Kosten

Um mit einem Vorurteil aufzuräumen: Auch die erste Beratung beim Anwalt ist grundsätzlich kostenpflichtig! Es kann jedoch sein, dass diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen von Ihrer Rechtschutzversicherung oder vom Staat erstattet werden. Dazu weiter unten mehr.

Allgemeine Kostenregelungen
In zivilrechtlichen Streitigkeiten richten sich die Kosten meist nach dem Streitwert. Die Höhe des Honorars wird dabei anhand der Kostentabellen zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt. Als Grundsatz gilt: Je höher der Streitwert, desto höher die Kosten. Der Streitwert bestimmt sich beispielsweise nach der Höhe einer begehrten Zahlung, nach dem Wert des Schadens an einer bestimmten Sache oder nach dem Einkommen des Arbeitnehmers bei arbeitsvertraglichen Streitigkeiten. Ausnahmsweise, beispielsweise in Filesharing-Angelegenheiten, wird außergerichtlich eine Vereinbarung über ein Pauschalhonorar geschlossen, um damit ungebührlich hohe streitwertabhängige Kosten für den Mandanten zu vermeiden. Unsere Mitarbeiter können Ihnen einen ersten Überblick über die zu erwartenden Kosten geben.

In Straf- & Bußgeldsachen sind Rahmengebühren maßgeblich. Das Gesetz schreibt eine Mindest- und eine Maximalgebühr vor. Der Anwalt legt die tatsächliche Gebührenhöhe anhand des Aufwands und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage fest. In einigen Strafsachen sind aufgrund des Umfangs der Angelegenheiten gesetzliche Gebühren nicht ausreichend, um den Aufwand des Anwalts angemessen zu vergüten. In diesem Fall werden durch Honorarvereinbarungen Zeit- oder Pauschalhonorare vereinbart.

Darüber hinaus sind in einigen Rechtsgebieten Festgebühren möglich. Dann bestimmt das Gesetz die Gebührenhöhe.

Rechtschutzversicherung
Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann diese unter Umständen die Kosten einer Beratung oder der gesamten anwaltlichen Tätigkeit übernehmen. Bringen Sie bitte den Versicherungsschein oder einen anderen Nachweis, aus welchem die Versicherungsnummer ersichtlich ist, zur Beratung mit. Wir werden dann Ihre Rechtschutzversicherung um Bestätigung der Kostendeckung bitten. Haben Sie Zweifel, ob Ihre Rechtschutzversicherung in Ihrer Angelegenheit die Kosten trägt, bitten Sie Sie Ihre Rechtschutzversicherung vorab um eine Kostendeckungszusage. Denn sollten wir bereits vor einer Deckungszusage tätig werden müssen, müssten Sie im Falle einer Ablehnung der Kostendeckung eventuell entstandene Gebühren ggf. selbst tragen.
Wenn Ihnen Ihre Rechtschutzversicherung einen Anwalt “nahelegt”, bedenken Sie, dass Sie das Recht auf freie Wahl des Anwalts haben. Ihre Rechtschutzversicherung darf Ihnen keinen Anwalt vorschreiben.

Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe
Wenn Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage sind, die Kosten einer anwaltlichen Beratung zu zahlen, sind Sie ggf. berechtigt, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Für diesen Fall beantragen Sie diese bereits im Vorfeld bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht und bringen den Berechtigungsschein (nicht den Antrag) zum Besprechungstermin mit. Ohne einen Berechtigungsschein können wir in der Regel eine Beratung / Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe nicht gewährleisten.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann Ihnen, bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen und bei Vorliegen von Erfolgsaussichten, Prozesskostenhilfe gewährt werden. Den hierfür notwendigen Antrag erhalten Sie bei unseren Mitarbeitern, die Ihnen auch gern bei Fragen behilflich sind. Wichtig ist, dass Sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nachweisen können. Bitte beachten Sie auch, dass über die Prozesskostenhilfe nur die Kosten des eigenen Anwalts sowie die Gerichtskosten abgedeckt sind. Sollten Sie einen Prozess verlieren, so müssen Sie unter Umständen die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes trotz gewährter Prozesskostenhilfe selbst tragen!