Zivilprozess

Strafverfahren gegen ehemalige Geschäftsführerin der Dr. Mayer & Cie. GmbH – Chance für die Opfer?

Wir hatten bereits im Oktober letzten Jahres an dieser Stelle über die fragwürdige Geschäftsauffassung der Dr. Mayer & Cie GmbH informiert. In zwischenzeitlich mehreren von uns bearbeiteten Angelegenheiten war der Sachverhalt identisch: Lebensversicherungspolicen wurden von der Gesellschaft zu einem Preis, der über dem jeweils aktuellen Rückkaufswert lag, aufgekauft. Ein Teil des Kaufpreises wurde sofort gezahlt. Der Rest wurde per Vereinbarung vom Verkäufer, in all unseren Fällen Verbraucher, gestundet und verzinst und sollte von der Gesellschaft in jährlichen Raten (in einer unserer Angelegenheiten sogar über 30 Jahre) zurückgezahlt werden. Die erste Rate kam jeweils tatsächlich, danach blieben Zahlungen aus.

 

Die zivilrechtliche Inanspruchnahme gestaltete sich vor dem Hintergrund des “Verschwindens” der Gesellschaft schwierig, die Durchsetzung etwaiger Titel scheiterte vollends.

 

In der Zwischenzeit hatte die Staatsanwaltschaft Aachen diejenigen Verkäufer, die die ausbleibenden Zahlungsraten zum Anlass für eine Strafanzeige genommen haben, davon in Kenntnis gesetzt, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens etliche Vermögenswerte vor allem der damaligen Geschäftsführerin sichergestellt wurden und eine Vollstreckung der titulierten Forderungen in das sichergestellte Vermögen denkbar wäre. Der entsprechenden Vermögensübersicht zufolge ist das noch vorhandene Vermögen der Dr. Mayer & Cie. GmbH jedoch vernachlässigbar.

 

Nunmehr beginnt in der nächsten Woche offenbar die Hauptverhandlung gegen die Geschäftsführerin vor dem Landgericht Aachen. Ihr wird u.a. Betrug in einer Vielzahl von Fällen vorgeworfen. Der Schaden geht laut Anklage in die Millionen.

 

Für die Geschädigten bietet sich im Rahmen dieses Strafverfahren ggf. die Möglichkeit, zusätzlich zu einem evtl. bereits erwirkten Titel gegen die Gesellschaft, auch einen Titel gegen die Geschäftsführerin zu erhalten. Insbesondere für Geschädigte, die bislang ihre Ansprüche nicht gerichtlich durchgesetzt haben, kann diese Variante interessant sein. Im Rahmen des sogenannten Adhäsionsverfahrens kann der Geschädigte einer Straftat seinen Schadensersatzanspruch nämlich direkt im Strafverfahren noch geltend machen. Dieser Weg ist unabhängig von einer einem eventuellen Anschluss des Geschädigten als Nebenkläger. Ein solcher Anschluss ist beim Tatvorwurf des Betruges gemäß § 395 StPO nicht möglich.

 

Das Adhäsionsverfahren böte jedoch die Möglichkeit, im Falle einer Verurteilung der Angeklagten, einen direkten Anspruch gegen die ehemalige Geschäftsführerin zu erwerben, der als Anspruch aus unerlaubter Handlung selbst bei einem eventuellen späteren Privatinsolvenzverfahren der Angeklagten von einer Restschuldbefreiung nicht betroffen und somit weiter durchsetzbar wäre.

 

Selbstverständlich wird es auch nach Abschluss des Strafverfahrens möglich sein, Ansprüche im zivilrechtlichen Wege durchzusetzen. Hierfür ist dann eine entsprechende Schadensersatzklage, die sich ggf. auch auf den Inhalt des Strafurteils, so ein solches ergeht, beziehen kann, notwendig.

 

Bei allem muss einschränkend aber auch darauf hingewiesen werden, dass nicht sicher ist, ob das durch die Staatsanwaltschaft sichergestellte Vermögen ausreicht, um alle Geschädigten zu befriedigen. Bei der Vollstreckung etwaiger Titel geht es zudem nach dem Prinzip “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”. Wie man in das von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Vermögen vollstrecken kann, erklärt Ihnen Ihr Anwalt des Vertrauens.

 

 

Geschädigte der Dr. Mayer & Cie. GmbH sollten daher schnellstmöglich anwaltlichen Rat einholen um zu klären, wie sie ggf. doch noch ihre Ansprüche durchsetzen können. Gern stehen wir hierfür zur Verfügung.

