Artikel-Schlagworte: „§ 153a StPO“

Anwaltsalltag: Artilleriegeschütze, die sich auf Spatzen richten!

Beleidigungen passieren täglich, auch im (vermeintlich) anonymen Internet.

In der Regel werden Strafverfahren wegen einfacher Beleidigungen durch die Staatsanwaltschaften mit Verweis auf den Privatklageweg eingestellt. Ein öffentliches Interesse besteht meist nicht.

Das sah eine thüringische Staatsanwaltschaft im Falle einer Beleidung über ein Internetforum ganz anders. Erst wurde aufwändig der Täter anhand der IP-Adresse ermittelt. Dann folgte nicht etwa Ladung zur Beschuldigtenvernehmung mit anschließender Einstellung der Sache. Vielmehr ließ die Staatsanwaltschaft die Wohnung des Tatverdächtigen durchsuchen und u.a. dessen Computer beschlagnahmen. Nicht nur Kanonen sondern schwere Artilleriegeschütze, die sich auf Spatzen richten!

Offenbar wurde sodann der Auftrag zur Auswertung des Computers an die Kriminaltechnik erteilt, was sich aufgrund der Überlastung dieses Bereiches jedoch erheblich verzögert hätte. So nahm die Staatsanwaltschaft das Angebot des Tatverdächtigen, die Sache gegen Zahlung eines geringen Geldbetrages nach § 153a StPO einzustellen, dankbar an. Den Aufwand und die Kosten (u.a. für die Durchsuchung) hätte man allerdings sparen können. Die zu erwartende Strafe im Falle einer Verurteilung (die nicht so fernliegend gewesen wäre) hätte in keinerlei Verhältnis zum Aufwand der Ermittlungen gestanden.

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Ähnliches:

Schadensersatz nach § 153a StPO?

A war, zusammen mit B, angeklagt, sicher der gemeinschaftlichen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Er beteuerte, nichts mit der Sache, einer Kneipenschlägerei zu tun zu haben. Der Jugendrichter lud zur Hauptverhandlung. In dieser schwiegen A und B zunächst. Die Beweislage durch Zeugen war jedoch mehr als durchwachsen. Der Hauptbelastungszeuge war nicht erschienen, es drohte ein weiterer Verhandlungstermin mit mehr als offenem Ausgang. So grifffen A und B beherzt zu, als der Jugendrichter die Einstellung nach § 153a StPO ins Spiel brachte. B gestand eine Tatbeteiligung. In der allgemeinen Erleichterung ging unter, dass A weiter schwieg. So endete das Strafverfahren.

Selbstverständlich wandte sich die Krankenkasse des Geschädigten in der Folge an A und B um von beiden gesamtschuldnerisch die Erstattung der Arztkosten etc. zu verlangen. A, der weiterhin eine Tatbeteiligung leugnete, und dessen Zustimmung zu §153a StPO taktischer Natur war, verweigerte die Zahlung. Nun machten die Krankenkassen wahrscheinlich einen Fehler. Sie schloss mit B einen Vergleich über 50% der Forderung ab. B jedoch hatte jederzeit, auch im Ermittlungsverfahren, angegeben, A habe nichts mit der Sache zu tun.

Nun fordert die Krankenkasse weiter von A die Zahlung der verbleibenden 50%. A wird sich weiter verteidigen. Die Krankenkasse muss nun dem A die Tatbeteiligung nachweisen. Darüber hinaus muss der Nachweis der gemeinschaftlichen Begehungsweise gelingen, nur dann können die Tatbeiträge jeweils zugerechnet werden. Gelingt dies nicht, muss die Krankenkasse die konkreten Handlungen und Verletzungserfolge des A nachweisen. Angesichts der Tatsache, dass der eigentlich Geschädigte keine Angaben machen kann, B den A entlasten wird und dann die Beweislast auf Seiten der Krankenkasse liegt, bestehen für A recht gute Chancen, aus der Nummer heil raus zu kommen. Insbesondere da zu vermuten ist, dass die Aussage des Hauptbelastungszeugen im Ermittlungsverfahren mit so viel Fantasie verfasst war, dass er sich nun wohl kaum noch an Einzelheiten erinnern dürfte.

Dann hätte die Krankenkasse Pech. An B kommt sie wegen des Vergleichs nicht mehr ran. Da hätte sie wohl lieber die Möglichkeit in Anspruch nehmen sollen, von einem der beiden Gesamtschuldner alles zu fordern und durchzusetzen, um im Übrigen den Gesamtschuldnern den Ausgleich im Innenverhältnis zu überlassen.

Hier könnte als der Sprung in die Einstellung nach § 153a StPO ein glückliches Ende nehmen. Dass es auch anders gehen kann und dass auch andere “Nebenfolgen” entstehen können, hatte ich bereits hier erörtert.

Diese Veröffentlichung der Kollegen Fromm und Schmidtke, über die ich heute stolperte, sei zur weiterführenden Beschäftigung mit der Problematik der Einstellung im Strafverfahren wärmstens empfohlen.

Ähnliches:

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