Wettbewerbsrecht
Nochmal Werbung: “Made in Germany” bei ausländischen Lümmeltüten?
Die Bezeichnung “Made in Germany” hat (noch) beim Verbraucher in der Regel verkaufsfördernde, weil vertrauensbildende Wirkungen. Was aus good old Germany stammt muss bester Qualität sein. Dafür sorgt deutsche Gründlichkeit und die deutsche Ingenieurskunst. Und das gilt (offenbar) auch bei Präservativen.
Umso mehr sieht sich vermutlich der deutsche Verbraucher getäuscht, wenn für das deutsche Qualitätskondom ein ausländischer “Rohling” verwendet wird, der, je nach Sorte, in Deutschland bestenfalls noch einen feuchten Überzug und dann, neben dem Qualitätscheck, noch eine gemütliche Verpackung bekommt.
Von einem derartigen Vertrauensmissbrauch geht jedenfalls das Oberlandesgericht Hamm aus, denn es hält die Werbung “Kondome – Made in Germany” in solchen Fällen für irreführend (OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2012, Az.: I-4 U 95/12).
Die Erwartungshaltung des deutschen Verbrauchers verbinde mit dem Begriff “Made in Germany”, dass die wesentlichen Produktionsschritte des Herstellungsprozesses in Deutschland stattfinden. Wenigstens der maßgebliche Herstellungsvorgang – das dürfte hier die Herstellung des Rohlings sein – muss daher in Deutschland erfolgen. Alles andere sei irreführend.
Lediglich die “Befeuchtung” der Rohlinge sei überhaupt noch dem Herstellungsprozess zuzurechnen. Die Qualitätskontrolle und die Verpackung hätten mit der Herstellung nichts mehr zu tun. Daher dürfe die beklagte Firma die Werbeaussage “Made in Germany” nicht verwenden.
Ähnliches:
Wieder einmal “gesundheitsfördernde” Werbung – Diesmal die Heilkraft der Salzgrotte
Wer Werbung mit einem Gesundheitsbezug macht, der haftet für die objektive Richtigkeit der von ihm gemachten Werbeaussagen. Nach diesem in der Rechtsprechung unumstrittenen Grundsatz hatte das Oberlandesgericht Hamm die Werbung der Betreiberin einer künstlichen “Salzgrotte” zu bewerten (OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2012, Az.: I-4 U 124/12), der schon zuvor vom Landgericht Siegen bescheinigt wurde, dass ihre Werbung unzulässig sei.
Das OLG Hamm verweigerte der Werbenden, die von einem Wettbewerbsverband auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, gar die Prozesskostenhilfe für die von ihr angestrebte Berufung.
Die Betreiberin des salzigen Etablissements hatte unter anderem mit der “Heilkraft des Salzes” geworben, die sich auf verschiedentliche Gesundheitsbeschwerden lindernd auswirken sollte. Der Wettbewerbsverband bezweifelte die versprochene Wirkung, hielt die Werbung daher für irreführend und somit unzulässig. Die Gerichte gaben ihm Recht.
Die Betreiberin habe im Verfahren die beworbenen positiven Gesundheitsaspekte nicht hinreichend wissenschaftlich belegen können. Somit würden den Besuchern der Grotte positive Wirkungen versprochen, die wissenschaftlich nicht belegbar seien. Das ist irreführend.
Für den gesundheitsfördernd Werbenden gilt immer erhöhte Vorsicht. Nur Wirkungen, die sich wissenschaftlich belegen lassen, sollten Gegenstand von Werbeaussagen sein. Alles andere ist potentiell abmahngefährdend.
Ähnliches:
LG Freiburg zur notwendigen Klarheit einer Abmahnung
Eine Abmahnung soll den Abgemahnten einerseits über eine begangene Rechtsverletzung informieren und ihm andererseits die Möglichkeit geben, die Rechtsverletzung abzustellen, ohne dass der beim Verletzten bestehende Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden müsste. Die Abmahnung muss daher die Rechtsverletzung so genau wie möglich bezeichnen, damit der Abgemahnte anhand des konkreten Vorwurf prüfen kann, ob er sich dem Unterlassungsverlangen unterwerfen möchte, oder nicht.
