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	<title>Bella &#38; Ratzka Rechtsanwälte</title>
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	<description>Rechtsanwälte &#38; Strafverteidiger in der Lutherstadt Eisleben</description>
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		<title>Da schießt der Abmahner daneben!</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Feb 2012 10:47:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Mandant wird abgemahnt, da er ein urheberrechtlich geschütztes Werk über seinen Internetanschluss verbreitet haben soll. Die Abmahnung enthält mit IP-Adresse, Hash-Wert und Auskunftsbeschluss die üblichen Beigaben. Der Mandant ist dennoch mehr als überrascht. Zwar unterhält er unter der angegebenen Adresse einen Internetanschluss. Dies ist jedoch erst seit kurzem der Fall. Zum Zeitpunkt der behaupteten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Mandant wird abgemahnt, da er ein urheberrechtlich geschütztes Werk über seinen Internetanschluss verbreitet haben soll. Die Abmahnung enthält mit IP-Adresse, Hash-Wert und Auskunftsbeschluss die üblichen Beigaben.</p>
<p>Der Mandant ist dennoch mehr als überrascht. Zwar unterhält er unter der angegebenen Adresse einen Internetanschluss. Dies ist jedoch erst seit kurzem der Fall. Zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung war er in ganz anderer Gegend wohnhaft.</p>
<p>Bedenkt man nun, dass (auch nicht alle) Telekommunikationsprovider lediglich 7 Tage die IP-Adressen speichern und auch das Auskunftsverfahren sehr lange vor dem Umzug des Mandanten an besagte Adresse erfolgte, stellt sich die Frage, wie es zur Adresszuordnung kommt.</p>
<p>Eine mögliche Variante erklärt sich aus der Abmahnung selbst. Aufgrund des Auskunftsbeschlusses hatte die Deutsche Telekom der IP-Adresse zum Tatzeitpunkt eine Anschlusskennung zugeordnet. Nach dieser Anschlusskennung zu urteilen war letztlich der Internetvertrag von einem anderen Unternehmen geschlossen worden, welches lediglich das Leitungsnetz der Telekom nutzt.</p>
<p>Nach dem Einzug in die neue Wohnung hatte der Mandant vermutlich vom Vormieter einfach den bestehenden Vertrag übernommen. so dass die Anschlusskennung nicht geändert wurde. Die Abfrage, wer hinter der Anschlusskennung steckt, muss dann erst sehr spät erfolgt sein, nämlich nach dem Einzug des Mandanten.</p>
<p>Abgesehen davon, dass somit die Verteidigung gegen die Abmahnung relativ einfach sein wird, ergibt sich selbstverständlich die Frage, auf welcher Grundlage der Vertragspartner des Mandanten die Kundendaten an die Abmahnkanzlei herausgegeben hat. Dieser Vertragspartner ist nämlich gerade nicht Beteiligter des Auskunftsverfahrens, welches der Abmahner unmittelbar nach der Rechtsverletzung hat durchführen lassen.</p>
<p>Aus diesem Grunde dürften in dieser Angelegenheit mehrere potentielle Erstatter von Anwaltskosten vorhanden sein. Das wiederum ist mal eine gute Nachricht für den Mandanten.</p>
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		<title>Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch Grafton Hold LLP. / Kanzlei Paulus Rechtsanwälte</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Feb 2012 14:25:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Kanzlei Paulus Rechtsanwälte aus Berlin mahnt aktuell für die GRAFTON HOLD LLP aus Hertfordshire, Großbritannien, Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Musikwerkes &#8220;ILHAMA &#8211; Bei mir bist Du scheen&#8221; enthalten auf der Compilation &#8220;The Dome Vol. 60&#8243; ab. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 756,00 €, zusammengesetzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kanzlei Paulus Rechtsanwälte aus Berlin mahnt aktuell für die GRAFTON HOLD LLP aus Hertfordshire, Großbritannien, Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Musikwerkes &#8220;ILHAMA &#8211; Bei mir bist Du scheen&#8221; enthalten auf der Compilation &#8220;The Dome Vol. 60&#8243; ab.</p>
<p>Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 756,00 €, zusammengesetzt aus 506,00 € Rechtsanwaltskosten und 250,00 € Schadensersatz.</p>
<p>Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte tunlichst nicht unterzeichnet werden, da sie zum einen ein Schuldeingeständnis, zum anderen auch eine Verpflichtung zur Zahlung des pauschalen Schadensersatzbetrages enthält. Insbesondere dann, wenn Gegenstand des Vorwurfs ein Titel aus einer Compilation ist, kann die unnötige Abgabe eines Schuldanerkenntnisses dazu führen, dass die Verteidigung gegen weitere Abmahnungen, resultierend aus der gleichen Compilation, nahezu unmöglich wird.</p>
