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Abo-Falle per Telefon
Mehrfach wurde es mir berichtet, heute hatte ich es live.
Das Telefon klingelt, am anderen Ende eine weibliche Stimme: “Guten Tag, mit wem spreche ich genau?”
Auf meine Frage, wer das wissen will, geht die Stimme nicht ein. Sie erzählt mir vielmehr etwas von einer Fernbedienung die man mir schicken will. Also ist ein Band dran. Auf die Fernbedienung soll ich drücken, wenn ich in der TV-Werbung etwas schönes sähe, und dann bekäme ich dies als Preis. Kostet mich nix. Mit Ausnahme der 59,95 € monatlicher Gebühr.
Ich bin in solchen Sachen ja so, dass ich mir, wenn ich grad Zeit habe, solche Dinge immer bis zum Schluss anhöre. Geht hier nur nicht. Denn plötzlich fragt mich die Stimme nach meinem Vor- und Nachnamen. Als ich nichts sage, bohrt die Stimme weiter. Wie ich denn heiße.
Ich habe genug! Denn was danach kommt ist klar. Die Adresse wird abgefragt. Es wird dann eine Rechnung kommen. Dabei wird behauptet, ich hätte einen Vertrag geschlossen. Dabei kann nicht einmal geleugnet werden, dass der monatliche Preis genannt wurde.
Wer solch tolle Anrufe erhält, sollte folgendes tun: Nie den eigenen Namen nennen, solange nicht der Gegenüber seinen Namen nennt. Wenn automatisierte Anrufe (Bänder) etwas abfragen, dann nie Name und Adresse angeben. Das einfachste Mittel: sofort auflegen.
Ähnliches:
Abo-Fallen und kein Ende
In den letzten Tagen häufen sich wieder einmal die Anfragen von Personen, die von einschlägigen Inkassofirmen und -kanzleien wegen angeblich abgeschlossener Abos im Internet in Anspruch genommen werden. Wie üblich wird behauptet, man hätte ein entsprechendes Abo im Internet abgeschlossen und damit Zahlungsverpflichtungen ausgelöst.
In der Regel können solche Schreiben ignoriert werden. Falls Sie sich diesbezüglich nicht sicher sind, kontaktieren Sie kurz den Anwalt Ihres Vertrauens. Sollte Ihnen jedoch, ausnahmsweise, ein gerichtlicher Mahnbescheid ins Haus flattern, so müssen Sie handeln und, wenn Sie das Abo nicht wissentlich abgeschlossen haben, widersprechen.
Im Übrigen gilt: Kostenlose Software gibt es bei den einschlägigen Download-Portalen von Computer-Zeitschriften zuhauf. Dort müssen Sie in der Regel auch keinerlei persönliche Daten eingeben. Dort laufen Sie nicht Gefahr, von einschlägig bekannten Inkassoanwälten belästigt zu werden.
Weitere Infos hier, hier und hier.
Ähnliches:
“Insofern ist unsere Beweislast schwer zu erbringen”
Tenor eines gegnerischen Schreibens: Eigentlich haben wir einen Anspruch. Diesen können wir aber nicht beweisen, da wir keinerlei Unterlagen haben, die tatsächlich den Vertragsschluss nachweisen könnten. Die geltend gemachte Forderung ist so gering, dass wir eh kein Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben. Die Sache ist damit erledigt.
Der Hintergrund: Der Mandant wurde von einer angeblich in London ansässigen Firma auf Zahlung eines Online-Abos in Anspruch genommen, nachdem er angeblich eine schlüpfrige Seite besucht und dort ein Abo beauftragt haben soll. Dies war jedoch nicht der Fall.
Beginnend im Jahre 2008 machte die Firma Ansprüche geltend. Insgesamt befaßten sich zwischenzeitlich drei verschiedene Inkassofirmen mit der Sache. Alle verwendeten die gleichen Textbausteine. Nachdem ich anfänglich noch ein paar Zeilen zurück schrieb, ließen wir die letzten Schreiben (seit Anfang 2009) in aller Ruhe unbeachtet. Die Angelegenheit wurde dank RSV auch für mich sinnvoll beendet.
Als nunmehr jedoch nach mehrmonatiger Pause das vierte Inkassounternehmen sich erneut an den Mandanten wandte, reichte ein kurzes Schreiben mit Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des AG Marburg und des LG Mannheim sowie die Androhung der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen unsererseits aus, um die britische Firma zum Einknicken zu bewegen. Mit dem oben beschriebenen Schriftsatz wurde die Sache seitens der Firma nun beendet.
Leider sitzen die Brüder im Ausland. so dass die RSV wohl kaum Kostendeckung für eine Klage auf Ersatz der Rechtsanwaltkosten hier im Hause geben würde. Schade eigentlich.