Vor dem Landgericht Freiburg stritten zwei Unternehmer eben über die Frage der Klarheit einer Abmahnung (LG Freiburg, Urteil vom 04.01.2013, Az.: 12 O 127/12). Der Kläger hatte den Beklagten zunächst abgemahnt , weil er bei einem Testbesuch in dessen Ladengeschäft festgestellt hatte, dass der Beklagte unter Verstoß gegen §§ 3 und 4 Abs. 2 EnVKV in Verbindung mit Anlage 1 EnVKV sowie Artikel 4 Buchstabe a) der delegierten Verordnung Nr. 1060/2010 sowie Artikel 4 Buchstabe a) der delegierten Verordnung Nr. 1059/2010 es unterlassen habe, sämtlich in seinem Ladengeschäft ausgestellten Haushaltsgeräte jeweils mit dem Etikett über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen zu kennzeichnen. Hierzu sei er jedoch gesetzlich verpflichtet.
Nach den Feststellungen des LG Freiburg wurde der Beklagte aufgefordert, sich in der vorformulierten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen zu verpflichten,
“es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Anbieten oder Ausstellen von Haushaltsgeräten im Sinne der §§ 3 – 5 Haushaltsgeräte-Energiekennzeichnungsverordnung sowie jeweils Artikel 4 der beiden genannten delegierten Verordnungen für den Endverbraucher zu Zwecken des Kaufs, der Miete oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung nicht sicherzustellen, dass Angaben über den Verbrauch an Energie von Haushaltsgeräten nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der oben genannten Verordnungen gemacht werden.”
Der Beklagte forderte den Kläger sodann außergerichtlich auf, die Abmahnung zu konkretisieren, da sie nicht hinreichend erkennen lasse, welches konkrete Verhalten beanstandet werde. Hierauf teilte der Kläger mit,
“dass nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung bzw. der seit 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen delegierten Verordnungen Haushaltsgroßgeräte außen an der Vorder- oder Oberseite der Geräte deutlich sichtbar gekennzeichnet werden müssten.”
Er übersandte wohl auch zwei Fotografien von den Testkäufen, wobei eine nicht den Beklagten betraf. Das andere Foto betraf ein Gerät im Geschäft des Beklagten. Diesbezüglich gab er eine Unterlassungserklärung ab.
Im Übrigen nahm der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch. Der Beklagte erklärte sodann das Anerkenntnis der (vermutlich weitergehend dargelegten) Klageforderung und wurde entsprechend verurteilt. Jedoch hatte der Kläger gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Das Gericht befand die Abmahnung für nicht hinreichend konkret genug, so dass es dem Beklagten möglich war, auf die Klage hin das sofortige Anerkenntnis abzugeben um die Kosten des Rechtsstreites auf den Kläger abzuwälzen. Dieser hatte durch die unzureichende Abmahnung seinen eigentlich gegebenen Unterlassungsanspruch nicht so deutlich geltend gemacht, als dass der Beklagte durch sein Verhalten dem Kläger einen Anlass zur Klage gegeben hätte. Vielmehr hätte der Kläger sein Unterlassungsverlangen noch konkretisieren müssen.
Zur Abmahnung teilte das Gericht mit:
“…Wie die umfassend formulierte und zur Auslegung der Abmahnung ergänzend heranzuziehende vorformulierte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen ergibt, war Gegenstand der Abmahnung eine umfassend verstandene Unterlassungsverpflichtung bezüglich nicht im einzelnen qualifizierter Haushaltsgerätetypen.
c. Der dort gegebene Verweis auf die §§ 3 bis 5 EnVKV, die sich mit der Kennzeichnungspflicht energieverbrauchsrelevanter Produkte, den Verpflichtungen von Lieferanten, Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und letztlich mit nicht ausgestellten Geräten befassen, belegt, dass der Kläger den Beklagten nicht auf die Unterlassung eines unter eine bestimmte Norm zu subsumierenden wettbewerbswidrigen Verhaltens, sondern ganz allgemein im Sinne einer Verpflichtung zu gesetzeskonformem Verhalten abgemahnt hat. Das ist nicht Sinn und Zweck des dem Kläger zugebilligten Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.
d. Dass es dem Kläger nicht um ein unter einer bestimmten Norm zu erfassenden wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten geht, sondern allgemein um Gesetzeskonformität findet seine Bestätigung darin, dass in der vorformulierten Unterlassungserklärung jeweils pauschal die Bestimmungen des Artikels 4 der beiden genannten delegierten Verordnungen als Verbotstatbestand genannt werden.”
Und weiter:
“Artikel 4 der beiden delegierten Verordnungen behandeln also ganz unterschiedliche Sachverhalte, die überwiegend auch nicht ansatzweise mit dem letztlich im gerichtlichen Verfahren angegriffenen Verhalten des Beklagten zu tun haben.
