Die Nadel im Heuhaufen hat der Verteidiger gefunden und sie dem BGH gezeigt

Wenn der beigeordnete (und kranke) Verteidiger eines von zwei Angeklagten im Hauptverhandlungstermin, in dem die Plädoyers gesprochen werden sollen, nicht anwesend ist, darf das Verfahren bezüglich “seines” Angeklagten nicht abgetrennt werden. Der Angeklagte ist in diesem Zeitpunkt nicht verteidigt. Die Abtrennung ist eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens und erfordert die Anwesenheit des beigeordneten Verteidigers.

Dies hat der BGH (Urteil vom 13.04.2010, Az.: 3 StR 24/10) so entschieden. Der Kollege Burhoff wies hier darauf hin, dass selbst er (als ehemaliger OLG Richter) wohl in diese Revisionsfalle getappt wäre.

Dem Verteidiger ist jedenfalls für das Auffinden dieses Revisionsgrundes zu gratulieren. Einmal mehr zeigt sich, dass bei der Prüfung der Revisionsgründe eine erhebliche Sorgfalt gefragt ist. Aus diesem Grund sollte man sich als Angeklagter stets in die Hände eines erfahrenen Strafverteidigers begeben.

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