Ähnliches:

OLG Naumburg zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

Die Klägerin begehrte vom Beklagten Schadensersatz für ein ihrer Meinung nach mangelhaftes Kraftfahrzeug. Streitig war insbesondere, ob ein Schaden vorliegt, und worin der Schaden besteht. Das Kraftfahrzeug war letztlich schlicht stehen geblieben und sodann zum Beklagten verbracht worden. Dort stand es monatelang, ohne eine vernünftige Begutachtung des Schadens. Mal wurde der Klägerin mitgeteilt, es liege ein Motorschaden vor, mal wurde ein Motorschaden verneint. Streitentscheidend war die Frage unter anderem deswegen, weil darüber gestritten wurde, ob Ansprüche der Klägerin aus Gewährleistung oder aus einem Garantievertrag bestehen.

Während des Rechtsstreites ließ die Klägerin ein Privatgutachten zum Schaden einholen, da sich in einem ersten Verhandlungstermin herausstellte, dass ein Vergleichsschluss mangels Kenntnis über die tatsächliche Schadenshöhe nicht erreichen ließ.  Dieses Gutachten wurde in einem Termin zur mündlichen Verhandlung vom Anwalt der Klägerin benannt und in wesentlichen Teilen dargestellt. Zur Akte selbst gelangte das Gutachten jedoch nicht. Allerdings trug die Einschätzung des Gutachtens zur Schadenshöhe nicht nur zur Streitwertfestsetzung bei. Vielmehr war diese Schadenshöhe auch Grundlage eines nunmehr geschlossenen Vergleichs.

Die Klägerin begehrte im Kostenfestsetzungsverfahren, dass nunmehr auch die Kosten des Privatgutachtens festzusetzen bzw. auszugleichen seien, damit sich der Beklagte gemäß der Kostenquote an diesen Kosten zu beteiligen habe. Der Beklagte wandte sich hiergegen und meinte, dass diese Gutachtenkosten nicht erstattungsfähig seien. Es handele sich um ein Privatgutachten, welches noch nicht einmal in den Prozess wirksam eingeführt worden sei.

Nachdem die Rechtspflegerin des entscheidenden Gerichtes die Gutachtenkosten berücksichtigt hatte, half das Landgericht Halle der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg vor. Dieses bestätigte die Rechtsauffassung der Klägerin und des Landgerichtes und wies die sofortige Beschwerde zurück (Beschluss vom 10.04.2012, Az.: 12 W 81/11 (KfB).

Zwar seien die Kosten für Privatgutachten nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Ein solcher Fall liege jedoch vor, wenn die Tätigkeit des Privatsachverständigen in unmittelbarer Beziehung zum Rechtsstreit stehe. Dies sei der Fall gewesen, da das Gutachten erst während des Prozesses in Auftrag gegeben wurde und zudem gerade die Schadenshöhe streitig war.

Auch sei das Gutachten in den Prozess eingeführt worden. Es sei zwar nicht zur Akte gelangt, jedoch sei es seinem wesentlichen Inhalt nach dargestellt worden. Darüber hätten die Unklarheiten über die Schadenshöhe, die einen früheren Vergleichsschluss behindert hatten, gerade aufgrund des Gutachtens nun nicht mehr bestanden.

Die Kosten des Gutachtens seien daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig.

Ähnliches:

Filesharing: AG Frankfurt zum fliegenden Gerichtsstand

Allein auf weiter Flur…könnte man sagen. Denn, das Amtsgericht Frankfurt hat sich (wieder einmal) recht kritisch zur Frage des fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing geäußert (AG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2011, Az.: 31 C 2528/11).

Die Entscheidung, welche der Kollege Dury hier eingestellt hat, erteilt der schrankenlosen Anwendung des fliegenden Gerichtsstandes eine Absage. Nicht jedes Zivilgericht in Deutschland sei örtlich zuständig, auch wenn die Rechtsverletzung im Internet begangen worden sei. Vielmehr käme der Gerichtsstand des Klägers oder der des Beklagten in Betracht. Zur Begründung verweist das Gericht auf eine kurz zuvor ergangene Entscheidung eines anderen Spruchkörpers des AG Frankfurt (Urteil vom 01.12.2011, Az.: 30 C 1849/11-25).

Wenn ich mich recht entsinne, hatte das AG Frankfurt bereits vor ca. 2 Jahren sich auf den gleichen Standpunkt gestellt. Zudem führt die Kollegin Winkler hier auch zwei weitere Entscheidungen, die in die gleiche Richtung gehen, an (OLG Celle, Urteil vom 17.10.2010, Az.: 4 AR 81/02 und LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2007, Az.: 1 S 32/02).