4. Folglich hat der Kläger den Beklagten nicht mit der für die ernsthafte Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens notwendigen Klarheit abgemahnt. Der Beklagte hat keine Veranlassung zur Klage gegeben.”
In der Praxis scheitern des öfteren Abmahnungen an der Hürde der hinreichenden Konkretisierung des vorgeworfenen Fehlverhaltens. Dies trifft insbesondere auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Bereich des Handels / E-Commerce zu. Wer daher unbedingt im Rahmen einer kostenpflichtigen Abmahnung einen Konkurrenten auf Rechtsverstöße hinweisen möchte, der sollte sich zuvor Rat bei einem spezialisierten Anwalt einholen.
Ähnliches:
“Cellulite-Vorbeugung” und “Kräftigung der Muskulatur” – wettbewerbswidrige Werbung für Fitnesssandalen
Positive gesundheitliche Effekte bestimmter Dinge oder Mittelchen sind regelmäßig gern genommene Werbeaussagen für die Hersteller. Derartige Werbung mit solchen Effekten ist jedoch in der Regel nur dann zulässig, wenn sich die Effekte auch tatsächlich nachweisen lassen. Die Werbung mit tatsächlich nicht eintretenden Effekten ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Für die Werbeaussagen “Cellulite-Vorbeugung” und “Kräftigung der Muskulatur” im Zusammenhang mit Werbung für Fitnesssandalen hat dies das Oberlandesgericht Koblenz jüngst festgestellt (OLG Koblenz, Urteil vom 10.01.2013, Az.: 9 U 922/12).
Mit den Werbeaussagen “kann helfen, Cellulite vorzubeugen”, “kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen”, “unterstützt eine gute Haltung” und die “runde Sohlenform unterstützt die natürliche Rollbewegung des Fußes” hatte ein Warenhaus in einem Prospekt für Fitnesssandalen geworben. Dazu kam eine unterstützende Abbildung.
Das Warenhaus war daraufhin auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Schon das Landgericht Mainz gab, nachdem ein Sachverständiger zur Auffassung kam, dass die Werbeaussagen wissenschaftlich nicht beweisbar seien, der Klage statt.
Die Berufung vor dem OLG Koblenz blieb ohne Erfolg. Bei der Werbung mit gesundheitlichen Effekten müssen besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllt werden. Kann eine gesundheitsfördernde Wirkung wissenschaftlich nicht belegt werden, so sei die Werbung irreführend, da sich Verbraucher von den Werbeaussage täuschen lassen können.
Ähnliches:
Informationspflichten bei Prospektwerbung
Werbeprospekte sind eine vielfach genutzte Form der Werbung, insbesondere für lokale Unternehmen und insbesondere aus dem Bereich des Handels. Die Supermarktprospekte überschwemmen jedes Wochenende die Briefkästen. In der Regel weiß der Beworbene auch, wo er das werbende Geschäft findet. Ihn stört es daher vielleicht nicht, wenn einmal nicht die genaue Adresse des Ladens auf dem Prospekt zu finden ist. Den Konkurrenten jedoch könnte es stören. Denn gemäß §5a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2 UWG handelt derjenige, der es unterlässt, seinen Geschäftssitz im Werbeprospekt anzugeben, obwohl er dem Verbraucher konkrete Warenangebote macht und ihn in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen, wettbewerbswidrig. Das stellte im letzten Jahr auch das Oberlandesgericht Hamm fest (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012, Az. I-4 U 61/12).
Dabei stellte es auch fest, dass die Identität des werbenden Unternehmens sich nach den Angaben im betreffenden Register zu richten hat:
“Zur Identität des Unternehmers bei Handelsunternehmen gehören die Firma, unter der gehandelt wird, sowie die Rechtsform. Die Einträge müssen mit dem Register übereinstimmen (Fezer-Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn 50).