Ähnliches:
Abofallen: AG Marburg spricht “Kunden” Schadensersatz zu
Das AG Marbug hat mit Urteil vom 08.02.2010 (Az.: 91 C 981/09 (81)) den Betreiber eines Internetportals (www.opendownload.de) verurteilt, dem angeblichen Kunden Schadensersatz in Form der Anwaltskosten, die dieser zur Abwehr der Forderung des Portalbetreibers aufwenden mußte, zu zahlen. Das Urteil ist derzeit auf www.njw.de als Entscheidung der Woche veröffentlicht.
Bei dem Portal opendownload.de handelt es sich um ein Downloadportal welches durch fragwürdige Geschäftsmethoden in der Vergangenheit erheblich Schlagzeilen gemacht hatte. Wer von dort Software, die eigentlich im Netz kostenlos verfügbar ist, geladen hatte und dabei seine persönlichen Daten angab, wurde im Nachhinein mit einer Forderung überzogen, da angeblich ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen worden sein soll. Der Hinweis darauf fand sich im Angebot zwar, konnte aber aufgrund der Gestaltung oft nicht wahrgenommen werden.
Bereits vor einiger Zeit hatte das LG Mannheim festgestellt (siehe hier), dass aufgrund eines Dissens kein Vertrag zwischen Nutzer und opendownload.de zustandegekommen sei, dass dies dem Portalbetreiber hätte bewußt sein müssen und dass somit die Forderung der angeblich geschuldeten Vergütung dazu führe, dass seitens des Nutzers ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Anwaltskosten entstünde.
Das AG Marburg schlägt nun in dieselbe Kerbe. Es verurteilte offensichtlich auch den für den Portalbetreiber im Forderungseinzug tätig gewordenen Rechtsanwalt gleich mit, da auch er Kenntnis von der fehlenden Leistungspflicht des Nutzers hatte. Dies sei zudem Beihilfe zum versuchten Betrug.
Es scheint also, als würde die Abofallen-Front langsam aber sicher bröckeln.
Mein Rat: Wenn Sie in der Vergangenheit Anwaltskosten hatten, die im Zusammenhang mit einer Abo-Falle entstanden sind, kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt, der sie damals betreut hat, und bitten Sie um Prüfung, ob auch in Ihrem Fall die Kosten zurückgefordert werden können.
Ähnliches:
LG Mannheim: Opendownload.de muss Anwaltskosten bei Anspruchsabwehr wg. Abofalle tragen
Das Rechtmedial-Blog den Kollegen Härtel berichtet heute hier von einem Urteil des LG Mannheim, welches den Betreiber von Abo-Fallen ernsthaft Sorgen bereiten wird.
Demnach ist Opendownload.de verpflichtet Anwaltskosten zu tragen, die Internetnutzern entstanden sind, die in die Abofalle von Opendownload.de getappt sind.
Die Begründung in aller Kürze: Der Internetnutzer durfte aufgrund der Gestaltung des Angebotes von Opendownload.de und aufgrund der Tatsache, dass die angebotenen Programme im Internet regelmäßig kostenlos angeboten werden, davon ausgehen, dass auch das Angebot von Opendownload.de kostenlos ist. Die Vertragserklärung des Internetnutzers ist daher auf Abschluss eines kostenlosen Vertrages gerichtet, die Erklärung von Opendownload.de auf Abschluss eines kostenpflichtigen Abos. Da die Vertragserklärungen insoweit voneinander abweichen liegt ein Dissens gem. § 155 BGB vor. Das führt dazu, dass kein Vertrag zustande kommt.
Hiervon und von der daraus folgenden Nichtberechtigung der Forderungen wußte Opendownload.de, oder war zumindest fahrlässig in Unkenntnis. Daraus folgt, dass Opendownload.de die Anwaltskosten, die den Nutzern zur Abwehr unberechtigter Forderungen entstanden sind, zu erstatten hat.
Dieses Urteil wird, wenn es rechtskräftig ist, den Abo-Fallen-Betreibern die Suppe gehörig versalzen.
Mein Rat: Wenn Sie in der Vergangenheit Anwaltskosten hatten, die im Zusammenhang mit einer Abo-Falle entstanden sind, kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt, der sie damals betreut hat, und bitten Sie um Prüfung, ob auch in Ihrem Fall die Kosten zurückgefordert werden können.
Im Übrigen stehe auch ich Ihnen jederzeit zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Abo-Fallen sowie zur Abwehr von Zahlungsaufforderungen von Betreibern von Abo-Fallen zur Verfügung. Klicken Sie für eine Kontaktaufnahme bitte in der obigen Menüleiste auf “Kontakt”.