<p>Spannend ist eine Formulierung in der Unterlassungserklärung, nach welcher die Anwendung von <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/348.html" target="_blank" title="&sect; 348 HGB">§ 348 HGB</a> ausgeschlossen wird. Diese Norm verbietet bei Vertragsstrafversprechen eines Kaufmannes die Anwendung von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/343.html" target="_blank" title="&sect; 343 BGB: Herabsetzung der Strafe">§ 343 BGB</a>, also die Herabsetzung einer unbillig hohen Vertragsstrafe. Abgesehen davon, dass sich der Abgemahnte wohl in der Regel als Verbraucher darstellen wird, stellt sich auch die Frage, warum eine solche Regelung überhaupt enthalten ist.</p>
<p>Auf jeden Fall: Wenn sie eine derartige Abmahnung erhalten, suchen sie bitte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzt Frist nicht verstreichen!</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Bußgeldrecht: Acht Punkte reichen zum Führerscheinentzug!</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 08:28:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zumindest berichtet die Welt online hier von einem entsprechenden Reformprojekt. Die Zahl der für eine Verkehrsordnungswidrigkeit vergebenen Punkte soll radikal gekürzt werden. Offenbar gibt es nur die Wahl zwischen keinem, einem oder zwei Punkten. Dafür soll die Grenze für den Entzug des Führerscheins schon bei acht Punkten angesetzt werden. Letztlich bedeutet dies für den Kraftfahrer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zumindest berichtet die Welt online <a href="http://www.welt.de/politik/deutschland/article13858249/Fuehrerschein-kuenftig-schon-bei-acht-Punkten-weg.html" target="_blank">hier</a> von einem entsprechenden Reformprojekt.</p>
<p>Die Zahl der für eine Verkehrsordnungswidrigkeit vergebenen Punkte soll radikal gekürzt werden. Offenbar gibt es nur die Wahl zwischen keinem, einem oder zwei Punkten. Dafür soll die Grenze für den Entzug des Führerscheins schon bei acht Punkten angesetzt werden.</p>
<p>Letztlich bedeutet dies für den Kraftfahrer wahrscheinlich nicht viel. Denn ob er mehr Punkte pro Tat sammelt und erst bei 18 Punkten den Lappen los ist oder weniger Punkte pro Tat zu einem Verlust bei acht Punkten führen, dürfte in der Praxis kaum einen Unterschied darstellen.</p>
<p>Aus verkehrsrechtlicher Sicht interessant ist jedoch, dass offenbar im Zuge der Reform auch die Tilgungsbestimmungen geändert werden sollen. Demnach würden die Punkte jeweils separat nach entsprechender Frist getilgt werden. Die heutige Regelung, nach der neue Punkte die Tilgung alter Punkte verhindert, würde damit abgelöst werden. Dies stellt sicherlich einen konkreten Vorteil für den Punktesammler dar. Schließlich stellen die über Jahre mitgeschleppten Punkte heutzutage häufig den Grund für das Überschreiten der 18-Punkte-Grenze dar.</p>
<p>Spannend wird jedoch auch werden &#8211; dazu schweigt sich der Artikel aus &#8211; was mit dem bestehenden Punktekonto werden dürfte. Überhaupt werden die gesamten Übergangsregelungen interessant werden und sicherlich Anlass für die ein oder andere spannende Entscheidung bieten.</p>
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		<title>Widerrufsbelehrung bei Ebay-Auktion auch nach Zuschlag noch &#8220;unverzüglich nach Vertragsschluss&#8221;</title>
		<link>http://www.bella-ratzka.de/widerrufsbelehrung-bei-ebay-auktion-auch-nach-zuschlag-noch-unverzuglich-nach-vertragsschluss/</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 11:39:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer bei Ebay oder in anderen Auktionshäusern ein (Höchst-)Gebot für eine Ware abgibt, gibt damit auch die zum Vertragsschluss notwendigen Willenserklärungen vor Ende der Auktion ab. Wer nun als Verbraucher bei einem gewerblichen Händler Ware ersteigert freut sich auf das ihm zustehende Widerrufsrecht. Für den Händler, der eine möglichst kurze Widerrufsfrist bestimmen möchte, stellt sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer bei Ebay oder in anderen Auktionshäusern ein (Höchst-)Gebot für eine Ware abgibt, gibt damit auch die zum Vertragsschluss notwendigen Willenserklärungen vor Ende der Auktion ab. Wer nun als Verbraucher bei einem gewerblichen Händler Ware ersteigert freut sich auf das ihm zustehende Widerrufsrecht. Für den Händler, der eine möglichst kurze Widerrufsfrist bestimmen möchte, stellt sich die Frage, ob es ausreicht, die Widerrufsbelehrung in Textform nach Ablauf der Auktion zu übersenden um damit noch die Möglichkeit der Verkürzung der Widerrufsfrist auf 14 Tage zu wahren.