Trotzdem wird festzustellen bleiben, dass diese Entscheidungen recht allein in der Welt der Filesharing-Rechtsprechung stehen. Weiterhin sollte daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der wegen Filesharing-Aktivitäten Abgemahnte vor nahezu (sachlich zuständige) Zivilgericht in Deutschland zitiert werden könnte.

Ein Wort noch zum Urteil des AG Frankfurt vom 01.12.2011. Wie sich aus der vom Kollegen Dury bereitgestellten Textpassage ergibt, hatte das AG die früher ergangene, auch höchstrichterliche Rechtsprechung selbstverständlich beachtet, in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass diese Entscheidungen im Hinblick auf Printmedien ergangen seien und somit aus medientechnologischer Sicht als “prähistorisch” anzusehen sein. Recht haben’s, die Frankfurter Richter!

Ähnliches:

Filesharing: Schadenbremse des OLG Köln?

Derzeit wird ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichtes Köln vom 30.09.2011 (Az. 6 U 67/11), den die Kollegen der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke hier veröffentlicht haben, heiß diskutiert. Einige Kommentatoren feiern diesen Beschluss als Meilenstein auf dem Weg zur Eindämmung des “Geschäftsmodells Filesharing”. Da stellt sich die Frage, ob dieser Hinweisbeschluss tatsächlich so weltbewegend ist.

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Das OLG Köln stellt in dem Beschluss zunächst zwei Rechtsauffassungen in den Mittelpunkt:

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1.
Zur Berechnung des Schadensersatzes, der dem Urheberrechtsinhaber gegen den Rechtsverletzer zusteht, ist nicht der GEMA Tarif VR W I (vorwiegend einschlägig für Hintergrundmusik bei Werbung, Mindestlizensierungsbetrag 100 € für bis zu 10.000 Abrufe) heranzuziehen, sondern vielmehr der für Komponisten und Texter geltende Tarif VR-OD 5 (Nutzung einzelner Titel auch durch Download, Spieldauer bis 5 Minuten, Mindestvergütung 0,1278 € pro Abruf).  Alternative zur Heranziehung dieses Tarifes sei die genauere Darlegung tatsächlich erzielter Vergütungen für Download-Lizenzen.

Diese Rechtsauffassung stellt die Urheberrechtsinhaber tatsächlich zunächst vor dem Problem, dass im Hinblick auf den Schadensersatzumfang weitere Darlegungen und ggf. Beweisantritte erforderlich sind, als dies bisher der Fall war.

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2.
Das OLG Köln meint außerdem, dass bei einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einer Vielzahl von Rechtsverletzern die bereits erlangten Schadensersatzbeträge auch nur eines Nutzers angerechnet werden müßten.

Das wird ebenfalls die Rechtinhaber vor ein mittleres Problem stellen, denn abgesehen davon, dass der Aufwand der Begründung der Schadensersatzansprüche erheblich steigt, wäre mit einer solchen Darlegung auch die Offenlegung der bereits erlangten Schadensersatzbeträge verbunden, zumindest auf den ersten Blick. Das OLG Köln stellt hierzu fest:

Das  Einstellen der Titel in die Tauschbörse hat zwar – wie die Klägerinnen  im Ausgangspunkt zutreffend vortragen – einer unübersehbaren Anzahl  Beteiligter den Zugriff auf diese ermöglicht, es bestehen aber auch  gegen all jene (soweit schuldhaft handelnden) weiteren unberechtigten  Nutzer wiederum Schadensersatzansprüche. Eine – aus diesem Grunde  zumindest theoretisch möglich erscheinende – vielfache Geltendmachung  desselben Schadens ohne Anrechnung der schon erfolgten Ersatzleistung  eines der Schädiger dürfte im Ansatz unberechtigt sein.”

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Spannend dürfte die Frage sein, was das OLG Köln mit den “weiteren unberechtigten Nutzern” meint. Sind damit lediglich die Nutzer gemeint, die nach dem Angebot des jeweiligen Klägers dessen heraufgeladene Kopie des Werkes weiter verbreiten oder sind damit insgesamt alle Rechtsverletzer gemeint, die das Werk anbieten?

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Sieht man die “vielfache Geltendmachung desselben Schadens” sowie die vorherigen Ausführungen zum GEMA Tarif in diesem Kontext, so könnte sich m.E. folgende Deutung ergeben:

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a. Der beklagte Rechtsverletzer schuldet Schadensersatz für jeden Download der von ihm bereitgestellten Kopie.

b. Er haftet auch für die von dieser Kopie ausgehenden Weiterverbreitungen, sofern nicht der Urheberrechtsinhaber zuvor von anderen Nutzern, die die Kopie des Beklagten verbreitet haben, Schadensersatz erhalten hat. Denn die unterlassene Anrechnung würde in der Tat zur “Geltendmachung desselben Schadens” führen. Gleiches gilt für Schadensersatzbeträge, die der Rechteinhaber zuvor von demjenigen / denjenigen Rechtsverletzer(n) erhalten hat, die in der Verbreitungskette vor dem Beklagten stehen.

c. Der Urheberrechtsinhaber muss jedoch auf den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht diejenigen Schadensersatzansprüche anrechnen, die er von Rechtsverletzern erhalten hat, die “neben” dem Beklagten ihre Kopien angeboten haben.

