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Kostendeckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG und Schadensersatz bei Abmahnung wegen Bilderklau

Der Beklagte war zuvor vom Kläger wegen der unrechtmäßigen Verwendung von Fotografien abgemahnt worden. Dabei hatte der Beklagte für eine private E-Bay Auktion Fotos des Klägers verwendet, ohne sich dies vorher genehmigen zu lassen.

Er war daraufhin abgemahnt worden. Der Kläger forderte nunmehr Schadensersatz und Anwaltskosten. Als Schadensersatz verlangte er 150,- € für die Bildverwendung zzgl. weiterer 150,- €, da er als Urheber der Fotos nicht benannt wurde; machte bei 6 Fotos 1.800,- €. Als Anwaltskosten verlangte er 1.192,60 €.

Nachdem der Beklagte einen Teilbetrag, nämlich die Anwaltskosten in Höhe von 265,70 € (entspricht einem Streitwert von 3.000,- €) sowie 300,- € Schadensersatz ingesamt, gezahlt hatte, klagte der Kläger die restliche Forderung ein.

Erstinstanzlich sprach ihm das Amtsgericht Köln als Schadensersatz 45,- € pro Bild zu, so dass er mit der Zahlung des Beklagten bereits überzahlt war. Bezüglich der Anwaltskosten verwies das AG Köln auf die Kostendeckelung gem. § 97a Abs. 2 UrhG und stand dem Kläger 100,- € Anwaltskosten zu. Auch hier hatte der Beklagte bereits mehr gezahlt, die Klage war damit abzuweisen.

Der Kläger verfolgte nunmehr seinen Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten im Berufungsverfahren weiter. Das mit der Sache nun befaßte Landgericht Köln erließ einen sogenannten Hinweisbeschluss, in welchem es mitteilte, dass es der Auffassung des AG Köln zustimme. Die Kostendeckelung auf 100,- € sei anwendbar.

Das LG Köln hat insoweit wohl darauf abgestellt, dass es sich um lediglich eine einzelne Auktion handelte. Ob bei Vorliegen mehrerer privater Auktionen § 97a Abs. 2 UrhG nach Auffassung des LG Köln noch anwendbar wäre, darf bezweifelt werden. Allerdings geht das LG Köln bereits weiter als manch anderes Gericht, welches die Kostendeckelung bereits bei Verwendung von mehr als einem Foto in nur einer Auktion ablehnt.

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Sollten sie wegen der unberechtigten Verwendung von Fotos im Internet abgemahnt werden, sollten sie dringend anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Der Hinweisbeschluss des LG Köln zeigt, dass eine Verteidigung gegen die oft horrenden Forderungen der Bildrechteinhaber Erfolg haben kann.

Ähnliches:

Urheberrecht: AG Frankfurt zur Deckelung für Abmahnkosten auf 100 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG

Die Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG ist Gegenstand vielfältiger Diskussionen. Die Rechtsprechung zu dieser Norm ist vergleichsweise dünn gesät. Insbesondere Abmahner in Filesharing-Fällen führen regelmäßig an, dass eine solche Kostendeckelung nicht in Betracht kommt.

Im Hinblick auf Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützter Grafiken hat nunmehr das Amtsgericht Frankfurt (Urteil vom 01.03.2011, Az.: 31 C 3239/10 – 74) entschieden, dass die Kostendeckelung nicht in Betracht kommt, wenn der Rechteinhaber umfangreiche Nachforschungen anstellen mußte, um zweifelsfrei festzustellen, ob der Abgemahnte die Rechtsverletzung auch begangen hat.

Darüber hinaus stellte das AG Frankfurt fest, dass im zu entscheidenden Fall auch die Tatsache, dass die Internetseite, auf der die Grafik verwendet wurde, mit kommerziellen Seiten verlinkt ist, dazu führt, dass das Tatbestandsmerkmal “außerhalb des geschäftlichen Verkehrs” gerade nicht mehr erfüllt sei. Dies gelte auch, obwohl die Seite selbst ggf. nicht kommerzieller Natur ist.

Die Entscheidung muss sich m.E. erhebliche Kritik gefallen lassen. Zum einen wird die Kürze der Entscheidung wohl kaum deren eigentlicher Bedeutung gerecht. Das AG hat es insbesondere unterlassen darzulegen, wie umfangreich die Nachforschungen waren und in welchem Umfang sie mindestens angestellt werden müssen, um die Kostendeckelung entfallen zu lassen. Diesbezüglich dürfte diese Entscheidung nunmehr für Abmahnkanzleien unter Verweis auf den Ermittlungsaufwand wieder ein weiteres Argument gegen die Kostendeckelung sein.