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat dies nun bestätigt (OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2012, Az.: I -<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 145/11" target="_blank" title="OLG Hamm, 10.01.2012 - 4 U 145/11">4 U 145/11</a>). Auch wenn die vom Käufer abgegebene Willenserklärung mehr als einen Tag zurück liegt, so ist die Zusendung der Widerrufsbelehrung nach Auktionsende immer noch &#8220;unverzüglich&#8221; im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 2 BGB</a>. Dem Händler sei früheres Handeln nicht möglich und damit unzumutbar.</p>
<p>Weder kennt der Händler vor Auktionsende die Identität des Käufers. Noch wäre ihm zuzumuten, nach jeder Abgabe eines Höchstgebotes dem jeweiligen Bieter eine Widerrufsbelehrung zu übersenden, denn das würde ggf. die mehrfache Versendung in kurzer Zeit bedeuten. Auch der Käufer selbst müsse davon ausgehen, dass der durch sein abgegebenes Gebot eigentlich zustande gekommene Vertrag noch während der Laufzeit der Auktion durch ein anderes Höchstgebot gegenstandslos werden kann.</p>
<p>Die Übersendung der Widerrufsbelehrung unmittelbar nach der Auktion ist daher insbesondere vor dem Hintergrund unlauteren Wettbewerbshandelns nicht zu beanstanden. Im Verhältnis zum Verbraucher wird die Widerrufsfrist auch rechtswirksam in Gang gesetzt.</p>
<p><strong>Unser Rat:</strong> Lassen sie im Zweifel ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ihre Widerrufsbelehrung sowie ihren geschäftlichen Ablauf (u.a. im Hinblick auf Informationspflichten und Widerrufsfristen) durch einen spezialisierten Anwalt überprüfen. Er wird Schwachstellen oder rechtliche Probleme erkennen und kann bösen Überraschungen vorbeugen. Eine falsche Widerrufsbelehrung eröffnet nicht nur dem Konkurrenten die Möglichkeit einer Abmahnung sondern auch dem Kunden unter Umständen ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht.</p>
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		<title>Warum die Telekom diesmal leer ausgeht</title>
		<link>http://www.bella-ratzka.de/warum-die-telekom-diesmal-leer-ausgeht/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 12:32:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Telekom behauptete als Klägerin, sie habe mit dem Beklagten einen Vertrag geschlossen. Sie hatte dem Beklagten Rechnungen gestellt, die dieser jedoch nie erhielt und somit nicht bezahlte. Die Klägerin erwirkte einen Mahnbescheid. Anwaltlich vertreten ließ der Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen und bemühte sich außergerichtlich um Klärung der Sache. Die Klägerin ließ eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Telekom behauptete als Klägerin, sie habe mit dem Beklagten einen Vertrag geschlossen. Sie hatte dem Beklagten Rechnungen gestellt, die dieser jedoch nie erhielt und somit nicht bezahlte. Die Klägerin erwirkte einen Mahnbescheid.</p>
<p>Anwaltlich vertreten ließ der Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen und bemühte sich außergerichtlich um Klärung der Sache. Die Klägerin ließ eine Kopie des Vertrages übersenden. Der Beklagte erinnerte sich, am Tag des behaupteten Vertragsschlusses an einem Gewinnspiel auf einem öffentlichen Platz teilgenommen zu haben. Vielleicht habe ihm da jemand was untergeschoben. Nur so könne er sich die Unterschrift erklären.</p>
<p>Um die Sache nicht in ein unsicheres Verfahren laufen zu lassen wurde der Klägerin angeboten, nach Nachweis der behaupteten Beträge, ggf. berechtigte Forderungen zu zahlen. Vorsorglich wurde auch noch ein Widerruf erklärt, da auf der Vertragskopie eine Widerrufsbelehrung nicht ersichtlich war. Beantwortet wurde dieses Schreiben mit einem Forderungskonto, welches die einzelnen Forderungen gerade nicht erkennen ließ. Die entsprechende Monierung beantwortete die Klägerin mit einer Klage.</p>
<p>Wie es halt so ist: Wenn eine Seite sich stur stellt, zieht die andere Seite nach! Das Vergleichsangebot war vom Tisch. Der Beklagte machte geltend, nie einen Vertrag unterzeichnet zu haben. Er erwähnte dabei das besagte Gewinnspiel. Zudem verwies er auf sein Widerrufsrecht. Die Klägerin bestritt die Ausführungen zum behaupteten Gewinnspiel lediglich einfach und trug zum Vertragsschluss nichts vor. Sie war der Auffassung, dass ein Widerrufsrecht nicht bestehe, da kein Haustürgeschäft vorliege.</p>