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So kompliziert, wie schon allein diese Deutung ist, wäre die tatsächliche Umsetzung dieser Vorgaben. Da in Tauschbörsen der Download grundsätzlich aus mehreren Quellen erfolgt (wegen der Verbesserung des Datendurchsatzes), wäre eine Verfolgung der “Verbreitungskette” nahezu unmöglich. Träfe den Urheberrechtsinhaber hier die Beweislast für alle der vorbezeichneten Tatsachen, würde die Geltendmachung von Schadensersatz wohl der Vergangenheit angehören. Träfe jedoch den Rechtsverletzer die Darlegungs- und Beweislast für die vorzunehmenden Anrechnungen, kann man die Rechtsauffassung des OLG wiederum als “unbedeutend” qualifizieren, da dem durchschnittlichen Beklagten wohl kaum die Darlegung geschweige denn der Beweis vorzunehmender Anrechnungen gelingen wird.

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Allerdings hat das OLG Köln auch in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass es einen “ohne weiteres zugrunde zu legenden, aber notwendig geringen Mindestschaden” gäbe. Nur wenn über diesen Mindestschaden hinaus Ansprüche geltend gemacht werden, müsse der Urheberrechtsinhaber weiteres zum Umfang der Rechtsverletzung im Sinne der Anzahl der Zugriffe auf die Datei vortragen.

Stellt sich die Frage, ob das OLG letztlich zur Auffassung gelangen wird, dass der bezeichnete Mindestschaden ebenfalls im Rahmen der Anrechnung verringert werden muss oder ob dieser Mindestschaden immer verlangt werden kann.

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Nach meiner Auffassung kann sachgerechte eine Schadensersatzpflicht (für den Fall der nachgewiesenen Rechtsverletzung durch den Beklagten) lediglich wie folgt bestehen:

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a. Der Rechtsverletzer haftet auf Schadensersatz im Rahmen des GEMA Tarifes VR-OD 5 für jeden nachzuweisenden Zugriff auf die von ihm bereitgestellte Datei.

b. Die Haftung für tatsächliche Weiterverbreitungen durch andere Nutzer in der “Nutzungskette” entfällt, da hier ein neuerlicher Schädiger vorhanden ist.

c. Der Rechtsverletzer haftet für das Risiko der Weiterverbreitung mit einem geringen Mindestschaden.

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Insbesondere bei Verwendung des GEMA Tarifes VR-OD 5 halte ich persönlich von einer Anrechnung nichts. Abgesehen davon, dass der Tarif VR-OD 5 gerade Vergütungen für konkrete Abrufe festsetzt, stellt sich bei Anrechnungen ggf. die Frage des Ausgleichs der Rechtsverletzer untereinander. Während bei der zeitlich vorhergehenden Inanspruchnahme eines Schuldners eine Anrechnung mangels anderer erlangter Beträge noch nicht vorgenommen wird, würden sich bei zeitlich späteren Verfahren die Schadensersatzbeträge, die die Rechtsverletzer zu zahlen hätten, verringern. Wer spät verklagt wird hat Glück, oder: Den ersten beißen die Hunde!

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Soviel zu meiner (vermutlich kritisierbaren) Einschätzung der Auffassung des OLG Köln und der sich daraus ergebenden Probleme und Folgen. Mögen die geschätzten Kollegen dies ggf. als Diskussionsgrundlage ansehen. Dass diese Einschätzung nur vorläufig sein kann, versteht sich von selbst. Denn letztlich heißt es aber erst einmal: Abwarten und …. [bitte setzen Sie das Getränk ihrer Wahl ein] trinken.

Denn: Auch wenn der Hinweisbeschluss die Rechtsauffassung des Gerichtes zu aktuellen Zeitpunkt dokumentiert, so ist doch die endgültige Entscheidung in dieser Sache maßgeblich. Darüber hinaus wird abzuwarten sein, welchen Umfang die weiteren Darlegungen der Klägerseite haben werden und ob diese dem Gericht ausreichen. Erst dann lassen sich wirklich Schlüsse über den Umfang der notwendigen weiteren Darlegungen ziehen.

Ähnliches:

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Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
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