Mietrecht: Kein Sicherheitszuschlag bei Betriebskostenerhöhungen

Erhöht der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters, so hat er hierbei die vorherige Betriebskostenabrechnung wie auch eine konkret erwartete Entwicklung der zukünftigen Betriebskosten zugrunde zu legen. Ein abstrakter Sicherheitszuschlag, der ohne konkrete Anhaltspunkte für Kostensteigerungen einzelner Betriebskosten vorgenommen wird, ist hingegen unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom gestrigen Tag entschieden (BGH, Urteil v. 28.09.2011, Az.: VIII ZR 294/10 ).

Die beklagte Vermieterin hatte die Betriebskostenvorauszahlungen für die Kläger erhöht und hierbei zunächst wohl korrekt die Berechnung der zu erwartenden Kosten vorgenommen, dann jedoch einen allgemeinen Sicherheitsaufschlag von 10% hinzugerechnet. Dem traten die Kläger entgegen und hatten in allen Instanzen Erfolg.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 148/11 des BGH

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