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SG Düsseldorf: ARGE muss Beitrag zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat, wie beck-aktuell heute hier berichtet, entschieden (Urteil vom 12.04.2010, Az.: S 29 AS 547/10; S 29 AS 412/10), dass bei Hartz IV Empfängern, welchen aus rechtlichen Gründen der Weg von einer bestehenden privaten Krankenversicherung in die gesetztliche Krankenversicherung verwehrt ist, durch die ARGEn die vollen Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu zahlen seien. § 26 Abs. 2 SGB II, nach welchem von den ARGEn die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung übernommen werden müssen, sei entsprechend anwendbar.

Leider enthält die Nachricht keine Ausführungen zur Frage des Wechsels in den Basistarif. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte einen solchen Wechsel jüngst gefordert (siehe hier). Es dürfte letztlich davon auszugehen sein, dass der Auffassung des LSG Sachsen-Anhalt zuzustimmen ist, zumindest im Hinblick auf die Obergrenze der von den ARGEn zu leistenden Zahlungen.

Wer somit, als privat Krankenversicherter, in den Hartz IV Bezug gerät, wird wohl unproblematisch seine private Krankenversicherung fortführen können (und müssen), falls ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse nicht möglich wäre. Allerdings sollte dann über einen Wechsel in den Basistarif nachgedacht werden, auch um, wie bereits hier berichtet, möglichen Zahlungsrückständen bzw. negativen Folgen vorzubeugen.

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