<p>Das mit der Sache befasste Amtsgericht wies die Klage ab: Der Beklagte habe zum Gewinnspiel vorgetragen. Die Klägerin hätte nun ihrerseits zum Vertragsschluss vortragen müssen. Selbst wenn ein Vertrag geschlossen worden wäre, läge ein Haustürgeschäft unproblematisch vor. Mangels Widerrufsbelehrung war der Widerruf nicht verfristet. Die Klage war abweisungsreif.</p>
<p>Hätte sich die Klägerin letztlich vor der Anspruchsbegründung dazu aufraffen können, die Rechnungen zu übersenden, die sie im Hauptverfahren zur Anspruchsbegründung übersandte, wäre der Beklagte vermutlich schwach geworden und hätte zur Vermeidung des gerichtlichen Streits gezahlt. Wenn man aber meint, dass man die harte Tour braucht, dann muss man halt eben manchmal mit einer harten Landung rechnen.</p>
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		<title>Verkauf von Filesharing-Forderungen offenbar erfolgreich &#8211; Debcon GmbH macht Ansprüche nun geltend</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 08:07:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bereits Anfang Dezember hatten wir hier darüber berichtet, dass die Kanzlei Urmann + Collegen (U + C Rechtsanwälte) Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von 90 Millionen Euro zum Verkauf gestellt hatte. Es sollte sich, nach Berichten bzw. Schätzungen verschiedener Kollegen und Medien um insgesamt ca. 70.000 Forderungen handeln. Offenbar hat die Debcon GmbH aus Witten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits Anfang Dezember hatten wir hier darüber berichtet, dass die Kanzlei Urmann + Collegen (U + C Rechtsanwälte) Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von 90 Millionen Euro zum Verkauf gestellt hatte. Es sollte sich, nach Berichten bzw. Schätzungen verschiedener Kollegen und Medien um insgesamt ca. 70.000 Forderungen handeln.</p>
<p>Offenbar hat die Debcon GmbH aus Witten diese angebotenen Forderungen (oder zumindest einen Teil davon) erworben. Denn diese macht nun zuvor von den Rechtsanwälten Urmann + Collegen geltend gemachte Forderungen für die Silwa Filmvertrieb AG geltend. Die Forderungshöhe entspricht dabei der Forderungen, die die Anwaltskanzlei zuletzt geltend gemacht hat (1.286,80 €).</p>
<p>Wir wissen selbstverständlich nicht, zu welchem Preis die Forderungen über den Tisch gingen. Von daher wissen wir auch nicht, welche Zahlungsquote für die Debcon notwendig ist, damit der Deal sich lohnt. Ich habe aber die Vermutung, dass unsere Mandanten wenig zum wirtschaftlichen Erfolg dieser Investition beizutragen haben. Es wird sich zeigen, wie bissig die Debcon ist und ob sie die geltend gemachten Forderungen tatsächlich gerichtlich durchsetzen will.</p>
<p><strong>Vorsicht!</strong> Die Debcon macht die Forderungen gegenüber den Abgemahnten selbst geltend. Dies geschieht auch dann, wenn zuvor der Abgemahnte durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde. Dies ist (leider) legal. Wenn sie ein Schreiben der Debcon erhalten, gehen sie bitte nicht davon aus, dass ihr Anwalt ein solches Schreiben auch erhalten hat. Kontaktieren sie vielmehr unverzüglich ihren Rechtsanwalt!</p>
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		<item>
		<title>Aktuelle Abmahnung wegen Filesharing durch DigiRights Administration GmbH / Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 13:03:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt aktuell für die DigiRights Administration GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes &#8220;One Night In Ibiza&#8221; der Künstler Mike Candys &#38; Evelyn Ft. Patrick Miller ab. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 680 €. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte tunlichst nicht unterzeichnet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt aktuell für die DigiRights Administration GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bezüglich des Werkes &#8220;One Night In Ibiza&#8221; der Künstler Mike Candys &amp; Evelyn Ft. Patrick Miller ab.</p>
<p>Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 680 €.</p>
<p>Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte tunlichst nicht unterzeichnet werden. Sie zum einen ein Schuldeingeständnis, ein Anerkenntnis des Schadensersatzanspruches und ist demnach grundsätzlich als ungünstig zu bewerten.</p>