Auch die Ausführungen zum Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs sind kaum nachvollziehbar. In aller Konsequenz zu Ende gedacht dürfte dies bedeuten, dass jedwede Verlinkung mit kommerziellen Seiten, auch z.B. durch Werbebanner etc., dazu führen würde, dass der Homepagebetreiber nicht mehr außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt. Dabei stellt m.E. § 97a Abs. 2 UrhG auf die Art der Verwendung des urheberrechtlich geschützten Werkes selbst ab. Eine Verwendung auf einer privaten Seite muss m.E. auch dann außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorliegen, wenn von dieser Seite aus kommerzielle Angebote verlinkt werden. Sonst würde evtl. schon der Link zum eigenen Provider oder die Linkempfehlung auf kommerzielle Homepages die Kostendeckelung hindern.

Wie der Kollege Ferner hier zutreffend feststellt, ist daher die Frage der Anwendung der Kostendeckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG weiterhin willkürlich. Auch für Filesharing-Fälle gilt daher weiterhin, dass diese Norm quasi keinerlei Schutz für den Abgemahnten bieten wird.

Ähnliches:

Urheberrecht: Keine Kostendeckelung bei PC-Spiel und keine ausreichende Sicherung durch Portsperrung

Wieder einmal pulverisiert das Landgericht Köln die Verteidigung des Anschlussinhabers gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung. Mit seinem Beschluss vom 10.01.2011, Az.: 28 O 421/10, stellte das LG zwei Dinge fest:

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1.
Ist ein Computerspiel Gegenstand der Abmahnung, so greift die Kostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG nicht.
Begründet wird dies damit, dass der erhebliche Aufwand für Programmierung und Vermarktung sowie die Gefahr der Nachahmung die Unerheblichkeit des Verstoßes ausschließe.

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2.
Allein der Vortrag, dass eine Portsperre eingerichtet ist, reicht ebenfalls nicht aus, die Haftung abzuwenden.
Der Abgemahnte hatte im Verfahren offenbar vorgetragen, dass am Modem lediglich der Port 80 freigegeben, alle anderen Ports gesperrt gewesen seien. Das LG bemängelte jedoch, dass nicht vorgetragen wurde, dass allein der Abgemahnte und sonst kein anderer diese Portsperren hätte aufheben können. Mal abgesehen davon, reichen Portsperren (so wurde ich bereits belehrt) nicht aus, um P2P Programme wirklich zu blocken.

Der Kollege Ferner kommt hier daher richtigerweise zur Schlussfolgerung, dass es nach Auffassung des LG Köln wohl zumindest innerfamiliär keine gerichtlich akzeptierte Form der Absicherung des eigenen Anschlusses mehr geben dürfte. Selbst wenn man daher vor dem LG Köln die Hürde, die der BGH mit der widerlegbaren Vermutung der Rechtverletzung durch den Anschlussinhaber aufgestellt hat, nimmt, wird jedenfalls eine Störerhaftung immer anzunehmen sein, sofern wenigstens Familienmitglieder Zugang zum gemeinsamen Internetanschluss im Zeitpunkt der Rechtsverletzung hätten haben können.

Ähnliches:

Filesharing: BGH schweigt unerwartet zu § 97a Abs. 2 UrhG

Das Urteil des BGH zur Haftung des WLAN Betreibers für Urheberrechtsverletzungen (Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08) hat entgegen der ursprünglichen Pressemitteilung letztlich doch kaum verwertbare Ausführungen zu § 97a Abs. 2 UrhG gemacht.

Zwar hat der BGH festgestellt, dass der Betreiber eines WLANS weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung eines Dritten ist (die Halzband-Entscheidung des BGH ist nicht auf WLAN-Betreiber anwendbar, entgegen der steten Behauptungen der Abmahnkanzleien). Er hat auch festgestellt, dass sich die Frage der Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Routers richtet. Bezüglich der Abmahnkosten erklärte der BGH des Streit jedoch für nicht entscheidungsreif.

Auch stellte der BGH fest, dass der WLAN-Betreiber grundsätzlich schon ab Einrichtung des Anschlusses zumutbare Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss, nicht erst ab dem Vorliegen von Anhaltspunkten für Rechtsverstöße durch Dritte.