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus einer Auslegung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 UWG nach den verschiedenen Auslegungsmethoden und im Lichte des Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie, der durch § 5a Abs. 3 UWG umgesetzt wurde, ergibt, dass es nicht in jedem Fall der Angabe des Handelsnamens bedarf, sondern die Benennung des Unternehmensschlagwortes ausreichen kann. Jedenfalls ergibt die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls, dass eine solche Angabe hier gerade nicht ausreichen kann. Denn für eine informierte Kaufentscheidung kann es durchaus wichtig sein, ob der Verbraucher die Registerlage kennt. Es ist lebensnah, dass es in Ansehung gekaufter Produkte in der Folgezeit zu Rechtsstreitigkeiten kommen kann. Dann ist es für den Verbraucher notwendig, für die Einleitung eines Prozesses die handelsregisterliche Firma zu kennen. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass deutschlandweit gemäß des gemeinsamen Registerportals der Länder in fünf Unternehmen der Namensbestandteil „I Die Profi Baumärkte“ verwendet wird. Es wäre für den Verbraucher in einer derartigen Situation nicht klar, an wen genau er sich zu wenden hätte.”
Jedenfalls reiche es nicht aus, wenn nur einige Filialen des Unternehmens mit Adresse benannt werden, da der Schutz des Verbrauchers die Angabe des Hauptsitzes des Unternehmens erfordere:
“Sie hat in dem Prospekt lediglich die Anschriften einiger Verkaufsstellen in Berlin und Umgebung angegeben. Da aber die Beklagte das die Waren aus dem Prospekt anbietende Unternehmen ist, ist es auch erforderlich, dass dem Verbraucher nicht nur die Adresse irgendeiner Verkaufsstelle in Deutschland, sondern eine ladungsfähige Adresse seines Vertragspartners genannt wird. Auch hier ist wiederum der Zweck maßgeblich, den Verbraucher im Falle eines späteren Rechtsstreits in die Lage zu versetzen, die Beklagte im Klagerubrum ordnungsgemäß zu bezeichnen.
Es kann dahinstehen, ob die im Prospekt genannten Verkaufsstellen Niederlassungen im Sinne des § 21 ZPO sind. Jedenfalls darf es dem Verbraucher nicht verwehrt sein, seine Klage auch bei dem Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Unternehmens gemäß §§ 12, 13 ZPO zu erheben. Hierzu benötigt der Verbraucher die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung des Unternehmens.”
Insbesondere genügt die Angabe von Filialadressen nicht, wenn die Filialen selbst von anderen Unternehmern betrieben werden:
“Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens des streitgegenständlichen Prospektes – Mai 2011 – nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers mehrere der im Prospekt genannten C Verkaufsstellen nicht von der Beklagten, sondern von der P I und I GmbH & Co KG betrieben wurden. Insoweit konnte mit der Angabe der Adressen dieser Verkaufsstellen gar nicht die Verpflichtung zur Angabe der Anschrift der Beklagten erfüllt werden. Schon deshalb stellte die fehlende Angabe der Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß dar.”
Es spiele auch keine Rolle, dass sich der Verbraucher die notwendigen Daten über die Internetseite des werbenden Unternehmens besorgen könne. Dazu sei er nicht verpflichtet.
Schließlich stellte das Gericht fest, dass der Rechtsverstoß relevant im Sinne von § 3 UWG sei, so dass es sich um eine unzulässige wettbewerbswidrige Maßnahme handelte.
Unternehmen und Gewerbetreibenden, die mittels Prospekt Werbung betreiben, sei daher dringlichst angeraten, genau zu prüfen, ob alle Informationspflichten eingehalten werden und insbesondere die Identität des Werbetreibenden vollständig dargestellt wird. Im Zweifel sollte anwaltlich überprüft werden, ob alle notwendigen Informationspflichten erfüllt sind. Hierzu steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit zur Verfügung.
Ähnliches:
Wettbewerbsrecht: Hinweis auf Speicherung des Vertragstextes zwingend erforderlich
Die Zahl der mittlerweile vom Internethändler mitzuteilenden Informationen ist groß. Wer die ein oder andere Information vergisst, läuft Gefahr, dass er abgemahnt wird.
Dieser Lapsus unterlief auch dem Beklagten in einem Verfahren, welches letztlich das Oberlandesgericht Hamm zu einer Entscheidung bewog (OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2012, Az.: I-4 U 134/12).
Der Beklagte hatte vergessen darüber zu informieren, ob und wie er den Vertragstext der jeweiligen Bestellungen der Kunden speichert und wie die Kunden Zugriff auf den Vertragstext haben. Unter anderem dies führte dazu, dass das OLG Hamm einen Unterlassungsanspruch annahm und den Beklagten schließlich, und darum ging es in dem Rechtsstreit eigentlich, zur Zahlung der im Rahmen der Abmahnung entstandenen Anwaltsgebühren verurteilte.
Der Beklagte hatte im Übrigen offenbar auch eine korrekte Widerrufsbelehrung vermissen lassen, wie auch die Angabe des zuständigen Registergerichtes im Impressum.