<p>Der Kollege Daniel ist nach den Angaben auf seiner Homepage in der Vergangenheit offensichtlich auch für die Kanzlei Denecke, von Haxthausen &amp; Partner tätig gewesen. Nun scheint er einige Urheberrechtsinhaber in eigener Kanzlei zu vertreten.</p>
<p><strong>Daher</strong>: Erhalten sie eine derartige Abmahnung, suchen sie bitte schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt auf. Dieser wird, sofern notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung fertigen und die gegen sie gerichteten Zahlungsansprüche prüfen. Lassen sie die ihnen gesetzt Frist nicht verstreichen!</p>
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		</item>
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		<title>Verkehrsrecht: Wer vom (Rad-)Weg abkommt hat selbst Schuld!</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 15:37:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer mit seinem schicken Rennrad auf dem Radweg von langsamen (Sonntags-)Radfahrern nur aufgehalten wird und sich stattdessen mit Autofahrern duellieren will, hat unter Umständen Pech gehabt. Denn wenn ein Fahrradfahrer den ausgeschilderten Radweg ignoriert und stattdessen auf der Straße fährt, so haftet er im Falle eines Unfalls mit. Dies entschied das OLG Frankfurt a.M. (Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer mit seinem schicken Rennrad auf dem Radweg von langsamen (Sonntags-)Radfahrern nur aufgehalten wird und sich stattdessen mit Autofahrern duellieren will, hat unter Umständen Pech gehabt. Denn wenn ein Fahrradfahrer den ausgeschilderten Radweg ignoriert und stattdessen auf der Straße fährt, so haftet er im Falle eines Unfalls mit.</p>
<p>Dies entschied das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 28.10.2011, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=24 U 34/11" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 28.10.2011 - 24 U 134/11">24 U 34/11</a>). Der klagende Fahrradfahrer war auf der Straße auf einer Ölspur ausgerutscht. Den parallel zur Straße laufenden Radweg benutzte er nicht. Nach dem Sturz verklagte er den Fahrer des Fahrzeuges, dass die Ölspur hinterlassen hatte.</p>
<p>Das OLG Frankfurt wies die Klage zur Hälfte ab. Den Radfahrer treffe ein eigenes Verschulden. Hätte er den Radweg benutzt, wäre es nicht zum Unfall gekommen.</p>
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		<title>Strafrecht: Opferbezogene Berechnung des Vermögensverlustes großen Ausmaßes beim besonders schweren Fall des Betruges</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 14:09:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[besonders schwerer Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[fortgesetzte Tatbegehung]]></category>
		<category><![CDATA[Regelbeispiel]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensverlust großen Ausmaßes]]></category>

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		<description><![CDATA[Schädigt ein Betrüger durch tateinheitlich begangene Betrugshandlungen eine Vielzahl von Geschädigten, so kommt es auf die Frage, ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes und somit ein besonders schwerer Fall des Betruges im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf den Schaden des jeweils einzelnen Tatopfers, nicht auf den entstandenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schädigt ein Betrüger durch tateinheitlich begangene Betrugshandlungen eine Vielzahl von Geschädigten, so kommt es auf die Frage, ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes und somit ein besonders schwerer Fall des Betruges im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB</a> auf den Schaden des jeweils einzelnen Tatopfers, nicht auf den entstandenen Gesamtschaden aller Opfer an. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az.: <span style="font-size: small;"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 453/11" target="_blank" title="BGH, 21.12.2011 - 4 StR 453/11">4 StR 453/11</a>).</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Der Angeklagte hatte offenbar zwei &#8220;Vertriebssysteme&#8221; geschaffen und dadurch den &#8220;Anlegern&#8221; Beträge zwischen unter 100 € und knapp 43.000 € abgenommen. Das Landgericht hatte neben der gewerblichen Begehungsweise auch den Vermögensverlust großen Ausmaßes strafschärfend berücksichtigt, dabei jedoch den in beiden Fällen entstandenen Gesamtschaden berücksichtigt. Dem erteilte der BGH eine Absage. Es komme auf eine opferbezogene Betrachtungsweise an. Einzelschäden seien nur zu addieren, sofern sie das selbe Opfer betreffen. Selbst der höchste eingetretene Einzelschaden reiche für einen Vermögensverlust großen Ausmaßes hier nicht aus.