppelpackung handele. Damit sei die quadratische Grundform nicht mehr prägend.

Ähnliches:

Werberecht: Unzulässigkeit der Verlängerung befristeter Rabattaktionen

Wirbt eine Unternehmen mit einem befristeten “Geburtstagsrabatt”, so muss es sich grundsätzlich an dieser Befristung festhalten lassen. Die Gewährung und Bewerbung dieses Rabattes über die ursprüngliche Befristung hinaus kann irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG sein. Die irreführende Angabe eines befristeten Rabattes wird zumindest dann meist vorliegen, wenn die Verlängerung der Rabattaktion von vornherein geplant war, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az.: I ZR 173/09).

Die Klägerin hatte aufgrund des Firmenjubiläums eine zunächst befristeten Rabatt von 10% auf bestimmte Waren beworben. Nach Ablauf der Befristung war dieser Rabatt in einem weiteren Prospekt um zunächst eine Woche verlängert worden. Sodann folgte im nächsten Verkaufsprospekt eine weitere Verlängerung um eine Woche mit dem Vermerk: “Wegen des riesigen Erfolgs: LETZTMALIG VERLÄNGERT Nur noch bis zum 18.10.2008!”

Die Beklagte hatte diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Die Klägerin erhob daraufhin negative Feststellungsklage. Die Beklagte hatten zwischenzeitlich eine einstweilige Verfügung gegen die Klägerin erwirkt. Auf das Abschlussschreiben der Beklagten hin gab die Klägerin eine Abschlusserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen. Dies führte nunmehr zur Widerklage der Beklagten, die neben den Zahlungsansprüchen auch die Unterlassungsansprüche geltend machte.

Das Landgericht stellte die Erledigung der Hauptsacheklage fest – nachdem die Klägerin die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte und die Beklagte sich dieser Erledigungserklärung nicht anschloss - und wies die Widerklage ab. Das Berufungsgericht gab der Widerklage im Hinblick auf einen Zahlungsanspruch der Beklagten statt. Während das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch mangels irreführender Werbeaussagen nicht sah, entschied der Bundesgerichtshof anders.

“Werden in der Ankündigung der Sonderveranstaltung von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich der Kaufmann hieran grundsätzlich festhalten lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2010 – 20 U 186/08 – juris Rn. 20; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 6.6c). Dabei hängt die Frage der Irreführung maßgebend davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einer befristeten Verkaufsaktion oder einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Um-ständen des konkreten Falls versteht.”

Und weiter:

“(1) Bei den Verbrauchern wird eine Fehlvorstellung regelmäßig dann erzeugt, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen Jubiläumsrabatt die Absicht hat, die Aktion zu verlängern, dies aber nicht in der Werbung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Denn ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltlosen Angebot eines solchen Rabattes mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsächlich einhalten will (vgl. KG, WRP 2009, 1426; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2010 – 20 U 186/08 – juris Rn. 21; vgl. auch Köhler in Köh-ler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.11).

(2) Wird die Rabattaktion dagegen aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, wird regelmäßig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung, etwa durch Hinweise auf eine für diesen Fall in Betracht kommende Verlängerung, berücksichtigt werden konnten. Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung zwar in Rechnung stellen, dass eine mit einem Endtermin beworbene besondere Verkaufsaktion oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vor-hersehbaren Gründen ausnahmsweise – etwa in Fällen der vorrübergehenden Schließung des Ladenlokals wegen höherer Gewalt oder von sonstigen unverschuldeten Geschehensverläufen – verlängert wird. Mit einer Verlängerung aus Gründen, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge unter Beachtung der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt voraussehbar waren, rechnet der Verkehr allerdings nicht. Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2000 – I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 188 f. = WRP 2000, 1131 – Lieferstörung, zur parallelen Problematik der Irreführung über die Angemessenheit eines Warenvorrats; vgl. auch Berneke, GRUR-Prax 2011, 235, 237).”

 

Jedenfalls sei der wirtschaftliche Erfolg der Rabattaktion, auf den sich die Klägerin nach den eigenen Werbeaussagen offenbar stützte, kein ausreichender Grund für die Verlängerung.

 

“Im Streitfall sind die Verbraucher über die Dauer der angekündigten Sonderaktion getäuscht worden, weil der von der Klägerin als Grund für die Verlängerungen angegebene wirtschaftliche Erfolg der Aktion, also letztlich das von ihr verfolgte wettbewerbliche Ziel, nicht zu den Gründen gehört, die nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können. Mit einer Jubiläumsaktion möchte ein Unternehmen seine Kunden an seinem Erfolg teilhaben lassen und neue Kunden auf das Angebot hinweisen. Ist dieses Ziel in dem geplanten Zeitrahmen erreicht und sogar überschritten, besteht an sich für eine Verlängerung der Sonderaktion keine Veranlassung. Wird gleichwohl verlängert, deutet dies darauf hin, dass es dem Unternehmen darum geht, sich die besondere Anlockwirkung zunutze zu machen, die jeweils von einer solchen kurzen Fristsetzung ausgeht.”

Sprachs, wies die Feststellungsklage ab und gab der Widerklage statt.

Auswirkungen für den Werbenden:
Befristete Rabattaktionen sollten keinesfalls unüberlegt verlängert werden. Ist das dauerhafte Anlocken von Kunden Ziel der Aktion, können vielmehr Jubiläumsrabatte o.ä. auch unbefristet gewährt und entsprechend beworben werden. Es sollte jedoch bedacht werden, dass Rabatte, die aus Anlass eines bestimmten Jubiläums beworben werden, auch tatsächlich nur im zeitlichen Zusammenhang zu diesem Jubiläum stehen. Wer im 22. Geschäftsjahr noch mit dem “Jubiläumsrabatt” zum 20jährigen wirbt, dürfte ebenfalls irreführend handeln.

Klären sie die Zulässigkeit beabsichtigter Werbemaßnahmen im Zweifelsfall mit einem im Werberecht erfahrenen Rechtsanwalt ab. Dann sollte eigentlich nichts mehr schiefgehen.

Ähnliches:

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
Markt 26
06295 Lutherstadt Eisleben

E-Mail: info@bella-ratzka.de
Web: www.bella-ratzka.de


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