Papier bleibt Papier! Unterschrift auf elektronischem Schreibbrett formunwirksam

So sehr man auch zukünftig den elektronischen und vor allem papierlosen Geschäftsverkehr vorantreiben will, ganz ohne Papier geht es dann doch nicht.

Das OLG München hat aktuell festgestellt, dass eine Unterschrift auf einem elektronischen Schreibtablett jedenfalls nicht die Formerfordernisse der §§ 126, 126a BGB erfüllt (OLG München, Urteil vom 04.06.2012, Az.: 19 U 771/12).

Für eine schriftliche Urkunde i.S.v. § 126 BGB seien dauerhafte Schriftzeichen auf Schreibmaterial erforderlich. § 126a BGB erfordere eine qualifizierte elektronische Signatur, die jedenfalls nicht durch die Unterschrift auf einem Schreibtablett generiert wird.

Eine Regelungslücke, die im Wege der Analogie dazu führen könnte, dass auch eine solche Unterschrift auf einem Schreibtablett als formwirksam anzusehen wäre, existiere laut Auffassung der Münchner Richter nicht.

Überall dort, wo das Formerfordernis der §§ 126, 126a BGB erfüllt werden muss, ist somit weiterhin Papier oder aber eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

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