</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Das Regelbeispiel der fortgesetzten Tatbegehung lehnte der BGH im Übrigen auch ab, &#8220;</span>da sich die Vorstellung des Täters auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss.&#8221; Dies sei bei der Schaffung von zwei Vertriebssystemen, durch die tateinheitlich eine Vielzahl von Betrugstaten begangen werde, nicht der Fall.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Strafrecht: BGH zur besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 12:59:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Ratzka</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[besonders schwere Brandstiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Brandstiftung]]></category>
		<category><![CDATA[schwere Brandstiftung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 306 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 306a StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 306b StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Fällt ein Gebäude, welches teilweise Wohngebäude, teilweise Gewerbeimmobilie ist, einer Brandstiftung zum Opfer, stellt sich regelmäßig die Frage, ob durch die Inbrandsetzung des gewerblich genutzten Gebäudeteils bereits der Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt ist, also die Inbrandsetzung eines zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fällt ein Gebäude, welches teilweise Wohngebäude, teilweise Gewerbeimmobilie ist, einer Brandstiftung zum Opfer, stellt sich regelmäßig die Frage, ob durch die Inbrandsetzung des gewerblich genutzten Gebäudeteils bereits der Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a StGB: Schwere Brandstiftung">306a Abs. 1 Nr. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/306b.html" target="_blank" title="&sect; 306b StGB: Besonders schwere Brandstiftung">306b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB</a> erfüllt ist, also die Inbrandsetzung eines zur Wohnung dienenden Gebäudes sowie eine Todesgefahr für die Bewohner angenommen werden kann.</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof hierzu noch einmal Stellung genommen (BGH, Urteil vom 26.10.2011, Az.: <span style="font-size: small;"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 287/11" target="_blank" title="BGH, 26.10.2011 - 2 StR 287/11">2 StR 287/11</a>). Kurz zusammengefaßt ergibt sich folgendes:</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: small;"><strong>1.</strong><br />
Für ein Inbrandsetzen gemäß </span><a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a StGB: Schwere Brandstiftung">§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB</a> genügt es, wenn bei einer gemischt genutzten Immobilie Gebäudeteile des gewerblichen Teils brennen und nicht ausgeschlossen ist, dass das Feuer auf Gebäudeteile, die als Wohnung dienen, übergreifen kann. Brennen jedoch nur Inventar, eine angebrachte Markise oder die Innenverkleidung oberhalb eines Schaufensters, so reicht dies nicht aus, da diese Dinge keine wesentlichen Gebäudebestandteile sind. Schmilzt ein Fensterrahmen, so liegt schon kein Brennen im Sinne des Gesetzes vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2.</strong><br />
Geht es um die Tatbestandsalternative der Zerstörung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a StGB: Schwere Brandstiftung">§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB</a>, so reicht es nicht aus, dass gewerblich genutzte Teile der Immobilie zerstört sind. Vielmehr ist es erforderlich, dass &#8220;zumindest ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist&#8221;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3.</strong><br />
Für den Auffangtatbestand der schweren Brandstiftung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a StGB: Schwere Brandstiftung">§ 306a Abs. 2 StGB</a> reiche es zwar aus, wenn gewerbliche Gebäudeteile von der teilweisen Zerstörung betroffen seien, &#8220;dies aber nur dann, wenn durch die typischen Folgen der Brandlegung, wie Rauch- und Rußentwicklung, eine konkrete Gefährdung der Gesundheit eines Menschen verursacht wurde&#8221;. Die Situation müsse so kritisch sein, dass die Realisierung der Gefahr nur noch vom Zufall abhinge. Haben die Bewohner das Haus bereits verlassen, so ergibt sich diese Gefahr gerade nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
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