Schließlich soll nach Auffassung des BGH jeder Router mit einem individuellen und ausreichend sicheren Passwort geschützt werden. Die Beibehaltung des werksseitig eingestellten Paßwortes reicht nicht.

Die Abmahnwahn-Dreipage hat das Urteil hier im Volltext eingestellt.

Ähnliches:

Filesharing: Abmahnungen Kanzlei Negele, Zimmel pp. für MIG Film GmbH

Die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller mahnt derzeit im Auftrag der MIG Film GmbH Urheberrechtsverletzungen an mehreren Filmwerken, u.a. “The Death Factory – Blood Letting” ab.

Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, deren Entwurf beigefügt ist. Ebenso wird die Zahlung eines Vergleichsbetrages, zusammengesetzt aus Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten gefordert.

Der Entwurf der Unterlassungserklärung sollte nicht unterzeichnet werden. Beauftragen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Fertigung einer modifizierten Unterlassungserklärung, die Ihnen mehr Rechtssicherheit bietet, jedoch gleichzeitig kein Schuldeingeständnis darstellt.

Lassen Sie sich ebenfalls beraten, ob die Kostenforderung beglichen werden sollte. Zahlen Sie auf keinen Fall, bevor Sie anwaltlichen Rat in Anspruch genommen haben. Insbesondere dürfte vor dem Hintergrund neuerer Rechtsprechung zu prüfen sein, ob selbst bei einer Verpflichtung zur Zahlung nicht ggf. eine Deckelung der Zahlung auf 100,00 EUR erfolgen kann.

Ähnliches:

Filesharing: AG Frankfurt deckelt Abmahnkosten auf 100,- €

Es ist soweit! Die bislang, nach meiner Kenntnis, erste tatsächliche Entscheidung eines deutschen Gerichtes zur Frage, ob bei einer urheberrechtlichen Abmahnung § 97a Abs. 2 UrhG zur Anwendung kommt, hat das Amtsgericht Frankfurt gefällt.

Demnach werfe eine solche Abmahnung keine rechtlichen Schwierigkeiten (mehr) auf, da zur Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten in vergleichbaren Fällen umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung existiere. Somit liegt ein einfach gelagerter Fall vor. Dies sei durch die Tatsache bedingt, als die Abmahnungen regelmäßig durch vorformulierte Schreiben, die nur der Angabe einzelner Sachverhaltsmomente bedürfen, erfolgen.

Auch handele es sich um eine unerhebliche Rechtsverletzung. Dass die Tauschbörse keinen Eingang in die vielfach von Abmahnern zitierte Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucksache 16/8783,50) gefunden hat, sei nicht ausschlaggebend.

Schließlich hatte das Gericht im zu entscheidenden Fall festgestellt, dass der Abgemahnte im Verhältnis zum Rechteinhaber und Kläger zuvor keine Rechtsverletzungen begangen hat, und somit ein erstmaliger Rechtsverstoß vorliegt.

Das Urteil ist mit Sicherheit ein Lichtblick, jedoch wohl kaum das Ende der Filesharing-Abmahnungen.

Zum einen handelt es sich bislang einzig um die Auffassung des AG Frankfurt. Aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes ist jedoch zu erwarten, dass bei ähnlich gelagerten Fällen das AG Frankfurt nun kaum noch Arbeit bekommen wird. Ob andere Gerichte auf diese Linie einschwenken, dürfte abzuwarten sein.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es hierbei nur um erstmalige und unerhebliche Rechtsverletzungen geht. Für die zweite Abmahnung des gleichen Rechteinhabers wird § 97a Abs. 2 UrhG keine Anwendung mehr finden. Umso mehr sollten Sie darauf achten, bei der erstmaligen Abmahnung einen spezialisierten Anwalt mit der Fertigung einer modifizierten Unterlassungserklärung zu beauftragen, die zukünftige Abmahnungen des gleichen Urheberrechtsinhabers vermeidet.

Auch erscheint es eher unwahrscheinlich, dass bei Abmahnungen, die Rechtsverletzungen an mehreren Werken des selben Urheberrechtsinhabers zum Gegenstand haben, § 97a Abs. 2 UrhG noch Anwendung findet.

Lassen Sie daher bei jeder Abmahnung einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen, ob und wie eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben ist und welche Zahlungsansprüche bestehen! Versäumen Sie nicht die Ihnen gesetzte Frist!

Der Bericht der Abmahnwahn-Dreipage mit Link zum Auszug aus dem Urteil

Ähnliches:

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