Seit Jahr und Tag weisen wir unsere Mandanten darauf hin, dass neben der Selbstverständlichkeit der Widerrufsbelehrung auch alle gesetzlich geforderten Informationen vorgehalten werden müssen. Dazu zählt nun einmal auch die Angabe des zuständigen Registergerichtes wie auch die Angabe, ob und wie der Vertragstext durch den Händler gespeichert wird.
Online-Händler, die in ihren AGB bislang nicht darauf hinweisen, ob und wie sie den jeweiligen Vertragstext speichern, sollten sich tunlichst überlegen, einen spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens mit der Prüfung der AGB zu beauftragen und insbesondere die entsprechenden Informationen in ihre Händlerseite einpflegen lassen.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Beratungsbedarf in diesem Rechtsbereich jederzeit für Beratung und ggf. Überprüfung / Neufassung von AGB bzw. für die Überprüfung Ihrer Internetpräsenz im Hinblick auf Einhaltung aller Informationspflichten zur Verfügung.
Ähnliches:
Wettbewerbsrecht / Impressum: Kommunikationsweg muss Antwort in 60 Minuten ermöglichen
Die Kollegen der Kanzlei Dr. Schenk weisen an dieser Stelle auf ein Urteil des Landgerichts Bamberg hin (LG Bamberg, Urteil vom 23.11.2012, Az.: 1 HK O 29/12), betreffend den Umfang der Angaben im Impressum.
Demnach sei eine Anbieterkennzeichnung – in konkreten Fall ging es um einen eBay Account – nicht vollständig, wenn sie lediglich Adresse und E-Mail Adresse des Anbieters enthalte. Vielmehr müsse ein Kommunikationsweg angegeben werden, über den ein Verbraucher innerhalb von 60 Minuten Antwort auf seine Anfragen erhalten könne. Es sein eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu ermöglichen.
In der Praxis dürfte dies, wollte man diese Auffassung zugrunde legen, einige Schwierigkeiten bereiten. Der Einzelunternehmer ohne Angestellte müsste beispielsweise sicherstellen, dass er, falls er einen Anrufbeantworter verwendet, diesen regelmäßig abhört, um die 60 Minuten Antwortzeit einzuhalten. Andernfalls müsste er im Impressum seine Mobilfunknummer angeben. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die verlangte Antwortzeit auch an Wochenenden oder Feiertagen gelten sollte. Bislang liegt mir der Volltext der Entscheidung noch nicht vor, so dass mir nicht bekannt ist, ob die aufgeworfenen Fragen Beantwortung finden.
Wie die Kollegen der Kanzlei Dr. Schenk richtigerweise darstellen, ist die Frage der Notwendigkeit der Angabe einer Telefonnummer in der Rechtsprechung umstritten. Bei jeglichen Vorträgen und in allen Beratungen hier in der Kanzlei weise ich daher immer darauf hin, dass die Angabe einer Telefonnummer im Impressum immer erfolgen sollte, um derartigen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen.
Ähnliches:
Onlinehändler haften für Markenrechtsverstoß einer beauftragten Preissuchmaschine
Beauftragt ein Onlinehändler eine Preissuchmaschine mit dem Einstellen von Angeboten, so haftet der Händler für die vom Betreiber der Preissuchmaschine durchgeführte markenrechtswidrige Werbung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt (OLG Hamm Urteil vom 13.09.2012, Az.: I-4 U 71/12).
Nach Auffassung des OLG Hamm ihn gilt dies sogar, wenn der Händler nichts von der markenrechtswidrigen Werbung wusste. Es genüge das Handeln eines Mitarbeiters eines beauftragten Unternehmens, um einen Anspruch gegenüber dem Händler zu begründen. Das Gericht stellte dabei darauf ab, dass der Händler, durch die Beauftragung eines anderen Unternehmens seinen Geschäftskreis ebenso erweitert, wie er damit das Risiko von Zuwiderhandlungen innerhalb seines Unternehmens vergrößert.
Es käme nicht darauf an, dass der Händler selbst von der durchgeführten markenrechtswidrigen Werbung nichts wusste bzw. dieser nicht zugestimmt hatte.
Von dieser Entscheidung unberührt dürfte jedoch der Anspruch des Händlers gegenüber dem Betreiber der Preissuchmaschine auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entstehenden Kosten bleiben.
Der Volltext der Entscheidung findet sich bei Dr. Damm & Partner hier.