Filehoster haften für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer

Filehoster wie beispielsweise Rapidshare unterscheiden sich von dezentralen Tauschbörsennetzwerken dadurch, dass dem Nutzer bei Filehostern direkt Speicherplatz auf Servern des Hosters angeboten wird, den der Nutzer mit eigenen Dateien füllen kann.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass solche Filehoster unter Umständen wegen Urheberrechtsverletzungen, die eigentlich die Nutzer der Hoster begehen, haften können (BGH, Urteil  vom 12.07.2012,  Az.: I ZR 18/11).

Eine Haftung ist demnach immer dann gegeben, wenn der Filehoster auf die (Urheber-)Rechtsverletzung aufmerksam gemacht wurde, da es ihm dann technisch und wirtschaftlich zumutbar sei, auf diesen Hinweis hin die rechtsverletzende Datei zu entfernen und ein weiteres unrechtmäßiges Verbreiten zu verhindern. Auch die Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen, beispielsweise durch das Installieren eines Wortfilters, sei wohl zumutbar.

Diese Störerhaftung gibt es nach Ansicht des BGH jedoch nur, wenn dem Filehoster konkrete Hinweise auf Rechtsverletzungen vorliegen. Eine anlaßunabhängige Prüfungspflicht bestehe nicht.

Die Entscheidung steht im Einklag mit der allgemeinen Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen, beispielsweise im Rahmen der Haftung von Blogbetreibern für Kommentare Dritter etc. Während das Problem beim Blogbetreiber noch recht klein ist, wird ein Filehoster da sicherlich schon vor recht große organisatorische Anforderungen gestellt.

 

Ähnliches:

Kommentieren ist momentan nicht möglich.

Telefon: 03475 / 6129960

Fax: 03475 / 6129966


Bella & Ratzka Rechtsanwälte
Markt 26
06295 Lutherstadt Eisleben

E-Mail: info@bella-ratzka.de
Web: www.bella-ratzka.de


In eigener Sache!
Auf unserer Facebook-Seite erfahren sie noch mehr über uns. Neben Anekdoten und Notizen aus dem Anwaltsalltag weisen wir auch auf spannende Beiträge aus dem Web und die ein oder andere Besonderheit hin. Folgen Sie uns!
News-Archiv